LVwG T LVwG-2023/29/1006-6; LVwG-2023/29/1007-6; LVwG-2023/29/1008-6; LVwG-2023/29/1009-6; LVwG-2023/29/1010-6

LVwG-2023/29/1006-6; LVwG-2023/29/1007-6; LVwG-2023/29/1008-6; LVwG-2023/29/1009-6; LVwG-2023/29/1010-6State Administrative CourtJun 27, 2023

Regest

Schätzungsbefugnis der Behörde<br/>Innerumsätze<br/>Mitwirkungsverpflichtung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/29/1006-6; LVwG-2023/29/1007-6; LVwG-2023/29/1008-6; LVwG-2023/29/1009-6; LVwG-2023/29/1010-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.29.1006.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, gegen

1. den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Y (LVwG-2023/29/1006),

2. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y (LVwG-2023/29/1007),

3. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y (LVwG-2023/29/1008),

4. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Tirol X (LVwG-2023/29/1009),

5. den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Tirol X (LVwG-2023/29/1010),

nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y (LVwG-2023/29/1007), wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y endgültig festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 21.870,00

80

17. 496

Gesamtgrundzahl

17. 496

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 21,00

Tourismusverband

13,8

€ 241,44

Gesamt

15,0

€ 262,44

2. Der Beschwerde gegen den vorläufigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Tirol X (LVwG-2023/29/1009), wird insofern Folge gegeben, als der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Tirol X endgültig festgesetzt wird wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 3.860,00

40

1. 544

Gesamtgrundzahl

1. 544

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 1,85

Tourismusverband

8,0

€ 12,35

Gesamt

9,2

€ 14,20

3. Im Übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.04.2022, Zlen LVwG-*** und LVwG-***, wurden die vorläufigen Bescheide, mit denen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Tirol X sowie an den Tourismusverband Y sowie Beiträge an den Tourismusförderungsfonds jeweils vorläufig festgesetzt wurden, gemäß § 278 Abs 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

In der Begründung dieser Zurückverweisung wird zusammengefasst ua auch ausgeführt, dass es sich bei Transportleistungen eines Taxiunternehmers um sonstige Leistungen handelt und in § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006 diesbezüglich normiert ist, dass Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994) nur dann beitragsbefreit sind, soweit sie ausschließlich oder überwiegend nicht in Tirol erbracht wurden, und daher im Einzelfall zu prüfen ist, ob Transportleistungen ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht werden, wobei die Bezugnahme auf die zurückgelegte Strecke grundsätzlich ein sachgerechtes Kriterium zu sein scheint.

Mit weiterem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.12.2022, ZlenLVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG-***, wurden der endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2022, Zl ***, mit dem für das Jahr 2020 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol X und den Tourismusförderungsfonds festgesetzt wurde sowie die vorläufigen Bescheide der Tiroler Landesregierung, mit welchen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Tirol X sowie an den Tourismusverband Y sowie Beiträge an den Tourismusförderungsfonds jeweils vorläufig festgesetzt wurden, gemäß § 278 Abs 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen, zusammengefasst mit der Begründung, dass keine nachvollziehbare Schätzung der Umsätze sowie Aufteilung der Umsätze auf die beiden Betriebsstätten des Beschwerdeführers erfolgt seien und zudem die Behörde dem Beschwerdeführer die „Schätzung“ nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt hat. Weiters ist auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der mit dem vorgenannten Beschluss behobenen Bescheide seiner Mitwirkungspflicht iSd Bestimmungen der BAO nicht nachgekommen ist.

Mit endgültigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der für das Jahr 2020 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds gegenüber festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 69.020,00

80

55. 216

Gesamtgrundzahl

55. 216

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 66,26

Tourismusverband

13,8

€ 761,94

Gesamt

15,0

€ 828,20

Davon bereits abgestattet

€ 324,50

Einzuzahlender Betrag

€ 503,70

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, gegenüber festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 83.420,00

80

66. 736

Gesamtgrundzahl

66. 736

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 80,08

Tourismusverband

13,8

€ 920,92

Gesamt

15,0

€ 1.001,00

Davon bereits abgestattet

€ 339,70

Einzuzahlender Betrag

€ 661,30

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: A) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, gegenüber festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 127.500,00

80

102. 000

Gesamtgrundzahl

102. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 122,40

Tourismusverband

13,8

€ 1.407,60

Gesamt

15,0

€ 1.530,00

Davon bereits abgestattet

€ 599,40

Einzuzahlender Betrag

€ 930,60

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der für das Jahr 2021 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Tirol X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, gegenüber festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 14.720,00

40

5. 888

Gesamtgrundzahl

5. 888

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 7,07

Tourismusverband

8,0

€ 47,13

Gesamt

9,2

€ 54,20

Davon bereits abgestattet

€ 54,20

Einzuzahlender Betrag

€ 0,00

Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der für das Jahr 2022 zu entrichtende Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz an den Tourismusverband Tirol X (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: C) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds, gegenüber festgesetzt wie folgt:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 22.500,00

