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LVwG-2022/38/0676-22•LVwG T LVwG-2022/38/0676-22
LVwG-2022/38/0676-22State Administrative CourtJul 18, 2023
Verfahrenshilfe <br/>Wiederaufnahme<br/>Nova reperta<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über den Verfahrenshilfeantrag und Wiederaufnahmeantrag des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, betreffend einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
zu Recht:
1. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl LVwG-***, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Antragstellers betreffend den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.01.2022, Zl ***, mit welchem der Antrag um Auskunft nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz abgewiesen wurde, ebenfalls als unbegründet abgewiesen.
Mit Antrag vom 09.07.2023 stellte der damalige Beschwerdeführer nun einerseits den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gemäß § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, sowie den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein „Identitätsbetrug“ zu seinem am XX.XX.XXXX geborenen Sohn BB vorliege und dass mittlerweile zahlreiche Entscheidungen italienischer Behörden vorliegen würden, die nicht rechtens seien.
Weiters beziehe er sich auf ein Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem eine Adressierung an seinen Sohn zu seinen Handen an die Adresse Adresse 1 in **** Z erfolgt sei, was ein Indiz für den Identitätsbetrug an seinem Sohn durch die italienischen Behörden und seine Mutter darstelle, da auch der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen sei, dass der Wohnsitz des Minderjährigen eben in Österreich liege.
Auch habe das Bezirksgericht Z über seinen Antrag auf Rückführung des am XX.XX.XXXX geborenen Sohnes bis heute keine Entscheidung getroffen. Er könne auch nicht nachvollziehen, warum bei ihm eine Kindesgefährdung durch die italienischen Behörden gesehen werde. Es sei auch nicht richtig, dass er alle Treffen mit den sozialen Diensten und dem Jugendgericht zur Vorbereitung der organisierten Besuche beim Kind verweigert habe. Auch stimme es nicht, dass bei einer Videokonferenz am 04.02.2021 bestätigt worden sei, dass eine psychische Instabilität des Kindesvaters vorliege.
Zum Verfahrenshilfeantrag werde von ihm vorgebracht, dass er Rehabilitationsgeldbezieher sei und zwar in der Höhe von Euro 1.439,33. Er habe monatliche Mietzahlungen in der Höhe von Euro 1.271,89 zu leisten und erhalte Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 39,00.
Da ein Teil der Anträge mit den e-mails an das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht lesbar übertragen wurde, erfolgte an den Antragsteller ein Verbesserungsauftrag. Diesem wurde fristgerecht entsprochen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.03.2022, Zl LVwG-***, festgestanden ist, dass die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn des Antragstellers innehatte. Das alleinige Sorgerecht wurde ihr für den minderjährigen BB mit Dekret vom 19.04.2018 vom Landesgericht W übertragen.
Der Minderjährige lebt seit 02.09.2016 in Italien. Die Adresse des Antragstellers ist nicht die Wohnadresse des Minderjährigen.
Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde weder durch Fälschung einer Urkunde, noch durch ein falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder erschlichen. Es sind auch keine neuen Tatsachen oder Beweise hervorgekommen, die zu einem anderslautenden Erkenntnis geführt hätten. Auch wurde eine Vorfrage in weiterer Folge nicht anders entschieden bzw liegt kein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung vor, die eine Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes zur Zl ***. Aus diesem Akt resultiert, dass die Frage des Wohnsitzes des minderjährigen Sohnes des Antragstellers, sowie die Frage des Sorgerechts bereits im ursprünglichen Verfahren Thema war. Die im Antrag vorgebrachten Umstände der Wiederaufnahme deckten sich im Wesentlichen mit dem ursprünglichen Vorbringen. Die Feststellung, dass das alleinige Sorgerecht bei der Kindesmutter liegt und auch, dass der Sohn seit 2016 in Y lebt, wurde auch in keiner Lage des Verfahrens vom Antragsteller widerlegt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der derzeit geltenden Fassung BGBl I Nr 109/2021, lauten wie folgt:
„Verfahrenshilfe
§ 8a (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 BVG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32 (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Von Seiten des Antragstellers wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 22.03.2022, Zl LVwG-***, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens betreffend ein Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz geltend gemacht. Die Rechtzeitigkeit des Antrags begründet der Antragsteller damit, dass er E-Mails vom Bundesministerium für Justiz, Sektion I – Zivilrecht, am 28.06. bzw am 30.06.2023 erhalten habe. Somit ist die Grundvoraussetzung der fristgerechten Einbringung des Antrags gemäß § 32 Abs 2 VwGVG gegeben.
Inhaltlich begründet er den Wiederaufnahmeantrag damit, dass ein „Identitätsbetrug“, nach der Geburt beginnend, zu seinem am XX.XX.XXXX außerehelich in Z geborenen Sohnes vorliege. Darüber hinaus führt er aus, dass die Adresse seines minderjährigen Sohnes bei ihm in Z in der Rossbachstraße sei, da auch der Verwaltungsgerichtshof seinen Sohn zu dieser Adresse angeschrieben habe. Auch das Bezirksgericht Z habe seinem Antrag auf Rückführung des minderjährigen Sohnes aus Y bis heute nicht entsprochen und es gebe auch keine Entscheidung mit Rechtskraftbestätigung.
