LVwG T LVwG-2023/37/1147-8

LVwG-2023/37/1147-8State Administrative CourtJul 25, 2023

Regest

Wasserschutzgebiet<br/>Grundeigentümer<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/1147-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.1147.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2023, Zl ***, und über die Beschwerde des DD in **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2023, Zl ***, betreffend jeweils ein Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft Z; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft X), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde 1. des AA und 2. des BB, beide in **** Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2023, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass deren Antrag auf Aufhebung der Beschränkungen als Wasserschutzgebiet hinsichtlich des Gst Nr **1, GB ***** Z (Eigentümer: AA), sowie der Gste Nrn **2 und **3, beide GB ***** Z (Eigentümer: BB), gemäß dem Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, infolge des Außerkrafttretens des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes mit Ablauf des 31.03.2014 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wird.

2. Die Beschwerde des DD, Adresse 1, **** Z, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.02.2023, Zl ***, wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dessen Antrag auf Aufhebung der Beschränkungen als Wasserschutzgebiet hinsichtlich des Gst Nr **4, GB ***** Z, gemäß dem Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, infolge des Außerkrafttretens des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes mit Ablauf des 31.03.2014 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wird.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Alleineigentümer der Gste Nrn **1 (AA), **2 und **3 (BB) sowie **4 (DD), alle GB ***** Z.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) der Wassergenossenschaft Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr ***) auf den Gste Nrn **5 und **6, GB ***** Z, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung DN 150 in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird, erteilt. Zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung oder sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke – zu diesen Grundstücken zählten ua die Gste Nrn **2, **1, **4 und **3, alle GB ***** Z, – näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 20.11.2012 hat die Wassergenossenschaft Z, vertreten durch deren Obmann EE, um die Wiederverleihung des ihr mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, bis zum 31.03.2014 erteilten Wasserbenutzungsrechtes angesucht.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft Z das zum Betrieb des Tiefbrunnens W eingeräumte Wasserbenutzungsrecht gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.12.2027 wiederverliehen. Zum Schutz dieser Wasserversorgungsanlage gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung sowie sonstige Benützung der innerhalb des Wasser-schutzgebietes gelegenen Grundstücke – zu diesen Grundstücken zählen ua die Gste Nrn **2, **1, **4 und **3, alle GB ***** Z, – näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, hat die belangte Behörde für namentlich bezeichnete Grundstückseigentümer jährliche Entschädigungen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid haben AA, BB und DD, alle in **** Z, alle vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Beschluss vom 04.10.2017, Zl LVwG-***, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. (Wiederverleihung eines Wasserbenutzungs-rechtes) und III. (Festsetzung einer Entschädigung) als unzulässig zurückgewiesen, demgegenüber aber der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Anordnung und Bestimmung eines Wasserschutzgebietes) Folge gegeben, Spruchpunkt II. des Bescheides der belangte Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Mit Bescheid vom 18.03.2019, Zl **, hat die belangte Behörde zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und hinsichtlich der Bewirtschaftung und sonstiger Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke – zu diesen Grundstücken zählten ua die Gste Nrn **2, **1, **4 und 3, alle GB ***** Z, – näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt I.) und die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD auf Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens W als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufgrund der Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA, des BB und des DD hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.09.2019, Zl LVwG-, den Bescheid der belangten Behörde vom 18.03.2019, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2019 haben die rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD den „Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens W“ beantragt und die Befangenheit des zuständigen Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft X geltend gemacht. Mit Bescheid vom 20.11.2019, Zl , hat die belangte Behörde den Antrag auf Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung als auch den Antrag „auf Ausschluss des bisherigen Sachbearbeiters“ mangels Antragslegimitation als unzulässig zurückgewiesen (Spruch-punkte I. und II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen AA, BB und DD hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 04.02.2020, Zl LVwG- (mündliche Verkündung), bzw 03.03.2020, Zl LVwG-*** (gekürzte schriftliche Ausfertigung), als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2020 haben AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, die Aufhebung der für die Zone II des Wasserschutzgebietes angeordneten Beschränkungen für die Bewirtschaftung und Benützung näher bezeichneter Grundstücke beantragt. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.10.2020, Zl ***, hat die belangte Behörde den Antrag des AA und des BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, auf Aufhebung der Beschränkungen für die Zone II des Wasserschutzgebietes hinsichtlich des Gst Nr **4, GB ***** Z, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Gste Nrn **1, **2 und **3, alle GB ***** Z, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom 25.11.2020 hat AA, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, Säumnisbeschwerde erhoben und beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol „möge im Verfahren GZ *** der belangten Behörde über den Auftrag zur Erlassung eines neuen Bescheides des LVwG Tirol zu GZ LVwG-*** vom 24.09.2019 selbst entscheiden, sohin selbst den Bescheid erlassen“. Mit Beschluss vom 11.03.2021, Zl LVwG-***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 18.05.2021 beantragte der rechtsfreundlich vertretene AA die „Feststellung über den aufrechten/nicht aufrechten Bestand des Wasserschutzgebietes“. Diesen Antrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.09.2021, Zl ***, wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 14.10.2021 erhob der rechtsfreundlich vertretene AA Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.09.2021, Zl , und beantragte, „den angefochtenen Bescheid […] aufzuheben und […] über den Antrag […]“ zu entscheiden; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen und inhaltlichen Entscheidung gegebenenfalls unter Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2021, Zl LVwG-, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der Feststellungsantrag vom 18.05.2021 (auch) wegen mangelnden Feststellungsinteresses zurückgewiesen wird.