40

9. 000

Gesamtgrundzahl

9. 000

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 10,80

Tourismusverband

8,0

€ 72,00

Gesamt

9,2

€ 82,80

Davon bereits abgestattet

€ 82,80

Einzuzahlender Betrag

€ 0,00

Gegen sämtliche Bescheide hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen Verfassungswidrigkeit einzelner Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 geltend gemacht. Zudem wurde ausgeführt, dass, nachdem die besagten Bescheide bereits zum zweiten Mal zurückverwiesen worden seien, der Beschwerdeführer nunmehr sämtliche Umsätze aus den Jahren 2018 bis 2022 aus der Registrierkasse des Unternehmens an die Behörde gesendet habe. Aus diesen Aufzeichnungen könne die belangte Behörde ohne Probleme seine Umsätze für die vorläufigen Bescheide ermitteln. Der Beschwerdeführer arbeite nur im Winter mit vier Taxifahrzeugen in Y und zwei Taxifahrzeugen in W das ganze Jahr über. Sämtliche Transferfahrten würden über das Büro in W organisiert, wobei es sich bei den Transferfahrten um Fahrten von über Euro 100,00 handle. Im Winter 2021 sei das Skigebiet in Y geschlossen gewesen und seien Umsätze im Dezember 2021 in Y mit vier Fahrzeugen gemacht worden. Die Einschätzung von 85 % der Umsätze im Jahr 2021 in Y sei daher willkürlich und verfassungswidrig.

Auch die Aufschlüsselung in den Jahren 2020 bis 2023 von 85 % in Y und 15 % in W sei ohne jede tatsächliche Grundlage erfolgt, weshalb beantragt werde, eine neue Bemessung durchzuführen.

In den Umsätzen seien zudem Transferfahrten nach V, U, T, S und R inkludiert, welche außerhalb Tirols durchgeführt worden und deshalb von der Bemessungsgrundlage auszunehmen seien. In diesem Zusammenhang sei es jedoch unverhältnismäßig, sämtliche Belege zu ordnen und vorzulegen. Die belangte Behörde ignoriere ausdrücklich die Weisungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, weshalb sich der Beschwerdeführer diskriminiert erachte.

Im Jahr 2020 sei der Umsatz im TVB W bereits mit Euro 54.155,46 veranlagt worden, nunmehr sei ein Betrag von Euro 69.020,00 im TVB Y veranlagt worden, was dazu führe, dass die endgültige Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020 mit Euro 123.175,46 angenommen worden sei, laut Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2020 habe der Gesamtumsatz, sohin die maximale Bemessungsgrundlage für das Jahr 2020, jedoch lediglich Euro 81.192,60 betragen.

Mit vorläufiger Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2023, ***, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, /, betreffend Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zum Tourismusverband Y für das Jahr 2020 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand der außertirolerischen Umsätze nicht nachgewiesen worden sei. Hinsichtlich der Bemängelung der überzogenen Gesamtbemessungsgrundlage wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 06.02.2023 die Beitragsfestsetzung vom Tourismusverband Y gemäß § 299 BAO aufgehoben und ein neuer Sachbescheid erlassen worden sei, womit nunmehr insgesamt der Tourismusbeitrag auf Basis des Gesamtumsatzes von 81.192,60 bemessen wurde. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht weder hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze auf die beiden Betriebsstätten noch im Hinblick auf allfällige beitragsfreie Umsatzbestandteile nachgekommen.

Mit Beschwerdevorentscheidungen der Tiroler Landesregierung vom 17.03.2023, ***, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, /, betreffend Festsetzung der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zum Tourismusverband Y und Tirol X für die Jahre 2021 und 2022 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Ausnahmetatbestand der außertirolerischen Umsätze nicht nachgewiesen worden sei. Zur Schätzung selbst wurde ausgeführt, dass diese mit Schreiben vom 09.01.2023 ausführlich dargelegt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Belege könnten nicht als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, zumal die sich daraus errechnenden Umsätze in Widerspruch mit den tatsächlichen Umsatzsteuerdaten standen und insbesondere die Umsätze aus den Kassadaten nicht unerheblich niedriger waren als die tatsächlichen Umsätze. Die Schätzung anhand der in den Vorjahren (vor Corona) erzielten Umsätze (im Jahr 2021 unter Berücksichtigung einer 33%-igen Reduktion aufgrund der Corona-Pandemie) sei daher rechtens.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht in sämtlichen Verfahren den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und wiederholte darin im Wesentlichen die Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit in den bereits erhobenen Beschwerden. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sowie die endgültige Festsetzung der Abgaben durch das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt.

