LVwG T LVwG-2023/20/0382-1

LVwG-2023/20/0382-1State Administrative CourtAug 8, 2023

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>Reisebüro<br/>Entschädigung<br/>Verkehrsbeschränkungen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/0382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.0382.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) vom 05.01.2023, ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Höhe von restlich Euro 7.175,46.

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Das Epidemiegesetz 1950 BGBl Nr 186/1950, wird durch Anführung der anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 69/2023 präzisiert.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Antrag vom 29.04.2020 begehrte die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 32 Epidemiegesetz für den Zeitraum 15.03.2020 bis 13.04.2020 eine Entschädigung für den Verdienstentgang in der Höhe von Euro 127.289,24. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um ein führendes Tourismusunternehmen in Österreich handle, das im Bezirk X mittels Festmiet-, Kontingent- und Garantieverträgen 39 näher angeführte Gast- bzw Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken betreibe. Durch näher angeführte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.03.2020 und vom 15.03.2020 seien eine Schließung bzw ein Besuchsverbot in Bezug auf sämtliche Gastgewerbe- bzw Beherbergungsbetriebe zu touristischen Zwecken sowie eine Ausreiseanordnung für sämtliche Touristen verfügt worden.

In Bezug auf die („Aufhebungs-“) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.03.2020 wäre die Kundmachung mangelhaft gewesen und sei diese folglich nie in Kraft getreten. Der Antragstellerin sei es aufgrund der erlassenen Verkehrsbeschränkungen nicht mehr möglich gewesen, ihre Zimmer in den jeweiligen Gastgewerbe- bzw Beherbergungsbetrieben zu belegen und hätten sämtliche bereits gebuchte Zimmer storniert werden müssen.

Letztlich wurde eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG für den Zeitraum 15.03.2020 bis 13.04.2020 begehrt. Mit Antrag vom 20.05.2020 dehnte die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf den Zeitraum 15.03.2020 bis 28.05.2020 und einen Betrag Euro 161.449,12 aus. In der Folge richtete die Behörde ein Schreiben vom 07.10.2021 an die Beschwerdeführerin, mit welchem um Beantwortung der Frage gebeten wurde, ob sie die angeführten Betriebe selbst betrieben und Beherbergungsumsätze erwirtschafte habe oder ob von ihr der „Margeentgang“ auf Grund der Schließung der Beherbergungsbetriebe geltend gemacht werde.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2021 wurde der Antrag auf Vergütung auf den Zeitraum vom 15.03.2020 bis zum 26.03.2020 und auf einen Betrag von Euro 14.380,17 eingeschränkt. Dabei wurde auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, mit welchem klargestellt worden sei, das die („Aufhebungs-“) Verordnung der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.03.2020 wirksam erlassen worden sei. Weiters wurden die auf Grund der Festmiet-, Kontingent- und Garantieverträge herbeigeführten Vertragsbeziehungen und die Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch „Corona-bedingt“ erlassene Verkehrs-beschränkungen näher dargestellt. Diesem Schreiben waren ua auch diverse Verträge und Gutscheine/Voucher angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um die Betreiberin der im Spruch genannten Gast- und Beherbergungsbetriebe handle. Sie übe vielmehr eine Vermittlertätigkeit aus, vergleichbar mit der Tätigkeit eines Reisebüros, und würde deshalb von der Behörde als Dienstleistungsbetrieb eingestuft.

Im Übrigen falle der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht unter eine jener Betriebsarten, die durch eine Verordnung gemäß § 20 EpiG von einer Schließung betroffen gewesen wären. § 32 Abs 2 Z 5 EpiG stelle ausdrücklich auf eine Betriebsschließung oder –beschränkung gemäß § 20 EpiG ab.

Dagegen hat die AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit dieser schränkte sie ihr Begehren auf den Zeitraum 15.03.2020 bis 20.03.2020 und auf einen Vergütungszuspruch in Höhe von Euro 7.175,46 ein. In Bezug auf diesen restlich verbliebenen Anspruch verwies sie darauf, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, die sich auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.12.2020 (zu einer alten Rechtslage) gestützt habe, wonach eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürlichen Personen zustehe, unrichtig sei. Der Vergütungsanspruch erstrecke sich vielmehr auch auf juristische Personen.

Weiters wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dargelegten Vertragsbeziehungen mit den Beherbergungsbetrieben durch die verordneten (Verkehrs-)Beschränkungen unmittelbar verhindert worden wäre. Es könne nicht von bloß mittelbaren Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG die Rede sein. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes Bezug auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, wonach nur konkrete Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG anspruchsbegründend seien, könne nicht herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall seien explizite Verkehrsbeschränkungen auf Basis § 24 EpiG erfolgt.

Mit Schreiben vom 06.02.2023 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

II.Sachverhalt

Bei der Beschwerdeführerin handelt sich um ein Tourismusunternehmen, das insbesondere auf dem Geschäftsfeld „incoming Tourismus“ tätig ist. Die Beschwerdeführerin ist als konzernunabhängiges Reisebüro tätig.

