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LVwG-2023/21/0814-1•LVwG T LVwG-2023/21/0814-1
LVwG-2023/21/0814-1State Administrative CourtJul 19, 2023
Parteistellung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die gemeinsame Beschwerde des AA, geb am XX.XX.XXXX und der BB, geb am XX.XX.XXXX, beide Adresse 1, **** Z (im weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch CC Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend ein Verfahren auf Zuerkennung von Parteistellung, Zustellung von Bescheiden und Akteneinsicht,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 21.11.2022 haben die nunmehrigen Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde Z die Zuerkennung von Parteistellung, die Zustellung von Bescheiden und Akteneinsicht begehrt und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache haben die Einschreiter, Herr AA und Frau BB, Au 11, **** Z, die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß §§10 Abs. 1 AVG, 8 RAO auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren Zustellung zu ihren Händen.
Die Einschreiter sind gemeinsame Eigentümer der Liegenschaft EZ *** KG ***** Z, bestehend aus dem Grundstück **1 samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der Anschrift Adresse 1, **** Z. Das Grundstück **1 der Einschreiter grenzt direkt an das Grundstück **2 an, an welches wiederum das Grundstück **3 anschließt. Diese beiden Grundstücke stehen im Eigentum der Gemeinde Z und stellen in der Natur einen Parkplatz dar.
In der Vergangenheit wurden auf dem Parkplatz, somit auf den Grundstücken **3 und **2 im Eigentum der Gemeinde Z, wiederholt Festveranstaltungen unter dem Titel „DD“ und ähnliche Veranstaltungen ausgetragen (Beilage ./1) Im Zuge dieser Musikveranstaltungen, die in einem Zelt (Beilage ./4) ausgetragen werden, kommt es mitunter zu starken Lärmimmissionen auf das Grundstück **1 der Einschreiter (zur Verortung siehe Beilage ./6). Durch diese Lärmemissionen, die von den Grundstücken **3 und **2 der Gemeinde Z ausgehen, kommt es zu Veranstaltungszeiten zu einer das ortsübliche Ausmaß bei weitem, u.a. wochenweise (Beilage ./5) anhaltenden, überschreitenden Beeinträchtigungen der Nutzung des Grundstücks **1 der Einschreiter. Diese haben in der Vergangenheit die auf ihr Grundstück im Rahmen dieser Veranstaltungen einwirkenden Immissionen in Dezibel gemessen und dokumentiert. Sie werden dies auch für die Zukunft so halten.
Der Bürgermeister der Gemeinde Z als Veranstaltungsbehörde genehmigte sämtliche der angesprochenen Veranstaltungen auf den bezeichneten Grundstücken, darunter auch jene zugunsten des Veranstalters „EE GmbH''. In das entsprechende Genehmigungsverfahren wurden die Einschreiter nie einbezogen, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Parteistellung gemäß § 8 AVG erfüllen. Sie sind insofern übergangene Parteien.
Die Parteistellung einer Person, die kraft subjektiven Rechts gemäß § 8 AVG an der Sache beteiligt ist, geht auch nicht dadurch verloren, dass sie im Mehrparteienverfahren dem Verfahren fälschlicherweise überhaupt nicht beigezogen wird oder ihr zumindest der Bescheid nicht zugestellt (oder mündlich verkündet) wurde. Die übergangene Partei (insb. der Nachbar) kann die Zustellung des bereits an eine andere Partei (insb. an den Antragsteller) ergangenen Bescheides verlangen.
Bisher wurde den Einschreitern trotz persönlicher Vorstellung und Vorsprache Akteneinsicht verwehrt. Eine schriftliche Anfrage, in der die Einschreiter erneut Akteneinsicht begehrten, wurde im verneinenden Sinne beantwortet. Dieser ablehnenden Haltung der Behörde ging eine Konsultation der Veranstalterin, dem EE GmbH, voraus. (Beilage ./2) Die Stellungnahme des Reisebüros wurde in der Folge als wesentlicher Grund dafür angeführt, weshalb die Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Ergänzend und der guten Ordnung halber soll hier nicht unerwähnt bleiben, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z, Herr FF, vor seiner Tätigkeit als Bürgermeister bei der EE GmbH als Angestellter tätig war (Beilage ./3) und diese enge Verbindung sichtlich in die Amtsgeschäfte hineinwirkt. Über eine von Gesetzes wegen zustehende Parteistellung von Nachbarn kann freilich eine Antragstellerin, wie im vorliegenden Fall die EE GmbH, nicht privatautonom verfügen. Jede gegenteilige Vollzugspraxis wäre vielmehr Ausdruck eines nepotistischen Sittenbildes und von Ignoranz gegenüber rechtsstaatlichen Prinzipien.
