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LVwG-2023/45/1413-4•LVwG T LVwG-2023/45/1413-4
LVwG-2023/45/1413-4State Administrative CourtAug 3, 2023
Res iudicata<br/>Materielle Rechtskraft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.01.2023, Zl ***, nach Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. Am 28.12.2022 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag. Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.01.2023 für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 und gewährte eine Leistung gemäß § 6 TMSG in Höhe von monatlich Euro 284,31 sowie gemäß §§ 5 und 9 TMSG eine Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich Euro 530,23. In der Begründung des Bescheides ging die belangte Behörde dabei von einem Überbezug in Höhe von Euro 1.853,00 aus, der dadurch entstanden sei, dass die Beschwerdeführerin im Leistungszeitraum März bis Dezember 2022 regelmäßig wiederkehrende Unterstützungsleistungen in Höhe von durchschnittlich Euro 260 empfangen und diese dem Sozialamt nicht gemeldet habe. Aus diesem Grund würden im Leistungszeitraum Jänner 2023 bis einschließlich Juni 2023 monatlich Euro 260 einbehalten. Daher wurde der Beschwerdeführerin im Spruch nicht der volle Richtsatz für Alleinstehende gemäß §§ 5 und 9 TMSG von Euro 790,23, sondern der um den Betrag von Euro 260 verminderte Betrag von Euro 530,23 zugesprochen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 20.01.2023 entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid neuerlich über den Verlängerungsantrag vom 28.12.2022 und änderte den Bescheid vom 12.01.2023 hinsichtlich der Unterstützung für Lebensunterhalt von Amts wegen wie folgt ab: Gemäß §§ 5 und 9 TMSG wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.06.2023 eine monatliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 530,23 zugesprochen. Aufgrund eines Überbezuges werde ein Betrag von Euro 260 einbehalten, sodass monatlich der Betrag von Euro 270,23 zu Auszahlung gelange. In der Begründung wurde bei der Berechnung nunmehr beim Richtsatz ein Betrag von Euro 260,00 abgezogen, da die Beschwerdeführerin (weiterhin) freiwillige Zuwendungen von Bekannten in dieser Höhe erhalte. Begründet wurde diese Abänderung zum einen mit § 68 Abs 2 AVG, wonach Bescheide, aus denen niemanden ein Recht erwachsen sei, von der Behörde abgeändert werden könnten. Weiters wurde die Abänderung auf § 30 Abs 3 TMSG gestützt, wonach eine Leistung neu zu bestimmen sei, wenn sich eine maßgebliche Voraussetzung ändere.
Dem vorgelegten Akt ist in diesem Zusammenhang folgender Aktenvermerk vom 17.01.2023 zu entnehmen: „Weiterführend fällt auf, dass wir beim laufenden Bescheid vergessen hatten die privaten, monatlichen Zuwendungen auch weiterführend einzurechnen. Es wird daher Kollegin BB gebeten einen Abänderungsbescheid vorzunehmen.“ Festgehalten wird, dass der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am 12.01.2023 diese freiwilligen Zuwendungen bereits bekannt waren (vgl Niederschrift und AV vom 05.01.2023 sowie Angabe des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung).
Aufgrund dieses Bescheides vom 20.01.2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Beratungsstelle CC. In der Folge erhob sie fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2023. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es richtig sei, dass sie von Freunden unterstützt worden sei. Sie absolviere eine Coachingausbildung, diese Unterstützung sei vor allem gedacht, ihr diese Ausbildung zu ermöglichen und nicht zur Deckung der Grundbedürfnisse. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie diese freiwilligen Zuwendungen hätte melden sollen. Weiters führte sie aus, die Behörde gehe von einem Übergenuss von Euro 1.853,00 für 10 Monate aus, dies ergebe keine monatliche Unterstützung in Höhe von Euro 260,00. Zudem trat sie der Annahme des Sozialamtes entgegen, sie erhalte weiterhin laufend Zuwendungen. Dies sei nur eine Vermutung und nicht geeignet, die monatliche Leistung zu kürzen. Aufgrund der Vorgehensweise des Sozialamtes erhalte sie auch keine Zuwendungen ihrer Freunde mehr. Sie beantragte den gegenständlichen Bescheid aufzuheben, von der Rückzahlung des Überbezuges befreit zu werden und weiterhin den Lebensunterhalt in Höhe des vollen Richtsatzes von Euro 790,23 zu erhalten.