Den Beschwerden kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 21.06.2023 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer betrieb in den Jahren 2020, 2021 und 2022 am Standort **** W, Adresse 2, das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW-Taxi mit zwei PKW und am Standort **** Y, Adresse 3, das Personenbeförderungsgewerbe mit PKW (Taxi) mit sechs PKWs (diese Auszüge vom 09.01.2023). Die Ski-/Wintersaison in Y beginnt jährlich ca am letzten Donnerstag im November und geht bis Anfang Mai (telefonische Auskunft Tourismusverband Y).

Im Jahr 2017 erwirtschaftete der Beschwerdeführer einen Gesamtumsatz von Euro 190.187,20, im Jahr 2018 einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 206.112,44 und im Jahr 2019 einen Gesamtumsatz in Höhe von Euro 148.684,49 (Auszug aus der Umsatzsteuerliste, unstrittig).

Im Jahr 2020 erwirtschaftete der Beschwerdeführer einen (verfahrensrelevanten) Gesamtumsatz in Höhe von Euro 81.192,60 (Auszug Umsatzsteuerdaten, unstrittig). Für den Standort W wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, ***, der Bescheid vom 09.06.2022, ***, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Jahr 2020 mit Euro 199,30 festgesetzt wurde, gemäß § 299 BAO aufgehoben und gleichzeitig der Pflichtbeitrag zum Tourismusverband Tirol-X unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von Euro 12.180,00 mit Euro 44,80 neu festgesetzt (Bescheid Amt der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, ***). Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Bereits mit Schreiben der Abgabenbehörde vom 26.04.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die (behaupteten) außertirolerischen Umsätze durch konkrete und leicht nachprüfbare Unterlagen (nachvollziehbare Aufteilung der Streckenkilometer pro Fahrt) nachzuweisen sowie die von Jänner 2021 bis Dezember 2021 vereinnahmten Umsätze aufgeschlüsselt auf die jeweiligen Betriebsstätten W und Y bekanntzugeben und durch entsprechende Urkunden nachzuweisen (Schreiben Abgabenbehörde vom 26.04.2022). Mit Erklärung vom 22.05.2022 gab der Beschwerdeführer den Umsatz für das Jahr 2020 mit Euro 81.192,60 bekannt, wobei er sämtliche Umsätze als beitragsfreie Umsätze gemäß § 31 TourismusG auswies, eine Aufschlüsselung der Umsätze auf die Standorte W – Y erfolgte nicht (Erklärung vom 22.05.2022).

Mit weiterem Schreiben der Abgabebehörde wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass keine Umsätze aufgeteilt auf die Standorte W und Y, bekanntgegeben wurden, darüber informiert, dass die Behörde für die Jahre 2020 bis 2022 den Aufteilungsschlüssel sowie für die Jahre 2021 und 2022 auch den Umsatz im Wege der Schätzung ermittle. Es wurde ausgeführt, dass sich aus dem Gewerberegister ergebe, dass im Zeitraum 2020 bis dato das Personenbeförderungsgewerbe in W auf zwei PKW beschränkt und in Y auf 6 PKWs beschränkt ausgeübt wurde. Der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, eine vollständige Umsatzaufteilung der Beitragsjahre 2020 sowie 2021 und 2022 durchzuführen. Sofern der Beschwerdeführer dem Auftrag nicht nachkomme, werde nachstehende Schätzung vorgenommen:

Bereits rechnerisch ergebe sich aufgrund des Umstandes, dass 75 % der Fahrzeuge (2 PKWs Standort W und 6 PKWs Standort Y) in Y zugelassen sind, eine Aufteilung der Umsätze auf diesen Standort mit 75 %. Weiters werde seitens der Abgabenbehörde ein Zuschlag für den Standort Y von 10 % (Punkten) herangezogen, zumal im Gebiet des Tourismusverbandes Y mehr Personen Fahrdienstleistungen in Anspruch nehmen sowie höherpreisige Fahrten angenommen werden. Die Aufteilung der Umsätze der Standorte W – Y werde daher mit 15 % zu 85 % geschätzt.

Für die Bemessungsgrundlage 2021 werde der letzte erzielte Umsatz vor Corona aus dem Jahr 2019 in Höhe von Euro 148.684,49 herangezogen, abzüglich eines 33 %igen Abschlages aufgrund der Corona Pandemie, weshalb die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2021 mit Euro 98.131,76 geschätzt werde. Für das Jahr 2022 werde der Umsatz – ausgehend vom Umsatz 2019 in Höhe von Euro 148.684,49 mit Euro 150.000,00 geschätzt.

Die Aufteilung der geschätzten Umsätze auf die einzelnen Betriebsstätten wurde von der Abgabenbehörde sodann anhand des geschätzten Aufteilungsschlüssels 15 % (W) und 85 % (Y), bekanntgegeben wie folgt:

JahrGesamtumsatzBetriebsstätte YBetriebsstätte W

2020Euro 81.192,60Euro 69.013,71Euro 12.178,89

2021Euro 98.131,76Euro 83.412,00Euro 14.719,76

2022Euro 150.000,00Euro 127.500,00Euro 22.500,00

Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, sich zur durchgeführten Schätzung binnen 14 Tagen zu äußern und unter nochmaligem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufgefordert, eine vollständige Offenlegung der Umsatzaufteilung des Beitragsjahres 2020 sowie eine Offenlegung der Umsätze und Umsatzaufteilung der Beitragsjahre 2021 und 2022 anher zu bringen (Schreiben 09.01.2023).

