LVwG T LVwG-2023/19/1547-1

LVwG-2023/19/1547-1State Administrative CourtAug 9, 2023

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Entschädigung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/1547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.19.1547.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Inhaberin der BB, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die CC, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2023, ***, dahingehend abgeändert, dass der Ausdruck „EUR 5,00“ durch den Ausdruck „EUR 833,73“ ersetzt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte als Inhaberin der BB am 25.01.2022 unter Verwendung eines Online-Formulars des Landes Tirol auf Grund der Absonderung ihrer Mitarbeiterin DD, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den Zeitraum von 17.11.2021 bis 26.11.2021 (10 Tage). Das Feld „Beantragte Vergütung“ war mit dem Ausdruck „5,00 EUR“ befüllt. Unter der Überschrift „Lohndaten des Monats des Absonderungsbeginns“ war das Eingabefeld „Monatliches Bruttogrundgehalt“ mit dem Ausdruck „2.016,12 EUR“, das Feld „Monatlicher Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung“ mit „353,43 EUR“, das Feld „Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss)“ mit „112,01 EUR“ und das Feld „Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung für die Sonderzahlung“ mit „19,64 EUR“ befüllt. Mit dem Antragsformular übermittelte die Beschwerdeführerin zudem den Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.11.2021, ***, betreffend DD, die Lohn-Gehaltsabrechnung für den November 2021 mit einem ausgewiesenen Bruttolohn von 4.075,69 Euro und einem Nettolohn von 3.155,49 Euro sowie einen entsprechenden Ausdruck vom Lohnkonto 2021.

Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Absonderung gemäß § 7 EpiG der genannten Arbeitnehmerin im Zeitraum von 17.11.2021 bis 26.11.2021 gemäß „§§ 32 Abs. 1 Z. 1, Abs. 1a und Abs. 3 iVm. 7 EpiG“ eine Vergütung „in der Höhe von insgesamt EUR 5,00“ zu. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangten Behörde aus, dass die beantragte Vergütung nicht höher gewesen sei, als die seitens der buchhalterischen Sachverständigen errechnete, daher habe dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben werden und die Begründung entfallen können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung fristgerecht eine Beschwerde. Darin wird vorgerbacht, dass beim Antrag das Feld „Beantragte Vergütung“ fehlerhaft ausgefüllt worden sei. Die auf der nächsten Seite des Antrags angegebenen Beträge der Lohndaten des Monats des Absonderungsbeginns seien allerdings korrekt ausgefüllt worden. Es werde daher die Korrektur des Bescheides auf den „korrekten beantragten Vergütungsbetrag von € 833,73“ begehrt.

Mit Schreiben vom 09.06.2023 (ho einlangend am 12.06.2023) legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Akt zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

Der Verfahrensgang wird als solcher festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

DD, wohnhaft in **** Y, Adresse 3, ist bzw war (jedenfalls auch im Anspruchszeitraum) als pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin bei der Beschwerdeführerin angestellt. Sie war vom 17.11.2021 bis 26.11.2021 als bestätigter Fall einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemäß § 7 EpiG behördlich abgesondert. Auf Grund dieser Absonderung konnte sie ihrer Arbeit in der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht nachgehen. Die Mitarbeiterin erhielt im Anspruchszeitraum ihren Lohn weiterhin von der Beschwerdeführerin ausbezahlt. Ihr monatliches Bruttogrundgehalt im November 2021 betrug 4.074,69 Euro. Der auf die Beschwerdeführerin übergegangene, vergütungsfähige Verdienstentgang auf Grund der Gehaltsfortzahlung an ihre von 17.11.2021 bis 26.11.2021 behördlich abgesonderte Mitarbeiterin beträgt insgesamt 921,49 Euro.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere den Antrag vom 25.01.2022 samt Anlagen, die auf Grund der vorgelegten Lohnunterlagen angestellte Berechnung durch die buchhalterische Sachverständige der belangten Behörde und den Beschwerdeschriftsatz. Er ist unstrittig.

IV.Rechtslage

Das Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022 lautet auszugsweise wie folgt:

Absonderung Kranker.

§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.

(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.

(2) Kann eine zweckentsprechende Absonderung im Sinne der getroffenen Anordnungen in der Wohnung des Kranken nicht erfolgen oder wird die Absonderung unterlassen, so ist die Unterbringung des Kranken in einer Krankenanstalt oder einem anderen geeigneten Raume durchzuführen, falls die Überführung ohne Gefährdung des Kranken erfolgen kann.

(3) Zum Zwecke der Absonderung sind, wo es mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse geboten erscheint, geeignete Räume und zulässig erkannte Transportmittel rechtzeitig bereitzustellen, beziehungsweise transportable, mit den nötigen Einrichtungen und Personal ausgestattete Barackenspitäler einzurichten.

(4) Abgesehen von den Fällen der Absonderung eines Kranken im Sinne des Abs. 2 kann die Überführung aus der Wohnung, in der er sich befindet, nur mit behördlicher Genehmigung und unter genauer Beobachtung der hiebei von der Behörde anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln erfolgen.

(5) Diese Genehmigung ist nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung öffentlicher Rücksichten hiedurch nicht zu besorgen steht und der Kranke entweder in eine zur Aufnahme solcher Kranker bestimmte Anstalt gebracht werden soll oder die Überführung nach der Sachlage unbedingt geboten erscheint.

