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LVwG-2023/22/2107-1•LVwG T LVwG-2023/22/2107-1
LVwG-2023/22/2107-1State Administrative CourtSep 4, 2023
vereinfachtes Verfahren<br/>Anhörungsrecht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Nachbarin AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.7.2023, Zl. *** betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nach § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 für den Betrieb von Abstellplätzen für Wohnmobile im Anwesen Adresse 2, **** X, Gp. **1 KG X,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zulässigkeit der Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 bezieht, als unbegründet abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der CC, X, nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen mehrere gutachtliche Stellungnahmen von Sachverständigen eingeholt wurden, die auf § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 gestützte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und Betrieb eines „Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge und Anhänger“ im Anwesen Adresse 2, **** X, auf Gp. **1 KG X erteilt. Eine eingehende Beschreibung dieses Projektes ist dem angefochtenen Bescheid unter der Rubrik „Projektbeschreibung“ auf den Seiten 1ff zu entnehmen. Hervorzuheben ist dabei, dass die der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Betriebsflächen insgesamt 531,28 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 9,5 KW betragen. Das Anwesen der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar an das Betriebsgrundstück an (vgl. etwa den Auszug aus dem TIRIS vom 4.9.2023).
In der rechtzeitig gegen den zitierten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Voraussetzungen für die Durchführung eines sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 359b Abs 1 GewO 1994 seien bei der gegenständlichen Betriebsanlage nicht vorgelegen.
Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in Auszüge aus dem TIRIS.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung
Auf Ebene des Sachverhaltes wird – soweit entscheidungsrelevant – festgestellt wie folgt:
Das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Betriebsflächen beträgt 531,28 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 9,5 KW.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt (insb. den Projektunterlagen) der belangten Behörde.
III.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgebliche Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2017/96 lautet wie folgt:
„§ 359b.
(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
IV.Rechtliche Erwägungen
Zunächst ist auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.10.2021, LVwG-*** hinzuweisen, wonach für das gegenständliche Vorhaben ein Ansuchen um Neugenehmigung nach §§ 74ff GewO 1994 zu stellen sei. Welches Verfahren (also insb. ob die Voraussetzungen für ein vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO 1994 gegeben sind) durchzuführen sein wird, entscheidet der Antrag – so das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Begründung.
Nach § 359b Abs 1 GewO 1994 ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren u.a. dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt (Z 2). Nach der GewRNov 2017 II ist die Prognose der Unbedenklichkeit der Immissionen nicht mehr Teil der Prüfung der zutreffenden Verfahrensart (sog Einzelfallprüfung), sondern zentraler Teil der inhaltlichen Bewertungen im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (EB 2017). Es kommt somit nur mehr auf die Erfüllung einer der in Abs 1 Z 1 bis 5 genannten Voraussetzungen an.
Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kommt den Nachbarn nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich zur Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu. Diese eingeschränkte Parteistellung ist auf die Frage beschränkt, ob die Voraussetzungen und in diesem Sinne die Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 erfüllt sind. Darüber hinaus kommen dem Nachbarn keine weiteren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte zu; insb. kein Recht auf Nichtgenehmigung der Betriebsanlage wegen Nichtvorliegens der in § 74 Abs 2 normierten Voraussetzungen (vgl. Wendl in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 271 mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur des VwGH).
Aufgrund der getroffenen Feststellungen, die auf den ausführlichen und unmissverständlichen Einreichunterlagen basieren, ergibt sich unzweifelhaft, dass die gegenständliche Betriebsanlage die in § 359b Abs 1 Z 2 leg cit genannten Parameter bei weitem nicht überschreitet (Ausmaß der Betriebsanlage 531,28 m2, elektronische Anschlussleistung 9,5 KW). Daraus folgt, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 jedenfalls zu Recht durchgeführt wurde.