Mit Schriftsatz vom 25.10.2022 beantragten AA, DD und BB, alle in **** Z, alle vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, die mit der Ausweisung des Wasserschutzgebietes – sofern dieses überhaupt noch besteht – verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Gste Nrn **1 (AA), **2 und **3 (BB) sowie **4 (DD), alle GB ***** Z, vollständig aufzuheben.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 21.02.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen AA und BB auf Aufhebung der Beschränkungen als Wasserschutzgebiet der Zone II hinsichtlich des Gst Nr **1, GB ***** Z (Eigentümer: AA), sowie der Gste Nrn **2 und **3, beide GB ***** Z (Eigentümer: BB) gemäß dem Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, wegen entschiedener Sache zurück. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 21.02.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des rechtsfreundlich vertretenen DD auf Aufhebung der Beschränkungen als Wasserschutzgebiet der Zone II hinsichtlich des Gst Nr **4, GB ***** Z (Eigentümer: DD) gemäß dem Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom 20.03.2023 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen AA, DD und BB Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2023, Zl ***, und beantragten, die „ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides“ und „die Stattgebung der Aberkennung des Wasserschutzgebietes in Folge Verfalls“.

Mit Schriftsatz vom 24.04.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2023, Zl ***, vor.

Am 20.07.2023 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Die anwesenden Beschwerdeführer AA und BB verwiesen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 20.03.2023. Die Vertreter der Wassergenossenschaft Z sowie der Vertreter der belangten Behörde verwiesen auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2023, Zl ***.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme eines Vertreters der Wassergenossenschaft Z als Partei sowie durch Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise nahm das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht auf. Den Beweisantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zum Beweis dafür, dass in der Nähe des Tiefbrunnens W vormals Mülldeponien betrieben worden seien, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.

II.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerdeführer bemängeln, dass die belangte Behörde wesentliche Beweisergebnisse als rechtlich nicht relevant qualifizieren würde. Entsprechend dem Verhandlungsergebnis im Jahr 2008 (vgl Niederschrift über die Verhandlung am 11.06.2008) habe die Wassergenossenschaft Z den Auftrag erhalten, alternative Trinkwasserversorgungen zu prüfen. Die erforderlichen Untersuchungen habe die Wassergenossenschaft Z nicht durchgeführt. Dieser Umstand rechtfertige den Entzug des Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 27 Abs 4 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959).