Aus diesen Gründen stellen die Einschreiter folgende
Anträge:
Als übergangene Parteien in sämtlichen bisherigen Genehmigungsverfahren zu Musikveranstaltungen zugunsten des Reisebüros EE GmbH und anderen Veranstaltern, die mit möglichen Lärmimmissionen auf das Grundstück **1, ausgehend von den Grundstücken **3 und **2, einhergehen, beantragen die Einschreiter die Zustellung der genehmigenden Bescheide, die im Jahre 2021 und 2022 erlassen wurden und die Gewährung von Akteneinsicht;
Für sämtliche laufenden oder zukünftigen Genehmigungsverfahren von Veranstaltungen auf den Grundstücken **3 und **2, die mit möglichen Lärmimissionen auf das Grundstück **1, ausgehend von den Grundstücken **3 und **2, einhergehen, beantragen die Einschreiter die Einbeziehung in eben diese Verfahren als Partei.
Zum rechtlichen Interesse der Einschreiter an den Veranstaltungsgenehmigungen infolge Einwirkung auf ihre privatrechtliche Position:
Die Genehmigungsreichweite von Veranstaltungen hinsichtlich der zulässigen Emissionen tangiert die privatrechtliche Rechtsstellung von Nachbarn: Soweit eine Immission auf das Grundstück von Nachbarn das ortsübliche Maß überschreitet und überdies die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, stehen ihnen nach § 364 ABGB grundsätzlich Unterlassungsansprüche gegen den Grundstückseigentümer und einen etwaigen Störer zu. Bei Vorliegen von Verschulden stehen auch Schadenersatzansprüche zu. Gegen eine behördlich zu Recht genehmigte Veranstaltung gemäß § 364a ABGB stehen demgegenüber aber keine Unterlassungsansprüche zu; dafür können aber Ersatzansprüche aus dem verschuldensunabhängigen Titel der Eingriffshaftung geltend gemacht werden. Im Überschreitungsfalle der Genehmigungen können auch Unterlassungsansprüche gegen den Störer geltend gemacht werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. In die Rechte der Einschreiter wird durch die Veranstaltungsgenehmigungen daher eingegriffen. Um ihre Rechte wahrnehmen zu können, ist es für die Einschreiter daher essentiell, in die genehmigenden Bescheide für Musikveranstaltungen Einsicht nehmen zu können, um die Genehmigungsreichweite und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Zum Recht der Einschreiter auf Parteistellung in Verfahren, die zu einer bescheidmäßigen Genehmigung von Lärmemissionen führen:
Die Frage der Parteistellung nach § 8 AVG hängt vom Vorhandensein rechtlichen Interesses ab. Dieses rechtliche Interesse ist nach der Judikatur des VwGH „ausgehend von“ bzw. „aus“ der Gesamtrechtsordnung einschließlich des Privatrechts zu beurteilen. § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird, deren (auch privatrechtliche) Rechtsstellung durch den Bescheid eine Änderung erfahren kann.
Wie bereits ausgeführt erfährt die privatrechtliche Rechtsstellung der Antragssteller durch die Veranstaltungsgenehmigungen eine Veränderung. Im Rahmen einer zulässigen Genehmigung werden Unterlassungsansprüche gemäß § 364 ABGB abgeschnitten. Ihnen wäre daher bereits in den bisherigen Genehmigungsverfahren Parteistellung zugekommen. Jedenfalls ist ihnen in allen zukünftigen Verfahren Parteistellung zu gewähren.
Y, am 21.11.2022 AA
BB“
Zusammen mit diesem Schriftsatz wurden die in diesem Schriftsatz näher bezeichneten sieben Beilagen vorgelegt.
Mit Bescheid vom 16.02.2023 hat der Bürgermeister von Z die Anträge als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 16.02.2023 wurde Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„In umseits näher bezeichneter Verwaltungssache haben die Beschwerdeführer, Herr AA und Frau BB, Au 11, **** Z, die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Y mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß §§ 10 Abs. 1 AVG, 8 RAO auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren Zustellung zu ihren Händen.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 16.02.2023, ZI. ***, betreffend die Zurückweisung von Anträgen der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Parteistellung, Zustellung von Bescheiden nach dem Veranstaltungsgesetz und Gewährung von Akteneinsicht, betreffend Veranstaltungsgenehmigungen auf den Grundstücken **3 und **2, jeweils KG Z, zugestellt am 17.02.2023, wird innerhalb offener Frist erhoben das Rechtsmittel der
Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z1 B-VG
an das Landesverwaltungsgericht Tirol und ausgeführt wie folgt:
A)
Angaben nach § 9 (1) VwGVG:
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 17.02.2023 zugestellt. Die Beschwerde, die am 17.03.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht wird, ist daher rechtzeitig iSd § 7 Abs. 4 VwGVG.
