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LVwG-2023/45/2044-1•LVwG T LVwG-2023/45/2044-1
LVwG-2023/45/2044-1State Administrative CourtAug 31, 2023
Verlaufsbericht<br/>Leistungsgewährung<br/>Tagestruktur<br/>Sozialpsychiatrie
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch seinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in der Hinsicht abgeändert, dass der Leistungszeitraum „01.02.2023 bis 31.01.2024“ zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13.06.2023 wurden dem Beschwerdeführer über Antrag vom 14.03.2023 Leistungen nach §§ 4, 12 Abs 1 und 2 lit e und 26 Abs 1 TTHG (Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie) für den Zeitraum 01.03.2023 bis 31.01.2024 zuerkannt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, sich darin gegen den abgesprochenen Leistungszeitraum gewendet und dazu wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer werde laufend in der Einrichtung betreut, der letzte Leistungsbescheid habe mit 31.01.2023 geendet. Es sei richtig, dass er den verfahrensgegenständlichen Antrag erst am 14.03.2023 gestellt habe. Eine frühere Antragstellung sei ihm allerdings nicht möglich gewesen, da er den erstmals im Dezember 2022 von der Einrichtung angeforderten Verlaufsbericht erst Anfang April 2023 erhalten habe. Gemäß § 28 Abs 1 lit e TTHG sei einem Verlängerungsantrag der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zwingend beizugeben. Da er im Februar den entsprechenden Bericht noch nicht vorliegen gehabt habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, den vollständigen Antrag bereits im Februar 2023 einzubringen.
Weiters führte er aus, dass gemäß § 33 Abs 4 TTHG Leistungen, die nicht in einer einmaligen Leistung (wie hier) bestünden, während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs 1 bereits vor dem 1. Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Einbringungsstelle eingelangt sei, frühestens jedoch vom 15.03.2020 an, gewährt werden. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre die Leistung ab dem 01.02.2023 zu gewähren gewesen. Voraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 4 TTHG sei nämlich nur, dass behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestünden, was von der belangten Behörde nicht bestritten werde. Dass darüber hinaus durch diese behördlichen Einschränkungen auch ein konkretes Hindernis beim Beschwerdeführer bestehen müsse – wie von der Behörde irrtümlich angenommen – werde vom Gesetzestext nicht gefordert. Darüber hinaus sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim Beschwerdeführer sehr wohl ein Hindernis zur fristgerechten Einbringung eines vollständigen Antrages entstanden, weil aufgrund der COVID-19-Einschränkungen und den Ausfällen und Personalproblemen beim Dienstleister der Verlaufsbericht nicht fristgerecht erstellt werden haben könne. Dazu legte er eine entsprechende Bescheinigung der Dienstleisterin vor. Abschließend beantragte er den angefochtenen Bescheid in dem Sinne abzuändern, dass der Leistungszeitraum auf 01.02.2023 bis 31.01.2024 ausgedehnt werde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und wird seit dem 22.01.2020 laufend in der Einrichtung „Pflege und Sozialtherapeutische, CC“ betreut. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2022, ***, Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz (TTHG), Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie, für den Zeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2023 gewährt.
Am 22.12.2022 kam es in der Einrichtung zu einer Helferkonferenz betreffend den Beschwerdeführer. Am Rande dieses Treffens ersuchte der Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers die Einrichtungsleiterin um Übermittlung eines Verlaufsberichtes für den anstehenden Verlängerungsantrag. Am 16.02.2023 urgierte der Erwachsenenvertreter per Mail und erhielt daraufhin am 26.02.2023 die Mitteilung, dass die Einrichtungsleiterin bis zum 20.03.2023 im Urlaub ist. Am 13.03.2023 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Erwachsenenvertreter und der belangten Behörde, in dessen Folge der Erwachsenenvertreter den gegenständlichen Verlängerungsantrag am 14.03.2023 ohne Verlaufsbericht bei der belangten Behörde einbrachte. Der Verlaufsbericht vom 02.04.2023 wurde nach Erhalt nachgereicht.
In X, wo die gegenständliche Einrichtung situiert ist, galten bis zum 01.03.2023 Besuchsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen aufgrund von COVID-19. Die Einrichtungsleiterin hat am 15.06.2023 eine Bestätigung mit folgendem Inhalt ausgestellt: „Hiermit bestätige ich, dass wir den Bericht für Herrn AA, aufgrund unserer damaliger Personalsituation nur verzögert erstellen konnten. Wir hatten bis zum 2.5.23 einen hausinternen Aufnahmestopp. Die Einschränkungen durch die Pandemievorschriften machten es nicht gerade einfach neues Personal zu bekommen, zum Glück hat sich die Situation wieder geändert.“
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde von keiner Partei bestritten. Insbesondere hat auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde explizit angeführt, dass der Sachverhalt unstrittig sei. Strittig war somit ausschließlich die zugrundeliegende Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund war er auch trotz des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG zulässig, von einer solchen abzusehen. Nachdem der Sachverhalt unstrittig war, war nicht erkennbar, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Die divergierenden Rechtsmeinungen wurden zum einen im angefochtenen Bescheid sowie der dagegen erhobenen Beschwerde ausgeführt und dargetan.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Teilhabegesetzes (TTHG), LGBl Nr 32/2018 idF LGBl Nr 51/2020 (§ 33), lauten wie folgt:
§ 27
Anträge
(1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.
