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LVwG-2023/20/1187-1•LVwG T LVwG-2023/20/1187-1
LVwG-2023/20/1187-1State Administrative CourtJul 6, 2023
Feststellung der Pflichtmitgliedschaft<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 01.02.2021, Zl ***, betreffend Feststellung der Pflichtmitgliedschaft nach § 2 Abs 3 iVm § 2 Abs 1 des Tiroler Tourismusgesetzes zum Tourismusverband CC
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 05.02.2020 beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft bei der belangten Behörde, dass über die Frage der Pflichtmitgliedschaft zu einem Tiroler Tourismusverband gesondert mittels Bescheid abgesprochen werden und das Verfahren zur Festsetzung der Tourismusabgabe 2018 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Bescheid ausgesetzt werden möge.
Dieser Antrag steht somit in einem Zusammenhang mit der Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz zum Tourismusverband CC für 2018. Der diesbezügliche Abgabenfestsetzungsbescheid vom 18.11.2019 wurde mit Beschwerde vom 17.12.2019 bekämpft. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen eines Sitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol und damit das Bestehen einer Beitragspflicht.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens richtete die belangte Behörde ein Schreiben vom 30.01.2020 an die Beschwerdeführerin, in welchem unter anderem auf § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sowie auf umsatzsteuerliche Aspekte der örtlichen Zuordnung von Bauleistungen hingewiesen wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die im Jahr 2018 in Tirol erbrachten Leistungen, aufgeschlüsselt nach dem jeweiligen Ort der Leistung bzw unter Bezugnahme auf den jeweiligen Tourismusverband bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin nahm auf dieses Schreiben mit einer Stellungnahme vom 05.02.2020 Bezug. Sie verneinte neuerlich das Vorliegen eines örtlichen Anknüpfungspunktes für die Beitragspflicht und stellte den eingangs erwähnten Feststellungsantrag.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.02.2021, Zl ***, stellte die Tiroler Landesregierung unter Spruchpunkt I. unter Bezugnahme auf § 2 Abs 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 19/2006 idgF, fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft Pflichtmitglied im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Tiroler Tourismusgesetzes zum Tourismusverband CC sei. Spruchpunkt II. umfasst die Kostenfestsetzung gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Höhe von Euro 15,00.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich bereits aus den umsatzsteuerrechtlichen Veranlagungen der Finanzbehörden ergebe, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 unternehmerisch tätig sei. Aus dem als „Unternehmenspolitik“ bezeichneten Dokument auf der Homepage der Beschwerdeführerin ergäbe sich, dass diese im Baugewerbe, konkret im Stahl- und Fassadenbau, tätig sei, was auch von der steuerlichen Vertretung bestätigt worden sei. Aus den dort angeführten „Referenzen“ ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin im Gebiet des Tourismusverbandes CC Bauprojekte durchgeführt und damit zusammenhängend Umsätze vereinnahmt habe.
Dass seitens der Finanzbehörden im Rahmen einer Nachschau festgestellt worden sei, dass eine Betriebsstätte in Tirol nicht bestehen würde, ändere nichts in Bezug auf die Beitragspflicht nach dem Tiroler Tourismusgesetz. Mit der „Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“ habe der Gesetzgeber – neben Sitz und Betriebsstätte – eine weitere Kategorie geschaffen, die als Anknüpfungspunkt für die Pflichtmitgliedschaft bei einem Tourismusverband diene. Nach dem Tiroler Tourismusgesetz bestehe daher eine Beitragspflicht.
Für Bauleistungen, wie sie die Beschwerdeführerin erbringe, sei (umsatzsteuerrechtlich) für den Ort dieser sonstigen Leistung (einschließlich Werkleistungen) die Lage des Grundstückes entscheidend. Die Durchführung von Bauleistungen bzw Stahl- und Fassadenbauten durch die Beschwerdeführerin führe zu einer Ausübung der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit am Standort des Grundstückes bzw des Bauwerkes (in Tirol). Es würden daher die gesetzlichen Voraussetzungen zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft vorliegen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.02.2021, Zl ***, hat die Abgabenbehörde über die Beschwerde im parallel geführten Abgabenfestsetzungsverfahren betreffend die Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz für 2018 entschieden. Die Abgabenbehörde gab der Beschwerde teilweise Folge und reduzierte die Beitragspflicht. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch ein Objekt in Fügen umgesetzt habe und in Bezug auf diesen Umsatz ein gesonderter Bescheid über die Festsetzung des Beitrages an den Tourismusverband DD zu ergehen habe. In Bezug auf die Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband wiederholte die Abgabenbehörde im Wesentlichen die Ausführungen im Feststellungsbescheid und brachte zum Ausdruck, dass grundsätzlich von einer zur Abgabenpflicht führenden Leistungserbringung in Tirol auszugehen sei.
