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LVwG-2023/21/1286-1•LVwG T LVwG-2023/21/1286-1
LVwG-2023/21/1286-1State Administrative CourtJul 17, 2023
Antrag auf Wiedereinsetzung<br/>Rechtsmittelfrist<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2023, Zl ***, mit welchem einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung nicht stattgegeben worden war,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.06.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des KFG vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00, verhängt.
Die Strafverfügung vom 27.06.2022, wurde dem Beschwerdeführer zugestellt durch Hinterlegung am 29.06.2022. Die Verständigung über die Hinterlegung befindet sich im Akt. Dieser Verständigung ist zu entnehmen, dass die Strafverfügung vom 30.06.2022 bis 18.07.2022, bei der Zustellbasis **** zur Abholung bereitliegt.
Am letzten Tag der Bereitstellungsfrist, am 18.07.2022, hat der Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 27.06.2022, bei der Zustellbasis behoben. Das Behebungsdatum ist ebenfalls der Verständigung über die Hinterlegung zu entnehmen und befindet sich die Übernahmebestätigung im Akt.
Daraufhin hat der nunmehrige Beschwerdeführer einen Einspruch mit Datum 28.07.2022, erhoben und mit eingeschriebenen Brief an die Bezirkshauptmannschaft Y am 29.07.2022 übermittelt. Die Postaufgabe ist im Akt enthalten.
Mit Bescheid vom 09.01.2023 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y den Einspruch als verspätet zurückgewiesen.
Dieser Bescheid konnte unter der Adresse **** X nicht zugestellt werden, weil der Beschwerdeführer nach **** Z verzogen war.
Darauhin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y ein neuerlicher Zurückweisungsbescheid mit Datum 13.02.2023, Zl ***, erlassen und am 17.02.2023, durch Hinterlegung zugestellt. Die Verständigung über die Hinterlegung befindet sich im Akt. Am 17.02.2023 wurde darüber hinaus die Übernahme des Zurückweisungsbescheides durch den nunmehrigen Beschwerdeführer dokumentiert.
Gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2023 hat der Beschwerdeführer am 02.03.2023, ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt, und im Einzelnen ausgeführt, wie folgt:
Beschwerde gegen Bescheid
Hiermit lege ich Beschwerde gegen Bescheid von 13.2. 2023 ein.
Die Strafverfüg und wurde am 29.6. 2022 bei Postamt hinterlegt. Ich konnte die Sendung nicht persönlich übernehmen, da ich von 27.6. - 3.7. 2022 mit Corona im krankenstand war. Nachdem ich am 3.7. 2022 wieder getestet, worden bin und Corona Test negativ war, bin ich planmässig am 3.7. 2022 in Urlaub gefahren. Nachdem Rückhehr vom Urlaub, habe ich am 18. 7. 2022 die Strafverfügung von Postamt abgeholt. Beim Postamt war 30 Tage Abholfrist. Am 29.7. 2022 habe ich einen Einspruch erhoben, also Fristgerecht.
Ich beantrage ein Wiederaufnahmeverfahren.
In der Beilage sende ich einen Umschlag mit dem Datum von Hinterlegung und Datum wo ich diese Sendung von Postamt abgeholt habe.“
Mit Bescheid vom 24.03.2023 hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die seinerzeitige Strafverfügung nicht stattgegeben.
Die Bezirkshauptmannschaft Y hat somit ganz offensichtlich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 02.03.2023 um interpretiert in einen Antrag um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.03.2023, richtet sich die nunmehrige Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, wie folgt:
„Am 28.03.2022 erhielt ich den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Straßenpolizei um Kraftfahrwesen. Gegen eine solche Entscheidung lege ich Beschwerde ein.
Wie ich bereits ausgefuhrt habe, befand ich mich bis zum 03.07.2022 in Quarantäne mit der Krankheit COVID-19, so dass ich nicht berechtigt war, die Wohnung oder das Haus zu verlassen. Der Zusteller hat nicht geklingelt und nicht versucht, das Paket zuzustellen oder mich anderweitig darüber zu informieren. Erst als ich am 3.7.2022 zur Prüfung aufbrach, entdeckte ich, dass auf der Treppe vor dem Haus ein Dokument mit Informationen zur Sendung lag.
