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LVwG-2022/24/2246-1; LVwG-2022/24/2247-1; LVwG-2022/24/2248-1•LVwG T LVwG-2022/24/2246-1; LVwG-2022/24/2247-1; LVwG-2022/24/2248-1
LVwG-2022/24/2246-1; LVwG-2022/24/2247-1; LVwG-2022/24/2248-1State Administrative CourtJul 14, 2023
ZKO3T-Meldung<br/>Nichtübermittlung nachgeforderter Untelagen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, -* Z, Polen, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022, zu den Zahlen
A.) *** [ha Zl Landesverwaltungsgericht-2022/24/2246],
B.) *** [ha Zl Landesverwaltungsgericht-2022/24/2247] und
C.) *** [ha Zl Landesverwaltungsgericht-2022/24/2248]
betreffend Übertretungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse zu A.) und B.) werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis zu C.) wird insofern Folge gegeben, als die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe auf Euro 600,00 (EFS 6 Stunden) herabgesetzt wird.
3. Der Spruch der angefochtenen Straferkenntnisse (A. bis C.) wird insofern präzisiert, als die Beschwerdeführerin die Übertretungen als Geschäftsführerin der BB und damit als nach außen zur Vertretung Berufene iS § 9 VStG zu verantworten hat.
Weiters wird der Spruch im Straferkenntnis zu C.) insoweit berichtigt, als die Wortfolge „ZKO3T-Meldung“, „Sozialversicherunterlagen“ und „Arbeitsvertrag“ zu entfallen hat und die Unterlage, die nicht fristgerecht bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurde, auf „die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat“ eingeschränkt wird.
4. Die Beschwerdeführerin zu A.) und B.) hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils Euro 200,00 (sohin insgesamt Euro 400,00) zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
A.)
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022 zu Zl *** wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 01.12.2021, 10:20 Uhr
Ort: **** X, B *** Kontrollplatz X
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in -* Z, Adresse 1, Polen, diese ist Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
Arbeitnehmer: CC
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: Kraftfahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (PL)
Kennzeichen des Anhängers: *** (PL)
Kontrollort und Kontrollzeit: 01.12.2021 um 10.20 Uhr
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zif 3 iVm § 21 Abs 1 Zif 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 begangen und wurde über sie gemäß § 26 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) verhängt.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„Nach Lektüre des Inhalts des Bußgeldbescheids gegen THOMAS im Schreiben vom 07.07.2022, Nummer ***, ist es berechtigt, die betreffende Beschwerde einzureichen.
Im Zuge der Untersuchung wurden auf Verlangen der Kontrollstelle alle erforderlichen Unterlagen zugesandt, wie z.B.: Arbeitsvertrag, Arbeitserlaubnis, Sozialversicherungsbestätigung und andere Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bestätigen.
Die Entscheidungsbegründung enthält nur einen Scan der im Aufklärungsverfahren eingereichten Erläuterungen. Es enthält keine Informationen darüber, dass die angeforderten Dokumente der Kontrollstelle zugestellt wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen wurde nochmals auf die Beschäftigung und Abrechnung des Fahrers gemäß den geltenden Vorschriften hingewiesen, wobei die bisherigen Erläuterungen um zusätzliche Unterlagen ergänzt wurden, wobei gleichzeitig die nachzuverrechnenden Zeiträume und Strecken des Fahrers angegeben wurden. Auch in der Begründung ignoriert die Kontrollbehörde die übermittelten Beweise.
Als Begründung für die Verhängung einer Strafe wird lediglich das Gutachten eines Sachverständigen der LSD-BG angeführt, das unzureichend und im Widerspruch zu den vorgelegten Tatsachen und Beweismitteln steht.
Aufgrund der sehr kurzen Fristen für die Einreichung der erforderlichen Dokumente, der Notwendigkeit der Übersetzung, der Zeit, die für die Zustellung des Pakets aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie benötigt wird, berücksichtigen Sie bitte alle Dokumente, die nach Ablauf der Frist gesendet werden.
Außerdem hatte der Fahrer alle nach EU-Recht erforderlichen Dokumente, die am Tag der Kontrolle vorgelegt wurden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Fahrer eine Arbeitserlaubnis im Fahrzeug hat. Alle Dokumente, die die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bestätigen, wurden im Laufe der Untersuchung übermittelt.