Aufgrund dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde am 20.04.2023 eine Beschwerdevorentscheidung mit folgendem Inhalt: Gemäß §§ 5 und 9 TMSG erfolgte in Spruchpunkt 2. für den Zeitraum 01.02.2023 bis 30.06.2023 eine Nachzahlung des Lebensunterhaltes um die in diesem Zeitraum gekürzte Richtsatzleistung von Euro 260,00. Begründet wurde dies damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass nur von Mai bis Dezember 2022 Zuwendungen der Bekannten stattgefunden hätten, weshalb der vorgenommene Abzug beim Richtsatz abzuändern gewesen sei. In Spruchpunkt 3. dieser Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde hinsichtlich des Überbezuges abgewiesen und in Spruchpunkt 4. festgestellt, dass die ausgewiesene Überbezugssumme per 30.11.2022 von vormals Euro 1.853 auf nunmehr Euro 2.038 per 31.12.2022 zu korrigieren sei, sodass aufgrund der monatlichen Einbehalte in Höhe von Euro 260 per 30.06.2023 noch ein Überbezug in Höhe von Euro 478 aushafte. Dieser Betrag werde alsdann mit Folgebescheid(en) entsprechend der Bestimmung des § 20 Abs 2 zweiter Satz TMSG durch Anrechnung auf laufende Leistungen einbehalten oder wieder zurückgefordert. Zudem wurden der Beschwerdeführerin in der Beschwerdevorentscheidung drei Auflagen erteilt: 1. Vorlage der Umsatzlisten für das BAWAG- und das Sparkassen-Konto; 2. aktueller Vermögensstand des spanischen Kontos und 3. Ermahnung mit den eigenen Mitteln sparsam umzugehen, andernfalls wurde eine Kürzung gem § 19 Abs 1 lit b TMSG im Ausmaß von 20 % in Aussicht gestellt. Konkret erfolgte die Aufforderung, die Zahlungen für die Weiter- und Fortbildung einzustellen.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin beantragte sie auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Am 06.07.2023 fand am Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin durch die Nachzahlung der Euro 260 aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 20.04.2023 in der Zwischenzeit für den gesamten Zeitraum Jänner bis Juni 2023 der volle Richtsatz für Alleinstehende bei der Berechnung angesetzt erhalten hat. Aufgrund des berücksichtigten Überbezuges wurde in Summe monatlich ein Betrag von Euro 530,23 angewiesen. Dies entsprach auch der Rechtslage, wie sie mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 12.01.2023 ausgesprochen worden war. Hinsichtlich der Höhe des Richtsatzes war die Beschwerdeführerin insofern klaglos gestellt und zog sie diesen Beschwerdepunkt in der mündlichen Verhandlung zurück. Ausdrücklich aufrecht erhalten hat sie zum einen den Beschwerdepunkt betreffend den Überbezug. Ihre Freunde hätten ihr das Geld für Ausbildungszwecke gegeben, dies habe somit nicht wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse beigetragen und dürfe keine Berücksichtigung finden. Zum anderen blieb der Beschwerdepunkt hinsichtlich der Streichung der Auflage die Weiterbildung einzustellen aufrecht.
II.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Erörterung mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung.
III.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68.
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:
§ 30
Bescheide, Erledigungen
[…]
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
[…]
IV.Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. In diesem Zusammenhang hat sie am 28.12.2022 einen weiteren Folgeantrag eingebracht. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12.01.2023 abgesprochen und ihr für den Zeitraum 01.01.2023 bis 30.06.2023 Leistungen der Mindestsicherung in Höhe des vollen Richtsatzes und Übernahme der Wohnkosten zuerkannt. Daneben wurde in diesem Bescheid auch ein Überbezug im vorangegangenen Leistungszeitraum März 2022 bis Dezember 2022 in Höhe von Euro 1.853 festgestellt und in diesem Zusammenhang gemäß § 20 Abs 1 TMSG eine Rückerstattung von Leistungen von monatlich Euro 260 vorgeschrieben. Als Folge gelangte nur ein Betrag von Euro 530,23 für Lebensunterhalt zur Auszahlung. Dieser Bescheid ist unstrittig in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge erließ die belangte Behörde am 20.01.2023 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem neuerlich über den Verlängerungsantrag vom 28.12.2022 entschieden wurde. Gestützt wurde dieser Bescheid zum einen auf § 68 Abs 2 AVG, zum anderen auf § 30 Abs 3 TMSG.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob es zulässig war, dass die Behörde wenige Tage nach Erlassen des ersten Bescheides einen neuerlichen Bescheid erlassen hat – konkret somit die Frage nach der materiellen Rechtskraft. Der Begriff „materielle Rechtskraft“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem jedenfalls die „Unabänderlichkeit“ und die „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides bezeichnet werden. In diesem Sinne wird der Begriff der „materiellen Rechtskraft“ auch in der Judikatur des VwGH verwendet. Für den Gerichtshof bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“, also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien, und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die „sogenannte materielle Rechtskraft“ ein „von der Lehre entwickelter Begriff“ ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 13 mwN).
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides („ne bis de eadem re sit actio“, „ne bis in idem“) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Sie derogiert dem abgeänderten (aufgehobenen, bestätigten) Bescheid und ist gem § 69 Abs 1 Z 4 AVG ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 20 mwN).
Die Unabänderlichkeit ist – so der VwGH – „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“. Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt. Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert (näher dazu Leeb, Änderung 111, 131 f; zum „additiven“ oder „überlagernden“ Effekt des Zusatzbescheides vgl auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 282 f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 16). Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft ist allerdings nur im Rahmen des AVG (§ 68 und § 69) bzw einer entsprechenden materiellen Regelung (als „Prototyp“ einer solchen Regelung wird § 79 GewO angeführt) möglich und zulässig (vgl dazu Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen von Amts wegen im Verwaltungsverfahren, in: Holoubek/Lang (Hg): Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabeverfahren, Linde 2008). Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält in § 30 Abs 3 eine derartige Regelung.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder – anders ausgedrückt – dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl 90/07/0097, mwN; vgl ferner das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2003/05/0172, mwN).