Der Nachweis der Einzahlung der Gebühr erfolgt mit der Beschwerdeausfertigung. Es wurde die Gebühr überwiesen und der Beleg der Urschrift angeschlossen.
Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht:
Materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides;
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechtes, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Der angefochtene Bescheid verletzt subjektiv-öffentliche und verfassungsgemäß gewährleistete Rechte der Beschwerdeführer, u.a. sind diese verletzt in ihren Rechten auf:
Gleichheit vor dem Gesetz / Beachtung des Sachlichkeitsgebotes;
Beachtung des Rechtsstaatsprinzips;
verfassungskonforme Interpretation der Verwaltungsvorschriften;
Zuerkennung von Parteistellung, Zustellung von Bescheiden nach dem Veranstaltungsgesetz und Gewährung von Akteneinsicht, betreffend Veranstaltungsgenehmigungen auf den Grundstücken **3 und **2, jeweils KG Z.
Es wird im Sinne des § 24 VwGVG beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
B)
Sachverhalt und Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes **4, EZ ***, KG ***** Z. Dieses Grundstück befindet sich im Nahebereich der Grundstücke **3 und **2, KG Z, welche im Eigentum der Gemeinde Z stehen und in der Natur als Parkplatz ausgebildet sind. Auf diesen Grundstücken **3 und **2 fanden in den vergangenen Jahren, u.a. in den Jahren 2021 und 2022 mehrfach und wiederholt Großveranstaltungen, u.a. Zeltfeste mit dem Titel „DD“ und ähnliches statt. Soweit die Beschwerdeführer informiert sind, wurden und werden diese Veranstaltungen vom Bürgermeister der Gemeinde Z als Veranstaltungsbehörde genehmigt und insgesamt von der Gemeinde Z wohlwollend unterstützt.
Die Veranstaltungen sind ausnahmslos äußerst lärmintensiv. Auf die mit den verfahrensgegenständlichen Anträgen der Beschwerdeführer vom 21.11.2022 vorgelegten Beilagen
Beilage ./1 Tourismusbüro Z: Aufstellung der Veranstaltungen 2022
Beilage ./2 Mail 04.10.2022 EE an Gemeinde Z
Beilage ./3 TT 12.09.2018 - Zer DD_BM FF
Beilage ./4 Aufnahme Zelt DD
Beilage ./5 Programm DD 2023
Beilage ./6 Lageplan der Grundstücke
Beilage ./7 Grundbuchsabfrage EZ **1
wird verwiesen. Mit dieser Beschwerde zusätzlich vorgelegt wird ein aktuelles Tiris-Orthofoto zur Veranschaulichung der Lage der hierin gegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer und der Gemeinde Z sowie das im Internet veröffentlichte Programm des „DD 2023“.
Die Beschwerdeführer haben zunächst bei der belangten Behörde vorgesprochen und Akteneinsicht begehrt. Dies wurde von den Repräsentanten der belangten Behörde im Korrespondenzweg abschlägig beurteilt.
Mit Eingabe vom 21./22.11.2022 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung die hierin verfahrensgegenständlichen Anträge auf Gewährung auf Akteneinsicht und Zustellung derjenigen Veranstaltungsbescheide betreffend die Grundstücke **3 und **2, welche im Jahr 2021 und 2022 an das Reisebüro EE GmbH als Veranstalter der Zeltfestveranstaltung „DD" und andere Veranstalter erlassen wurden. Ebenso beantragt wurde die Zuerkennung von Parteistellung für sämtliche anhängigen oder zukünftigen Genehmigungsverfahren betreffend Veranstaltungen auf den Grundstücken **3 und **2, die mit möglichen Lärmimmissionen auf dem Grundstück **4 der Beschwerdeführer einhergehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023, Zahl *** wurden diese Anträge zurückgewiesen.