Hervorzuheben ist, dass die Firma BB ist ein mittelständisches Unternehmen, das auch Waren in der EU transportiert. Es ist nicht möglich, dass diese Transporte rechtswidrig durchgeführt werden. Auch Arbeitnehmer, die angestellt sind, erfüllen alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erhalten eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts und des EU-Rechts. Der geprüfte Fahrer, CC, wurde gemäß den in Polen geltenden Gesetzen und Anforderungen beschäftigt. Belege wurden vorgelegt.
In Anbetracht dessen ist die Strafe für einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Beschäftigung eines Fahrers ein Missbrauch durch die Kontrollbehörde, wenn alle Anforderungen des polnischen Rechts erfüllt sind.
Ich beantrage daher eine Abänderung des Bescheids vom 07.07.2022 mit der Nr. *** und. die Aufhebung der verhängten Geldbuße in Höhe von 1000 Euro sowie die Aufhebung der Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro 100.
Unter Hinweis auf Vorstehendes ist die Erhebung einer Beschwerde gerechtfertigt und erforderlich.“
B.)
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022 zu Zl *** wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 01.12.2021, 10:20 Uhr
Ort: **** X, B *** Kontrollplatz X
Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma BB in -* Z, Adresse 1, diese ist Arbeitgeber, zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person/en vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgende/n Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin/en nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet, da die Meldung erst am 01.12.2021 um 11:28 Uhr erstattet wurde.
Arbeitnehmer/in: CC
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: Kraftfahrer
Arbeitsantritt: 21.05.2021
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 1 Zif 1 iVm § 19 Abs 1 und Abs 2 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021 begangen und wurde über sie gemäß § 26 Abs 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 174/2021, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 16 Stunden) verhängt.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„Nach Lektüre des Inhalts des Bußgeldbescheids gegen DD im Schreiben vom 07.07.2022, Nummer IM / 209220016037, ist es berechtigt, die betreffende Beschwerde einzureichen.
Im Aufklärungsverfahren wurden auf Verlangen der Prüfbehörde alle erforderlichen Unterlagen übermittelt, darunter auch die ZKO, die am Tag der Prüfung, also dem 01.12.2021, erforderlich war.
Die Entscheidungsbegründung enthält nur einen Scan der im Aufklärungsverfahren eingereichten Erläuterungen. Es wurde auf Probleme mit dem IT-System hingewiesen, die die verspätete Abgabe der Erklärung rechtfertigten.
Aufgrund der sehr kurzen Fristen für die Einreichung der erforderlichen Dokumente, der Notwendigkeit der Übersetzung, der Zeit, die für die Zustellung des Pakets aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie benötigt wird, berücksichtigen Sie bitte alle Dokumente, die nach Ablauf der Frist gesendet werden.
Hervorzuheben ist, dass die Firma BB ist ein mittelständisches Unternehmen, das auch Waren in der EU transportiert. Es ist nicht möglich, dass diese Transporte rechtswidrig durchgeführt werden. Auch Arbeitnehmer, die angestellt sind, erfüllen alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erhalten eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts und des EU-Rechts.
Zwar wurde die Abgabe der ZKO-Erklärung nach dem Datum der Einreise des Arbeitnehmers nach Österreich erfolgreich eingereicht, jedoch wurde die Begründung für diese Unregelmäßigkeit vorgelegt, auf die sich die Kontrollbehörde nicht bezog.
Daher beantrage ich eine Abänderung des Beschlusses vom 07.07.2022 Nr. ***, als Folge der Aufhebung bzw. Herabsetzung der verhängten Geldbuße in Flöhe von EUR 1000 auf einen anteiligen Betrag und die Aufhebung der Verfahrenskosten in Höhe von 100 Euro. Gleichzeitig bitte ich die Kontrollstelle zu berücksichtigen, dass es bisher der erste Regelverstoß im Bereich der Meldung eines Mitarbeiters an die ZKO war.
Unter Hinweis auf Vorstehendes ist die Erhebung einer Beschwerde gerechtfertigt und erforderlich.“
C.)
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2022 zu Zl *** wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: 01.12.2021, 10:20 Uhr
Ort: **** X, B *** Kontrollplatz X
Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Adresse 1, -* Z, Polen, zu verantworten, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 01.12.2021, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 03.12.2021, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs. 1 Z 3 nicht übermittelt.
Folgende Unterlagen wurden nicht fristgerecht in deutscher Sprache übermittelt: ZKO3T-Meldung, Sozialversicherungsunterlagen, behördliche Genehmigung, Arbeitsvertrag
Arbeitnehmer: CC
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Ukraine
Tätigkeit: Kraftfahrer
Arbeitsantritt: 21.05.2021
Arbeits(Einsatz)ort und Kontrollzeit: 01.12.2021 um 10:20 Uhrauf der W B***
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Zif. 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 174/2021, begangen und wurde über sie gemäß § 27 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 (EFS 8 Stunden) verhängt.