Die Beschwerdeführerin hat noch vor Beginn des hier maßgeblichen Vergütungszeitraums mit zahlreichen Gast- bzw Beherbergungsbetrieben, die im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft X gelegen sind, Festmiet-, Kontingent bzw Garantieverträge abgeschlossen. Mit diesen Verträgen wird der Beschwerdeführerin eine Verfügbarkeit über eine bestimmte Anzahl an Zimmern des jeweiligen Gast- bzw Beherbergungsbetriebes eingeräumt. Es liegt in der Sphäre bzw Entscheidungsgewalt der Beschwerdeführerin, ob und für wen diese Zimmer gebucht werden. Das gesamte Marketing, Ertrags- bzw Yield-Management und die Vermarktungsplanung und –vereinbarung mit diversen Vertriebspartnern obliegt der Beschwerdeführerin. Sie ist auch für die Preis- und Angebotsgestaltung, für die Vermarktung sowie für den Buchungsvorgang und die Zimmervorgabe an die Endkunden zuständig.

Bei Festmietverträgen erhält der Vertragspartner bzw Eigentümer der Unterkunft nur einen fixierten, umsatzabhängigen Mietzins. Die Vertragspartner der Beschwerdeführerin stellen die Zimmer und die damit verbundenen gastgewerblichen bzw beherbergungsbetrieblichen Dienstleistungen zur Verfügung. Die Buchung durch die Reisenden/Endkunden erfolgt bei der Beschwerdeführerin. Nach Bezahlung des Beherbergungsentgeltes an die Beschwerdeführerin erhalten die Reisenden/Endkunden einen sogenannten Voucher, welcher sodann in der Unterkunft abgegeben wird.

III.Beweiswürdigung

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere auf Grund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Dokumenten. Dass die Beschwerdeführerin als konzernunabhängiges Reisebüro tätig ist, kann deren Homepage entnommen werden.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV]) lauten wie folgt:

§ 20

Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen

(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.

(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.

(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.

(…)

§ 24 (idF BGBl I Nr. 69/2023)

Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften

Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, s ind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(…)

§ 32 (idF BGBl I Nr 69/2023)

Vergütung für den Verdienstentgang

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

(…)

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

(…)

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Bettens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(…)

Im Übrigen sei auf die ausführlich dargestellten Bestimmungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

V.Erwägungen:

V.1.Gegenstand des Verfahrens:

Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs, den die Beschwerdeführerin für den Zeitraum 15.03.2020 bis 20.03.2020 begehrte.

V.2.Begünstigte eines Entschädigungsanspruches gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Rechtsansicht der Behörde, wonach eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur natürlichen Personen zustehe. Nach ihrer Ansicht erstrecke sich der Vergütungsanspruch vielmehr auch auf juristische Personen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ein einem Erkenntnis vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und hat sich dabei auch mit der durch die Novelle BGBl I Nr 90/2021 herbeigeführten Fassung des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG befasst. Dabei hat er unter anderem Folgendes ausgeführt:

„§ 32 Abs 1 EpiG regelt keine zeitraumbezogenen Ansprüche an sich, sondern normiert, aufgrund welcher Tatbestände ein Vergütungsanspruch besteht. Diese Bestimmung ist daher in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden. Diese (vom angefochtenen Erkenntnis abweichende) Beurteilung dieser Frage hat aber keine unmittelbare Auswirkung auf den hier in Rede stehenden Anspruch

(…)

Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG knüpft somit nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebiets beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassenen Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.

Nach § 24 EpiG, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Verordnungen der belangten Behörde geltenden Fassung, hatte die Bezirksverwaltungsbehörde sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist Verkehrsbeschränkungen „für die Bewohner von Epidemiegebieten“ zu verfügen. Ebenso konnten Beschränkungen für den Verkehr „mit den Bewohnern solcher Gebiete“ von außen angeordnet werden.

Von auf dieser Grundlage verordneten Verkehrsbeschränkungen können daher bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebiets gehindert werden, erfasst sein.“

Insofern brachte dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes eine eindeutige Klärung, als Begünstigte(r) gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nur eine natürliche Person in Frage kommt.

V.3.Zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass sie aufgrund der von ihr mit Unterkunftgebern abgeschlossenen Festmiet-, Kontingent- und Garantieverträge selbst Betreiberin der entsprechenden Gast- und Beherbergungsbetriebe und damit ein von durch Verordnungen der Behörde verfügten Verkehrsbeschränkungen unmittelbar betroffenes Unternehmen sei. Mit einem nahezu gleich gelagerten Sachverhalt setzte sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, auseinander. Dabei führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus:

„Ob die im Übrigen nicht bestrittene Form der Zusammenarbeit zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Hotel jedoch als „Vermittlung“ oder als „Kontingent und Garantievertrag“ bezeichnet wird, ist aber auch deshalb nicht entscheidungswesentlich und kann daher dahingestellt bleiben, wird doch auch aus den folgenden rechtlichen Erwägungen in der Revision eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG voraus, dass eine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG aus, wenn keine der in § 32 Abs. 1 Z 1 bis 7 EpiG aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl. VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, mwN).