Am 29.01.2023 übermittelte der Beschwerdeführer lediglich kommentarlos einen „Internen Aktenvermerk über die Festlegung des DB für 2023 und 2024“ (E-Mail vom 29.01.2023).

In der Folge ergingen die nunmehr angefochtenen Bescheide sowie der vorgenannte Bescheid gemäß § 299 BAO, welche dem Beschwerdeführer am 10.02.2023 zugestellt wurden (Zustellnachweise vom 10.02.2023).

Mit Eingabe vom 13.02.2023 übermittelte der Beschwerdeführer sodann Beleglisten („Steuerberichte“) für die Jahre 2018 bis 2022, wobei diese nicht vollständig waren. So fehlten im Jahr 2020 die Unterlagen für Mai und Juni und im Jahr 2021 die Unterlagen für Jänner 2021. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit Vorlage der „Belege“ seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei und er nochmals festhalte, dass es grundsätzlich möglich sei, dass Umsätze über Euro 100,00 auch außerhalb des Landesgebietes erfolgt seien, weshalb diese Umsätze von der Bemessungsgrundlage auszunehmen seien. Es seien leider keine Streckenangaben in den Belegen verfügbar. Aus den vorgelegten Umsatzlisten ist nicht ersichtlich, welchem Standort die Fahrten zuzurechnen sind und von wo aus und wohin die Fahrten führten („Steuerberichte“ 2018 bis 2022).

In der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamtes Österreich vom 25.04.2023 vorgelegt, aus welchem ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen) für das Jahr 2021 mit Euro 25.726,17 ausgewiesen ist (Umsatzsteuerbescheid FA Österreich vom 25.04.2023).

Für das Jahr 2022 wurde bis dato kein Umsatzsteuerbescheid erlassen.

In den Erklärungen zu den Jahren 2014 bis 2017 wurden seitens der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers ca 85 % der erzielten Umsätze dem Standort Y und ca 15 % dem Standort W zugeordnet (Erklärungen 2014 bis 2016 vom 17.04.2019 und Erklärung 2017 vom 13.05.2019). Ab dem Jahr 2018 erfolgte sodann – nach Abzug einer „Pauschale für außertirolerische Umsätze“ von 20 % des Umsatzes eine Zuordnung der (restlichen) Umsätze zum Standort Y mit 33 % und zum Standort W mit 67 %, ebenso für das Jahr 2019 (Erklärungen 2018 und 2019 vom 23.04.2021). Weshalb eine derartige Änderung der Erklärung der Umsätze durch den Beschwerdeführer für die Jahre 2018 und 2019 erfolgte, wurde nicht belegt, seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich vorgebracht, dass er in den Jahren 2020 bis 2022 von keinen Hotels in Y beauftragt worden sei und dass in Y nur von November bis Mai aufgefahren werde. In der mündlichen Verhandlung wurde über nochmalige Befragung zur Aufteilung der Umsätze mitgeteilt, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers auf den Standort Y lediglich 5 % der Umsätze und auf den Standort W hingegen 95 % fallen würden. Diesbezügliche Belege wurden nicht vorgelegt, sondern die Aufteilung der Umsätze damit begründet, dass in W das ganze Jahr über mit 2 PKW und in Y lediglich im Zeitraum (Ende) November bis (Anfang) Mai mit 4 PKW gefahren werde, wobei auch dieses Vorbringen in keiner Weise belegt wurde.

Aus den vorgelegten Beleglisten – unabhängig davon, dass diese nicht vollständig vorgelegt wurden - sind nicht sämtliche im Jahr tatsächlich erzielten Umsätze ersichtlich, so divergiert die Summen der Umsätze gemäß vorgelegter Belege von jenen im Umsatzsteuerbescheid festgesetzten Umsätzen im Jahr 2018 um mehr als Euro 122.000,00 (im Umsatzsteuerbescheid 2018 sind Euro 207.813,00 an Umsatz ausgewiesen, die Summe der Belegumsätze beträgt Euro 85.066,73), im Jahr 2019 um mehr als Euro 22.000,00 (im Umsatzsteuerbescheid 2019 sind Euro 148.684,00 an Umsatz ausgewiesen, die Summe der Belegumsätze beträgt Euro 126.626,60), im Jahr 2020 um mehr als Euro 13.000,00 (im Umsatzsteuerbescheid 2020 sind Euro 81.192,60 an Umsatz ausgewiesen, die Summe der Belegumsätze beträgt Euro 67.888,76), und im Jahr 2021 um mehr als Euro 10.000,00 (im Umsatzsteuerbescheid 2021 sind Euro 25.726,17,00 an Umsatz ausgewiesen, die Summe der Belegumsätze beträgt Euro 15.298,85) (Umsatzsteuerliste, „Steuerberichte“ 2018 bis 2022). Zu diesen vorliegenden Differenzen gab der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung zu Protokoll, dass er im Winter in Y für Hotels mit dem Skibus fahre und auch daraus Umsätze erzielt habe.

