LVwG T LVwG-2022/18/2104-15

LVwG-2022/18/2104-15State Administrative CourtJun 29, 2023

Regest

Sportanlage<br/>Klettersteig<br/>Drahtseilversicherung<br/>rechtswidrige Vorhaben<br/>Bewilligungspflicht<br/>Eigenständige alpinistische Ziele<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/18/2104-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.18.2104.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese wiederum vertreten durch AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2022, Zl ***, betreffend eine Untersagung samt Auftrag gemäß § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2002 (TNSchG 2005) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.02.2023,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin Folgendes untersagt bzw folgender Auftrag erteilt:

„I.

Der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese wiederum vertreten durch den Vorstand Herrn BB sowie Herrn CC, wird gemäß § 17 Abs 1 lit. a TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 161/2021 (TNSchG 2005), die Verwendung des naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Klettersteiges am Nördlichen Höllhorn auf der Grundparzelle **1, KG X, mit sofortiger Wirkung,

untersagt.

Die Untersagung der Verwendung des Klettersteiges gilt auch für Dritte. Demnach hat die Grundeigentümerin entsprechend dafür Sorgen zu tragen, dass keine Verwendung des Klettersteiges durch Dritte erfolgt.

II.

Der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese wiederum vertreten durch den Vorstand Herrn BB sowie Herrn CC, werden gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005, LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI, Nr. 161/2021 (TNSchG 2005), die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten

aufgetraqen.

Der Klettersteig (montierte Verankerungen, Stahlseil) am Nördlichen Höllhorn auf der Grundparzelle **1, KG X, ist unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 01.09.2022 ohne weitere Aufforderung, zu entfernen.

Der Nachweis der Wiederherstellung des früheren Zustandes ist mittels Fotodokumentation bis zum 01.09.2022 ohne weitere Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen.“

Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde damit, dass am Nördlichen Höllhorn auf der Gp **1, KG X, ein Klettersteig ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet worden sei, obwohl dieser gemäß § 6 lit. e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig gewesen wäre. Da trotz umfangreicher Recherchen nicht erhoben werden habe können, wer diese Anlage veranlasst habe, werde nunmehr mit Bescheid der Grundeigentümerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin die Verwendung des Klettersteiges untersagt und die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten aufgetragen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in welcher sie im Wesentlichen zusammengefasst einerseits bestreitet, dass es sich bei der gegenständlichen Anlage um einen bewilligungspflichtigen Klettersteig handelt, andererseits bringt sie vor, dass die vorgeschriebene Entfernungsfrist zu kurz bemessen, der Spruch zu unpräzise ausgestaltet und der Erkundigungsaufwand nach dem Veranlasser unzureichend gewesen sei. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.

Beweis wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gesamten behördlichen Akt, durch eine Anfrage nach dem Veranlasser bei den alpinen Vereinen (OZ 3 – ohne Rückmeldung) sowie durch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, im Zuge derer die Vertreter der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde befragt, der Bürgermeister der Standortgemeinde und ein Vertreter der Bergrettung als Zeugen sowie der naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen wurden (OZ 7). Weiters wurde Beweis aufgenommen durch die Einholung eines sporttechnischen Gutachtens (OZ 12).

Die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde und auch der Landesumweltanwalt haben nach Bekanntgabe des ergänzenden Ermittlungsergebnisses auf die Abhaltung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet, sodass diese gemäß § 24 Abs 5 VwGVG entfallen konnte.

II.Sachverhalt:

Vom Hornbachjoch (2020 m) führt abzweigend vom Bergweg Nr. 431 in annähernd gleichbleibender Höhe ein nicht markierter Steig zu dem vom Nördlichen Höllhorn nach Osten führenden, südexponierten Felsriegel, der den Zugang zur Hochfläche östlich des Kleinen Wilden (2306 m) „versperrt“. Hier besteht an einer „Schwachstelle“ seit mindestens Oktober 2021 eine Drahtseilversicherung, die einen relativ sicheren Übergang im Auf- und Abstieg ermöglicht.