Anlässlich der Verhandlung am 05.12.2013 habe sich der Obmann der Wassergenossenschaft Z bereit erklärt, innerhalb von zwei Jahren eine Beurteilung der vorhandenen Quellen zu erstellen. Diese Verpflichtung sei aber nicht erfüllt worden. Dennoch sei das Wasserbenutzungsrecht mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, bis 31.12.2027 wiederverliehen worden. Diese Vorgangsweise widerspreche der Vorschrift des § 27 Abs 4 WRG 1959. Unberücksichtigt geblieben seien auch die vom wasserfachlichen Amtssachverständigen schon im Jahr 2017 zur Abgabe einer Stellungnahme für erforderlich erachteten Erhebungen und Unterlagen. Aufgrund all dieser Umstände sei die Notwendigkeit der weiteren Inanspruchnahme des Tiefbrunnens weder belegt noch objektiv gegeben.

Die Beschwerdeführer betonen, dass bislang eine klare Festlegung des Wasserschutzgebietes nicht erfolgt sei, und verweisen diesbezüglich auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 08.07.2022, Zl . Das Landesgericht Innsbruck habe in dem eben zitierten Beschluss – entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – klar zum Ausdruck gebracht, dass der Fortbestand des verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebietes nach dem 31.03.2014 nicht mit einem Bescheid festgestellt worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol habe auch mit seinen Beschlüssen vom 04.10.2017, Zl LVwG-, und vom 24.09.2019, Zl LVwG-***, die in den Bescheiden vom 12.05.2017, Zl ***, und vom 18.03.2019, Zl , vorgenommene Ausweisung eines Wasserschutzgebietes einschließlich der Anordnung bestimmter Maßnahmen behoben und diesbezüglich die Rechtssache an die belangte Behörde zurückverwiesen. Eine neuerliche Ausweisung eines Wasserschutzgebietes mittels Bescheides sei nicht mehr erfolgt, die belangte Behörde habe vielmehr die Ansicht vertreten, der Fortbestand des ursprünglich mit Bescheid vom 30.07.2008, Zl , ausgewiesenen Wasserschutzgebietes ergebe sich aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.02.2020, Zl LVwG- (mündliche Verkündung), bzw 03.03.2020, Zl LVwG- (gekürzte schriftliche Ausfertigung). In diesem Erkenntnis sei aber über das Wasserschutzgebiet nicht abgesprochen worden.

Zusammenfassend halten die Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 08.07.2022 fest, dass das mit Bescheid vom 30.07.2008 ausgewiesene Wasserschutzgebiet „über den 31.03.2014“ nicht mehr bestehe. Dem zitierten Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck komme auch eine Bindungswirkung zu. Folglich leide der angefochtene Bescheid an einer „Rechtswidrigkeit, Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit“. Mangels Vorliegens eines rechtswirksam ausgewiesenen Wasserschutzgebietes sei nicht von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen.

III.Sachverhalt:

1. Allgemeine Feststellungen:

Die Wassergenossenschaft Z versorgt alle Objekte der Gemeinde Z mit Trink- und Nutzwasser. Der Tiefbrunnen W ist ein Anlagenteil der von der Wassergenossenschaft Z betriebenen Wasserversorgungsanlage. Die Gemeinde Z selbst betreibt keine eigene Wasserversorgungsanlage.

Die Wassergenossenschaft Z prüft im Hinblick auf den Betrieb des Grundwasserbrunnes bereits seit mehreren Jahren technisch und wirtschaftlich vertretbare Alternativen. Seit ca zwei Jahren wird eine bestimmte Quelle – in Zusammenarbeit mit dem Waldaufseher der Gemeinde V – intensiv untersucht. Die bisherigen Ergebnisse sind betreffend die Schüttleistung und Qualität vielversprechend. Um zusätzliche Schüttleistungen in das Wasserversorgungsnetz einspeisen zu können, ist die Errichtung entsprechender Bassins erforderlich. Auch die diesbezüglichen Untersuchungen sind schon weit fortgeschritten. Geplant ist der Bau von zwei derartigen Bassins im Ortsteil W/U. Für die Errichtung der Bassins ist allerdings die Herstellung eines Zufahrtsweges erforderlich. Die dafür notwendige Verhandlung hat bereits stattgefunden. Der Weg ist bereits behördlich bewilligt. Die Ausschreibung für den Wegbau ist bereits abgeschlossen, in Kürze soll eine entsprechende Vergabe erfolgen. Anschließend werden die entsprechenden Anträge zur Errichtung der Bassins bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht.

