LVwG T LVwG-2022/13/2955-6

LVwG-2022/13/2955-6State Administrative CourtJul 10, 2023

Regest

Ersparnisse<br/>Eigene Mittel<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/13/2955-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.13.2955.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 07.09.2022, Zl ***, betreffend die Abweisung von Mindestsicherungsleistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung der Beschwerdeführerin AA, geb XX.XX.XXXX gemäß § 15 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) abgewiesen.

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter sowie gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter im Wesentlichen vor, dass sie seitdem sie Mindestsicherung beziehe, niemals andere Mittel bezogen oder über eigene Mittel verfügt habe. Auch als sie erstmals Mindestsicherung beantragt habe, habe sie keine Eigenmittel gehabt. Vielmehr würden sämtliche vorhandenen Mittel aus der Mindestsicherung stammen und seien somit nicht zu den Eigenmitteln zu zählen, die heranzuziehen wären, bevor ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Dass im gegenständlichen Fall ein derart relativ hoher Betrag im Haben bestehe, sei darauf – ebenfalls aus den Jahresberichten und Abrechnungen nachvollziehbar – zurückzuführen, dass sie Mindestsicherung beantragt gehabt habe, als das Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels anhängig gewesen sei, das sich lange dahingeschleppt habe, bis die Behörde einen Aufenthaltstitel ohne Reisepass ausgestellt habe, obwohl es vorher schon zahlreiche Verlängerungen des Aufenthaltstitels gegeben habe. Nach Erteilung sei eine hohe Nachzahlung an Mindestsicherung für die Zeit zwischen Antragstellung und Aufenthaltstitel erfolgt. Dass sie damals nicht einfach auf der Straße verhungert sei (die Grundsicherung habe sich nicht zuständig erachtet) sei nur darauf zurückzuführen, dass ihre Tochter, die für sie aufgrund ihrer familiären Situation und Einkommenshöhe nicht unterhaltspflichtig sei, unter höchster Einschränkung der eigenen Lebensverhältnisse und derer ihrer Familie sie irgendwie durchgebracht habe. Eine Rückforderung der aufgebrachten Mittel habe die Tochter damals unterlassen, damit sie für ähnliche Fälle (wenn es wieder einmal dazu kommen sollte, dass eine Behörde ein Verfahren verzögere, das Einfluss auf die Mindestsicherung habe (zB Aufenthaltsbehörde), eine Vorsorge habe. Eine Nachzahlung an Mindestsicherung als Eigenvermögen anzusehen, das den Anspruch auf Mindestsicherung vernichte, wenn sie eine entsprechende Höhe aufweise, widerspreche dem System. Demnach müsse nur die Auszahlung der Mindestsicherung lange genug von der Behörde hinausgezögert werden, bis dadurch ein hoher Guthabens-Betrag entstehe und damit der Mindestsicherungsanspruch nicht mehr bestehe. Dies sei nicht Zweck der Mindestsicherung.

Letztlich wurde in diesem Rechtsmittel die Abänderung des angefochtenen Bescheides begehrt, indem der Beschwerdeführerin weiterhin die Mindestsicherung im vollen gesetzlichen Umfang gewährt werde, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.

Es wurde am 27.03.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die von diesen eingeholten Unterlagen, nämlich Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.02.2022, GZ *** sowie Kontoauszüge betreffend die Beschwerdeführerin aus der die Ein- und Ausgaben samt Saldo für die Monate März 2018 bis Juni 2022 hervorgehen.