Vom Beschwerdeführer wurden bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine Unterlagen (Belege, Fahrtenbücher etc) vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, welchem Standort (W und Y) in den Jahren 2020 bis 2022 Umsätze in welcher Höhe zuzuordnen sind und wie hoch der Gesamtumsatz 2022 war, ebenso wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus welchen die zurückgelegten Fahrten dokumentiert sind.

Nicht festgestellt werden kann, dass in den Jahren 2020, 2021 und 2022 Umsätze aus Taxifahrten erzielt wurden, welche ausschließlich oder überwiegend außerhalb Tirols erfolgten.

Eine Vollmachtsbekanntgabe des RA BB oder des RA CC der Behörde oder dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, welche sich in den Abgabenakten befanden sowie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Vorlage gebracht wurden. Zudem ist auszuführen, dass die Feststellungen zum Beschwerdeführer und den von ihm betriebenen Standorten aus den im Abgabenakt befindlichen Gewerberegisterauszügen zu entnehmen sind und wird seitens des Beschwerdeführers der Umstand, dass an den festgestellten Standorten das Taxigewerbe in den Jahren 2020 bis 2022 betrieben wurde, nicht in Abrede gestellt. Die Umsatzzahlen aus den Jahren 2017 bis 2020 waren ebenfalls aus den im Abgabenakt befindlichen Umsatzsteuerlisten/Bescheiden für die Jahre 2017 bis 2020 zu entnehmen.

Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2021 wurde anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer vorgelegt. Die diesbezügliche Einspielung in das System bei der Abgabenbehörde wurde durch den Vertreter der Abgabenbehörde noch am selben Tag bestätigt.

Die Negativfeststellung zu den von der Beschwerdeführerin behaupteten außertirolerischer Umsätze war zu treffen, zumal der diesbezügliche Beweis dem Beschwerdeführer nicht ansatzweise gelungen ist. Der Beschwerdeführer wurde bereits im Behördenverfahren nachweislich aufgefordert, entsprechende konkrete und leicht nachprüfbare Nachweise (zB nachvollziehbare Aufteilung der Streckenkilometer jeder Fahrt) vorzulegen, um die behaupteten beitragsfreien Umsatzbestandteile gemäß § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz darzulegen. Der Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Es wurde lediglich ein pauschales Vorbringen dahingehend erstattet, dass Fahrten über Euro 100,00 zumindest zum Teil ins Ausland geführt hätten Dies ist jedoch mangels vorgelegter Fahrtenbücher oder Aufzeichnungen und Berechnungen der Fahrtstrecken nicht nachvollziehbar. Zudem wurden lediglich Auszüge der Kassabelegliste pauschal vorgelegt. Daraus sind aber die außerhalb Tirols zurückgelegten Kilometer der Fahrten nicht ersichtlich und konnte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich keine konkreten Berechnungen vorlegen. Es wurde im Verfahren nur vorgebracht, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, derartige Berechnungen durchzuführen und würden weitere Belege nicht mehr vorliegen.

Weder gegenüber der Behörde noch gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol haben sich BB oder CC als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen, weshalb die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtlichen Grundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl Nr 6/2006 idF LGBl Nr 26/2017 lauten wie folgt:

§ 30

Beitragspflicht

(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs. 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen. (…)

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 oder 2 entsteht:

a) mit dem Beginn des Vorschreibungszeitraumes, für den Beiträge (Mindestbeiträge) erhoben werden, (…)

(4) Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr, das dem Haushaltsjahr des Tourismusverbandes entspricht. (…)

§ 31

Beitragspflichtiger Umsatz

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind jedenfalls:

(…)

c) Umsätze aus sonstigen Leistungen (§ 3a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994), soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend in Tirol erbracht wurden, (…)

§ 33

Ortsklassen, Beitragsgruppen

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den einzelnen Ortsklassen A, B und C für fünf Jahre festzusetzen. Ein Tourismusverband gehört zur Ortsklasse A, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 60 Gästenächtigungen entfallen, und zur Ortsklasse B, wenn in seinem Gebiet im fünfjährigen Durchschnitt auf jeden Einwohner mehr als 30 Gästenächtigungen entfallen. Die Zahl der Einwohner richtet sich nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung in Tirol. Die übrigen Tourismusverbände gehören mit Ausnahme des Tourismusverbandes Innsbruck und seine Feriendörfer zur Ortsklasse C. Der fünfjährige Durchschnitt ist aus der Anzahl der jährlichen Gästenächtigungen jener fünf Kalenderjahre zu berechnen, die dem Jahr, in dem die Verordnung erlassen wird, unmittelbar vorangegangen sind. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

(2) Zur Berechnung der Beiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband Innsbruck und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 164/1961, in den hier maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 228/2021 und BGBl I Nr 108/2022 lauten wie folgt:

„§ 115

(1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(…)

§ 138

(1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.“

§ 184

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund des Umstandes, dass weder gegenüber der Behörde noch des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Rechtsanwalt als Vertreter des Beschwerdeführers und auch kein Zustellbevollmächtigter bekanntgegeben wurde, sind daher sämtliche Zustellungen direkt an den Beschwerdeführer rechtmäßig erfolgt.

Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 19.04.2022, Zlen LVwG-*** und LVwG-***, wurden die vorläufigen Bescheide, mit denen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Tirol X sowie an den Tourismusverband Y sowie Beiträge an den Tourismusförderungsfonds jeweils vorläufig festgesetzt wurden, gemäß § 278 Abs 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Mit weiterem Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.12.2022, Zlen LVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG-***, wurde der endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 09.06.2022, Zl ***, mit dem für das Jahr 2020 ein Pflichtbeitrag an den Tourismusverband Tirol X und den Tourismusförderungsfonds festgesetzt wurde sowie die vorläufigen Bescheide der Tiroler Landesregierung, mit welchen gegenüber dem Beschwerdeführer nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 und das Jahr 2022 Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Tirol X sowie an den Tourismusverband Y sowie Beiträge an den Tourismusförderungsfonds jeweils vorläufig festgesetzt wurden, gemäß § 278 Abs 1 BAO aufgehoben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Gemäß § 278 Abs 3 BAO war die Abgabenbehörde im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden und befindet sich das Festsetzungsverfahren nunmehr im dritten Rechtsgang.

Festgestellter Maßen hat die Abgabenbehörde in der Folge mit Schreiben vom 09.01.2023 den Beschwerdeführer aufgefordert, die Umsätze für die Jahre 2020 bis 2023 vollständig und auf die beiden Standorte aufgeteilt offenzulegen, außertirolerische Umsätze zu belegen, ebenso wurde die Schätzung der Behörde samt nachvollziehbarer Begründung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

Binnen der gesetzten Frist wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine Stellungnahme hiezu abgegeben noch wurden konkret aufgeteilte Umsatzzahlen bekanntgegeben oder Belege zu den angeblich außerhalb Tirols erzielten Umsätze für die Jahre 2020 bis 2022 vorgelegt.

Zumal sohin (für die Jahre 2021 und 2022) kein Gesamtumsatz und auch keine nachvollziehbar belegte Aufteilung der Umsätze auf die beiden Standorte sowie Nachweise für überwiegend außerhalb Tirols erbrachte Leistungen bekannt gegeben wurde und diese Informationen auch nicht aus anderen naheliegenden Umständen abgeleitet werde konnten, war die Behörde daher berechtigt, die Festsetzung im Wege der Schätzung durchzuführen. Parteiengehör hiezu wurde auch gewahrt.

Der Beschwerdeführer äußerte sich auf das Schreiben vom 09.01.2023 – erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist sowie nach Erlassung der nunmehr angefochtenen Bescheide - lediglich dahingehend, dass er „alle Belege“ für die Jahre 2018 bis 2022 vorlege und es grundsätzlich möglich sei, dass Fahrten über Euro 100,00 auch außerhalb des Landesgebietes Tirol sein könnten und daher von der Behörde auszuscheiden seien. Zudem legte der Beschwerdeführer (nicht vollständige) monatliche Steuerberichte in Listenform für die Jahre 2018 bis 2022 vor. Aus diesen ist jedoch nicht ersichtlich, an welchem Standort die Umsätze erzielt wurden.

Zudem korrespondierten festgestellter Maßen die vorgelegten Umsatzlisten nicht mit den tatsächlich erzielten Jahresumsätzen und wichen die tatsächlich erzielten Gesamtumsätze der Jahre 2018 bis 2021 zum Teil erheblich von den Kassalisten ab, sodass anhand der vorgelegten Umsatzlisten wiederum nicht der tatsächliche Umsatz abgeleitete werden konnte. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seiner gesetzlich gebotenen Mitwirkungspflicht betreffend die Aufteilung des Umsatzes auf die beiden Betriebsstandorte und damit die beiden Tourismusverbände nicht entsprochen hat und auch die (im Zeitpunkt Jänner bzw Februar 2023) bereits vorgelegenen Umsatzzahlen für die Jahre 2021 und 2022 nicht offengelegt hat.

Zudem hätte der Beschwerdeführer für die von ihm geltend gemachte Begünstigung des Ausnahmetatbestandes nach § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006 im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung selbst einwandfrei das Vorliegen all jener Umstände darzulegen und zu beweisen bzw zumindest glaubhaft zu machen gehabt, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden möchte, andernfalls – und mangels gegenteiliger offenkundiger Umstände – dieser Ausnahmetatbestand unberücksichtigt zu bleiben hatte.

Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer in Erfüllung dieser ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungs- bzw Nachweispflicht jedenfalls auch zuzumuten, die erforderlichen Mitteilungen zu erstatten bzw Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um für die Jahre 2020 bis 2022 zunächst klären zu können, welche Umsätze seines Betriebes zum einem dem Standort in W (im Bereich des Tourismusverband Tirol X) und zum anderen dem Standort in Y (im Bereich des Tourismusverband Y) zuzurechnen sind.

Weiters war es ihm auch zuzumuten, dass von ihm jene Umsätze bekanntgegeben und auch entsprechend belegt bzw glaubhaft gemacht werden, die seiner Ansicht nach vom begünstigenden Ausnahmetatbestand des § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006 umfasst sein sollen.

In diesem Zusammenhang wird auf die Verpflichtung gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach im Taxigewerbe Abrechnungsbelege der Taxilenker (sogenannte "Fahrerabrechnungen"), die - insbesondere - den Taxameterstand bei Übernahme und bei Rückgabe des Kraftfahrzeuges durch den Taxilenker ausweisen und aufgrund derer geprüft werden kann, ob der Fahrer dem Unternehmer die tatsächlich vereinnahmte Losung aushändigt, als zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege iSd § 131 Abs. 1 Z 5 und § 132 BAO anzusehen sind. Zudem sind in diesen Abrechnungsbelegen jedenfalls sonstige Unterlagen zu erblicken, die im Sinne der letztgenannten Bestimmung für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, weshalb sie schon aufgrund beider Bestimmungen aufzubewahren sind, unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Daten in die EDV übertragen worden sind (VwGH 29.11.2006, 2003/13/0087; 31.5.2006, 2002/13/0072; 24.2.2005, 2003/15/0019, jeweils mwN). Schon die Nichtaufbewahrung dieser Abrechnungsbelege ("Grundaufzeichnungen") begründet damit die Schätzungsberechtigung (VwGH 20.09.2021, Ra 2019/13/0118).

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen ist, zumal er keinerlei Unterlagen für seine behaupteten beitragsfreien Umsätze sowie keine Unterlagen zur schlüssigen und nachvollziehbaren Aufteilung der Umsätze auf die beiden Standorte in Vorlage brachte, war die Abgabenbehörde berechtigt, die Grundlagen der Abgabenerhebung (für die Jahre 2021 und 2022 sowohl der Gesamthöhe nach sowie für die Jahre 2020 bis 2022 betreffend die Aufteilung der Umsätze auf die beiden Standorte) gemäß § 184 BAO zu schätzen und die durchgeführte Schätzung auch im Wege der Beschwerdevorentscheidungen zu bestätigen.

Zur durchgeführten Schätzung selbst ist auszuführen, dass die Abgabenbehörde im Zuge der von ihr durchgeführten Schätzung lebensnah und nachvollziehbar dargelegt hat, wie die Beitragsgrundlagen für die einzelnen Jahre im Schätzungswege ermittelt wurden.

So hat die Behörde zur Aufteilung der Umsätze auf die beiden Standorte als Ausgangspunkt die in der Gewerbeberechtigung für den jeweiligen Standort angeführten Fahrzeuge herangezogen, woraus sich nachvollziehbar die Aufteilung 75 % (Y) und 25 % (W) errechnet. Ebenfalls lebensnah ist die weitere Annahme der Behörde, dass am Standort Y – insbesondere im Zeitraum Ende November bis Anfang Mai – aufgrund des Tourismus-Hotspots eine Aufteilung von 85 % (Y) und 15 % (W) angenommen hat. Dass der Beschwerdeführer in Y lediglich mit vier Fahrzeugen aufgefahren ist, wurde auch nicht dargetan. Weiters ist auszuführen, dass auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten „Steuerberichten“ ersichtlich ist, dass der Großteil der Umsätze in den Monaten November bis Mai erwirtschaftet wurde. Zudem ist festzuhalten, dass der Behörde richtigerweise auch aufgefallen ist, dass die jährlichen Gesamtumsätze gemäß Umsatzsteuerbescheiden wesentlich höher waren als jene Umsätze, welche sich aus den „Steuerberichten“ errechneten. Die diesbezüglichen Umsätze wurden vom Beschwerdeführer überhaupt nicht belegt. In der Verhandlung darauf angesprochen, gab der Beschwerdeführer informativ an, dass er ja im Winter auch noch für Hotels Skibusfahrten durchführe. Sohin wurden offenbar diese in den „Steuerberichten“ nicht enthaltenen Umsätze ebenfalls im Winter und im Standort Y erwirtschaftet.

