projects
LVwG-2023/41/0052-3•LVwG T LVwG-2023/41/0052-3
LVwG-2023/41/0052-3State Administrative CourtAug 29, 2023
COVID-19<br/>Arbeitsplatz<br/>3G-Nachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 24,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.11.2022, Zl ***, wurde AA spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:21.01.2022, 18:00 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 3
Sie haben als Besitzer des Lokals den Arbeitsort der Betriebsstätte CC Z in **** Z, Adresse 3, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 verfügt, obwohl Arbeitsorte gemäß der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022, in der Zeit vom 20.01.2022 bis 30.01.2022 durch Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 21.01.2022 im CC Z arbeiteten ohne einen Gültigen 3G-Nachweis zu besitzen.
Sie haben dadurch folgenden Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs.2 Z. 1, 3 Abs.1 COVID-19-MG iVm § 11 Abs. 2, 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2022“
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, 16 Stunden) verhängt sowie gemäß § 64 VStG die Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 12,00 vorgeschrieben.
Dagegen hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Insbesondere hätte die belangte Behörde laut Beschwerdevorbringen berücksichtigen müssen, dass die Betriebsstätte „CC“ zum Zeitpunkt der Betretung geschlossen gewesen sei. Die Eingangstüre des Lokals sei geschlossen, wenn auch nicht laufend versperrt gewesen und sei ein Hinweis an der Eingangstüre des Lokals angebracht gewesen, wonach das Lokal geschlossen sei. Die Übertretung des § 8 Abs 2 COVID-19-MG stehe weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht fest, zumal die Polizeibeamten es weder beobachtet hätte, dass Gäste ins Lokal gekommen wären, noch ein tatbestandsmäßiger Vorgang, wonach der Beschwerdeführer in fahrlässiger Weise Kontakte zu anderen Personen zugelassen hätte, aktenkundig sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Kontrolle alleine an einem Laptop gesessen.
Selbst bei Annahme einer Tatbestandsmäßigkeit sei das Verschulden des Beschwerdeführers als gering zu bewerten und die Tat ohne Folgen geblieben, der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf die Erteilung einer Ermahnung anstelle der Verhängung einer Strafe.
Darüber hinaus liege Verfolgungsverjährung vor, zumal die Strafverfügung vom 01.08.2022, als erste Verfolgungshandlung erst mehr als sechs Monate nach Abschluss der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am 21.01.2022, ergangen sei.
Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurden der Beschwerdeführer sowie die beiden Polizeibeamten, die die dem Verfahren zugrundeliegende Amtshandlung durchgeführt haben, einvernommen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Betreiber der Betriebsstätte CC in **** Z, Adresse 3. Am 21.01.2022 um 18:00 Uhr wurde in dieser Betriebsstätte eine Kontrolle vorgenommen, wobei der Beschwerdeführer an der Bar am Laptop arbeitend angetroffen wurde. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten kontrolliert, er verfügte über keinen gültigen 3G-Nachweis im Sinn der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung.
Der Beschwerdeführer hielt sich am 21.01.2022 von ca. 17:00 Uhr bis ca. 21:00 Uhr im Lokal, hauptsächlich im Barbereich, jedoch auch in der Küche auf. Der Betrieb war am Vorfallstag jedenfalls für die Abholung oder Lieferung von Speisen geöffnet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befanden sich neben dem Beschwerdeführer noch weitere vier Mitarbeiter im Betrieb, wobei zum Kontrollzeitpunkt zumindest noch eine Mitarbeiterin im Barbereich zugegen war. Ein physischer Kontakt konnte nicht ausgeschlossen werden.
Mit (der am 01.08.2022 abgefertigten, am 04.08.2022 hinterlegten und am 12.08.2022 dem Beschwerdeführer persönlich ausgefolgten) Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.08.2022, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer die Übertretung vom 21.01.2022 zur Last gelegt und eine Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Die Strafverfügung enthielt die Tatzeit – 21.01.2022, 18:00 Uhr, – den Tatort – **** Z, Adresse 3,- und den Tatbestand. Mit Datum vom 14.08.2022 wurde seitens des Beschwerdeführers Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben. In weiterer Folge erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der PI X, Zl ***, und den glaubhaften Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeibeamten.
Das Fehlen eines 3G- Nachweises wird vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt.
Die Feststellung, wonach zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch weitere Mitarbeiter im Betrieb waren und zwar zumindest eine weitere Person ganz konkret auch im Barbereich, an dem sich der Beschwerdeführer ebenfalls aufgehalten hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen und im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben der einvernommenen Polizeibeamten.
Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer selbst dezidiert zugestanden, dass er am 21.01.2022 von 17:00 Uhr bis 21:00 Uhr im Betrieb war, wobei er sich während dieses Zeitraumes hauptsächlich an der Bar aufgehalten habe, jedoch an diesem Tag auch in der Küche gewesen sei und dass zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle bzw. am Abend des 21.01.2022 vier weitere Mitarbeiter im Betrieb anwesend gewesen seien. Selbst der Beschwerdeführer führt in seiner Einvernahme aus, dass im Barbereich, zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch eine Mitarbeiterin aufhältig gewesen sei, während die übrigen Mitarbeiter in der Küche bzw. mit Liefertätigkeiten beschäftigt gewesen seien.
Die Feststellung, wonach das Lokal für die Abholung oder Lieferung von Speisen geöffnet war, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 537/2021 idF BGBl II Nr 24/2022 lautet samt Überschrift wie folgt:
„Ort der beruflichen Tätigkeit
§ 11.