C)
Beschwerdeausführungen:
Rechtsansicht der belangten Behörde:
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid folgendermaßen: Dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 sei weder eine Parteistellung von Anrainern noch von Nachbarn zu entnehmen. § 8 AVG verlange ein rechtliches Interesse oder ein Rechtsanspruch, der die Parteistellung begründet. Wem ein rechtliches Interesse zukomme, beantworte diese Norm nicht. Das ergebe sich vielmehr aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift. Die Parteistellung könne daher immer nur aus der jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift abgeleitet werden. Den Umfang der Parteirechte in einem Verwaltungsverfahren bestimme ausschließlich der einfache Gesetzgeber. Weil die hier zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift, das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, in keiner seiner Bestimmungen eine Vorschrift enthalte, welche Anrainern oder Nachbarn im veranstaltungsrechtlichen Genehmigungsverfahren Parteirechte oder sonstige materielle Berechtigungen einräumt, sei eine Mitwirkung der Nachbarn und somit deren Parteistellung im Genehmigungsprozess für Veranstaltungen nicht vorgesehen, sondern obliege die Prüfung und Beurteilung ausschließlich nur der Behörde. Eine Einbeziehung der Beschwerdeführer als Parteien sowohl in laufende als auch in künftige veranstaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren sei unzulässig und deren diesbezügliche Anträge somit zurückzuweisen. Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde
Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist unzutreffend. Im Folgenden wird ausgeführt, dass das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 (TVG) das Genehmigungsverfahren nicht abschließend regelt (2.1). Als lex generalis greift das AVG. Mangels genereller Regelung der Parteistellung im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 richtet sich diese nach § 8 AVG. Ein Rechtliches Interesse im Sinne dieser Rechtsordnung kann sich aus der Gesamtrechtsordnung ergeben und daher insbesondere auch aus dem Privatrecht ergeben (2.2). Ein solches liegt konkret auch vor. Überdies erkennt auch das TVG ein rechtliches Interesse von Personen an, die von Lärmemissionen betroffen sind, weshalb es nach seinem Telos auch nicht abschließend zu verstehen ist (2.3).
1. 1 Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 regelt die Parteistellung im Verwaltungsverfahren nicht
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz enthält keine abschließende Regelung für die Durchführung von Veranstaltungsgenehmigungen, sondern nur die Details des Genehmigungsverfahrens und die dabei einzuhaltenden Grundsätze (§ 3 TVG). Es wird zwischen anmeldepflichtigen und nicht anmeldepflichtigen Veranstaltungen sowie Großveranstaltungen differenziert und ein unterschiedliches Genehmigungsprozedere angeordnet (§§ 4 ff TGV). Insbesondere enthält das TVG keine einzige Bestimmung, welche die Parteistellung im Genehmigungsverfahren adressieren würde. Das Wort „Parteistellung“ findet sich in diesem Gesetz nicht. Das TGV kennt nur den Antragsteller und die zuständige Veranstaltungsbehörde (§ 25 TVG). Lediglich an einer Stelle verwendet das TVG den Begriff der „Partei“ und auch das nur im Plural. Konkret spricht §§ 33 Abs 4 TVG selbstverständlich von Parteien, was schon sprachlich indiziert, dass es in einem Verfahren mehr als eine Partei geben kann.
Das TVG schließt eine Parteistellung von Nachbarn und Anrainern, die durch eine Veranstaltung gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten, auch nach seinem Telos nicht aus. Die in § 3 TVG adressierten Grundsätze lassen nämlich erkennen, dass Personen durch Veranstaltungen belästigt und gefährdet werden können. Dementsprechend hat die zuständige Behörde insbesondere sicherzustellen, dass dritte Personen durch Immissionen nicht unzumutbar belästigt werden. Insofern erkennt aber auch das TVG rechtliche Interessen infolge von Immissionen an.
Es kann daher festgehalten werden: Die Parteistellung ist im gesamten TVG nicht geregelt. Das Materiengesetz enthält damit keine Regelung, wem in einem konkreten Genehmigungsverfahren für eine Veranstaltung welche Rechte zukommen. Daher richtet sich auch die Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren nach dem TVG nach dem AVG als lex generalis. Konkret ist die Parteistellung in § 8 AVG geregelt, der lautet: „Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien." Fraglich ist daher, wann ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG vorliegt.
