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LVwG-2023/32/1727-1•LVwG T LVwG-2023/32/1727-1
LVwG-2023/32/1727-1State Administrative CourtJul 18, 2023
Externistenprüfung nicht abgelegt
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.05.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 22,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zur Last gelegt, da sie als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes BB, geb XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, nämlich in der Zeit vom 01.06.2022 bis 08.07.2022 für die Ablegung der gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Externistenprüfung, mit der der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2021/22 nachzuweisen gewesen wäre, zu sorgen, nicht nachgekommen ist. Über die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„I.
In Artikel 17 StGG unmissverständlich geschrieben ist:
„Die Wissenschaft und Ihre Lehre ist frei.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Für den Religionsunterricht in den Schulen ist von der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft Sorge zu tragen.
Dem Staate steht rücksichtlich des gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu."
Sodass bei Wortinterpretation des Artikel 17 StGG zwingend zu beachten ist, dass der zuvor genannte Artikel zwischen — einerseits — dem staatlich reglementierten (=öffentliche) Unterricht und — andererseits — dem freien häuslichen (=private) Unterricht unterscheidet.
Letzterer gehört aber eben gerade nicht zum staatlich reglementieren Unterrichts- und Erziehungswesen, sondern ist absolut frei zu gewährleisten, weil Artikel 17 Zeile 5 StGG sich ausschließlich auf staatliche Schulen, Artikel 17 Zeile 3 StGG aber ausschließlich auf den häuslichen Unterricht bezieht.
II.
In der Rechtlichen Begründung der o.a. Straferkenntnis ausgeführt ist:
„Bundesgesetz über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) BGBl. Nr. 76/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2022
§ 11 Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
...
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
…
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen ...
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist ...
…“
Daraus folgt, dass der Lernerfolg derer die sich im häuslichen Unterricht befinden mindestens gleichwertig sein muss.
Der Grund dafür, dass die Externistenprüfung nicht abgelegt wurde der ist, dass die Vorschrift des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz so unbestimmt ist, dass sie dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG widerspricht und in ihrer infolge politischer Interventionen und Weisungen beeinflussten praktischen Umsetzung Schulpflichtige in häuslichem Unterricht schwerwiegend gegenüber solchen in Regelschulen benachteiligt und diskriminiert.
Und weiters, dass bei Schulbesuch die Möglichkeit besteht bei der Beurteilung „Nicht Genügend" im Herbst zu einer Wiederholungsprüfung anzutreten bzw. sogar die Möglichkeit besteht mit einer Beurteilung „Nicht Genügend" in die nächste Klasse aufzusteigen, im Gegensatz zu der Regelung bei der Externistenprüfung die Klasse bereits mit einem „Nicht Genügend" zwingend zu wiederholen ist, wodurch die Gleichwertigkeit nicht mehr gegeben ist.
Diese Ungleichbehandlung stellt eine schwere Diskriminierung dar, welche offensichtlich bereits auch dem Gesetzgeber bewusst ist, da inzwischen diesbezüglich eine Gesetzesänderung stattgefunden hat.
III.
Als Erziehungsberechtigte muss ich auf das Wohle meiner Tochter achten. Daher ist es auch nicht möglich, sie eine Prüfung ablegen zu lassen, bei der eine klar ersichtliche schwere Diskriminierung stattfindet (welche mittlerweile ja vom Gesetzgeber erkannt und abgestellt wurde). Und deshalb eben nicht, dass Kriterium als mindestens gleichwertig erfüllt.“
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes BB, geboren am XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, nämlich in der Zeit von 01.06.2022 bis 08.07.2022 für die Ablegung der gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Externistenprüfung ihres schulpflichtigen Kindes, mit der der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2021/22 nachzuweisen gewesen wäre, nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(…)
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5) Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Die Bestimmung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 37/2023, lautet:
„Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 58/2018:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
…
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 64
(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
…“
Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 109/2021:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
…“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Den in der Beschwerde erwähnten Gesetzesänderungen kommt im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren keine Bedeutung zu, da die nunmehr vorgesehene Möglichkeit zur Wiederholung der Externistenprüfung (vgl § 42 Abs 14 Schulunterrichtsgesetz, BGBl Nr 472/1986 idF BGBl I Nr 37/2023) keine Auswirkung auf den verwirklichten Verwaltungsstrafbestand hat: der Beschuldigten wird hier vorgeworfen, dass ihre Tochter die Externistenprüfung nicht abgelegt hat. Eine Wiederholung der Prüfung ist schon begrifflich nur dann möglich, wenn diese zumindest abgelegt wurde. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind Erziehungsberechtigte nach wie vor ua zur Sorgetragung für die Ablegung von Prüfungen in den Fällen des § 11 Schulpflichtgesetz verpflichtet. Die Bestimmung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 sieht die Verpflichtung zur Ablegung der Externistenprüfung nach vorausgegangenem häuslichen Unterricht weiterhin vor, weshalb eine für die Beschwerdeführerin günstigere Rechtslage infolge der Gesetzesänderungen nicht zu erblicken ist.
Es ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht beschränkt und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfGH 29.11.2022, E2766/2022).
Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18 s; vgl auch 1 Ob 552/76, wonach eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist. Die Beschwerdeführerin wäre gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtet gewesen, für die nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehene Prüfung (Externistenprüfung) ihrer schulpflichtigen Tochter BB im Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 08.07.2022 zu sorgen, nachdem ein häuslicher Unterricht vorausgegangen war. Dies hat die Beschuldigte nicht gemacht, weshalb sie den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 erfüllt hat.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Die Beschwerdeführerin gibt an (siehe oben III.), dass sie auf das Wohl ihrer Tochter achten müsse und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, sie die Externistenprüfung ablegen zu lassen. Insofern ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Insofern war nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte wird von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen. Diese Einschätzung hat bereits die belangte Behörde (vgl Begründung des Straferkenntnisses) vorgenommen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 9.8.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.)
Beim Verschuldensgrad ist, wie erwähnt, von Vorsatz auszugehen.
In Ansehung der oben genannten Strafzumessungsgründe ist daher die verhängte Geldstrafe insbesondere in Ansehung der vorsätzlichen Tatbegehung jedenfalls tat- und schuldangemessen und wäre auch bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen und einer allfälligen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin nicht geringer zu bemessen, da ohnehin lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde (Strafrahmen Euro 110,00 bis Euro 440,00).
Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Ansehung der verhängten Geldstrafe bei einem Strafrahmen von bis zu 2 Wochen angemessen bemessen.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich nach § 52 Abs 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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