Eine Auflassung des Tiefbrunnens W ist, insbesondere aufgrund der Verpflichtung der Wassergenossenschaft Z, die Wasserversorgung der angeschlossenen Objekte sicherzustellen, nicht beabsichtigt.

2. Feststellungen zum Tiefbrunnen W:

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der Wassergenossenschaft Z die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr ***) auf den Gste Nrn **5 und **6, beide GB ***** Z, aus welchem Grundwasser entnommen und über eine Versorgungsleitung DN 150 in das Versorgungsnetz der Wassergenossenschaft eingespeist wird, befristet bis zum 31.12.2014. Das Wasserbenutzungsrecht erstreckte sich auf die Entnahme von maximal 12 l/s und war mit dem Gst Nr **6, GB ***** Z, dinglich verbunden. Zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen, welches eine Zone I und Zone II umfasste. Innerhalb der beiden Zone waren genau umschriebene Tätigkeiten verboten. Die Dauer der Ausweisung des Wasserschutzgebietes wurde gemäß der „allgemeinen“ Auflage 3. an die „Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benützung des Tiefbrunnens W (31.03.2014) gebunden“.

Die Beschwerdeführer sind grundbücherliche Alleineigentümer der Gste Nrn **1 (AA), **2 und **3 (BB) sowie **4 (DD), alle GB ***** Z. Die angeführten Grundstücke befanden sich innerhalb des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Für die mit der Schutzgebietsausweisung verbundenen Einschränkungen bei der Bewirtschaftung oder sonstigen Benützung der angeführten Grundstücke wurden in Spruchpunkt III. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, jährliche Entschädigungen festgesetzt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***, hat die belangte Behörde der Wassergenossenschaft Z das zum Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr ***) eingeräumte Wasserbenutzungsrecht auf den Gste Nrn **5 und **6, beide GB ***** Z, gemäß § 21 Abs 3 WRG 1959 bis zum 31.12.2027 wiederverliehen.

Die mit den Bescheiden vom 12.05.2017, Zl *** (Spruchpunkt II.), und vom 18.03.2019, Zl *** (Spruchpunkt I.), erfolgte jeweilige Ausweisung eines Wasserschutzgebietes einschließlich der getroffenen Anordnungen zur Bewirtschaftung und Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit den Beschlüssen vom 04.10.2017, Zl LVwG-, und vom 24.09.2019, Zl LVwG-, aufgehoben.

Nach dem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.09.2019, Zl LVwG-***, erließ die belangte Behörde keinen weiteren Bescheid, mit dem zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, ein Wasserschutzgebiet einschließlich der Anordnung von Verboten und Beschränkungen bei der Bewirtschaftung der betroffenen Grundstücke ausgewiesen wurde.

IV.Beweiswürdigung:

Zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Z, insbesondere auch zum Tiefbrunnen W, äußerten sich FF (Kassier) und GG (Ausschussmitglied) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.07.2023. Deren Aussagen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den behördlichen Akt, insbesondere die zitierten Bescheide der belangten Behörde und der angeführten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Lage der genannten, im Alleineigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke innerhalb der Zone II des mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 außer Streit gestellt.

Der von den Beschwerdeführern beantragte Lokalaugenschein weist zu der für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Frage, ob das Wasserschutzgebiet, ausgewiesen mit Bescheid vom 30.07.2008, nach wie vor gilt bzw aufrecht ist, keinen Bezug auf. Folglich wies das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Beweisantrag mit verfahrensleitendem Beschluss als unerheblich zurück.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 98/2013, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„Schutz von Wasserversorgungsanlagen (Wasserschutzgebiete)

§ 34. (1) Zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde − zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde − durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann − nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen − auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

[…]“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1990, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet samt Überschrift wie folgt:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.

(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid

(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.

(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.