In der rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wurde Nachfolgendes ausgeführt:
„Nach Lektüre des Inhalts des Bußgeldbescheids gegen DD im Schreiben vom 07.07.2022, Nummer ***, ist es berechtigt, die betreffende Beschwerde einzureichen.
Im Zuge der Untersuchung wurden auf Verlangen der Kontrollstelle alle erforderlichen Unterlagen zugesandt, wie z. B.: Arbeitsvertrag, Arbeitserlaubnis, Sozialversicherungsbestätigung und andere Unterlagen, die die Rechtmäßigkeit der Beschäftigung bestätigen.
Die Entscheidungsbegründung enthält nur einen Scan der im Aufklärungsverfahren eingereichten Erläuterungen. Es enthält keine Informationen darüber, dass die angeforderten Dokumente der Kontrollstelle zugestellt wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen wurde nochmals auf die Beschäftigung und Abrechnung des Fahrers gemäß den geltenden Vorschriften hingewiesen, wobei die bisherigen Erläuterungen um zusätzliche Unterlagen ergänzt wurden, wobei gleichzeitig die nachzuverrechnenden Zeiträume und Strecken des Fahrers angegeben wurden. Auch in der Begründung ignoriert die Kontrollbehörde die übermittelten Beweise.
Als Begründung für die Verhängung einer Strafe wird lediglich das Gutachten eines Sachverständigen der LSD-BG angeführt, das unzureichend und im Widerspruch zu den vorgelegten Tatsachen und Beweismitteln steht.
Aufgrund der sehr kurzen Fristen für die Einreichung der erforderlichen Dokumente, der Notwendigkeit der Übersetzung, der Zeit, die für die Zustellung des Pakets aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie benötigt wird, berücksichtigen Sie bitte alle Dokumente, die nach Ablauf der Frist gesendet werden.
Außerdem, wie es möglich war, innerhalb von zwei Tagen, also vom 01.12.2021 bis 03.12.2021, alle Dokumente ins Deutsche zu übersetzen und an die Prüfbehörde zu senden. Es ist physikalisch unmöglich, was der Kontrollbehörde bei der Verhängung der fraglichen Strafe bewusst war.
Hervorzuheben ist, dass die Firma BB ist ein mittelständisches Unternehmen, das auch Waren in der EU transportiert. Es ist nicht möglich, dass diese Transporte rechtswidrig durchgeführt werden. Auch Arbeitnehmer, die angestellt sind, erfüllen alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen und erhalten eine Vergütung gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts und des EU-Rechts. Der geprüfte Fahrer, CC, wurde gemäß den in Polen geltenden Gesetzen und Anforderungen beschäftigt. Belege wurden vorgelegt.
In Anbetracht dessen ist die Strafe für einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Beschäftigung eines Fahrers ein Missbrauch durch die Kontrollbehörde, wenn alle Anforderungen des polnischen Rechts erfüllt sind.
Ich beantrage daher eine Abänderung des Bescheids vom 07.07.2022 mit der Nr. *** und die Aufhebung der verhängten Geldbuße in Höhe von 1000 Euro sowie die Aufhebung der Verfahrenskosten in Höhe von 10 Euro 100.
Unter Hinweis auf Vorstehendes ist die Erhebung einer Beschwerde gerechtfertigt und erforderlich.“
II.Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akten, insbesondere in die Strafanzeige der Finanzpolizei, Team **‚ vom 2.3.2022 FA-GZ ***, *** und *** samt Personenblatt Finpol 9 (Ukrainisch), A1-Dokument, Arbeitsvertrag ukrainisch, KSV-Auskunft, Kopie Identitätskarte des Lenkers, in die Auskunft aus der Verwaltungsevidenz gemäß § 35 LSD-BG, in die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 30.3.2022 samt den beigelegten Urkunden und vom 31.5.2022 samt Beilagen, in die ZKO3T-Meldung vom 1.12.2022, in die Stellungnahme der Finanzpolizei Team ** vom 9.5.2022 und in das Beschwerdevorbringen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. In seiner Entscheidung vom 10.05.2007, Nr 7401/04 hat der EGMR dargelegt, dass eine Ausnahme vom Recht des Beschwerdeführers auf eine mündliche Verhandlung dann gerechtfertigt sei, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen betreffe. In Weiterführung seiner bisherigen Judikatur hat der EGMR in seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr 56.422/9 ausgeführt, eine Verhandlung sei dann nicht geboten, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien. Ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und werden in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, ist eine mündliche Verhandlung, wie im vorliegenden Fall, demnach nicht geboten. Insofern konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.
2. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der BB mit Sitz in Adresse 1, -* Z, Polen und damit als die zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Gesellschaft.
Die BB ist Arbeitgeberin mobilen Arbeitnehmers CC, geb. am XX.XX.XXXX, ukrainischer StA (unbestritten).
Am 1.12.2021 um 10.20 Uhr fand durch Organe der Finanzpolizei Team ** gemeinsam mit Beamten der PI X an der B*** Kontrollplatz X, **** X eine Kontrolle nach dem LSD-BG statt. Dabei wurde der Lenker CC, geb. am XX.XX.XXXX, ukrainischer StA mit dem Zugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** (PL) samt dem Auflieger mit dem amtlichen Kennzeichen *** (PL) angehalten. Der Kraftfahrer gab an, dass er seit 21.5.2021 mit 46 Stunden pro Woche und einer Entlohnung in Höhe von ca Euro 2.050,00 netto pro Monat bei der Fa BB beschäftigt sei. Laut seinen Angaben fahre er 2 bis 3 Mal im Monat nach Österreich. Er wurde befragt, ob er den Versicherungsnachweis (A1), den Arbeitsvertrag sowie die Genehmigung (Arbeitserlaubnis für Polen) vorlegen könne.
Auch wurde er befragt, ob er die ZKO3T-Meldung vorlegen könne. Um 10.35 Uhr rief er in seiner Firma an und gab er daraufhin die Auskunft, dass diese Unterlagen nicht bekannt seien.
Um 10.45 Uhr rief ein Mitarbeiter der Spedition EE an, um in deutscher Sprache zu vermitteln. Er teile mit, dass er veranlassen werde, dass die fehlenden Unterlagen nach dem LSD-BG umgehend an die Finanzpolizei gesendet werden. Um 11.04 Uhr langt eine E-Mail von der Fa. BB ein und wurde das A1-Dokument und der Arbeitsvertrag übermittelt. Nicht im Fahrzeug während des Entsendezeitraums bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers.
Um 11.31 Uhr wurde eine ZKO3T-Meldung, welche am 1.12.2021 um 11.28 Uhr an die Zentrale Koordinationsstelle übermittelt wurde, ein. Da die Meldung er nach der erfolgten Kontrolle erstattet wurde, steht fest, dass der CC am 1.12.2021 beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung über die Aufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet wurde. Diese Meldung erfolgte - wie erwähnt - erst nach der Kontrolle und zwar am 1.12.2021 um 11.28 Uhr (s ZKO3T-Meldung).
Es wurde an den Lenker und an die Fa BB eine Aufforderung zur Übermittlung der erforderlichen Unterlagen, wobei konkret die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers angefordert wurde. Die Frist für die Nachreichung endete am 3.12.2021 um 24.00 Uhr. Bis zu Erstattung der Anzeige wurde keine diesbezüglichen Unterlagen übermittelt. Damit steht fest, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen gemäß §§ 21 und 22, trotz nachweislicher Aufforderung vom 01.12.2021, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 03.12.2021, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden. Diese Aufforderung wurde dem Lenker im Original ausgehändigt und per E-Mail an die Fa BB übermittelt.
Nicht festgestellt werden kann in diesem Zusammenhang, dass die Aufforderung auch die ZKO3T-Meldung, die Sozialversicherungsunterlagen und den Arbeitsvertrag – wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (C.) umfasste, zumal in der Anzeige explizit nur von der behördlichen Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers die Rede ist. Insofern war der Spruch im Straferkenntnis zu Punkt C.) einzuschränken.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst wir auf die bei den Feststellungen in Klammer angeführten Beweismittel verwiesen.
Die wesentlichen Feststellungen zu den Unternehmensstrukturen und der Vertretung ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes und sind unbestritten.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den widerspruchsfreien und schlüssigen Angaben in der Strafanzeige der Finanzpolizei, Team **, vom 2.3.2022 FA-GZ ***, *** und *** samt Personenblatt Finpol9 (Ukrainisch), A1-Dokument, Arbeitsvertrag ukrainisch, KSV-Auskunft, Kopie Identitätskarte des Lenkers, in die Auskunft aus der Verwaltungsevidenz gemäß § 35 LSD-BG,
Dass der Lenker die erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Kontrolle (insbes ab Einreise in das Bundesgebiet) nicht bereitgehalten hat oder elektronisch zugänglich gemacht hat, ergibt sich aus den Angaben in der Strafanzeige der Finanzpolizei Team **, vom 2.3.2022, FP-AZ: ***.