[…]
§ 28
Antragsunterlagen
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten.
[…]
e) im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin,
[…]
§ 33
Beginn und Dauer von Leistungen und Zuschüssen, Vorausleistung
(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.
(4) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs. 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden.
V.Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe den Antrag deshalb nicht bereits im Februar 2023 stellen können, da ihm der für einen Verlängerungsantrag gemäß § 28 Abs 1 lit e TTHG zwingend vorzulegende Verlaufsbericht trotz rechtzeitigem Bemühen ab Dezember 2022 unverschuldet nicht vorgelegen habe. Gemäß § 27 TTHG seien Anträge unter Anschluss der notwendigen Unterlagen nach § 28 TTHG – zu denen eben in seinem Fall der Verlaufsbericht zähle – einzubringen.
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer ab Dezember 2022 versucht, diesen Verlaufsbericht von der Einrichtungseinleitung zu erhalten, was ihm erst mit 02.04.2023 gelungen ist. Dazu ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer trotzdem möglich gewesen wäre, den Antrag fristgerecht im Februar 2023 zu stellen und auf die Tatsache, dass der entsprechende Verlaufsbericht noch nicht vorliegt (auch) unter Vorlage seiner Bemühungen, diesen zu erhalten, hinzuweisen. Ein derartiger Antrag hätte von der Behörde nicht zurückgewiesen werden können, sondern wäre allenfalls mit einem Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG vorzugehen gewesen. Eine derartige Antragstellung hätte – auch ohne den Verlaufsbericht – jedenfalls ein fristgerechtes Einbringen bewirkt. Mit diesem Vorbringen dringt der Beschwerdeführer somit nicht durch.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäß § 33 Abs 4 TTHG Leistungen, die nicht in einer einmaligen Leistung (wie hier) bestünden, während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs 1 bereits vor dem 1. Tag des Monats, in dem der Antrag bei der Einbringungsstelle eingelangt sei, frühestens jedoch vom 15.03.2020 an, gewährt würden. Entgegen der Ansicht der Behörde wäre die Leistung aufgrund dieser Regelung ab dem 01.02.2023 zu gewähren gewesen.
§ 33 Abs 1 TTHG sieht hinsichtlich des Beginns einer Leistung allgemein vor, dass Leistungen, die wie im gegenständlichen Fall nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, frühestens vom 1. Tag des Monats an, in der der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, zu gewähren sind. Dies wäre im konkreten Fall bei einer Einbringung am 14.03.2023 der 01.03.2023.
Allerdings wurde mit dem Tiroler COVID-19-Anpassungsgesetz der § 33 Abs 4 neu in das Tiroler Teilhabegesetz eingefügt: Demnach „können“ Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte abweichend von Abs 1 bereits vor dem 1. Tag des Monates, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist, frühestens jedoch vom 15. März 2020 an, gewährt werden. Normiert wird darin klar die Voraussetzung, dass behördliche Beschränkungen vorliegen müssen. Fraglich ist dagegen, ob die Verwendung des Terminus „können“ Ermessen einräumt, wobei dieses durch die Gesetzesbestimmung in keinster Weise determiniert wird. Zieht man zur Auslegung dieses Begriffes die Materialien in Form der Erläuternden Bemerkungen heran, so lauten diese wie folgt: „Um auch unter den derzeit erschwerten Rahmenbedingungen Leistungen der Behindertenhilfe ordnungsgemäß und wirksam erbringen zu können, ist es notwendig, in jenem Zeitraum, in dem zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte bestehen, von derzeit geltenden Stichtagsregelungen abzusehen.“ Damit bringt der Gesetzgeber eine generelle Notwendigkeit zum Ausdruck und legen diese Ausführungen damit nahe, dass der Terminus „können“ nicht im Sinne eines Ermessens zu sehen ist.
Dass behördliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in X bis zum 28.02.2023 bestanden, wurde von keiner Partei in Abrede gestellt. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hergestellte Konnex, dass eben diese Beschränkungen selbst ein Hindernis für die rechtzeitige Antragstellung darstellen müssten, ist dem § 33 Abs 4 TTHG nicht zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat in dieser Bestimmung gerade nicht auf ein – in anderen Rechtsbereichen im Zusammenhang mit Covid-19 häufig vorgenommenes – Kausalitätserfordernis zwischen den Beschränkungen und dem (rechtzeitigen) Einbringen des Antrages abgestellt. Er hat vielmehr ausschließlich die behördlichen Einschränkungen als solche normiert. Insofern dringt der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation durch.
Im Ergebnis war daher der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Hinsicht abzuändern, dass der Leistungszeitraum „01.02.2023 bis 31.01.2024“ beträgt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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