(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29), BGBl I Nr 38/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

„Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 21.02.2023, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters am 27.02.2023 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde durch ihren Rechtsvertreter am 21.03.2023 und daher innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Einleitung:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 21.02.2023, Zl ***, waren die Anträge der Beschwerdeführer, die mit der Ausweisung des Wasserschutzgebietes zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung verbundenen Beschränkungen hinsichtlich der in ihrem Eigentum stehenden Gste Nrn **1 (AA), **2 und **3 (BB) sowie **4 (DD), alle GB ***** Z, vollständig aufzuheben. Die Beschwerdeführer hielten aber in ihrer Beschwerde auch fest, dass das mit Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesene Wasserschutzgebiet „über den 31.03.2014“ nicht mehr bestehe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich daher grundsätzlich mit diesem Wasser-schutzgebiet, insbesondere dessen (rechtlichen) Bestehens, auseinanderzusetzen. Dies erfordert zudem eine Erörterung des Wasserbenutzungsrechtes der Wassergenossenschaft Z.

2.2. Zum Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft Z:

Ausgehend von den rechtskräftigen Spruchpunkten I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, und des Bescheides vom 20.11.2019, Zl ***, verfügt die Wassergenossenschaft Z über das bis zum 31.12.2027 eingeräumte Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr ***) auf den Gste Nrn **5 und **6, GB ***** Z.

Nach einhelliger Judikatur besteht kein Anspruch des von einem Schutzgebiet Betroffenen auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042; VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0146).

2.3. Zum Wasserschutzgebiet:

2.3.1. Allgemeines:

Bescheide nach § 34 Abs 1 WRG 1959 haben wasserpolizeilichen Charakter. Sie sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden. Anordnungen im Sinn des § 34 Abs 1 WRG 1959 sind daher von Amts wegen zu treffen.

Dass eine Schutzgebietsbestimmung im öffentlichen Interesse gelegen ist, schließt nicht aus, dass sie auch Interessen des Wasserbenutzungsberechtigten dient. Dies ergibt sich aus § 34 Abs 1 WRG 1959. Der Wasserbenutzungsberechtigte hat daher auch einen Anspruch darauf, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Schutzgebiet bestimmt wird und dass er befugt ist, einen entsprechenden Antrag einzubringen. Das Antragsrecht des an der Wasserversorgungsanlage Berechtigten beschränkt sich dabei darauf, auf die Bestimmung eines zum Schutz einer Wasserversorgung nötigen Wasserschutzgebietes mit den nötigen Vorkehrungen zu dringen, und löst damit zwar eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, bindet diese aber nicht in der Frage, welche Maßnahmen im konkreten Fall zu treffen sind [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 34 Rz 7f (Stand 1.9.2020, rdb.at)].

Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich kommt das Recht zu, sowohl gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke in das Schutzgebiet, als auch gegen die vorgesehenen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung ihrer Grundstücke sowie gegen die Höhe der allenfalls zu bestimmenden Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG 1959 Einwendungen zu erheben [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.01 § 34 Rz E8 (Stand 1.9.2020, rdb.at)]. Dem von einem Schutzgebietsbescheid belasteten Liegenschafts-eigentümer kommt allerdings kein Antragsrecht auf Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes zu, er hat aber ein Antragsrecht und einen Rechtsanspruch auf Aufhebung oder Abänderung der ihn belastenden Schutzgebietsmaßnahmen im Sinn des § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042).

2.3.2. Zum Bestand des Wasserschutzgebietes:

Zum Schutz des Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung hat die belangte Behörde mit (dem rechtskräftigen) Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung sowie sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Die Dauer der Ausweisung des Wasserschutzgebietes wurde an die „Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benützung des Tiefbrunnens W (31.03.2014) gebunden“.