[…]
(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 90/2021 (§ 3) und BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 255/2021 (§ 8) lauten wie folgt:
„Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
§ 3.
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.“
„Strafbestimmungen
§ 8.
(2) Wer
[…]
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018 lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verjährung
§ 31
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
[…]“
„Beschuldigter
§ 32
(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 11 Abs 2 der 6. COVID-19-SchuMaV in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen.
Die „3G-Pflicht“ sollte nach Auffassung des Verordnungsgebers jedenfalls dann gelten, wenn physische Kontakte zu anderen Personen (zB Kontakt zu Kunden oder anderen Mitarbeitern), Zusammentreffen mit anderen Personen in Gemeinschaftseinrichtungen, Veranstaltungen oder Sitzungen nicht ausgeschlossen werden können. Die 3G-Pflicht galt hingegen nicht für Personen, bei denen in typologischer Betrachtung von nicht mehr als zwei kurzen Kontakten im Freien pro Tag auszugehen war.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass neben dem Beschwerdeführer, der Betreiber des Arbeitsortes ist, noch zumindest weitere vier Mitarbeiter im Betrieb anwesend waren.
Der Beschwerdeführer räumte in seiner Einvernahme auch ein, dass er am Abend des 21.01.2022 hauptsächlich im Barbereich gesessen sei, sich jedoch auch in der Küche aufgehalten habe.
Auch wenn – wie der Beschwerdeführer vorbrachte - grundsätzlich jeder Mitarbeiter einen eigenen Bereich zugewiesen erhalten habe und nicht zu zweit an einer Sache gearbeitet worden sei, konnte der Beschwerdeführer laut Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im konkreten Fall nicht davon ausgehen, dass er keinen physischen Kontakt zu anderen Personen - konkret zu anderen Mitarbeitern - haben wird bzw war im konkreten Fall (ein zumindest flüchtiger Kontakt) zu anderen Personen nicht ausgeschlossen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Betreiber der Betriebsstätte, ohne entsprechenden 3G-Nachweis, der aufgrund der vorigen Ausführungen jedenfalls erforderlich gewesen wäre, am verfahrensgegenständlichen Arbeitsort tätig war. Die Übertretung des § 11 Abs 2 der 6. COVID-19-SchuMaV steht somit in objektiver Hinsicht fest.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch im gegenständlichen Fall nicht gelungen. Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht, was sein mangelndes Verschulden gemäß § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz dartun könnte. Als Betreiber einer gastgewerblichen Betriebsstätte haben ihm die zum Tatzeitpunkt geltenden COVID-19-Regeln bekannt sein müssen, unter welchen Voraussetzungen er seine Betriebsstätte betreiben kann.
Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Zur eingewandten Verfolgungsverjährung ist auszuführen, dass gemäß § 31 Abs 1 VStG die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Frist von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde. Um den Eintritt der Verfolgungsverjährung zu verhindern, muss demnach während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt werden. Ist die Verfolgungsverjährung eingetreten, liegt ein Verfolgungshindernis vor und das Verfahren ist gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen [vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG² § 31 (Stand 1.5.2017, rdb.at)].
§ 32 VStG definiert den Begriff des Beschuldigten und der – insbesondere für den Ausschluss der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG entscheidenden – Verfolgungshandlung. Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung und nennt einige demonstrative Beispiele für eine Verfolgungshandlung, zB die Ladung, den Vorführbefehl, die Vernehmung, die Strafverfügung etc.
Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 01.08.2022, welche zweifelsfrei innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde, stellt eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG dar. Im gegenständlichen Fall ist daher keine Verfolgungsverjährung eingetreten und liegt dementsprechend kein Verfolgungshindernis vor, das die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs 1 Z 3 VStG nach sich ziehen würde.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Einhaltung der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorgesehenen Maßnahmen diente der Gesundheit der Gesamtbevölkerung und ist somit einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zugekommen. Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.
Der Beschwerdeführer scheint verwaltungsstrafrechtlich (nicht einschlägig) vorgemerkt auf, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit ist gegenständlich nicht gegeben. Sonstige Milderungsgründe oder allfällige Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer (ohne konkrete Bezifferung) an, dass er in den letzten zwei Jahren zwar ein laufendes Einkommen gehabt habe, er jedoch keinen Gewinn erwirtschaften habe können und für zwei Kinder sorgepflichtig sei.
Über den Beschwerdeführer wurde bei einem gemäß § 8 Abs 2 COVID-19-MG zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu Euro 500,00, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 und damit im unteren Bereich verhängt.
Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien haben sich in Gesamtbetrachtung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 keine Bedenken ergeben und wäre diese auch mit allfälligen unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und nach Ansicht des erkennenden Gerichts tat- und schuldangemessen und verhältnismäßig.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber für den Fall, dass die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, in § 54 b Abs 3 VStG die Möglichkeit vorgesehen hat, bei der Behörde einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung einzubringen.
Sowohl die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die gegenständlich angelasteten Taten als auch das Verschulden des Beschuldigten – sind wie ebenfalls bereits vorstehend im Detail ausgeführt - nicht als gering zu werten, sodass auch die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht kam.
Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerde-verfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen, mindestens jedoch Euro 10,- zu leisten ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen ist nach § 25a Abs 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde. Im vorliegenden Verfahren betrug der Strafrahmen Euro 50,00 bis Euro 500,00 und es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 120,00 verhängt, weshalb für den Beschwerdeführer eine Revision gegen die Entscheidung wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Thalhammer
(Richterin)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.