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LVwG-2023/33/0648-4•LVwG T LVwG-2023/33/0648-4
LVwG-2023/33/0648-4State Administrative CourtAug 16, 2023
Doppelbestrafungsverbot<br/>Flugscheinkosten nach Annullierung verspätet rückerstattet<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB, Adresse 1, ***** Z, Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.01.2023, Zl ***, betreffend der Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:
,, Sehr geehrter Herr AA,
Sie haben es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der CC mit Sitz in Adresse 2, Vereinigte Arabische Emirate, zu verantworten, dass es diese Gesellschaft als ausführendes Luftfahrtunternehmen entgegen Art. 5 und Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 in der Zeit von 08.12.2020 bis 24.01.2022 unterlassen hat, dem von einer Flugannullierung betroffenen Fluggast, Frau DD, an ihrem Wohnort in Österreich, **** Y, Adresse 3, die Flugscheinkosten binnen sieben Tagen zu erstatten.
Die CC hätte am 24.03.2020/25.03.2020 die Flüge unter den Flugnummern *** von X nach W und G) 507 von W nach V, sowie die Rückflüge *** und *** am 16.04.2020 durchführen sollen. Diese Flüge wurden annulliert.
Gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 können von einer Annullierung eines Fluges betroffene Fluggäste zwischen der vom ausführenden Luftfahrtunternehmen binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten oder einer anderweitigen Beförderung wählen. Gemäß den Auslegungsleitlinien der Europäischen Kommission vom 18.03.2020 zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte sind - sofern Hin- und Rückflug Teil derselben Buchung sind — die gesamten Flugscheinkosten zu erstatten. Da es sich bei der Buchung des Fluggastes DD, Buchungsdatum 21.02.2022(Anmerkung LVwG: richtig „21.02.2020“), Reservierungsnummer ***, um eine durchgehende Buchung handelt, waren daher die entstandenen Kosten für die Flugscheine in Höhe von gesamt € 522,85 zu erstatten.
Zumal das Luftfahrtunternehmen auf die Beschwerden des Fluggastes nicht reagierte, wurde durch die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte in **** X, Adresse 4, als Schlichtungsstelle mit Schreiben vom 30.11.2020 ein formelles Schlichtungsverfahren zu GZ: *** eröffnet. Die CC war trotz mehrmaliger Urgenzen nicht bereit der Forderung betreffend die Erstattung der gesamten Flugscheinkosten in der Höhe von € 522,85 nachzukommen. Das Schlichtungsverfahren wurde mangels Mitwirkung des Luftfahrtunternehmens am 06.05.2021 eingestellt.
Tatsächlich wurden Frau DD die Flugscheinkosten seitens der CC erst am 25.01.2022, und sohin nicht binnen 7 Tagen (07.12.2020) nach nachweislicher Forderung der Rückerstattung der Flugscheinkosten mittels Schreiben vom 30.11.2020, erstattet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift begangen:
§ 169 Abs 1 Z 3 lit s Luftfahrtgesetz (LFG), BGBL Nr 253/1957, idF BGBl I Nr 151/2021, iVm Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 8 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 261/2004
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
15 Stunden
§ 169 Abs. 1 LFG, BGBl. Nr.
253/1975, i. d. F. BGBl. I Nr.
151/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:
Dagegen hat AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der streitgegenständliche Sachverhalt bereits Grundlage eines Rechtsstreits gewesen sei. Das MBA X habe mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen. Gegen dieses sei Beschwerde eingelegt worden, wobei diese vom Verwaltungsgericht X verworfen worden sei. Ein erneutes Straferkenntnis verstoße gegen den Grundsatz ,,ne bis in idem‘‘, weshalb es aufzuheben sei.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere in das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 30.01.2023, Zl ***, die Anzeige der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte vom 10.08.2021, in die E-Mail der Frau DD hinsichtlich der Rückerstattung der Flugscheinkosten vom 25.01.2022 sowie in das Straferkenntnis des Stadtmagistrates X vom 23.12.2021, Zl *** hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 139a Abs 1 LFG und dem dazugehörigen bestätigenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes X vom 14.02.2023, Zl ***.
Das Flugunternehmen CC hätte am 24.03.2020/25.03.2020 die Flüge unter den Flugnummern *** von X nach W und *** von W nach V, sowie die Rückflüge *** und *** am 16.04.2020 durchführen sollen. Diese Flüge wurden annulliert. Frau DD wäre Passagierin auf den genannten Flügen gewesen. Sie buchte die Flüge am 21.02.2020, Reservierungsnummer ***, und bezahlte für die Flüge Euro 522,85. DD reichte am 21.11.2020 einen Schlichtungsantrag, die Annullierung der angeführten Flüge betreffend, bei der EE ein.
Mit Schreiben vom 30.11.2020 eröffnete die EE ein formelles Schlichtungsverfahren, welches jedoch am 6.05.2021 eingestellt wurde, mangels Mitwirkung durch das Luftfahrtunternehmen.
Aufgrund dessen wurde vom Stadtmagistrat X am 23.12.2021, Zl ***, ein Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 139a Abs 1 LFG erlassen. Das Straferkenntnis des Stadtmagistrates X wurde vom Verwaltungsgericht X am 14.02.2023, Zl ***, bestätigt.