1. 2 Rechtliches Interesse im Sinne des §8 AVG ist im Lichte der Gesamtrechtsordnung zu verstehen
§ 8 AVG knüpft die Parteistellung an ein rechtliches Interesse am Verwaltungsakt an. Parteistellung kommt danach allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Das rechtliche Interesse muss sich daher nicht ausschließlich aus dem TVG ergeben, sondern kann sich aus der ganzen Rechtsordnung ableiten. Die Frage der Parteistellung gemäß § 8 AVG ist nach der Judikatur nämlich „ausgehend von“ bzw. „aus“ der Gesamtrechtsordnung, einschließlich des Privatrechts zu beurteilen (VwGH 17.09.2002, 2002/01/0377; 09.09.2003, 2002/01/0133). § 8 AVG ist daher unter Einbeziehung der gesamten Rechtsordnung, insbesondere unter Einbeziehung des Privatrechts auszulegen. Aus dem Privatrecht kann sich immer dann ein relevantes rechtliches Interesse ergeben, wenn ein Verwaltungsakt, auf die privatrechtliche Rechtsstellung einwirkt. § 8 AVG macht insofern keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht entspringt, sodass Partei auch eine Person ist, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt wird. Ob ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG vorliegt ist daher nicht ausschließlich nach dem TVG zu beurteilen. Insofern legt die Veranstaltungsbehörde ihrem Bescheid ein falsches rechtliches Verständnis zugrunde.
Die privatrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführer als Nachbarn wird durch die gegenständlichen Veranstaltungsgenehmigungen verändert: Die Genehmigungsreichweite von Veranstaltungen hinsichtlich der zulässigen Emissionen tangiert die privatrechtliche Rechtsstellung von Nachbarn: Soweit eine Immission auf das Grundstück von Nachbarn das ortsübliche Maß überschreitet und überdies die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, stehen ihnen nach § 364 ABGB grundsätzlich Unterlassungsansprüche gegen den Grundstückseigentümer und einen etwaigen Störer zu. Bei Vorliegen von Verschulden stehen auch Schadenersatzansprüche zu. Gegen eine behördlich zu Recht genehmigte Veranstaltung gemäß § 364a ABGB stehen demgegenüber aber keine Unterlassungsansprüche zu; dafür können aber Ersatzansprüche aus dem verschuldensunabhängigen Titel der Eingriffshaftung geltend gemacht werden. Im Überschreitungsfalle der Genehmigungen können auch Unterlassungsansprüche gegen den Störer geltend gemacht werden, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht.
Die privatrechtliche Rechtsstellung der Beschwerdeführer erfährt daher durch die gegenständlichen Veranstaltungsgenehmigungen eine Veränderung: Im Rahmen einer zulässigen Genehmigung werden ihre Unterlassungsansprüche gemäß § 364 ABGB abgeschnitten. Das ist schon insofern bedeutend, weil die Veranstaltungsbehörde gemäß § 3 TVG nur sicherzustellen hat, dass betroffene Menschen nicht unzumutbar durch Immissionen belastet werden. § 364a ABGB untersagt jedoch bereits das ortsübliche Maß überschreitende und überdies die Nutzung des eigenen Grundstücks wesentlich beeinträchtigende Immissionen. Ob die Beschwerdeführer allfällige das ortsübliche Maß überschreitende Immissionen, welche die Nutzung ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen, mit einem Unterlassungsbegehren unterbinden können, ist ihnen aber unklar, weil sie die Genehmigungsreichweite der Veranstaltungen nicht kennen. Ihnen wäre daher in den bisherigen Genehmigungsverfahren schon Parteistellung gern § 8 AVG zu gewähren gewesen. Umso mehr gilt das für zukünftige Verfahren. Nur solchermaßen können sie ihre privatrechtliche Rechtsposition einschätzen und allenfalls private Rechte geltend machen.
Die privaten Rechte der Beschwerdeführer werden durch die Veranstaltungsgenehmigungspraxis der belangten Behörde daher nicht nachvollziehbar verändert. Um ihre Rechte und im Detail den eigenen Anspruchsgegner identifizieren zu können, ist es für sie daher essentiell, in die gegenständlichen genehmigenden Bescheide für Musikveranstaltungen Einsicht zu erhalten, um ihre privaten Rechte geltend machen zu können. Sie haben daher ein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG.
Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Parteistellung besitzt, kann aufgrund des AVG allein nicht beantwortet werden. Diese Frage ist anhand der gesamten Rechtsordnung zu lösen. Die belangte Behörde geht daher rechtsirrig davon aus, dass die Parteistellung nach § 8 AVG durch ein Materiengesetz, wie das TVG, das keine Regelung zur Parteistellung enthält, einschränkend verstanden werden könnte. Insofern ist der gegenständliche Bescheid daher rechtsunrichtig.