Die Seilversicherung wurde mit einem (ca.) 12 mm Drahtseil und 45 Stück geklebten Bügelklemm- und Endankern samt Klemmschellen in gespannter Bauweise fachmännisch und mit alpinistischer Erfahrung in guter Linienführung den leichtesten Felsstrukturen folgend eingerichtet. Die Anker sind landschaftsbildschonend in dunkler, nicht reflektierender Farbe ausgeführt, sodass die Einrichtung aus der Entfernung nur schwer sichtbar ist. Es wurden keine zusätzlichen Tritt- oder Griffbügel eingerichtet, da der natürliche Fels ausreichend Strukturen zur Fortbewegung bietet.

Das Seil dient zur Fortbewegung und bei Verwendung von Selbstsicherungskarabinern auch zur Absturzsicherung. Durch loses Gestein besteht alpintypische Steinschlaggefahr insbesondere durch die Begeher selbst, weshalb sich auch die Verwendung eines Steinschlaghelms empfiehlt.

Die Länge der Drahtseilversicherung wird auf ca. 80 Meter geschätzt. Die Schwierigkeit der Steiganlage liegt im Bereich A und B mit einer kurzen „Schlüsselstelle“ unmittelbar am unteren Ende (= Einstieg bei Begehung bergwärts).

„Bild im pdf ersichtlich“

Verlauf der Drahtseilversicherung durch den Felsriegel des Nördlichen Höllhorns

„Bild im pdf ersichtlich“

Die Drahtseilversicherung wurde fachmännisch ausgeführt und angelegt

„Bild im pdf ersichtlich“

Unteres Ende der Drahtseilversicherung im Bild links unten neben dem Schneerest bei der markanten, nach rechts oben führenden Felsspalte

Oberes Ende der Drahtseilversicherung im Bild rechts unten am Übergang zur Wiese und den Trittspuren in die Hochfläche

„Bild im pdf ersichtlich“

Zwischensicherung durch Bügelklemmanker in schwarzer, nicht reflektierender Farbe mit Klemmschelle

„Bild im pdf ersichtlich“

Vorbildliche Endverankerung in schwarzer, nicht reflektierender Farbe mit Umlenkkausche und drei Klemmschellen

Bei den angebrachten Sicherungseinrichtungen handelt es sich um Installationen, die charakteristische Bauelemente enthalten, wie sie bei Klettersteigen wie auch bei drahtseilversicherten Bergwegen verwendet werden, insbesondere ein im Fels mit Bohrankern fix angebrachtes Drahtseil zur Absturzsicherung bzw. als Griff- und Kletterhilfe. Das angebrachte Drahtseil verläuft durch eine steile Felswand und dient einerseits als Gleichgewichts- und Fortbewegungshilfe und ist andererseits, bei Verwendung mit einer Klettersteig-Selbstsicherung, auch als Absturzsicherung geeignet. Solche „klettersteigartigen“ Einrichtungen werden bisweilen auch auf – insbesondere schwierigen, schwarz zu markierenden – Bergwegen oder alpinen Routen verwendet.

Ein wesentliches Merkmal eines Klettersteigs im eigentlichen Sinne ist das Vorhandensein eines (mehr oder weniger) durchgehenden Drahtseils, wobei sich definitionsgemäß auch Unterbrechungen bei Passagen ohne Absturzgefahr ergeben können. Es ist also bei der Frage, ob ein Klettersteig im eigentlichen Sinne vorliegt, auf die Länge der Sicherungseinrichtung im Verhältnis zur gesamten Steiganlage bzw. Bergtour abzustellen.

Im Verlauf des vom Hornbachjoch zur Hochfläche des Kleinen Wilden führenden, unmarkierten Steiges (ca. 350 bis 400 Meter) stellt die eigentliche drahtseilversicherte Passage nur einen verhältnismäßig kurzen Abschnitt (ca. 80 Meter) dar. Bei Betrachtung der gesamten Bergtour vom Tal aus (ca. 900 Höhenmeter, ca. 6,5 Kilometer Länge) macht sie gar nur einen verschwindend kleinen Anteil aus.

In der Gesamtbetrachtung des Steiges stellt die klettersteigartige Drahtseileinrichtung eine Versicherung des schwierigsten Abschnittes durch den steilen Felsriegel dar. Der überwiegende Teil der Tour ist ungesichertes Gehgelände, das Trittsicherheit und zum Teil Schwindelfreiheit erfordert. Der Gesamtcharakter der Tour ist somit kein Klettersteig im eigentlichen Sinne, sondern der einer abschnittsweise drahtseilversicherten schwierigen, alpinen Route.