Aus der vorliegenden ZKO3T-Meldung ergibt sich, dass diese am 1.12.2022 um 11.28 Uhr – somit nach der erfolgten Kontrolle – erstattet wurde. Zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich bestand somit keine aufrechte Meldung (diese wurde verspätet erstattet).
Wenn die Beschwerdeführerin sich dahingehend rechtfertigt, dass es nicht möglich sei, die Dokumente bis zum 3.12.2021 übersetzen zu lassen und der Behörde zu senden, ist auszuführen, dass es die der Lenker die erfindlichen und abverlangten Unterlagen bereits bei Einreise nach Österreich hätte mitführen müssen.
Zur Negativfeststellung betreffend Straferkenntnis C), dass die Aufforderung über Übermittelung nicht die ZKO3T-Meldung, die Sozialversicherungsunterlagen und den Arbeitsvertrag umfasste, wird auf den Strafantrag der Finanzpolizei verwiesen. In diesem Zusammenhang wurde ha bei dem zuständigen Organ der Finanzpolizei Team ** nacherhoben und wurde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Nachforderung lediglich die behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers umfasste.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) lauten wie folgt:
§ 12 LSD-BG 2016 idF BGBl I Nr 174/2021:
Erhebungen des Amtes für Betrugsbekämpfung
(1) Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den §§ 21 und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des § 29 erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt, Das Amt für Betrugsbekämpfung ist berechtigt, das Bereithalten der Unterlagen nach den Paragraphen 21, und 22 zu überwachen sowie in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen, die zur Kontrolle des unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zustehenden Entgelts (Lohnkontrolle) im Sinne des Paragraph 29, erforderlichen Erhebungen durchzuführen. Die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung sind berechtigt,
[1. … 2.]
3. in die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen (§§ 21 und 22) Einsicht zu nehmen, Ablichtungen dieser Unterlagen anzufertigen und die Übermittlung dieser Unterlagen zu fordern, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Erfolgt bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten die Kontrolle nicht am ersten Arbeits(Einsatz)ort, sind die Unterlagen dem Amt für Betrugsbekämpfung nachweislich zu übermitteln, wobei die Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen, sowie
§ 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, 2016 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 174/2021:
Formale Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1)Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-
Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs 3 oder Abs 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2)Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. Arbeitgeber haben im Fall einer Entsendung der Ansprechperson nach § 23 oder, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
§ 21 LSD-BG 2016 idF BGBl I Nr 174/2021:
Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
[…]
(3) Der Beschäftiger hat für jede überlassene Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
[1. … 2.]
die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers gemäß § 19 Abs 4 Z 10, sofern eine solche erforderlich ist.
Abs 2 findet sinngemäß Anwendung.
§ 26 LSD-BG idF BGBl. I Nr. 174/2021:
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs 1 oder Abs 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.
§ 27 Abs 1 LSD-BG idF BGBl I Nr 174/2021:
Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit der Lohnkontrolle
(1) Wer als Arbeitgeber, Überlasser oder Beschäftiger die erforderlichen Unterlagen entgegen § 12 Abs 1 Z 3 nicht übermittelt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen den §§ 14 Abs 2 oder 15 Abs 2 die Unterlagen nicht übermittelt.
V.Erwägungen:
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin das zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ der Firma BB mit Sitz in Polen, Adresse 1, -* Z und sohin nach § 9 VStG strafrechtlich Verantwortliche für das vorangeführte Unternehmen ist.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die Beschwerdeführerin es als nach außen vertretungsbefugte Berufene der BB, den bei ihr beschäftigten Fahrer CC als mobilen Arbeitnehmer am 1.12.2021 im Transportbereich nach Österreich entsandt hat und die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers iS § 21 Abs 3 Z 3 LSD-BG anlässlich der Kontrolle am 1.12.2021 um 10.20 Uhr in Papierform nicht bereitgehalten hat. Festgestelltermaßen wurde die Unterlage auch nicht in elektronischer Form zugänglich gemacht, weshalb der objektive Tatbestand zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt ist. Die gesetzlich normierte Bereithaltungspflicht des Entsenders trifft diesen an sich und hat er in diesem Zusammenhang aus eigenem dafür Sorge zu tragen, dass (gegenständlichenfalls) im Fahrzeug die entsprechenden Unterlagen in Papierform bereitliegen oder eben in elektronischer Form vorgezeigt werden können, unabhängig von einem diesbezüglichen Hinweis durch Kontrollorgane der Finanzpolizei.
