LVwG T LVwG-2023/28/1617-1

LVwG-2023/28/1617-1State Administrative CourtAug 21, 2023

Regest

Ordnungsstrafe

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/1617-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.28.1617.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2023, Zl ***, wegen einer Ordnungsstrafe nach dem AVG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 23.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

„Die Bezirkshauptmannschaft Z verhängt über AA, wh. in Adresse 1, **** Z, gemäß § 34 Abs. 3 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) aufgrund beleidigender Formulierungen in der schriftlichen, am 05.01.2023 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangten Eingabe eine Ordnungsstrafe in der Höhe von

€ 250,00

Der Betrag ist binnen 2 Wochen mittels beigelegten Erlagscheins zu bezahlen.

Begründung

Bei der Bezirkshauptmannschaft Z langte am 05.01.2023 ein Schreiben von Herrn AA bezüglich des gegen ihn verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes ein. In der Anrede dieses Schreibens bediente sich Herr AA folgender beleidigender Schreibweise bzw Formulierung:

‚Sg. Herr *BB, mir wurde von der Polizeiinspektion Z, wegen Verdacht der

Körperverletzung mit einem Messer.‘“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Sg Damen und Herren,

ich werde Beschuldigt durch ein Schreiben ans Verkehrs und Sicherheitsreferat einen Beamten Namens BB schriftlich beleidigt zu haben, und habe dadurch eine Strafe von 250 Euro bekommen.

Ich AA, geb am XX.XX.XXXX möchte gegen diesen Beschluß Einspruch bzw Beschwerde einlegen.

Begründung:

Den Umstand das sich diesen Herrn ein Schriftstück mit Ansuchen um Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbot auf 100 Meter für meine Wohnung verfasst habe (übrigens war das Ganze ein Mißverständnis, verursacht durch eine falsche Information seines meiner Tochter.)

Diesen Briefumschlag, jetzt weiß ich wie der Herr heißt, habe ich an der Information der Dame überreicht mit der bitte ihn weiterzuleiten. Ich habe gesagt (könnten Sie diesen Brief an Herrn BB weiterleiten) da sagte Sie zu mir daß der besagte Herr BB heißt. Ich fragte noch ob ich besser das weiche (*) durchstreichen soll, wobei Sie erwiderte, daß dies sowieso keiner liest und daher egal ist. An diesem Tag war auch CC als Security anwesend und hat dies alles gehört und gesehen.

Da ich mit dem Verkehrs und Sicherheitsreferat nie was zu tun habe, außer auf einmal, wo ich mit dem Fahrrad alkoholisiert aufgehalten wurde.

Der Beamte der mich zu diesem Vorfall (Wie gesagt ich weiß keine Namen vor diesem Referat) befragt und die Strafe aussprach war ein Nachsichtiger, Kulanter und freundlicher Herr.

Denn er hätte normalerweise eine Strafe von 800 Euro über mich verhängen können, gab mir aber nur 400 Euro. Ich weiß nicht ob dies der Herr war den ich beleidigt haben sollte, auf jeden Fall war er zumindest freundlich und zuvork0ommend.

Überhaupt, wieso soll ich ein Ansuchen stellen und gleichzeitig die Person, die darüber Entscheidet beleidigen. Das wiederspricht sämtlicher Logik.

Außerdem haben mir die 2 Wochen, von 31.12.2022 bis 14.01.2023, die ich zeitweise im Freien verbringen mußte weil ich nicht eine Schlafgelegenheit hatte (ca 1 Woche), und dies Alles wegen einer Fehlinformation.

Unter der Zer Bevölkerung habe ich immer nur gehört Herr (Beispiel) *BB hat mir die Strafe gegeben, Herr (BB) hat mir den Führerschein gezupft usw., dadurch war ich der Meinung daß dies sein richtiger Name sei. Irgendwie habe ich mir schon gedacht, vielleicht ist es ein Neckname, deshalb habe ich das () in Klammer gesetzt weil ich eben nicht wusste was der richtige ist.

Ich hatte damit niemals die Absicht gehabt den Herrn zu beleidigen.

Ich möchte mich dafür Aufrichtig und von ganzen Herzen Entschuldigen.

Am liebsten, wenn es möglich ist, möchte ich mich bei Herrn BB persönlich Entschuldigen.

ich hoffe auf eine positive Reaktion und die Annahme meiner Entschuldigung.

Weiters möchte ich Sie bitten von den 250 Euro Strafe abzusehen.

Ich habe die 2 Wochen wo ich nicht nach Hause durfte so viel Geld gebraucht (3 x tägl Essen im Gasthaus usw.) daß ich bzw wir in Schulden geraten sind.

Meine Frau leidet ja genauso mit, ist jedoch ebenso unschuldig wie ich.

Sg. Herr BB, es tut mir wirklich Aufrichtig und von ganzen Herzen leid, wegen dem Mißverständnis meinerseits, denn wenn das mit den 400 Euro anstatt 800 Euro Strafe Sie waren sind Sie für mich auf alle Fälle ein gerechter und nachsichtiger Beamte.

Warum soll ich Sie Beleidigen, noch dazu wenn ich eine Bitte an Sie habe.

Ich möchte Sie nochmals in Aller Form um Entschuldigung und Nachsicht bitten.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Hochachtungsvoll

AA“

II.Sachverhalt:

Aufgrund eines gegen den Beschwerdeführer verhängten Betretungs- und Annäherungsverbotes übermittelte der Beschwerdeführer an die Verwaltungsbehörde zH Herr BB eine Eingabe, datiert mit 05.01.2023. In dieser Eingabe wurde Herr BB als „Herr *BB“ bezeichnet.

Aufgrund dieser Ausdrucksweise erging sodann seitens der Bezirkshauptmannschaft Z der gegenständliche Bescheid vom 23.01.2023 und wurde über den Beschwerdeführer aufgrund beleidigender Formulierungen gemäß § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 250,00 verhängt.

Dagegen wurde nunmehr das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.

Hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellung ergeben sich keine Zweifel.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung im Zusammenhang mit der Ausführung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 05.01.2023 ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Gemäß § 34 Abs 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzten, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis Euro 726,00 verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Eine beleidigende Schreibweise im Sinn des § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, welches in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Die Ordnungsstrafe ist dazu bestimmt, Verletzungen des gebotenen Anstandes im Verkehr mit den Behörden zu ahnden. Sie wendet sich also nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der diese erfolgt.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe Herr BB als „*BB“ bezeichnet. Mit dieser Ausführung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine beleidigende Schreibweise vor.

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs 3 AVG reicht es aus, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auf das Vorliegen einer Beleidigungsabsicht kommt es hier hingegen nicht an. Damit kann festgehalten werden, dass die Ausführung „*BB“ eine beleidigende Schreibweise darstellt.

Bei der Lösung der Rechtsfrage, ob eine schriftliche Äußerung den Anstand verletzt, ist auch zu berücksichtigen, dass die Behörden in einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfs ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist aber nur dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweiswürdigung nicht zugänglich sind.

Insgesamt kann ausgeführt werden, dass es sich um eine beleidigende Schreibweise dem Herrn BB gegenüber gehandelt hat, und wird den Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Bescheid vom 23.01.2023 vollinhaltlich gefolgt. Eine Ermahnung ist bei einer schriftlichen Eingabe nicht vorgesehen.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers muss bei der Anordnung einer Ordnungsstrafe gemäß § 34 AVG weder aus dem Titel der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 19 Abs 2 letzter Satz VStG noch aufgrund der Heranziehung allgemeiner Grundsätze des materiellen Strafrechts Bedacht genommen werden.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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