Ein charakteristisches Wesensmerkmal eines Klettersteigs im eigentlichen Sinne ist, dass die Anlage selbst das Ziel der alpinistischen Unternehmung und nicht nur Mittel zum Zweck ist (etwa um ein Joch oder einen Aussichtspunkt leichter oder sicherer erreichen zu können oder abschnittsweise das Absturzrisiko auf einem Bergweg zu reduzieren). Im vorliegenden Fall stellt die Drahtseileinrichtung selbst kein alpinistisch eigenständiges Ziel dar. Niemand wird hier aufsteigen, mit der Absicht, nur diese 80 m Drahtseilversicherung als Ziel der alpinistischen Unternehmung zu begehen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Sicherungseinrichtung nicht als Klettersteig im eigentlichen Sinne anzusehen, und ihre Begehung nicht als „Klettersteigtour“ zu werten. Dabei ist es unerheblich, ob Bergsteiger zur Begehung ein Klettersteigset und einen Steinschlaghelm verwenden oder nicht.

Die Anlage der Drahtseilversicherung erfolgte offensichtlich nach dem Grundsatz so kurz, leicht und sicher wie möglich, um einen möglichst einfachen und möglichst sicheren Übergang durch den Felsriegel zu ermöglichen. Wollte man hingegen einen klettertechnisch möglichst attraktiven Klettersteig anlegen, hätte man wohl eine andere, auch anspruchsvollere, längere oder interessantere Linie gewählt.

Bei Klettersteigen im eigentlichen Sinne, die selbst das Ziel der alpinistischen Unternehmung sind, sind in der Regel andere Wege für den Abstieg eingerichtet. Das ist bei gegenständlicher Drahtseilversicherung nicht der Fall, da sie lediglich als Absicherung und Erleichterung des Übergangs sowohl für den Auf- wie auch den Abstieg durch die Felswand eingerichtet ist.

Nachdem die vom markierten Bergweg zum Hornbachjoch, Alpenvereins-Wegnummer 431, abzweigenden Steig- und Trittspuren weder in Karten als Weg dargestellt noch im Gelände als Weg beschildert oder markiert sind und es offensichtlich keinen Wegehalter gibt, liegen die Attribute einer alpinen Route vor.

Zusammenfassend handelt es sich bei gesamthafter Betrachtung und nach Abwägung aller Attribute bei der gegenständlichen Einrichtung nicht um einen Klettersteig im eigentlichen Sinne als eigenständiges alpinistisches Ziel, sondern vielmehr um eine alpine Route, die auf einem kurzem, steilen und absturzgefährdeten Abschnitt im Sinne der alpinen Sicherheit fachmännisch mit einem Drahtseil zur Absturzsicherung und als Fortbewegungshilfe (klettersteigartig) drahtseilversichert ist.

Die relevanten Begriffsbestimmungen gemäß dem von der Tiroler Landesregierung beschlossenen Wander- und Bergwegekonzept des Landes Tirol (2018, aktualisiert 2020) lauten folgendermaßen:

Klettersteige als eigenständige alpinistische Ziele sind hingegen keine „Bergwege“ im Sinne der Bergwegeklassifikation mehr. Sie erfordern die Verwendung einer Klettersteigausrüstung samt Helm und Klettersteigset zur Sicherung. Auf Wegweisern sollen diese Klettersteige daher nicht als Bergwege sondern mit dem Symbol „Klettersteig“ und dem jeweiligen Namen „...-Klettersteig“ gekennzeichnet werden. Dazu zählen insbesondere:

 die klassischen Klettersteige, mit durchgehendem Drahtseil versehene Kletteranstiege in alpinem und hochalpinem Gelände (z. B. Klettersteig vom Hafelekar zum Frau-Hitt-Sattel, etc.) und

 die Sportklettersteige, meist sportlich ausgerichtete, mit durchgehendem Stahlseil versehene Kletteranstiege in steilem, häufig talnahen Felsgelände, für deren Begehung in der Regel höhere konditionelle Fähigkeiten und klettertechnische Fertigkeiten notwendig sind (z. B. Klettersteig am Lehner Wasserfall, etc.)