Im Zusammenhang mit der Wiederverleihung des zugunsten der Wassergenossenschaft eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (vgl Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl ***) hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 12.05.2017, Zl , von Amts wegen ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung und sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Beschluss vom 04.10.2017, Zl LVwG-, Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde als zuständige Wasserrechtsbehörde zurückverwiesen.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.03.2019, **, hat die belangte Behörde zum Schutz des wasserrechtlich bewilligten Tiefbrunnens W auf Gst Nr **6, GB ***** Z, gegen Verunreinigung auf näher bezeichneten Grundstücken − unter anderem dem Gst Nr 1, GB ***** Z, − ein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und betreffend die Bewirtschaftung und sonstige Benützung der innerhalb des Wasserschutzgebietes gelegenen Grundstücke näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet. Aufgrund der Beschwerde mehrerer vom ausgewiesenen Wasserschutzgebiet betroffener Liegenschaftseigentümern hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 24.09.2019, Zl LVwG-, unter anderem Spruchpunkt I. des Bescheides vom 18.03.209, Zl ***, behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Nach den Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.10.2017, Zl LVwG-, und vom 24.09.2019, Zl LVwG-, ging die belangte Behörde in mehreren Entscheidungen, zuletzt im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.02.2023, Zl ***, vom aufrechten Bestand des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes aus. Dementsprechend kam es zu keinen weiteren Anordnungen gemäß § 34 Abs 1 WRG 1959.

Die belangte Behörde stützt(e) ihre Rechtsauffassung auf den rechtskräftigen Bescheid vom 13.10.2020, Zl ***, mit dem das weiterhin aufrechte Bestehen des im Jahr 2008 ausgewiesenen Wasserschutzgebietes festgestellt worden sei. Mit diesem Bescheid hat die belangte Behörde allerdings kein Wasserschutzgebiet ausgewiesen und entsprechende Maßnahmen angeordnet, sondern den Antrag des AA und des BB, auf Aufhebung der Beschränkungen für die Zone II des Wasserschutzgebietes hinsichtlich des Gst Nr **4, GB ***** Z, mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Gste Nrn 1, 2 und 3, alle GB ***** Z, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt II.). In ihrer Entscheidung vom 13.10.2020 begründete die belangte Behörde die Weitergeltung des im Jahr 2008 ausgewiesenen Schutzgebietes mit den tragenden Entscheidungsgründen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.02.2020, Zl LVwG- (mündliche Verkündung), bzw 03.03.2020, Zl LVwG- (gekürzte schriftliche Ausfertigung).

Gegenstand des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol waren allerdings die Anträge des AA, BB und DD auf „Entzug der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb des Tiefbrunnens W“ und die Geltendmachung der Befangenheit des (damaligen) zuständigen Sachbearbeiters der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte somit den Fortbestand des Schutzgebietes nicht zu prüfen. Anhand des zitierten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 04.02.2020, (mündliche Verkündung) bzw 03.03.2020, (gekürzte schriftliche Ausfertigung) lässt sich daher der Fortbestand des im Jahr 2008 ausgewiesenen Schutzgebietes nicht feststellen.

Grundsätzlich fällt eine Schutzgebietsfestsetzung nicht automatisch mit dem (Teil-)Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung weg, sondern bedarf einer eigenen Aufhebung (VwGH 22.12.1972, VwSlg. 8.338/A; dieser Entscheidung folgend VwGH 21.02.2002, 2001/07/0124, und VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042). Besteht etwa kein öffentliches Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Wasserschutzgebietes, so ist dessen Anordnung gemäß § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 zu widerrufen.

Die belangte Behörde hat gemäß der „allgemeinen“ Auflage 3. des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, die Dauer des ausgewiesenen Wasserschutzgebietes an die „Dauer der wasserrechtlichen Bewilligung zur Benützung des Tiefbrunnens W (31.03.2014) gebunden“. In der Begründung dieses Bescheides heißt es ua:

„In weiterer Folge fanden im gegenständlichen Ermittlungsverfahren drei Verhandlungen statt. Im Zuge dieser Verhandlungen konnte erst bei der letzten Verhandlung am 11.06.2008 mit allen betroffenen Grundstückseigentümern das Einvernehmen hergestellt werden. In Summe waren sämtliche Grundstückseigentümer mit der Ausweisung des Wasserschutzgebietes für einen befristeten Zeitraum von 5 Jahren unter der Bedingung einverstanden, dass die im Spruch vorgeschriebenen jährlichen Entschädigungen seitens der Wassergenossenschaft Z bezahlt werden.“

Ausgehend davon hielt die belangte Behörde in ihren rechtlichen Ausführungen fest, dass bei Einhaltung der Forderung nach einer jährlichen Entschädigung und bei Einhaltung der beschriebenen Vorgangsweise – Prüfung alternativer Trinkwasserversorgungen – die betroffenen Grundeigentümer der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ausdrücklich zugestimmt hätten.