Weiters steht fest, dass die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme des angetroffenen Lenkers vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht rechtzeitig vor Arbeitsaufnahme erstattet wurde. Diese erfolgte am 1.12.20212 um 11.28 Uhr, damit erst nach der erfolgten Kontrolle.
Schließlich steht auch fest, dass die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen- und zwar die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Sitzstaat des Überlassers - trotz nachweislicher Aufforderung vom 01.12.2021, dem Amt für Betrugsbekämpfung nicht spätestens bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktages, dies war der 03.12.2021, abgesandt und somit nicht fristgerecht übermittelt wurden, weshalb der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung (Punkt C.) ebenfalls erfüllt ist.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erfüllt hat.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin vermochte kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Zusammenhang mit Ungehorsamsdelikten iSd § 5 Abs 1 VStG wie dem hier vorliegenden, bei welchem gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz leg cit von vornherein die Vermutung des Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) besteht, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes Sache des Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden traf und initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (VwGH 19.12.2012, 2012/08/0260; 9.10.2013, 2013/08/0183; 28.3.2014, 2014/02/0004). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche "tauglichen und zumutbaren" Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185).
In diesem Zusammenhang wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, das Vorhandensein eines funktionierenden Kontrollsystems aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat das Vorliegen eines solchen nicht einmal behauptet und in keiner Weise nachgewiesen. Es wäre jedoch dem Beschwerdeführer oblegen, ein zur Umsetzung seiner (auch gegenüber seinen Hilfsorganen) bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Es wäre von der Beschwerdeführerin konkret darzulegen gewesen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen vorgenommen wurden (VwGH 03.09.2008, 2005/03/0108, und vom 18.05.2001, 2010/03/0196, mwH). Betriebsanweisungen - wie von der weiteren handelsrechtlichen Geschäftsführerin ins Treffen geführt - vermögen gegebenenfalls ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht zu ersetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Belehrungen und Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen allein nicht ausreichen, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass nicht nur nicht kontrolliert wurde, ob die Fahrer sämtliche Unterlagen im Fahrzeug mitführen, sondern offensichtlich auch nicht kontrolliert wurde, ob sämtliche LSD-BG-relevanten Unterlagen überhaupt vorliegen (hier ZKO3T-Meldung) oder diese überhaupt an den Fahrer ausgehändigt wurden.
Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, firmenintern dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche Unterlagen, welche einem Fahrer anlässlich einer Kontrolle ausgehändigt werden, was offensichtlich nicht der Fall war.
Wie bereits ausgeführt, hat der Entsender eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche LSD-BG-relevanten Urkunden im Fahrzeug mitgeführt und sohin schon ab der Einreise nach Österreich bereitgehalten werden und anlässlich einer Kontrolle vorgezeigt werden können. Auch ohne Kenntnis der deutschen Sprache oder Beiziehung eines Dolmetsches wäre es dem Entsender im Konkreten leicht mögliche gewesen, die hier in Rede stehenden erforderlichen Unterlagen dem Fahrer zB gesammelt in einer Mappe zur Verfügung zu stellen mit dem Hinweis, diese bei einer Kontrolle den Kontrollorganen – auch unaufgefordert - vorzuzeigen.
Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten und war – aufgrund Fehlens jeglichen Kontrollsystems und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass dem Fahrer offensichtlich die geforderten Unterlagen gar nicht ausgehändigt wurden – von zumindest grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war. Festzuhalten ist, dass die Behörde bereits jeweils die für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen Strafen im unteren Strafrahmen verhängt hat. In Bezug auf das Straferkenntnis in Punkt C.) erachtete das Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Einschränkung des Spruches auf das Dokument „behördliche Genehmigung der Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers“ eine Herabsetzung der Geldstrafe in der im Spruch festgesetzten Höhe als angemessen.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.
Für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 20 VStG kommt es unter anderem darauf an, dass die Milderungsgründe dem Gewicht und nicht der Zahl nach gegenüber den Erschwerungsgründen in erheblichem Maße überwiegen (VwGH 11.05.2004, 2004/02/0005).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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