Aufgrund dieser Umstände (Unmöglichkeit, die Wohnung oder das Haus zu verlassen, unterlassene Benachrichtigung des Zustellers über die Versendung, völliges Fehlen des Zustellversuchs) kommt die Fiktion des Zustelltermins nach Satz 3 nicht in Betracht § 17 Abs. 3 Zustellgesetz.
Vielmehr ist die Regelung nach § 17 Abs. 4 Satz 4 anzuwenden. 3 Zustellgesetz, so muss ich auf der Abgabestelle als abwesend gelten, da ich weder rechtlich (angeordnete Quarantäne) noch körperlich (aufgrund einer ansteckenden Krankheit) in der Lage war, die Sendung entgegenzunehmen, noch Informationen über deren Existenz zu erhalten.
Ich beantrage die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die materielle Würdigung meiner Beschwerde, da diese nicht am 29.06.2022, sondern am 18.07.2022 zugestellt und die Beschwerde fristgerecht eingelegt wurde. Die Berufungsentscheidung, die meine Berufung als verspätet ansah, ist rechtswidrig.
Vielen Dank im Voraus für die Abwicklung.“
Beweis wurde aufgenommen und Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl ***, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl LVwG-2023/21/1286.
II.Sachverhaltsfeststellung:
Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender, entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:
Die Strafverfügung vom 27.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 29.06.2022.
Behoben wurde die Strafverfügung sodann bei der Zustellbasis vom Beschwerdeführer am 18.07.2022.
Der Beschwerdeführer führt selbst in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 02.03.2023, sowie in der Beschwerde aus, dass er vom 27.06. bis 03.07.2022 wegen Covid-19 im Krankenstand war und deshalb seine Wohnung nicht habe verlassen können.
Am 03.07.2023 ist der Beschwerdeführer seinen Angaben nach auf Urlaub gefahren (Schreiben vom 02.03.2023).
Es wäre daher dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich und auch zumutbar gewesen, am 03.07.2023, die bei der Zustellbasis hinterlegte Strafverfügung abzuholen und fristgerecht einen Einspruch zu erheben. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Erst nach Rückkehr aus dem Urlaub am 18.07.2022 hat er die Strafverfügung bei der Zustellbasis behoben und sodann am 29.07.2022 einen Einspruch zur Post gegeben.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die getroffenen Feststellungen basieren größtenteils auf den vom Beschwerdeführer selbst getätigten Aussagen. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer gehindert war durch ein unvorhergesehenes Ereignis rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis zu erlangen bzw sodann das hinterlegte Schriftstück abzuholen. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
Hinterlegung
§ 17.
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Für den gegenständlichen Fall wichtig ist die Bestimmung, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gelten. Sie gelten nur dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Wie bereits oben festgestellt, hätte der Beschwerdeführer spätestens seit dem Ende seines Krankenstandes am 03.07.2022 das hinterlegte Schriftstück beheben können. Immerhin wurde das Schriftstück bis zum 18.07.2022, bei der Zustellbasis zur Abholung bereitgehalten. Der Beschwerdeführer hat es jedoch vorgezogen, auf Urlaub zu fahren und das hinterlegte Schriftstück erst am 18.07.2022 zu beheben.
Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen, dass hinterlegte Schriftstück rechtzeitig zu beheben. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist wäre nur dann möglich, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft oder die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei (§ 71 Abs 1 AVG).
Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ist einer Partei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch dein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um nur einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gegenständlich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer offenbar sorglos am 03.07.2022 auf Urlaub gefahren ist, es wäre im durchaus zumutbar gewesen, aufgrund der vorhandenen Hinterlegungsanzeige, das Schriftstück an diesem Tag bei der Zustellbasis abzuholen. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht nur ein minderer Grad des Versehens vorzuwerfen, sondern hat er es fahrlässig unterlassen, das hinterlegte Schriftstück zu beheben, ein geplanter Urlaubsantritt ist keinesfalls als unvorhergesehenes oder unvermeidbares Ereignis zu werden, durch welches der Beschwerdeführer gehindert gewesen wäre, das Schriftstück bereits am 03.07.2022 zu beheben und sodann fristgerecht einen Einspruch zu erheben.
Vollkommen zu Recht hat daher die Bezirkshauptmannschaft Y in dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.03.2023, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Einspruchsfrist keine Folge gegeben. Es war daher die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
V.Erwägungen:
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wurdinger
(Richter)
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