Alpine Routen führen in das freie alpine bzw. hochalpine Gelände und sind keine Bergwege im eigentlichen Sinne. Alpine Routen sind oft über jahre- oder jahrzehntelange Begehung „gewachsen“. Sie können zwar durch Trittspuren, die durch häufige Begehungen entstanden sind, im Gelände als Steige sichtbar aber auch spurlos sein. Alpine Routen haben in der Regel keine Wegnummer, keinen Wegehalter und werden weder angelegt noch gewartet. Auf alpinen Routen darf daher nicht mit einer Markierung oder Beschilderung als Orientierungshilfe gerechnet werden. Sie können exponierte, ausrutsch- und absturzgefährdete sowie ungesicherte Geh- und Kletterpassagen enthalten und über Schrofengelände, Geröll, steile Schneefelder, Firnflächen oder Gletscher führen. Ihre technische Schwierigkeit kann jene von schwierigen Bergwegen übersteigen. Alpine Routen erfordern absolute Trittsicherheit und Schwindelfreiheit, Konditionsstärke, Orientierungsvermögen, sichere Gelände- und Gefahrenbeurteilung, umfassende hochalpine Berg- bzw. Klettererfahrung und Vertrautheit im Umgang mit der erforderlichen Alpin-, Orientierungs- und Notfallausrüstung (z. B. Seil, Pickel, Steigeisen, Kompass, GPS etc.) sowie gute Wetterverhältnisse. Alpine Routen verlaufen dort, wo der Bedarf eines Bergweges nicht gegeben ist oder der notwendige Sicherheitsstandard eines Bergweges nicht erreicht werden kann. Auf alpinen Routen stellen bauliche Maßnahmen die absolute Ausnahme dar. Die Verkehrssicherungspflicht kommt hier zwar nicht zur Anwendung, da jeder, der eine alpine Route begeht oder klettert, dies in völliger Eigenverantwortlichkeit tut. Sobald auf alpinen Routen in die natürlichen Gegebenheiten eingegriffen wird (z. B. durch Markierung, Kunstbauten, Wegebau etc.), stellen sich Haftungsfragen. Alpine Vereine bzw. Tourismusverbände, die alte Sicherungseinrichtungen entfernen und sie durch moderne ersetzen, müssen daher beachten, dass die neuen in Ausführung und Anbringung dem Stand der Technik entsprechen. Bei Berichten über alpine Routen wird empfohlen, darauf hinzuweisen, dass allfällige Sicherungseinrichtungen – gleich wie in alpinen Kletterrouten – nicht gewartet werden.

Die betreffende Drahtseilversicherung dient somit (berg)sportlichen Zwecken. Sie befindet sich auf der Gp **1, KG X, welche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin steht. Der betreffende Bereich liegt außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Abs 2 TNSchG 2005. Der Veranlasser ist nach wie vor unbekannt.

Zu den Auswirkungen der Drahtseilversicherung auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 kann Folgendes festgestellt werden:

Die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert werden maximal gering beeinträchtigt, die Einrichtung ist aus der Entfernung nur schwer sichtbar (siehe Ausführungen und Lichtbilder oben). Die Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt samt natürlichen Lebensräumen sowie auf den Naturhaushalt sind ebenfalls als gering anzusehen. Es ist zwar möglich, dass sich im betreffenden Bereich geschützte Pflanzenarten gemäß Tiroler Naturschutzverordnung 2006 befunden haben bzw befinden. Die lokalen Populationen wurden jedoch durch die Drahtseilversicherung jedenfalls nicht erheblich beeinträchtigt. Dies, weil die betreffenden Pflanzenarten auf den Felsen weit verbreitet waren bzw sind und die Beanspruchung durch den Übergang lediglich punktuell erfolgte. Durch die Bohrungen und Verankerungen sind jedenfalls keine Lebensräume beeinträchtigt worden, der Beton wurde ausschließlich in die gebohrten Löcher eingebracht. Beeinträchtigungen für die Tierwelt sind nur im Rahmen der Benützung des Klettersteiges (zB durch die Störung von Steinböcken) denkbar. Die Errichtung der Drahtseilversicherung war mit keinen Beeinträchtigungen für die Tierwelt verbunden.