Diese Ausführungen korrespondieren auch mit der anlässlich der Verhandlung am 11.06.2008 protokollierten Abänderung des Antrages der Wassergenossenschaft, die begehrte Ausweisung des Wasserschutzgebietes mit 31.03.2014 zu befristen.

Mit der „allgemeinen“ Auflage 3. in Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, hat die belangte Behörde die Geltung des verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebietes in Anlehnung an die Befristung des Wasserbenutzungsrechtes bis 31.03.20214 ebenfalls bis längstens 31.03.2014 (Endtermin) festgelegt. Mit Ablauf des 31.03.2014 trat daher die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.07.2008, Zl ***, verfügte Ausweisung eines näher beschriebenen Wasserschutzgebietes außer Kraft. Die rechtskräftige Wiederverleihung des der Wassergenossenschaft eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des Tiefbrunnens W (Grundwasserkataster Nr ***) auf den Gste Nrn **5 und **6, GB ***** Z, bis zum 31.12.2027 mit Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde vom 12.05.2017, Zl ***, bewirkte keine automatische Verlängerung des befristet ausgewiesenen Wasserschutzgebietes.

Ergänzend ist zu klären, ob durch die – mit verschiedenen Bescheiden – erfolgte Abweisung von Anträgen auf Aufhebung näher bezeichneter Nutzungsbeschränkungen der Fortbestand/die Weitergeltung des mit Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, angeordneten Wasserschutzgebietes normativ festgelegt wurde.

Die Anträge auf Aufhebung von Nutzungsbeschränkungen und damit auch die dazu ergangenen Entscheidungen der Jahre 2020 (vgl etwa den Bescheid vom 13.10.2020, Zl ***), 2021 und 2023 nahmen ausnahmslos Bezug auf das mit Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesene Wasserschutzgebiet. Zum Zeitpunkt der Erlassung der wiedergegebenen Entscheidungen war aber die Geltung des Spruchpunktes II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, und damit die Rechtswirksamkeit des ausgewiesenen Schutzgebietes samt den angeordneten Beschränkungen abgelaufen. Die Entscheidungen stellten damit auf ein rechtlich nicht existentes Wasserschutzgebiet ab, dessen Fortbestand oder Weitergeltung denklogisch nicht verfügt werden konnte.

Zusammengefasst ergibt sich daher Folgendes:

Die Geltung des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes endete mit Ablauf des 31.03.2014. Die rechtskräftige Wiederverleihung des der Wassergenossenschaft eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb des Tiefbrunnens W bis zum Ablauf des 31.12.2027 bewirkte nicht den Fortbestand oder die Weitergeltung des ursprünglich ausgewiesenen Wasserschutzgebietes. Die (erforderliche) neuerliche rechtswirksame Ausweisung dieses Wasserschutzgebietes ist bislang nicht erfolgt. Die mit der Ausweisung des Wasserschutzgebietes gemäß dem Bescheid vom 30.07.2008, Zl ***, für die betroffenen Liegenschaftseigentümer verbundenen Beschränkungen gelten folglich seit dem Ablauf des 31.03.2014 nicht mehr.

Die ua in den Entscheidungen des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.03.2021, Zl LVwG-, und vom 10.12.2021, Zl LVwG-, gegenteilig vertretene Ansicht lässt sich anhand der dargelegten Erwägungen nicht aufrechterhalten. Zur verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage entfalten die zitierten Entscheidungen auch keine Bindungswirkung, da eine Weitergeltung oder der Fortbestand eines rechtlich bereits „untergegangenen“ Wasserschutzgebietes nicht verfügt werden konnte.