Auch eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich verneint (vgl. jüngst VwGH 1.9.2022, Ra 2022/09/0081; Ra 2022/09/0082; Ra 2022/09/0084, je mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einer vergleichbaren, die Schließung von Beherbergungsbetrieben nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und 4 EpiG anordnenden Verordnung bereits ausgesprochen, dass solche Schließungsverordnungen nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl. etwa VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0297, betreffend Vermietung von Ferienwohnungen), und die erfolgreiche Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG voraussetzt, dass es sich um Vermögensnachteile aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handelt (vgl. VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323, mit Hinweis auf VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214; siehe zum Ganzen auch VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0068).

Im vorliegenden Fall verfügt die revisionswerbende Partei unstrittig nicht über eine Gewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994. Die Beherbergungsleistungen wurden vom Hotel mit eigenem Personal erbracht. Das Hotel trug für den Beherbergungsbetrieb auch das wirtschaftliche Risiko, erhielt sie von der revisionswerbenden Partei doch nur dann eine Leistung, wenn ein Zimmer aus dem dieser vertraglich gesicherten Kontingent von der revisionswerbenden Partei mit einem Gast belegt wurde. Dementsprechend erbrachte die revisionswerbende Partei weder die Beherbergungsleistungen selbst, noch zeigt sie auf, welche mit der Beherbergung in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen sie selbst erbracht hätte.

Damit steht aber fest, dass der in Rede stehende Beherbergungsbetrieb gerade nicht durch die revisionswerbende Partei betrieben wurde, wäre dafür doch jedenfalls auch erforderlich, dass sie auch für dessen laufende Kosten (wie Strom und Beheizungskosten, Personal und Materialaufwand) unabhängig von einer Zimmerbelegung aufgekommen wäre, wird doch typischerweise vom Betreiber eines Unternehmens das damit verbundene wirtschaftliche Risiko getragen.“

Es ist zur Lösung der hier zu beurteilenden Rechtsfrage deshalb auch nicht ausschlaggebend, ob der revisionswerbenden Partei ein „Einweisungsrecht“ zukam oder sie eine „Vermittlung“ durchführte. Gleichfalls ist die Ausgestaltung der Verträge mit den Reisenden unmaßgeblich, also ob die revisionswerbende Partei die Verträge mit den Gästen im eigenen Namen abschloss und sich diesen gegenüber zivilrechtlich zur Leistungserbringung verpflichtete. Auch diese Umstände führen nämlich nicht dazu, dass die revisionswerbende Partei als Betreiberin des Beherbergungsbetriebs anzusehen gewesen wäre.“

Der Verwaltungsgerichtshof verwies ergänzend auch darauf, dass die revisionswerbende Partei von der von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordneten Schließung von Beherbergungs-betrieben nicht betroffen gewesen sei. Damit habe sich die Situation der revisionswerbenden Partei nicht anders dargestellt als die anderer Reisebüros, deren – von der Beherbergungsleistung zu unterscheidenden – Leistungen in Folge Schließung der Beherbergungsbetriebe nicht mehr nachgefragt worden sei oder die in Folge Schließung der Beherbergungsbetriebe praktisch nicht mehr angeboten werden hätten können. Insofern sei die Situation der revisionswerbenden Partei nicht anders zu beurteilen, als die in jenen Fällen, in welchen es bloß de facto zu einem Wegfall des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens durch andere Bereiche betreffenden Maßnahme gekommen sei, wobei auf mehrere Erkenntnisse des VwGH betreffend andere Unternehmen wie Stadionbetreiber und Veranstaltungen von Sportveranstaltungen oder Messestand, Bauern, Ausstellungsberater verwiesen wurde.

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auf der Grundlage der dargestellten Vertragsbeziehungen als Vermittlerin von Beherbergungsleistungen, jedoch nicht als Betreiberin von Beherbergungsbetreiben anzusehen ist. Sie war daher auch nicht unmittelbar von den behördlich angeordneten Schließungen betroffen.

V.4.Ergebnis:

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges zu Recht ab.

VI. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrem Rechtsmittel die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung trotz eines Antrages ist entsprechend zu begründen (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0023).

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.02.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − zwei Rechtsfragen. Einerseits ging es um die Frage, ob sich der Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auch auf juristische Personen erstreckt. Andererseits war zu beurteilen, inwieweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die dargestellte Vertragssituation als Betreiberin von Beherbergungsbetrieben anzusehen war und von den verordneten Schließungsmaßnahmen bzw Verkehrsbeschränkungen unmittelbar betroffen war. Beide Fragen waren Gegenstand des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und wurden von der Behörde und der Beschwerdeführerin unterschiedlich beantwortet. Zwischenzeitlich wurde diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof eine eindeutige Klärung herbeigeführt. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung dieser Rechtsfragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051; 19.06.2023, Ra 2022/09/0023) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 07.04.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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