Die materielle Rechtskraft mit ihren Wirkungen der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit tritt dabei bereits mit Erlassung des Bescheides ein und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit gem § 68 Abs 2 bis 4 bzw nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der Befugnis gem § 69 Abs 3 AVG Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 18 und 21 mwN).
Im konkreten Fall stützt die Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid auf eben solche Ausnahmeregelungen – konkret § 68 Abs 2 AVG sowie § 30 Abs 3 TMSG.
Gemäß § 68 Abs 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist somit, dass es sich um einen Bescheid handelt, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass es unmaßgeblich ist, ob es sich um einen begünstigenden oder belastenden Bescheid handelt, die Behörde aber von der ihr in § 68 Abs 2 AVG eingeräumten Möglichkeit nur dann Gebrauch machen darf, wenn damit keine Verschlechterung der Rechtsstellung einer Partei verbunden ist, weshalb eine Vorgangsweise, durch welche die Rechtslage – nicht sonstige Umstände – ungünstiger als durch den ursprünglichen, aufgehobenen oder abgeänderten Bescheid gestaltet wird, nicht auf § 68 Abs 2 AVG gestützt werden kann (VwSlg 1293 A/1950; VwGH 20. 3. 1996, 95/21/0369; 24. 2. 2005, 2004/11/0215; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at), Rz 84).
Durch den auf § 68 Abs 2 AVG gestützten verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 20.01.2023 wurde jedenfalls verschlechternd in die Rechtslage der Beschwerdeführerin eingegriffen, indem ihr eine geringere Leistung aus Mitteln der Mindestsicherung zugesprochen wurde als im vorangegangenen – rechtskräftigen – Bescheid vom 12.01.2023. Damit lag die Voraussetzung des § 68 Abs 2 AVG nicht vor, da es sich nicht um einen Bescheid handelt, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, und war es insofern nicht zulässig, den angefochtenen Bescheid auf diese Bestimmung zu stützen.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Bescheid auch auf § 30 Abs 3 TMSG gestützt, nachdem eine Änderung der Leistung der Mindestsicherung vorzunehmen ist, wenn sich eine maßgebliche Voraussetzung für die Bestimmung des Ausmaßes ergibt. Voraussetzung für eine Abänderung nach dieser Bestimmung ist der Eintritt einer maßgeblichen Änderung, insbesondere im Bereich der Sachlage. Ein derartiger Fall lag gegenständlich nicht vor. Zwischen dem Bescheid vom 12.01.2023 und dem verfahrensgegenständlichen vom 20.01.2023 ist es zu keiner Änderung – weder der Sach- noch der Rechtlage – gekommen. Das von der belangten Behörde im Aktenvermerk vom 17.01.2023 festgehaltene „Vergessen der Einberechnung“ bildet dabei keinen tauglichen Grund nach § 30 Abs 3 TMSG, da der Behörde der Sachverhalt auch schon zum 12.01.2023 im selben Ausmaß bekannt war (vgl dazu auch Angabe des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung). Insofern ist es zu keinerlei Änderung gekommen, auf die das Erlassen eines neuen Bescheides gestützt hätte werden können.
Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde mit Erlassen des Bescheides vom 12.01.2023 rechtskräftig über den Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 28.12.2022 entschieden. Da wie ausgeführt weder die Voraussetzung des § 68 Abs 2 AVG noch jene des § 30 Abs 3 TMSG vorlag – war sie aufgrund der oben ausgeführten materiellen Rechtskraft an diese Entscheidung gebunden; sie wurde insbesondere unwiederholbar und unabänderlich. Indem die belangte Behörde wenige Tage später, am 20.01.2023, bei identer Sach- und Rechtslage einen weiteren Bescheid in derselben Sache, mit dem die Rechtslage der Beschwerdeführerin zudem verschlechtert wurde, erlassen hat, hat sie gegen das Wiederholungsverbot bzw die auch die Behörde treffende materielle Rechtskraft verstoßen. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl etwa VwGH vom 28.04.2017, Ra 2017/03/0027 mwN), die alle Parteien bindet und somit auch die Behörde. Eine Kompetenz der belangten Behörde im konkreten Fall bei identer Sach- und Rechtslage einen weiteren – verschlechternden – Bescheid in derselben Angelegenheit zu erlassen, scheidet aus. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.
Für die noch offenen Beschwerdepunkte der Beschwerdeführerin bedeutet dies Folgendes: Da somit im Bescheid vom 12.01.2023 – der von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft worden war – über die dort vorgeschriebene Rückerstattung entschieden worden war, war es im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zulässig, auf diese bereits rechtskräftig abgeschlossene Frage inhaltlich einzugehen. Die von ihr ebenfalls bekämpfte Auflage in der Beschwerdevorentscheidung ist durch die Behebung des (Ausgangs)Bescheides vom 20.01.2023 obsolet.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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