Was die Höhe der dem Tourismusverband CC zuzuordnenden Umsätze betrifft, nahm die Abgabenbehörde eine Schätzung vor. Dabei verwies sie auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführerin.
Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.02.2021 wurde einerseits gegen diesen Bescheid vom 01.02.2021 betreffend die Feststellung des Vorliegens einer Pflichtmitgliedschaft eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Andererseits wurde im Abgabenfestsetzungsverfahren ein Vorlageantrag gestellt.
In diesem Schriftsatz wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit am Standort des Grundstückes (Bauwerkes) gegeben sei. Dies wäre eine exzessive Auslegung. Die Beschwerdeführerin verwies auch auf einen einschlägigen Kommentar zum Tiroler Tourismusgesetz, wonach sich der Tatbestand des § 2 Abs 1 zweiter Satz Tiroler Tourismusgesetz 2006 (nur) auf vermögensverwaltende Tätigkeiten beziehe, die für sich allein genommen keine Betriebsstätte im Sinn der BAO begründen würden, wie dies beispielsweise bei der Vermietung von in Tirol gelegenen Ferienwohnungen durch Personen, die keine Tiroler wären, der Fall sei. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine solche vermögensverwaltende Tätigkeit in Tirol ausgeübt. Sie erziele lediglich Umsätze aus üblichen Werklieferungen. Es gäbe jedoch keine relevanten örtlichen Anknüpfungspunkte. Mangels Sitz und mangels Betriebsstätte in Tirol läge auch keine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband vor.
Es wurde beantragt, die Beschwerde betreffend den Feststellungsbescheid direkt dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen. Die belangte Behörde legte daraufhin sowohl die Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid als auch den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Abgabenfestsetzung für 2018 dem Landesverwaltungsgericht mit Bericht vom 11.03.2021 vor und langten diese Rechtsmittel samt Akten am 16.03.2021 beim Landesverwaltungsgericht ein.
Aufgrund des Vorliegens von Voraussetzungen im Sinn des § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.09.2021 eine Neuzuteilung dieser beiden Akten. Aufgrund des Vorliegens von Voraussetzungen im Sinne des § 30 Abs 5 und 6 iVm § 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte am 02.05.2023 ein weiteres Mal eine Neuzuteilung (betreffend das Feststellungs- als auch das Festsetzungsverfahren) an den nunmehr zuständigen Richter.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin AA (vormals EE) betreibt ein Stahlbauunternehmen in **** Z, Adresse 2. Dort befindet sich der Hauptsitz des Unternehmens. Die Beschwerdeführerin führte in den Jahren 2012 bis 2017 Bau- bzw Werkleistungen in Österreich aus.
Die Beschwerdeführerin verfügt(e) beim Finanzamt Innsbruck eine Steuernummer (***) und ergingen gegenüber der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2012 bis 2017 Umsatzsteuer(festsetzungs)bescheide, wobei im Umsatzsteuerbescheid 2012 der Gesamtumsatz mit Euro 5.769.400,21, im Umsatzsteuerbescheid 2013 mit Euro 12.035.263,41, im Umsatzsteuerbescheid 2014 mit Euro 8.949.143,45, im Jahr 2015 mit Euro 2.886.156,88, im Jahr 2016 mit Euro 5.507.703,08 und im Jahr 2017 mit Euro 16.156.428,89 ausgewiesen ist. Die genannten Umsatzsteuerbescheide wurden bis dato nicht abgeändert.
Erstmals mit Schreiben der damaligen steuerrechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in Tirol vom 09.10.2017 wurden gegenüber der Abgabenbehörde (Tiroler Landesregierung) für das Jahr 2016 Umsätze erklärt, welche in Tirol erzielt wurden. Anschließend wurden auch die Erklärungen der in Tirol erzielten Umsätze für die Jahre 2012 bis 2015 und 2017 übermittelt.