Das Flugunternehmen CC kam trotz mehrfacher Urgenz seitens der EE seiner Verpflichtung, die gesamten Flugscheinkosten in Höhe von Euro 522,85 zu ersetzen, nicht nach. Frau DD wurden nachweislich die Flugscheinkosten seitens der CC erst am 25.01.2022 erstattet, obwohl das Flugunternehmen diese nach Einleitung des Schlichtungsverfahren (30.11.2020) binnen 7 Tagen (spätestens am 07.12.2020) rückerstatten hätte müssen.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des behördlichen Aktes treffen. Hinsichtlich der erst am 25.01.2022 erstatteten Flugscheinkosten an Frau DD, ergibt sich die dazu getroffene Feststellung, unzweifelhaft aus der von Frau DD am 27.05.2022 weitergeleiteten E-Mail an das Stadtmagistrat Y.
III.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:
,,Verordnung (EG) Nr 261/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 295/91
(…)
Art 5
Annullierung
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen
Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
(…)
Art 8
Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
(…)‘‘
Die hier relevante Bestimmung des Luftfahrtgesetzes lautet wie folgt:
,,§ 169 LFG
Strafbestimmungen
(1) Wer
(…)
3. folgenden unionsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung:
s. der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91,
(…)
zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.‘‘
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes lauten wie folgt:
,,§ 9 VStG
Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.‘‘
,,§ 22 VStG
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(…)
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.‘‘
,,§ 30 VStG
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
(1) Liegen einem Beschuldigten von verschiedenen Behörden zu ahndende Verwaltungsübertretungen oder eine Verwaltungsübertretung und eine andere von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zu ahndende strafbare Handlung zur Last, so sind die strafbaren Handlungen unabhängig voneinander zu verfolgen, und zwar in der Regel auch dann, wenn die strafbaren Handlungen durch ein und dieselbe Tat begangen worden sind.
(…)‘‘
IV.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat, indem die Fluggesellschaft CC nicht binnen 7 Tagen nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens durch die EE die Flugscheinkosten rückerstattet hat, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG sind bei Tatbegehungen durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften die Vertretungsorgane verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer AA ist als Geschäftsführer der CC somit für durch die Fluggesellschaft begangene Verwaltungsübertretungen verantwortlich.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschuldigte hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge.
Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten.
Nach Art 4 Abs 1 7. ZP EMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.
Gemäß Art 4 7. ZP EMRK (»ne bis in idem«) darf niemand »wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.« Art 4 7. ZP EMRK, der anders als Art 50 GRC nur innerstaatlich wirkt, steht damit einer neuerlichen Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung entgegen, wenn diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens war (Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016), § 22 VStG Rz 1).
Wenn eine Person durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen iSd VStG begangen hat (Realkonkurrenz) bzw wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Straftatbestände fällt (Idealkonkurrenz), gebietet § 22 Abs 2 die Anwendung des Kumulationsprinzips, dh die parallele Verhängung der jeweils angeordneten Verwaltungsstrafen (Stöger in Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz2 (2016), § 30 VStG Rz 1).
Unabhängig davon, ob sich die Tatzeiträume überschneiden, wurden durch das gesetzte Verhalten durch die Fluggesellschaft CC zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen, welches der Beschwerdeführer als Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG zu verantworten hat.
Die CC ist ihrer Verpflichtung, bei einem Schlichtungsverfahren mitzuwirken, indem sie im Fall einer Annulierung alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, trotz mehrfachen Urgieren der Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte betreffend des Fahrgastes DD nicht nachgekommen. Aufgrund dessen hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 139a Abs 1 LFG zu verantworten. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis des Stadtmagistrates X vom 30.01.2023, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes X vom 14.02.2023, bestraft.
Im gegenständlichen Fall jedoch ist die Fluggesellschaft der vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten binnen 7 Tagen nicht nachgekommen, sondern hat diese erst viel später rückerstattet, weshalb der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 8 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 zu verantworten hat.
Die Übertretung nach § 139a Abs 1 LFG und nach Art 5 Abs 1 lit a iVm Art 8 Abs 1 lit a der Verordnung (EG) Nr 261/2004 unterliegen lediglich derselben Strafbestimmung gemäß § 169 Abs 1 LFG.
Vor diesem Hintergrund liegt bei dem gegenständlichen erlassenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Die Fluggesellschaft hat im Interesse an der raschen Rückerstattung der Flugscheinkosten an betroffene Passagiere durch die erst viel später erfolgte Rückerstattung, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war – wie oben erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war die Verwaltungsübertretung nach § 139a Abs 1 LFG zu werten, mildernd war nichts zu werten.
Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer, obwohl dazu im Verfahren die Möglichkeit bestanden hat, keine Angaben gemacht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 169 Abs 1 LFG von bis zu Euro 22.000,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass sich die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in diesem Strafrahmen bewegt und diese schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war dessen Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Aber auch aus generalpräventiven Gründen war dessen Verhängung notwendig, um auch anderen Verantwortlichen das besondere Gewicht der übertretenen Verhaltensnorm aufzuzeigen.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes fehlt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 44 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es diesfür erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Landesverwaltungsgericht kann jedoch gemäß § 44 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselbigen absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.
Zudem wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer beantragt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichem Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK und der GRC zustehenden Recht verletzt.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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