2.4. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides:

Der belangten Behörde ist insofern Recht zu geben, dass schon mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.10.2020, Zl ***, der Antrag der Beschwerdeführer AA und BB auf Aufhebung der Beschränkungen als Schutzgebiet der Zone II betreffend genau bezeichnete Grundstücke als unbegründet abgewiesen wurde. Das mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesene Wasserschutzgebiet einschließlich der angeordneten Beschränkungen ist allerdings rechtlich nicht mehr existent. Diesen wesentlichen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Antrag der beiden genannten Personen ist zwar zurückzuweisen, allerdings nicht wegen entschiedener Sache, sondern mangels Bestehens des Wasserschutzgebietes und den damit verbundenen Einschränkungen zur Bewirtschaftung.

Aufgrund des rechtlich nicht mehr existenten Wasserschutzgebietes erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführer DD auf Aufhebung näher bezeichneter – ebenfalls rechtlich nicht mehr existierender – Beschränkungen betreffend ein in seinem Eigentum stehenden Grundstückes. Der Antrag des Beschwerdeführers DD ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Grundeigentümer im Schutzgebietsbereich haben ein Antragsrecht und einen Rechtsanspruch auf Aufhebung oder Abänderung der sie belastenden Schutzgebietsmaßnahmen im Sinn des § 34 Abs 1 letzter Satz WRG 1959 (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0042). Diese Parteistellung setzt allerdings ein rechtlich existentes Wasserschutzgebiet voraus. Die Wirksamkeit des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Schutzgebietes endete mit Ablauf des 31.03.2014, die aus § 34 Abs 1 WRG 1959 abgeleitete Parteistellung ist somit für den gegenständlichen Fall nicht mehr relevant.

Die beiden Beschwerdeführer AA und BB werden folglich durch das nicht mehr wirksame Wasserschutzgebiet in der Bewirtschaftung ihrer im Alleineigentum stehenden Gste Nrn **1 (AA), **2 und **3 (BB), alle GB ***** Z, nicht mehr eingeschränkt. Diesen wesentlichen Umstand hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren zu berücksichtigen. Der Antrag des AA und des BB ist zwar zurückzuweisen, allerdings nicht wegen entschiedener Sache, sondern mangels Parteistellung. Dementsprechend erfolgt in Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses eine Umformulierung des Spruch-punktes I. des angefochtenen Bescheides.

Aufgrund des rechtlich nicht mehr existenten Wasserschutzgebietes erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführer DD auf Aufhebung näher bezeichneter – ebenfalls rechtlich nicht mehr existierender – Beschränkungen betreffend ein in seinem Eigentum stehenden Grundstückes. Der Antrag des Beschwerdeführers DD ist daher ebenfalls mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen, dementsprechend ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuändern (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Unter Berücksichtigung des der Wassergenossenschaft Z zum Betrieb des Tiefbrunnens W eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (vgl Kapitel 2.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses) weist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die nachfolgenden, unabhängig von der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes geltenden Bestimmungen des WRG 1959 hin:

Nach der Zielbestimmung des § 30 WRG 1959 ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Gemäß § 31 Abs 1 WRG 1959 hat jedermann in seiner beruflichen als auch in seiner privaten Tätigkeit die nach Lage des Falles gebotene Sorgfalt aufzuwenden, um eine Beeinträchtigung des Gewässers zu vermeiden. § 31 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet somit zu einem Verhalten, das vorsorglich den Eintritt der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung verhindern soll [Bachler in Oberleitner/Berger WRG-ON4.01 § 31 (Stand 1.9.2020, rdb.at].

Unabhängig davon ist – auch die ordnungsgemäße – land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß § 32 Abs 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig, sofern mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer und damit auch des Grundwassers zu rechnen ist.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob das mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesene Wasserschutzgebiet weiterhin aufrecht ist. Die Komplexität dieser Rechtsfrage rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle Verfahrensparteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.07.2023 auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Für das Verfahren war die Klärung der Frage des aufrechten Bestandes/der Weitergeltung des mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.07.2008, Zl ***, ausgewiesenen Wasserschutzgebietes einschließlich der angeordneten Beschränkungen entscheidungs-wesentlich. Dabei handelt es sich um eine spezifische, die besondere Situation betreffende Frage, der über diesen Fall hinaus keine Bedeutung zukommt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu erörtern.

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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