III.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu der betreffenden Einrichtung, ihrem Zweck, der Örtlichkeit und den Rahmenbedungen samt Lichtbildern ergeben sich aus der Stellungnahme des sporttechnischen Amtssachverständigen, DD, vom 07.06.2023. Diese fundierte und ausführliche Stellungnahme zeugt vom Fachwissen des Erstellers, sie ist nachvollziehbar und wurde darüber hinaus von keiner Partei in Zweifel gezogen. Daher konnte dieses Gutachten der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Zumal sich im Behördenakt erstmals eine Meldung betreffend diese Drahtseilversicherung im Oktober 2021 findet, war festzustellen, dass die Anlage zumindest seit damals besteht.

Dass die Drahtseilversicherung bergsportlichen Zwecken dient, erschließt sich zweifelsfrei aus der sporttechnischen Stellungnahme. Die Eigentumsverhältnisse sowie die Lage außerhalb geschlossener Ortschaften wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Trotz diverser Nachfragen bei den alpinen Verbänden und bei der mündlichen Verhandlung konnte nach wie vor nicht eruiert werden, wer die betreffende Einrichtung angelegt hat. Daher war dies ebenfalls festzustellen.

Die Auswirkungen auf die Naturschutzgüter ergeben sich aus den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Er war zwar selbst nicht vor Ort, konnte aber glaubhaft schildern, sich anhand von Lichtbildern und Befragungen einen entsprechenden Eindruck von der Einrichtung, der Örtlichkeit und den relevanten Rahmenbedingungen verschafft zu haben. Seine Annahmen stimmen auch mit den Ausführungen und Lichtbildern im sporttechnischen Gutachten überein, weshalb diese für die gegenständlichen Feststellungen herangezogen werden konnten.

IV.Rechtslage:

§§ 6 und 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005 idF LGBl Nr 161/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:

§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

e) die Errichtung von Sportanlagen, wie Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteige, Golf-, Fußball- und Tennisplätze und dergleichen, sowie von Anlagen zur Erzeugung von Schnee;

[…]

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

a) die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und

b) die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

[…]

V.Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).

Im gegenständlichen Verfahren hat die belangte Behörde mit der angefochtenen Entscheidung die Verwendung eines Klettersteiges untersagt und gleichzeitig die Entfernung gemäß § 17 Abs 1 lit a und b TNSchG 2005 aufgetragen. Da der Veranlasser nicht erhoben werden konnte, erging die Entscheidung an die betroffene Grundeigentümerin und nunmehrige Beschwerdeführerin.

Grundlegende Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 17 Abs 1 TNSchG 2005 ist das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens. Dementsprechend ist nunmehr in erster Linie zu prüfen, ob die gegenständliche Drahtseilversicherung mit einer Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 verbunden sein könnte.

Die belangte Behörde geht davon aus, dass es sich dabei um einen Klettersteig handelt und dementsprechend der Bewilligungstatbestand in § 6 lit e TNSchG 2005 verwirklicht worden ist. Wie jedoch anhand des schlüssigen sporttechnischen Gutachtens festgestellt werden konnte, handelt es sich nach den gängigen Definitionen um keinen Klettersteig, sondern vielmehr um einen alpine Route bzw einen Teil einer alpinen Route.

Die Wendung „Sportanlagen, wie … und dergleichen“ in § 6 lit e TNSchG 2005 signalisiert allerdings, dass es sich um eine bloß demonstrative Aufzählung handelt (VwGH 31.07.2020, Ra 2020/10/0078). Unstrittig dient die festgestellte Drahtseilversicherung (berg)sportlichen Zwecken (vgl VwGH 13.11.2000, 2000/10/0156) und ist als Anlage im Sinne des TNSchG 2005 zu qualifizieren, da sie durch die Hand des Menschen angelegt wurde (VwGH 06.07.1999, 98/10/0382). Es ist somit im gegenständlichen Fall vom Vorliegen einer Sportanlage auszugehen.