1. 3 Das TVG indiziert selbst rechtliche Interessen infolge von Immissionsbelastungen, weshalb ein Ermittlungsverfahren durchzuführen gewesen wäre
§ 8 AVG nennt nicht ausdrücklich, aus welchen Rechtsvorschriften sich subjektive Rechte ergeben oder wem in einem bestimmten Verfahren Kraft subjektiven Rechts Parteistellung zukommt (Legalpartei). Daher ist im Wege der Auslegung zu prüfen, ob durch die maßgeblichen Rechtsvorschriften nur eine Rechtspflicht der Behörde oder auch ein subjektives Recht einer bestimmten Person begründet wird. Das TVG regelt vorrangig Rechtspflichten der Behörde. Es schließt aber subjektive Rechte nach anderen Bestimmungen nicht aus; außerdem indiziert es bereits selbst solche subjektive Rechte in § 3 TVG, so dass das TVG jedenfalls nicht abschließend zu verstehen ist. Im Zweifel ist zudem ein subjektives Recht und damit eine Befugnis zur Rechtsverfolgung im Rechts- (Schutz) Staat immer dann zu vermuten, wenn nicht ausschließlich öffentliche Interessen, sondern zumindest auch das Interesse einer im Besonderen betroffenen und damit von der Allgemeinheit abgrenzbaren Person für die gesetzliche Festlegung der verpflichtenden Norm maßgebend war. An einem solchen Verfahren ist daher derjenige zu beteiligen, gegen den eine Rechtsverwirklichung stattfinden soll, von dem die Behörde also insbesondere annimmt, dass ihn eine Verpflichtung trifft. Eine entsprechende Verpflichtung kann auch in einer Duldung in Abweichung von der privatrechtlichen Rechtsstellung liegen. Eine solche Duldung wird den Beschwerdeführern durch die Genehmigungsbescheide auferlegt.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 enthält in seinem § 3 nachstehende Regelung:
§3
Allgemeine Grundsätze
Öffentliche Veranstaltungen sind so durchzuführen und die hiefür verwendeten Betriebsanlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen, herzustellen, zu errichten, einzubauen, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a)
dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen sowie den hygienischen Erfordernissen entsprechen;
b)
weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen gefährden;
c)
Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen;
d)
keine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder eine Verletzung sonstiger öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Jugendschutzes, erwarten lassen;
e)
das Ortsbild, das Landschaftsbild und die Umwelt nicht wesentlich beeinträchtigen.
In obiger Bestimmung wird der Schutzzweck der Norm sehr konkret definiert: Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen muss vermieden werden, ebenso unzulässig sind unzumutbare Belästigungen von Menschen durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung, Schwingungen oder auf andere Weise. So jedenfalls die klare Anordnung der Norm.
Für obige gesetzliche Festlegung sind somit keinesfalls ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend, sondern ebenso auch die Interessen von Menschen, die durch die Abhaltung der Veranstaltungen gefährdet oder durch die im § 3 lit. b) leg. cit. angeführten Immissionen unzumutbar belästigt werden können, weil sie in einem räumlichen Umfeld zur Veranstaltungs-Betriebsstätte leben, wo eine Gefährdung ihrer Gesundheit, insbesondere aber eine unzumutbare Belästigung durch die im § 3 lit. b) leg. cit. angeführten Immissionen, ausgelöst durch die konkrete Veranstaltung, nicht ausgeschlossen werden können.
Diese, von der Veranstaltung unmittelbar und potentiell gefährdeten Personen werden durch die Genehmigung der Veranstaltung zur Duldung von Immissionen verpflichtet. Die Norm des § 3 TVG indiziert daher bereits ein subjektives Recht, und damit die Parteistellung sowie Befugnis zur Rechtsverfolgung für Personen, welche im räumlichen Nahebereich zum Veranstaltungsort ständig leben und damit von den von der Veranstaltung ausgehenden Immission im Besonderen betroffen sind. Keinesfalls schneidet das TVG ein rechtliches Interesse im Zusammenhang mit Immissionseinwirkungen, das aus dem Privatrecht entspringt, ab.
Aufgrund § 3 TVG hätte die belangte Behörde, Ermittlungen zu von den Veranstaltungen ausgehenden Immissionen auf die Nachbarn aufnehmen müssen. Insbesondere hätte sie festzustellen gehabt, in welcher Entfernung zum Veranstaltungsort bzw. zur Veranstaltungsbetriebsstätte sich der ständige Wohnsitz der Beschwerdeführer befindet und ob in dieser Entfernung von der Veranstaltung unzumutbare Immissionen ausgehen. Solchermaßen hätte sie das rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an den Genehmigungsbescheiden bereits aus dem TVG erkennen können.