Bereits im Verfahren vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht hat sich ergeben, dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers bei seiner leiblichen Mutter seit 2016 in Y lebt. Die leibliche Mutter hat seit der Entscheidung vom 19.04.2018 das alleinige Sorgerecht über den minderjährigen BB. Der Minderjährige ist zwar in Z geboren. Das außereheliche Kind des Beschwerdeführers und Antragstellers lebt aber bei seiner leiblichen Mutter in X. Mit Dekret vom 23.05.2019 (Zl ***) wurde dem Antragsteller vom Gericht W jeglicher Kontakt mit seinem Sohn, sowie die Annäherung an Personen und Institutionen, in denen sich der minderjährige Sohn aufhält, untersagt.
Die Zuständigkeit im gegenständlichen Fall in Bezug auf Kinder- und Jugendhilfe liegt somit bei den italienischen Behörden, sodass schon aus diesem Grund keine Zuständigkeit nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz gegeben sein kann.
Die nunmehr vorgelegten Unterlagen untermauern dies vielmehr und legen nahe, dass der Antragsteller entgegen aller Vernunft nach wie vor davon ausgeht, dass der tatsächliche Wohnsitz seines außerehelich geborenen minderjährigen Sohnes bei ihm in seiner Wohnung in Z ist. Obwohl der Minderjährige nach wie vor in der Wohnung des Antragstellers gemeldet ist, ändert aber nichts an der Tatsache, dass der tatsächliche Wohnort des Sohnes seit nunmehr sieben Jahren in Italien ist.
Wenn von ihm die Bestätigung des Wohnsitzes für seinen Sohn in Z aufgrund der verfahrensleitenden Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2023, Zl Ra ***, gesehen wird, so übersieht der Antragsteller in realitätsverweigernder Weise, dass er in der verfahrensleitenden Anordnung unter Punkt 1.a) vom Verwaltungsgerichtshof dazu aufgefordert wird, die Vertretungsbefugnis für das minderjährige Kind durch eine rechtskräftige Entscheidung zur Obsorge nachzuweisen. Tatsächlich wurde die alleinige Obsorge allerdings der leiblichen Mutter des minderjährigen Sohnes rechtskräftig in Italien zugesprochen. Somit ist sie alleinige Vertreterin des Minderjährigen, sodass auch keine Vertretungsbefugnis für den Vater vor dem Verwaltungsgerichtshof gegeben ist. Dass die Adresse des Vaters angegeben wurde, resultiert lediglich aus der Antragstellung des auch nunmehrigen Antragstellers, da diese von ihm angeführt wurde.
Das darüberhinausgehende Vorbringen bezieht sich vor allem einerseits auf Belange der ordentlichen Gerichtsbarkeit und andererseits auf Belange der Strafgerichtsbarkeit, allerdings in beiden Fällen in Italien. Mit seinem Vorbringen gelingt es dem Antragsteller nicht, Tatsachen aufzuzeigen, die gefälschte Urkunden, ein falsches Zeugnis oder andere gerichtlich strafbare Handlungen darstellen würden und es sind auch keine neuen Tatsachen und Beweise zu erkennen, die nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes vorgelegen haben.
Voraussetzung für ein Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ist das Vorliegen von nova reperta (vgl VwGH 03.07.2015, Ro 2015/08/0013), die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Dies ist im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben und hätte das erkennende Landesverwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen jedenfalls die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.01.2022, Zl ***, jedenfalls auch unbegründet abgewiesen. Somit liegen die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 VwGVG im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass der Antrag unbegründet abzuweisen war.
Was den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe betrifft, so sieht § 8a Abs 1 VwGVG mehrere Kriterien vor, die für die Gewährung von Verfahrenshilfe zu erfüllen sind. Einerseits müssen zur Person die Kriterien erfüllt sein, dass die Vermögensverhältnisse nicht ausreichen, um seine Rechte ausreichend zu vertreten und andererseits müssen auch die Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden nicht ausreichend vorhanden sein. Andererseits sind aber auch in der Rechtssache die Kriterien zu erfüllen, dass es Erfolgsaussichten in der Sache selbst gibt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Auch wenn das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol nicht davon ausgeht, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme „mutwillig“ erfolgte, sondern vielmehr in einem Verharren einer nicht vertretbaren Rechtsmeinung, so geht sein Antrag auf Wiederaufnahme in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz in Leere, da die von ihm geforderten Auskünfte außerhalb des örtlichen Wirkungsbereich der Tiroler Behörden liegt und es sich zudem weitgehend um zivilrechtliche Fragen und nicht um Fragen des Verwaltungsrechts handelt. Aus diesem Grund kam das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung der Verfahrenshilfe im Sinn des § 8a Abs 1 VwGVG nicht gegeben sind, sodass auch dieser Antrag unbegründet abzuweisen war.
Gesamt kam den Anträgen somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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