Samt dieser Urkundenvorlage brachte der Rechtsvertreter und Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass es gewöhnlich monatlich nur eine Art von Eingängen gebe, nämlich die Mindestsicherung sowie weiters zwei Ausgänge, nämlich einmal die Miete an die FF (die immer wieder Index angepasst werde) für das Zimmer der Beschwerdeführerin und einmal Euro 400,00 an die Tochter CC, mit denen sie den alltäglichen Lebensbedarf in Nahrung, Kleidung, Hygiene etc. decke. Außerdem habe es an Kontobewegungen nur Folgende gegeben: Die Nachzahlungen der Mindestsicherung, die die Mindestsicherung zurückgehalten habe, weil die Verlängerung des Aufenthaltstitels durch das DD verzögert worden sei, weil dieses vorerst nicht glauben habe wollen, dass die Beschwerdeführerin aus Weißrussland kein Reisedokument bekommen könne. Da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit über keinerlei Einkommen verfügt habe, sei ihre Tochter CC eingesprungen, obwohl diese bei einem Eigeneinkommen von ca. Euro 500 bis Euro 600 und dem Einkommen ihres Mannes als Angestellter in einem EE mit ca. Euro 1.500,00 bis Euro 1.700,00 sowie Sorgepflichten für zwei nicht selbst erhaltungsfähige Töchter (damals im Gymnasium) keine subsidiäre Unterhaltspflicht getroffen habe. Als Alternative wäre die demente Beschwerdeführerin aber schlicht verhungert und aus dem Heim der FF gekündigt worden. Glücklicherweise sei sie in dieser Zeit nicht krank gewesen, da natürlich auch kein Krankenversicherungsschutz bestanden habe. Aus diesen Erwägungen seien CC Euro 1.000,00 und Euro 1.500,00 aus der Rückzahlung der Mindestsicherung rückerstattet worden. Sie habe ja schließlich den Unterhalt bevorschusst. Die weitere „außergewöhnliche“ Zahlung von Euro 1.160,00 habe den monatlichen Betrag von Euro 400,00 für Kleidung, Essen enthalten sowie Euro 760,00 für einen Fernseher, damit die Beschwerdeführerin weißrussische Fernsehprogramme empfangen habe können, die sie sprachlich verstehe. Jegliches Guthaben ist daher aus der Mindestsicherung und daher nicht zurückzufordern. Dass nicht die ganze Mindestsicherung monatlich wieder ausgegeben werde, sei dem geschuldet, dass aus der Erfahrung der Vergangenheit nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Existenz der Beschwerdeführerin wieder durch irgendwelche bürokratischen Hindernisse gefährdet werde. Abermals wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben.

II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin ist weißrussische Staatsbürgerin, dement und bei der Kongregation der FF in Z gegen einen Mietzins von Euro 281,53 untergebracht.

Ihr wurde zuletzt bis August 2015 Mindestsicherungsleistungen gewährt und diese in weiterer Folge von der Verlängerung des Aufenthaltstitels abhängig gemacht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 19.02.2018, GZ ***, wurde gemäß § 20 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, namens des Landeshauptmannes von Tirol (Ermächtigung aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes, LGBl Nr 122/2005 idgF) festgestellt, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin AA im Bundesgebiet zwischen 04.08.2015 und 18.02.2018 rechtmäßig war.

Am 07.03.2018 beantragte BB als Erwachsenenvertreter für die Beschwerdeführerin die Mindestsicherung ab 04.06.2015 nachzuzahlen und laufend zu gewähren.

Mit 29.05.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Mindestsicherungsnachzahlung in Höhe von Euro 3.589,12 gewährt sowie weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.05.2018, GZ ***, für den Zeitraum 01.03.2018 bis 30.09.2018 eine monatliche Unterstützung von Miete in Höhe von Euro 250,00, eine monatliche Unterstützung für Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von Euro 647,28 sowie eine einmalige Sonderzahlung für das Monat September 2018 in Höhe von Euro 77,67 zugesprochen.

Der Betrag von Euro 3.589,12 resultierte daraus, dass die Ansprüche an Mindestsicherungsleistungen der Beschwerdeführerin von März 2018 bis Mai 2018 gleichzeitig ausbezahlt wurden. Vom Konto der Beschwerdeführerin wurden am 07.06.2018 an ihre Tochter CC Euro 3.000,00 überwiesen.

In weiterer Folge wurden der Beschwerdeführerin laufend Leistungen aus der Mindestsicherung zuletzt mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.02.2022, GZ *** vom 01.03.2022 bis 31.07.2022 gewährt, wobei dieser Bescheid mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wiederum ab 01.07.2022 abgeändert und der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung abgewiesen wurde.