Hätte die belangte Behörde derartige Ermittlungen aufgenommen, hätte sie auch festgestellt, dass die hierin gegenständlichen Veranstaltungen ausnahmslos äußerst lärmintensiv sind und geeignet sind, Gesundheitsgefährdung, jedenfalls aber unzumutbare Belästigungen von Nachbarn und Anrainern zu bewirken. Die Veranstaltung „DD“ findet jedes Jahr, über 8-10 Tage hinweg, statt und wird von einem gewerblichen Unternehmen, dem Reisebüro EE GmbH veranstaltet. Am Veranstaltungsort wird ein großes Zelt aufgestellt, in dem bewirtet wird. Dargeboten wird ausschließlich volkstümliche Musik. Das Veranstaltungen mit Zeltfestcharakter und Beschallung mit volkstümlicher Musik äußerst lärmintensiv sind, ist eine Erfahrung des täglichen Lebens. Die Lärmimmissionen, die ausgehend von den in Rede stehenden Veranstaltungen auf den Grundstücken **3 und **2 der Gemeinde Z auf das Grundstück **4 und das Wohnhaus der Beschwerdeführer einwirken, stellen eine tage- und wochenweise, das ortsübliche Ausmaß bei weitem überschreitende und damit unzumutbare Belästigung und Beeinträchtigung der Lebensqualität der Beschwerdeführer dar.
Hätte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren zum Sachverhalt durchgeführt und hätte obige Feststellungen getroffen, wäre sie bereits basierend auf dem TVG zu dem Schluss gekommen, dass den Beschwerdeführern in den Verfahren zur Bewilligung der hier gegenständlichen Veranstaltungen Parteistellung zukommt.
Indem die belangte Behörde verkennt, dass Beschwerdeführer ein rechtliches Interesse an den gegenständlichen Bescheiden haben und ihnen daher Parteistellung zukommt, belastet sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde hätte die Anträge der Beschwerdeführer nicht zurückweisen, sondern inhaltlich behandeln, in der Sache entscheiden und den Anträgen stattgeben müssen.
Die Beschwerdeführer stellen gemäß den obigen Ausführungen daher die
Anträge
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG
in eventu
Mit dieser Beschwerde werden folgende Beilagen vorgelegt:
Beilage ./1 Tourismusbüro Z: Aufstellung der Veranstaltungen 2022
Beilage ./2 Mail 04.10.2022 EE an Gemeinde Z
Beilage ./3 TT 12.09.2018 - Zer DD_BM FF
Beilage ./4 Aufnahme Zelt DD
Beilage ./5 Programm DD 2023
Beilage ./6 Lageplan der Grundstücke
Beilage ./7 Grundbuchsabfrage EZ **1
Beilage ./8 Tiris-Orthofoto
Beilage ./9 Programm DD 2023
Beilage ./10 Überweisungsbeleg Beschwerdegebühr
Kitzbühel, am 17.03.2023 AA
BB“
Zusammen mit der Beschwerde wurden sieben Beilagen vorgelegt, welche in der Beschwerde selbst auf der Seite 10 näher bezeichnet sind.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Gemeinde Z, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2023/21/0814.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes **4, EZ *** in KG **** Z. Wie der Beilage 8 zur Beschwerde (TIRIS-Orthofoto samt Grundstücksbezeichnungen) unschwer zu entnehmen ist, befindet sich dieses Grundstück unweit der Grundstücke **3 und **2 im Eigentum der Gemeinde Z.
Auf diesen Grundstücken der Gemeinde Z, welche sich in der Natur als großer Parkplatz darstellen wurden und werden immer wieder Großveranstaltungen wie zB Zeltfeste oder Musikveranstaltungen abgehalten. Die Veranstaltungen werden jeweils durch den Bürgermeister der Gemeinde Z als zuständige Behörde nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 genehmigt.
Die Beschwerdeführer fühlen sich durch die von den Veranstaltungen ausgehenden Lärmimmissionen belästigt und haben daher beim Bürgermeister von Z, die im Schriftsatz vom 21.11.2022 formulierten Anträge auf Zustellung der genehmigenden Bescheide aus den Jahren 2021 und 2022 begehrt, sowie Akteneinsicht begehrt und gleichzeitig begehrt, in sämtlichen laufenden oder zukünftigen Genehmigungsverfahren betreffend Veranstaltungen auf den Grundstücken **3 und **2 als Parteien in das Verfahren miteinbezogen zu werden.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich ausschließlich auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob den Beschwerdeführern im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 eine Parteistellung bei der Genehmigung von Veranstaltungen auf den beiden der Gemeinde Z gehörigen Grundstücken **3 und **2 gebührt oder nicht.