Der Pflichtbeitrag an den Tourismusverband CC für das Jahr 2016 wurde aufgrund der abgegebenen Erklärung mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 30.10.2017 festgesetzt, jener für die Jahre 2013 bis 2015 jeweils mit einem Bescheid vom 16.07.2018 und der Pflichtbeitrag für 2012 mit Bescheid vom 17.07.2018. Für die Jahre 2017 und 2018 wurden die Pflichtbeiträge mit Bescheiden vom 31.10.2017 und 06.02.2018 vorläufig festgesetzt. Die Festsetzungen erfolgten unter Einstufung der beschwerdeführenden Partei in die Berufsgruppe „049 Baumeister, Bauunternehmen“.
Nachdem seitens der nunmehrigen steuerrechtlichen Vertretung mit Eingabe vom 28.08.2018 mitgeteilt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen im Bereich Stahlbau erbracht habe, erließ die für die für die Erhebung des Pflchtbeitrages zuständige Abgabenbehörde in Abänderung der Einstufung der beschwerdeführenden Partei in die Berufsgruppe „412 Maschinen-, Eisen- und Stahlbau“ berichtigte Bescheide für die Jahre 2012 bis 2017, jeweils zur GZ ***. Die Festsetzungen lauten (zusammengefasst) wie folgt:
Bescheiddatum
Beitragsjahr
Beitragspflichtiger Umsatz
Pflichtbeitrag
(Gesamt)
2012
2013
2014
2015
2016
2017
Euro 1.705.190,00
Euro 1.769.720,00
Euro 1.558.330,00
Euro 1.255.550,00
Euro 306.860,00
Euro 10.226.120,00
Euro 656,50
Euro 681,30
Euro 600,00
Euro 483,40
Euro 118,10
Euro 3.937,10
Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsmittel gegen diese Bescheide erhoben.
Mit Eingabe der steuerrechtlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 28.11.2019, bei der Abgabenbehörde eingelangt am 02.12.2019, beantragte diese unter Bezugnahme auf § 303 BAO die Wiederaufnahme der Verfahren über die Festsetzung der Pflichtbeiträge für die Jahre 2012 bis 2017 (berichtigte Bescheide 2012 bis 2016 und endgültiger Bescheid 2017). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um ein Stahlbauunternehmen mit ausschließlichem Sitz in Z, Italien, handle. Beim österreichischen Finanzamt werde das Unternehmen seit Jahren zur Umsatzsteuer veranlagt und gelegentlich, bei Vorliegen von entsprechenden qualifizierten Baustellen, als beschränkt körperschaftssteuerpflichtig behandelt. Offenbar wegen des Vorliegens einer Steuernummer beim Finanzamt Innsbruck habe das Amt der Tiroler Landesregierung (gemeint: die Tiroler Landesregierung) die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 für das Jahr 2016 zur Tourismusabgabe veranlagt und gleichzeitig aufgefordert, Erklärungen betreffend Tourismusabgaben für die Jahre 2012 bis 2015 abzugeben. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nachgekommen, weshalb es zur Erlassung der erwähnten Bescheide gekommen sei.
Die belange Behörde hat diese Wiederaufnahmeanträge (betreffend die Jahre 2012 bis 2017) mit Bescheiden vom 10.09.2020 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 06.05.2021, Zl LVwG-***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. In der Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmetatbestand begründe. Die Abgabenbehörde wäre im Übrigen auch berechtigt gewesen, die Frage der Pflichtmitgliedschaft im Festsetzungsverfahren (als Vorfrage) selbst zu beurteilen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein Stahl- und Fassadenbauunternehmen, das unter anderem auch in Tirol als Anbieter von Komplettlösungen, beginnend mit der Planung bis Engineering, Produktion, Lieferung und Montage von schlüsselfertigen Stahlkonstruktionen und Fassaden tätig ist.
Die Beschwerdeführerin war jedenfalls im Jahr 2018 am Projekt „FF“ in X tätig. Baubeginn dieses Projektes war 2016, die Fertigstellung 2019. Weiters war die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 bei der Errichtung des Objekts „GG“, einem mehrstöckigen Mehrzweckgebäude in X tätig. Die Beschwerdeführerin erbrachte diesbezüglich jeweils umfassende Stahl- und Fassadenbauarbeiten.