Aus der Kontoliste der Beschwerdeführerin wie auch aus dem im behördlichen Verfahren vorgelegten Beschluss in der Pflegschaftssache der Beschwerdeführerin vom 27.04.2022, GZ *** geht hervor, dass die Beschwerdeführerin per 02.06.2022 einen Kontostand von Euro 7.589,41 bzw per 04.04.2022 einen solchen von Euro 7.295,88 aufgewiesen hat.

Den Kontolisten der Beschwerdeführerin ist weiters zu entnehmen, dass in den jeweiligen Monaten jeweils die Miete an die Kongregation der FF in Höhe von Euro 252,50 abgebucht wurde, fallweise ein Betrag an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als Erwachsenenvertreter sowie monatlich (nur) Euro 400,00 für den Lebensunterhalt, wobei dieser Betrag an die Tochter der Beschwerdeführerin CC überwiesen wurde. Die Differenz zum jeweiligen Richtsatz verblieb auf dem Konto der Beschwerdeführerin und summierte sich im Laufe der Jahre zu einem Vermögen von Euro 7.589,41. Abzüglich des Freibetrages für Grundleistungen nach § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 4.889,70 steht der Beschwerdeführerin somit ab Juli 2022 ein Vermögen in Höhe von Euro 2.699,71 zur Verfügung.

III.Beweiswürdigung:

Dieser obgenannte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, aus den angesprochenen Beweismitteln und ist im Übrigen nicht strittig.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Im gegenständlichen Fall kommt das Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG vom 17.11.2010 idF LGBl Nr 138/2019 zur Anwendung:

„1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

(3) …

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

(2) …

(22) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.“

Vorhandenes Vermögen ist jedenfalls unstrittig als „eigene Mittel“ iSd § 15 TMSG heranzuziehen.

Beim Guthaben der Beschwerdeführerin auf ihrem Sparkonto von Euro 7.589,41 per 02.06.2022 handelt es sich unzweifelhaft um „verwertbare(s) Vermögen/Ersparnisse“, das unter Berücksichtigung des Freibetrages, das Vorliegen einer Notlage iSd oben zitierten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ausschließt.

Gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG dürfen nämlich Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des fünffachen Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen nicht berücksichtigt werden.

Der Vermögensfreibetrag für Ersparnisse beträgt für das Jahr 2022 gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG Euro 4.889,70 (vgl. Verordnung der Landesregierung vom 16.12.2021 mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2022 festgesetzt wurde, LGBl 197/2021, kundgemacht am 27.12.2021).

Das Konto der Beschwerdeführerin weist per 02.06.2022 ein Guthaben in Höhe von Euro 7.589,41 auf. Abzüglich des Freibetrages für Grundleistungen nach § 15 Abs 5 lit e TMSG in Höhe von Euro 4.889,70 steht somit ab Juli 2022 ein Vermögen in Höhe von Euro 2.699,71 zur Verfügung, das als eigene finanzielle Mittel für die Beseitigung der Notlage einzusetzen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrags zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln und ist es dabei nicht maßgeblich, aus welchen Quellen Ersparnisse gebildet wurden. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden sind, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln (vgl. VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0071). Die Ersparnisse der Beschwerdeführerin sind sohin – wie oben ausgeführt – als Vermögen anzusehen, auch wenn diese dadurch entstanden sind, da sie nicht den vollen Betrag der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes verwendet hat. Mit diesem vorhandenen Vermögen hat die Beschwerdeführerin wirtschaftlich und sparsam umzugehen und es gezielt zur Beseitigung der finanziellen Notlage einzusetzen.

Bei Unterschreitung der Freibetragsgrenze kann beim Bürgermeister der Stadt Z, DD Mindestsicherung neuerlich ein Antrag auf Mindestsicherung gestellt werden, den die Beschwerdeführerin im März 2022 gestellt hat, wie dies der Vertreter der belangten Behörde anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat.

Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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