Den Einwendungen der Beschwerdeführerin ist zunächst entgegenzuhalten, dass es sich beim
gegenständlichen gewerberechtlichen Verfahren nach §§ 359b GewO 1994 um ein klassisches anlagenrechtliches Bewilligungs-/Genehmigungsverfahren und als solches um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt. Für das Tätigwerden der Behörde ist sohin ein Antrag erforderlich und bestimmt dieser Antrag die Art und den Umfang des Verfahrens. Der Behörde ist es sohin z.B. nicht erlaubt, mehr als beantragt zu bewilligen. In solchen Fällen verhält der Antrag sohin die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern er ist gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (vgl zu alledem mit weiteren Hinweis auf die Judikatur und die Lehre Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at] RZ 3).
Ausgangspunkt für das gegenständliche Verwaltungsverfahren ist der Antrag vom 18.7.2022. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und holte Stellungnahmen von Sachverständigen ein. In weiterer Folge wurde dieser Antrag noch konkretisiert (z.B. per 9.5.2023 und 27.6.2023) und auch dazu weitere Sachverständigen-Stellungnahmen eingeholt. Hier sind insbesondere die letztendlich positiven Stellungnahmen des verkehrstechnischen Sachverständigen vom 1.6.2023, des gewerbetechnischen Sachverständigen vom 2.6.2023 bzw. 12.7.2023, des Bezirksfeuerwehrinspektors vom 21.3.2023 und des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung vom 5.7.2023 hervorzuheben. Der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin wurde dazu jeweils das Parteiengehör eingeräumt. Im Rahmen ihres Stellungnahmerechts nach § 359b Abs 2 GewO 1994 brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 19.8.2022 u.a. vor, die Voraussetzungen für die Durchführung eines sog. vereinfachten Genehmigungsverfahrens lägen nicht vor. Sie hat damit ihre beschränkte Parteistellung im Hinblick auf ihr Mitspracherecht in Bezug auf die Art des Verfahrens aufrechterhalten. Ein darüberhinausgehendes Mitspracherecht kommt ihr jedoch nicht zu.
Den Projektunterlagen, und im Hinblick auf die obigen Ausführungen zum gegenständlichen Verfahrens als reines Projektverfahren sind alleine diese maßgeblich, ist nun zu entnehmen, dass die in § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 normierten Parameter eingehalten sind. Es bestehen auch, wie die schlussendlich allesamt positiven Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen zeigen, keine Zweifel an der Schlüssigkeit der diesbezüglichen Projektunterlagen. Die Rüge der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Projektunterlagen ist nicht nachvollziehbar, finden sich doch im vorgelegten Akt exakte Beschreibungen des Projekts samt planlicher Darstellung. Dass dabei nicht jedes Wohnmobil als solches in seiner technischen Ausgestaltung näher zu beschreiben ist, liegt auf der Hand, verfügen handelsübliche, typisierte Wohnmobile ja ohnehin über eine Zulassung für den Straßenverkehr. Auch seitens der beigezogenen Sachverständigen wurde diese Forderung nachvollziehbar nicht gestellt. Wie von der belangten Behörde richtig ausgeführt, betreffen die Batterien von Fahrzeugen, die auf einem projektierten Stellplatz abgestellt werden, keinesfalls die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte in der Betriebsanlage.
Ein über die Verfahrensart hinausgehendes inhaltliches Mitspracherecht kommt – wie erwähnt – den Nachbarn nicht zu, wobei dazu auf die – wie oben ausgeführt – eingeholten positiven Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen, hier insbesondere des gewerbetechnischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 2.6.2023, der zusammenfassend ausführt, dass es bei bescheidkonformen Betrieb zu keinen relevanten Veränderungen der Emissions- und Immissionssituation im Bereich der umliegenden Nachbarschaft kommen werde, zu verweisen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen – unbegründeten - Antrages der Beschwerdeführerin deshalb entfallen, da vorliegend bloß reine Rechtsfragen, nämlich die Anwendbarkeit des § 359b Abs 1 GewO 1994 - zu beantworten waren, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.
Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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