Allerdings wird durch die beispielhafte Aufzählung von Vorhaben in § 6 lit e TNSchG 2005, welche erfahrungsgemäß erheblich in die Natur eingreifen, zum Ausdruck gebracht, dass nur die Errichtung und Änderung von Sportanlagen mit einer gewissen räumlichen Ausdehnung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen (vgl Bericht und Antrag zur Regierungsvorlage der Novelle zum Tiroler Naturschutzgesetz 1974, LGBl Nr 52/1990). Der Gesetzgeber wollte der Eignung von bestimmten (und vergleichbaren) Vorhaben, sich auf die Natur in einer Weise auszuwirken, mit der Anordnung einer allgemeinen Bewilligungspflicht Rechnung tragen (VwGH 22.11.1999, 93/17/0121). Für das Vorliegen einer gemäß § 6 lit e TNSchG 2005 bewilligungspflichtigen Sportanlage ist daher nicht entscheidend, ob eine der Sportausübung dienende Einrichtung durch bauliche Maßnahmen geschaffen wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob – unabhängig von der Art der eingesetzten Mittel – eine der Sportausübung dienende Einrichtung geschaffen wurde, die den in § 6 lit e TNSchG 2005 beispielsweise aufgezählten Anlagen (Schipisten, Rodelbahnen, Klettersteigen, Golfplätzen, Fußballplätzen, Tennisplätzen) – insbesondere was ihre räumliche Ausdehnung betrifft – vergleichbar ist (VwGH 31.03.2009, 2007/10/0270 mwN).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Bei der verfahrensgegenständlichen Sportanlage handelt es sich um eine ca 80 m lange Drahtseilversicherung ohne weitere Einrichtungen (wie Leitern, Bügel, Trittsicherungen etc), welche mit maximal geringfügigen Auswirkungen auf die Schutzgüter des TNSchG 2005 verbunden ist. Sowohl in Hinblick auf die räumliche Ausdehnung, als auch die Eingriffsintensität, ist diese Sportanlage nicht mit den in § 6 lit e TNSchG 2005 aufgezählten Anlagen vergleichbar. Durch das Vorhandensein von „klettersteigartigen“ Einrichtungen wäre naturgemäß am ehesten ein Vergleich mit einem Klettersteig denkbar. Wie auf Grundlage des sporttechnischen Gutachtens allerdings festgestellt werden konnte, würde ein Klettersteig eine anspruchsvollere, längere oder interessantere Linie verfolgen. Üblicherweise beinhalten Klettersteige zu diesem Zwecke auch eine größere Bandbreite an Absicherungseinrichtungen. Außerdem sind bei Klettersteigen im eigentlichen Sinne in der Regel andere Wege für den Abstieg eingerichtet. Dies ist bei gegenständlicher Drahtseilversicherung alles nicht der Fall, da diese lediglich als Absicherung und Erleichterung des Übergangs sowohl für den Auf-, als auch für den Abstieg, durch die Felswand eingerichtet ist. Die gegenständliche Drahtseilversicherung weist somit wesentliche Unterschiede – vor allem in Hinblick auf die räumliche Ausdehnung die damit einhergehenden Auswirkungen – zu einem Klettersteig im eigentlichen Sinne auf und ist daher mit diesem nicht vergleichbar.

Zusammengefasst handelt es sich somit bei der gegenständlichen Drahtseilversicherung um keine bewilligungspflichtige Sportanlage gemäß § 6 lit e TNSchG 2005. Andere Bewilligungstatbestände des TNSchG 2005 kommen nicht in Betracht. Auch kann sich allein aus der Möglichkeit von mittelbaren Auswirkungen ausgehend von der Drahtseilversicherung (zB Störung von geschützten Tierarten durch Bergsteiger) keine Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005 ergeben (vgl VwGH 29.01.1996, Zl 94/10/0084).

Am Fehlen der Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben scheitert auch die Anwendbarkeit des § 17 Abs 1 TNSchG 2005, die Untersagung bzw der Auftrag wurden von der belangten Behörde somit zu Unrecht ausgesprochen. Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben.

In Hinblick auf diese Entscheidung waren die noch offenen Beweisanträge der Beschwerdeführerin obsolet.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die zu klärende Rechtsfrage betreffend das Vorliegen eines bewilligungspflichtigen Vorhabens als Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 17 Abs 1 TNSchG 2005 konnte im Einklang mit der hiezu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund des anzuwendenden TNSchG und seiner Materialien gelöst werden. Auch eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.03.2019, Ra 2019/18/0068). Insofern war nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG auszugehen aber auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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