[…]

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

V.Erwägungen

Im vorliegenden Fall wurde die Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 17.11.2021 bis 26.11.2022 gemäß § 7 EpiG abgesondert. Somit stand dieser gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang, bemessen nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung des Vergütungsbetrages – gemäß § 32 Abs 3 dritter Satz EpiG auf die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin über. Zur Geltendmachung ihres übergegangenen Anspruchs auf Vergütung stellte die Beschwerdeführerin am 25.01.2022 rechtzeitig einen Antrag. Davon, dass der Beschwerdeführerin in Folge ihres Antrages ein abgeleiteter Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang wegen der bescheidmäßigen Absonderung ihrer Mitarbeiterin DD vom 17.11.2021 bis 26.11.2021 – dem Grunde nach – zusteht, geht auch die belangte Behörde aus. Die Höhe der im angefochtenen Bescheid zugesprochenen Vergütung von 5,00 Euro stützt die belangte Behörde darauf, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag eine Vergütung in der Höhe von 5,00 Euro beantragt worden und dieser Betrag nicht höher als die seitens der buchhalterischen Sachverständigen errechnete Vergütung sei.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass im Antrag vom 25.01.2022 das Feld „Beantragte Vergütung“ fehlerhaft mit 5,00 Euro befüllt worden sei und der korrigierte Vergütungsbetrag von 833,73 Euro begehrt werde.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteienerklärungen in einem Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dabei ist entscheidend, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl die Darstellung der Judikatur bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rn 38, Stand 01.01.2004 rdb).

Zwar war vorliegend im Antragsformular vom 25.01.2022 das Feld „Beantragte Vergütung“ mit „5,00 Euro“ befüllt. In Zusammenschau mit den sonstigen Angaben im Antragsformular, den vorgelegten Lohnunterlagen und dem Vergütungszeitraum von zehn Tagen ist allerdings offenkundig, dass der an sich vergütungsfähige Verdienstentgang weit höher als 5,00 Euro ist und ein Antrag, mit dem lediglich ein Verdienstentgang in der Höhe von 5,00 Euro begehrt werden würde, im Wesentlichen einem (beinahe gänzlichem) Verzicht auf den Vergütungsanspruch gleichkäme. Es entspricht jedoch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Arbeitgeberin, die den Ersatz für die Lohnfortzahlung an ihre Mitarbeiterin für deren zehntägige Absonderung beantragt, nur 5,00 Euro und damit nur 0,543 Prozent des ihr (laut Berechnung der belangten Behörde) tatsächlich zustehenden Ersatzes begehrt, oder – anderes gewendet – auf beinahe den gesamten, ihr zustehenden vergütungsfähigen Anspruch verzichten will, aber dennoch einen (auch mit gewissen Aufwendungen verbundenen) Antrag auf Vergütung stellt. Im Lichte dessen weist der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.01.2022 einen undeutlichen bzw widersprüchlichen Inhalt auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangten Behörde daher gemäß § 37 und § 39 Abs 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen der Beschwerdeführerin festzustellen, diese also zu einer Präzisierung aufzufordern bzw zum Inhalt einvernehmen müssen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rn 39, Stand 01.01.2004 rdb). Dies hat die belangte Behörde unterlassen. Sie hat vielmehr – nach Errechnung des vergütungsfähigen Anspruchs in der Höhe von insgesamt 921,49 Euro – über den Antrag vom 25.01.2022 ohne Weiteres abgesprochen und der Beschwerdeführerin eine Vergütung von lediglich 5,00 Euro, mit dem Hinweis, dass dem Antrag vollinhaltich stattgegeben habe werden können, zuerkannt.

Auf Grund der gegenständlichen Beschwerde ist der Antrag vom 25.01.2022 wieder offen. Da die belangte Behörde eine Klarstellung durch die Beschwerdeführerin nicht herbeigeführt hat, hat die gebotene Klarstellung im Beschwerdeverfahren zu erfolgen (vgl wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rn 39, Stand 01.01.2004 rdb). In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin nunmehr unmissverständlich erklärt, dass im Antragsformular vom 25.01.2022 das Feld „Beantragte Vergütung“ fehlerhaft ausgefüllt worden sei und dass sie korrekterweise 833,73 Euro an Vergütung für die Lohnfortzahlung an ihre Mitarbeiterin begehre. Damit hat die Beschwerdeführerin klargestellt, dass sie mit dem Antrag von 25.01.2022 eine Vergütung für Verdienstentgang in der Höhe von 833,73 Euro begehrt.

Da der – von der belangten Behörde bzw der buchhalterischen Amtssachverständigen errechnete und gegenständlich festgestellte – vergütungsfähige Anspruch für die Absonderung der betreffenden Mitarbeiterin im Absonderungszeitraum 17.11.2021 bis 26.11.2021 insgesamt 921,49 Euro beträgt und die Beschwerdeführerin mit Antrag vom 25.01.2022 – wie nun in der Beschwerde klargestellt – eine Vergütung in der Höhe von 833,73 Euro begehrt, ist der Beschwerde Folge zu geben und der geltend gemachte Anspruch in der Höhe von 833,73 Euro zuzuerkennen.

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von der – seitens der Parteien nicht beantragten – Verhandlung absehen. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, 68.087/01 [Hofbauer/Österreich], wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jegliche Anhörung [im Originaltext „any hearing at all“] erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat, vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Ro 20015/08/0005). Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführerin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Lechner, LL.M.

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.