Im Gebiet des Tourismusverbandes CC erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 (zumindest) Umsätze in Höhe von Euro 3.344.675,58.
III.Beweiswürdigung:
Obiger Sachverhalt ergibt auf der Grundlage des vorgelegten Aktes bzw aus dem Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen nicht strittig. Das betrifft insbesondere die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen. Der Umsatz, der von der Beschwerdeführerin im Bereich des Tourismusverbandes CC erzielt wurde, wurde von der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom 24.02.2021 (Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid bzw Vorlageantrag in Bezug auf das Festsetzungsverfahren) dargelegt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl Nr 19/2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 15/2015 (§ 2 und § 31), LGBl Nr 28/2007 (§ 30) und LGBl Nr 15/2015 (§ 34), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
§ 2
Mitglieder
Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
(2) Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 und erlischt mit deren Beendigung. Durch eine nur vorübergehende Unterbrechung der Tätigkeit wird die Pflichtmitgliedschaft nicht berührt.
(3) Über die Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des betreffenden Unternehmers oder des Obmanns des Tourismusverbandes oder von Amts wegen.
§ 30
Beitragspflicht
(1)Die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
§ 34
Zuordnung der Beiträge
(1) Beiträge sind für jenen Tourismusverband zu erheben, in dessen Gebiet sich eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 29 und 30 der Bundesabgabenordnung oder das vermietete, verpachtete oder verleaste Objekt befindet, in der bzw. auf dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) Ist ein Unternehmer Pflichtmitglied mehrerer Tourismusverbände, so sind die Bemessungsgrundlagen für jeden Tourismusverband getrennt zu ermitteln und die Beiträge getrennt vorzuschreiben.
V.Erwägungen:
Zunächst ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren um die Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband im Sinne des Tiroler Tourismusgesetzes geht. Aufgrund der engen Verknüpfung dieses (nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beurteilenden) Antrages mit dem parallel nach den Bestimmungen der Bundeabgabenordnung geführten Abgabenfest-setzungsverfahren, das die Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2018 an den Tourismusverband CC mit endgültigen Bescheid vom 18.11.2019 betrifft (vgl die Antragstellung mit Schriftsatz vom 05.02.2020), bezieht sich auch die Feststellung, ob eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband CC vorliegt, vorrangig auf die auch für das Jahr 2018 relevante Frage, inwieweit diese durch die Durchführung umfassender Stahl- und Fassadenbauarbeiten wie etwas im Zusammenhang mit der „FF“ und der Errichtung des Objekts „GG“ in X begründet wird (vgl VwGH 23.11.2016, Ra 2014/04/0005).
§ 2 Abs 3 Tiroler Tourismusgesetz sieht ein solches Feststellungsverfahren (in welchem die Tiroler Landesregierung zu entscheiden hat) ausdrücklich vor. Da eine ausdrückliche Ermächtigung zur Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht und es der Beschwerdeführerin um eine auch für die Zukunft gültige Klärung der Abgabenpflicht bzw Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband geht (vgl VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0086; 13.12.2016, 2013/05/0047), nimmt das Verwaltungsgericht ein Rechtschutzinteresse im Hinblick auf den Feststellungsantrag als gegeben an. Es kommt daher im gegenständlichen Fall die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs nicht in Betracht. Insofern ist, obwohl sich die Frage der Pflichtmitgliedschaft im Abgabenfestsetzungsverfahren (insbesondere in Bezug auf das Jahr 2018) als Vorfrage stellt und geklärt werden muss, über den gestellten Antrag auf Feststellung des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft gesondert inhaltlich zu entscheiden.