Die Aufnahme weiterer Beweismittel und auch die Abführung der von den Beschwerdeführern beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. Durch die Einvernahme der Beschwerdeführer als Parteien im gegenständlichen Beschwerdeverfahren können keine für die rechtliche Beurteilung ihres Ansinnens dienlichen weiteren Erkenntnisse gefunden werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:
Im gegenständlichen Verfahren geht es einzig und allein darum, ob die Beschwerdeführer in Verfahren nach dem Veranstaltungsgesetz Parteistellung und somit das Recht auf Akteneinsicht bei der Genehmigung von Veranstaltungen auf dem gemeindeeigenen Parkplatz hinzukommt oder nicht.
Wie bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters von Z festgehalten wird, ist im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 die Parteistellung nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich in den §§ 6a (Großveranstaltungen) und 6b (historisch gewachsene Veranstaltungen) finden sich Regelungen dahingehend, dass einerseits die zuständige Sicherheitsbehörde und die örtliche Feuerwehr einem Verfahren beizuziehen ist, sowie andererseits die erforderlichen Sachverständigen.
Weitere Parteistellungen sind im Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 nicht geregelt, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass den Nachbarn bzw jenen Personen, die durch ihre räumliche Nähe von Auswirkungen einer Veranstaltung betroffen seien könnten, keine Parteistellung zukommt. Gegenständlich wäre aufgrund der räumlichen Nähe der Liegenschaft der Beschwerdeführer zum Parkplatz der Gemeinde Z theoretisch eine Belästigung durch Lärmimmissionen möglich.
Hiezu regelt jedoch das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003 in § 3 in den allgemeinen Grundsätzen, dass Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Lichteinwirkung oder Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigt werden dürfen, durch die Genehmigung von Veranstaltungen. Somit ist klar, dass der Bürgermeister als zuständige Behörde von Amtswegen Vorkehrungen zu treffen hat, dass Menschen durch eine zu genehmigende Veranstaltung nicht auf unzumutbare Weise belästigt werden.
Wenn sich nunmehr die Beschwerdeführer auf § 8 AVG 1991 berufen und die Zuerkennung der Parteistellung begehren, so übersehen sie, dass auch im Sinne des § 8 AVG 1991 Parteien nur jene Personen oder Organisationen seien können, denen in den einzelnen Materien-Gesetzen Parteistellung zuerkannt wird. Möglich wäre noch die Zuerkennung einer beteiligten Stellung. Hier verweist jedoch das Gesetz wiederum bzw die Erläuterungen hierzu, dass die Frage welcher Beteiligte unter welchen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch bzw ein Interesse an einem rechtlichen Gehör hat, nicht § 8 AVG 1991 normiert. Verwiesen wird diesbezüglich auf die Vorschriften des materiellen, aber auch des formellen Rechts.
In der gegenständlich relevanten materiell rechtlichen Regelung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 finden sich keine expliziten Regelungen betreffend die Parteistellung von möglicherweise Betroffenen durch eine Veranstaltung. Es ist somit weder eine Parteistellung noch eine Stellung als Beteiligter im Sinne des § 8 AVG 1991 begründbar.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht, wie von den Beschwerdeführern begehrt, kommt im Sinne des § 17 Abs 1 AVG 1991 schon deshalb nicht in Betracht, weil Akteneinsicht nur Parteien des Verfahrens offensteht.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Parteistellung für zukünftige Genehmigungsverfahren nach dem Veranstaltungsgesetz musste schon deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil eine Zuerkennung einer Parteistellung pro futuro also für die Zukunft nicht möglich ist, da es hierfür an der Beschwer mangelt und die Parteistellung, wenn überhaupt, im Einzelfall geprüft werden muss.
Weiters hält es das Gericht für ausgeschlossen, jemandem in einem bereits abgeschlossenen Verfahren nach dem Tiroler Veranstaltungsgesetz nachträglich eine Parteistellung zuzuerkennen. Die Beschwerdeführer beantragen nämlich für alle nach dem Veranstaltungsgesetz genehmigten Veranstaltungen auf dem Parkplatz der Gemeinde Z für die Jahre 2021 und 2022 die Zustellung dieser Bescheide und die Gewährung von Akteneinsicht. Hier mangelt es den Beschwerdeführern schon an der Beschwerde, weil sie auf bereits abgeschlossene Verfahren und abgeführte Veranstaltungen in der Vergangenheit auch durch eine nachträgliche Zuerkennung einer Parteistellung keinen Vorteil ziehen könnten.
Insgesamt war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Somit war der Rückweisungsbescheid des Bürgermeisters von Z zu bestätigen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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