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LVwG-2023/32/0415-1•LVwG T LVwG-2023/32/0415-1
LVwG-2023/32/0415-1State Administrative CourtJul 31, 2023
Freizeitwohnsitz<br/>Widmung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister, dieser wiederum vertreten durch die Rechtsanwälte AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.01.2023, ***,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.01.2023, ***, wurde die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Beschlusses des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 17.05.2022 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes des Grundstückes **1 KG Z-Land im Ausmaß von rund 875 m² von Wohngebiet in Wohngebiet, Freizeitwohnsitze zugelassen § 13 Abs 3 TROG 2022, Anzahl Freizeitwohnsitze: 1 gemäß § 68 Abs 8 lit b Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 versagt.
Dagegen hat die Gemeinde Z, vertreten durch ihren Bürgermeister, dieser wiederum rechtsfreundlich vertretenen durch die vorgenannten Rechtsanwälte, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„Die Ausführungen und die Begründungen in allen angefochtenen Bescheiden ist dieselbe, weshalb für alle Beschwerdeakte gleichsam gilt:
Nach den Ausführungen des örtlichen Raumplaners besteht kein Widerspruch zu den Bestimmungen im örtlichen Raumordnungskonzept, wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigt wird, zumal auch die Freizeitwohnsitzquote noch nicht erschöpft ist. Nicht rechtsrelevant ist, ob die Zulassung weiterer Freizeitwohnsitze „kritisch hinterfragt“ werde.
Die Stellungnahme der Marktgemeinde Z vom 09.12.2022 wurde von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden festgehalten, aber nicht gewürdigt.
Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde kann, nachdem ein grundsätzlicher Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht vorliegt, auch ein Anwendungsfall der leg cit iVm § 13 Abs 2 lit b TROG 2022“ nicht gesehen werden. Die Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung erfolgte im gegenständlichen Fall zu Unrecht.
Im Übrigen lag eine Spruchreife noch nicht vor, weil eine abschließende Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen fehlt.
Die Anfechtungsbegründung trifft auf jeden einzelnen angefochtenen Bescheid inhaltlich gleichlautend zu.
Bevor nicht eine abschließende Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen vorliegt, kann auch eine rechtliche Würdigung im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde nicht zurecht getroffen werden, zumal die beschwerdeführende Marktgemeinde nach wie vor davon ausgeht, dass ihre Widmung rechtskonform erfolgt ist und auch zulässig ist.
Die Marktgemeinde Z behält sich nach Einholung weiterer Expertisen zur Frage der getroffenen Widmung eine weitere Stellungnahme und weitere Ausführungen im Rahmen der anzuberaumenden mündlichen Verhandlung vor.
Die beschwerdeführende Gemeinde begehrt auch die Erörterung in Anwesenheit des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen sowie die Einvernahme der betroffenen Grundeigentümer. Nur wenn dann der Sachverhalt entsprechend aufbereitet ist, lässt sich abschließend klären, inwieweit die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtskonform erfolgt und auch aufsichtsbehördlich zu genehmigen sein wird.“
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt. Beantragt wurde auch die Einvernahme des örtlichen Raumplaners, der betroffenen Grundeigentümer als Zeugen sowie die Einholung der abschließenden Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen.
Im Ergebnis wird die Genehmigung von vier Gemeinderatsbeschlüssen, darunter auch der eingangs Genannte, beantragt.
II.Sachverhalt:
Dem vorliegenden aufsichtsbehördlichen Akt ist zu entnehmen, dass die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z am 21.11.2020 in Kraft getreten ist. In dieser Fortschreibung wurden Kenntlichmachungen zugunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau nach § 31a Abs 1 TROG 2022 getroffen.
Laut Gemeinderatsprotokoll hat der Gemeinderat der Marktgemeinde Z den kombinierten Auflage- und Erlassungsbeschluss vom 17.05.2022 die nachstehende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Z beschlossen:
„Umwidmung Gst. **1, KG Z-Land (rund 875 m²), von ‚Wohngebiet‘ gemäß § 38 (1) TROG in ‚Wohngebiet‘ gemäß § 38 (1) TROG, Freizeitwohnsitze zugelassen § 13 (3), Anzahl Freizeitwohnsitze: 1.“
Die Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde über den Zeitraum vom 18.05.2022 bis zum 17.06.2022 an der Amtstafel der Marktgemeinde Z kundgemacht, wie sich aus der dem Akt einliegenden Kundmachung ergibt.
Auf dieser Kundmachung findet sich der Aktenvermerk vom 28.06.2022, wonach innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine schriftlichen Stellungnahmen abgegeben wurden.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem aufsichtsbehördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Der für die Entscheidung notwendige Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage als ausreichend erwiesen fest. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Es handelt sich im gegenständlichen Fall um eine reine Rechtsfrage, wobei die belangte Behörde ihre Argumente im Rahmen des Parteiengehörs, in der angefochtenen Entscheidung und im Vorlageschreiben, welches auch der rechtfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin zugegangen ist, ausführlich dargelegt hat.
IV.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 4a TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 43/2002, in Kraft getreten am 01.09.2021, durfte die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs 3 zweiter Satz nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn a) der Anteil der aus dem Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 sich ergebenden Freizeitwohnsitze an der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung 8 v.H. übersteigt oder b) im örtlichen Raumordnungskonzept zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau eine Festlegung nach § 31a Abs 1 erster Satz besteht oder eine solche Festlegung ausschließlich deshalb unterblieben ist, weil Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung findet sich in § 13 Abs 5 der Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG 2022), LGBl Nr 43/202, wieder.
Der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z am 21.11.2020 in Kraft getreten ist. In dieser Fortschreibung wurden Festlegungen zugunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau nach § 31a Abs 1 TROG 2016 (nunmehr TROG 2022) getroffen.
Somit ist festzuhalten, dass der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze (gegenständlicher Gemeinderatsbeschluss) die Bestimmung nach § 13 Abs 4a lit b TROG 2016, LGBl Nr 101/2016 idF LGBl Nr 43/2002, entgegenstand und steht, nachdem in der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes Festlegungen zu Gunsten der Vorsorge für den geförderten Wohnbau bestehen.
Dies gilt auch dann, wenn die Freizeitwohnsitzquote im Sinn des lit a leg cit noch nicht überschritten ist. Diese rechtliche Beurteilung kann auch ohne die Aufnahme der beantragten weiteren Beweise ohne weiteres erfolgen.
§ 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz TROG 2022 lauten wie folgt:
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
Gemäß § 68 Abs 8 lit b TROG 2022 ist aufsichtsbehördliche Genehmigung für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes ua dann zu versagen, wenn eine Festlegung nach § 13 Abs 3 zweiter und dritter Satz erfolgt ist, obwohl die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs 5 (vorher § 13 Abs 4a TROG 2016, Anmerkung) nicht mehr zulässig ist.
Nachdem im gegenständlichen Wohngebiet ein neuer Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll, hat die Tiroler Landesregierung dem Gemeinderatsbeschluss der Marktgemeinde Z vom 17.05.2022 zu Recht die Genehmigung versagt
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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