Im Kern geht es im gegenständlichen Verfahren um die Frage, inwieweit die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz aufgrund ihrer in Tirol (konkret im Bereich des Tourismusverbandes CC) erbrachten Stahl- und Fassadenbauarbeiten Unternehmerin im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 Bundessteuergesetz 1994 und damit Pflichtmitglied eines/des Tourismusverbandes ist.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Pflichtmitgliedschaft zu einem Tourismusverband begründet wird, sind im § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz näher umschrieben. Die Pflichtmitgliedschaft trifft somit Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, wobei auf einen Sitz oder eine Betriebsstätte (in Tirol) abgestellt wird. § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz sieht darüber hinaus (wenn kein Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet des Tourismusverbandes vorliegt) noch einen weiteren Anknüpfungspunkt vor. Demnach ist auch dann eine Pflichtmitgliedschaft gegeben, wenn „von“ einem Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Insofern hängt eine Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz nicht allein davon ab, inwieweit nach umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten ein Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes vorliegt. Dementsprechend geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Bundesfinanzverwaltung (konkret das Finanzamt X) nach Durchführung einer Nachschau das Vorliegen einer Betriebsstätte in X (bzw in Tirol) verneint habe und deshalb keine Beitragspflicht gegeben sei, ins Leere.
Die Beschwerdeführerin führte (jedenfalls in den Jahren 2016 bis 2019) in X umfassende Bauausführungen, nämlich Stahl- und Fassadenarbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung bzw Sanierung und Erweiterung von Gebäuden, durch.
Nach dem Konzept des Tiroler Tourismusgesetzes sollen die unternehmerischen Nutznießer des Tourismus selbst für die Tourismusförderung aufkommen und die Aufgaben der Tourismusverbände finanzieren. Daher sollen auch soweit wie möglich alle Unternehmer als Pflichtmitglieder eines Tiroler Tourismusverbandes erfasst werden, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Nutzen aus dem Tourismus in Tirol ziehen. Dementsprechend ist ein konkreter örtlicher Bezugspunkt erforderlich.
Die Formulierung in § 2 Abs 1 letzter Teilsatz Tiroler Tourismusgesetz „vom Gebiet aus ausüben“, führt daher zum Ergebnis, dass die Ausübung der Tätigkeit über einen oder an einem örtlichen Bezugspunkt eine Pflichtmitgliedschaft begründet. Mit diesem subsidiären geografischen Tatbestandsmerkmal macht daher das Tourismusgesetz den Betriebsstättenbegriff des § 29 BAO anwendbar (Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, RZ 80 bis 83).
Im § 29 BAO findet sich eine Definition, was unter einer Betriebsstätte zu verstehen ist, wobei neben dem Haupttatbestand einer Betriebsstätte in Abs 1 in Abs 2 mehrere Tatbestände für eine Betriebsstätte aufgezählt sind. Unter § 29 Abs 2 lit c BAO sind Bauausführungen angeführt, deren Dauer sechs Monate übersteigt oder voraussichtlich übersteigen wird. Derartige Bauausführungen setzen eine feste Einrichtung im Sinn des § 29 Abs 1 BAO voraus, wobei auch die behelfsweise der Bauplatz als Einrichtung angesehen werden kann (Tiroler Tourismusgesetz, Kommentar zum Beitragsrecht, RZ 23 und 24).
Der Verwaltungsgerichtshof musste sich in seinem Erkenntnis vom 10.10.2011, Zl 2011/17/0232, mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auseinandersetzen. In diesem Fall ging es um die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik im Rahmen einer Bauausführung für eine im Gebiet des Tourismusverbandes JJ gelegenes Objekt durch ein im Baunebengewerbe tätiges Unternehmen mit Sitz in Deutschland, somit um einen durchaus vergleichbaren Sachverhalt.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte somit das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft bzw einer Beitragspflicht in Bezug auf Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung von Gebäuden nach der auch im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmung (§ 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz) zu beurteilen, wobei er unter Verweis auf die (damals noch anzuwendende) Tiroler Landesabgabenordnung vom Vorliegen einer Betriebsstätte (aufgrund einer zwölf Monate übersteigenden Bauausführung) ausging und damit auch die Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband bejahte. Der Verwaltungsgerichtshof hob dabei auch insbesondere hervor, dass Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gemäß § 3a Abs 6 UStG 1994 (nunmehr § 3a Abs 9 UStG 1994) dort ausführt werden, wo das Grundstück gelegen sei und es dabei auf den Sitz des Unternehmens nicht ankomme.
Zusammenfassend gelangt daher das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die überaus umfangreiche (jedenfalls mehr als sechs Monate dauernden) Bauausführungen der Beschwerdeführerin in X im Sinn des § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz eine Pflichtmitgliedschaft zum Tourismusverband begründen.
V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere Erk 10.10.2011, Zl 2011/17/0232) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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