Dass der Beschwerdeführer in W das ganze Jahr mit zwei Fahrzeugen fährt (was ebenso nicht belegt wurde sowie der Umstand, dass nicht auch in den Sommermonaten in Y aufgefahren wird), vermag an der Nachvollziehbarkeit der von der Behörde vorgenommenen Schätzung nichts ändern. Ebenso lässt sich aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungen des Bürgermeisters der Gemeinde Y, nämlich dass der Beschwerdeführer in der Wintersaison 2022/2023 in Y aufgefahren ist und der Bestätigung des Vermieters des Beschwerdeführers in Y, nämlich dass er im Mai seinen Wohnsitz dort aufgegeben hat, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, zumal unstrittig ist, dass die Wintersaison in Y von Ende November bis Anfang Mai reicht, jedoch zu berücksichtigen ist, dass das Gewerbe das ganze Jahr über in Y gemeldet war.

Die von der Behörde durchgeführte Aufteilung der Umsätze mit 85 % in Y und 15 % in W war daher nicht zu beanstanden.

Zur Schätzung der Höhe der Bemessungsgrundlage an sich ist auszuführen, dass für das Jahr 2021 mittlerweile auch der Umsatzsteuerbescheid vorliegt, weshalb hier nicht mehr von der Schätzung des Gesamtumsatzes auszugehen war, sondern vom erkennenden Gericht anhand der im Umsatzsteuerbescheid ausgewiesenen Umsätze die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages zu erfolgen hat.

Betreffend die Schätzung der Bemessungsgrundlage für das Jahr 2022 ist festzuhalten, dass auch hier die Behörde nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie hiefür den Umsatz aus dem Jahr 2019 (letztes Jahr vor Corona) als Ausgangspunkt in Anschlag gebracht, welcher unter Berücksichtigung der Vorjahresumsätze (welche in den beiden Jahren davor noch höher waren) als angemessener Ausgangspunkt anzusehen ist. Auch unter Berücksichtigung des sich bereits aus den „Steuerberichten“ für das Jahr 2022 ergebenden Gesamtumsatzes in Höhe von rund Euro 107.000,00 und jenem – offenbar jährlich anfallenden Teil – der Umsätze, welche in den Steuerberichten nicht aufscheinen, kann das erkennende Gericht nicht erkennen, dass das von der Behörde dargelegte Ermittlungsergebnis für die Schätzung der Bemessungsgrundlage verfehlt wäre.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde geschätzten Gesamtumsatzes ist weiter auszuführen, dass mangels entsprechend konkret bekanntgegebener und auch belegter bzw glaubhaft gemachter Angaben bezüglich des Ausnahmetatbestandes nach § 31 Abs 1 lit c Tiroler Tourismusgesetz 2006 von der belangten Behörde dafür auch kein Abzug vorzunehmen war.

Ergänzend ist festzuhalten, dass im Hinblick darauf, dass der Abgabenbehörde (und auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol) die endgültigen Umsätze vom Finanzamt für das Jahr 2022 noch nicht mitgeteilt wurden, liegen diesbezüglich noch Ungewissheiten vor, sodass gemäß § 200 Abs 2 BAO für das Jahr 2022 rechtmäßig eine vorläufige Abgabenfestsetzung im Wege der Schätzung erfolgte (vgl VwGH 30.08.1999, 99/17/0236; 29.01.2015, 2012/15/0121).

Die von der Behörde durchgeführten Schätzungen (Aufteilung der Umsätze auf die beiden Standorte, Bemessungsgrundlage 2022 und Nichtvorliegen außertirolerischer Umsätze) sind nicht zu beanstanden. Dies führt in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis wie folgt:

2020:

Die Einwendungen des Beschwerdeführers, dass insgesamt bei der Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2020 eine zu hohe Bemessungsgrundlage herangezogen wurde, sind nicht richtig, zumal mit Bescheid der Abgabenbehörde vom 06.02.2023 nach Aufhebung des Bescheides vom 09.06.2022 gemäß § 299 BAO, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband Tirol X und an den Tiroler Tourismusförderungsfond für das Haushaltsjahr 2020 endgültig mit Euro 199,30 festgesetzt wurde, der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband Tirol X und an den Tiroler Tourismusförderungsfond für das Haushaltsjahr 2020 unter Berücksichtigung des beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 12.180,00 mit Euro 44,80 neu festgesetzt hat.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zum Tourismusverband Y und an den Tiroler Tourismusförderungsfond für das Haushaltsjahr 2020 aufgrund der Bemessungsgrundlage von Euro 69.020,00 mit Euro 828,20 festgesetzt. Insgesamt wurde daher für beide Standorte der im Umsatzsteuerbescheid 2020 ausgewiesene Gesamtumsatz als Bemessungsgrundlage für den Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz für das Jahr 2020 herangezogen.

Unter Aufteilung des Gesamtumsatzes 2020 mit 85 % auf den Standort Y erfolgte die endgültige Festsetzung des Pflichtbeitrages für das Jahr 2020 zum Tourismusverband Y zu Recht aufgrund des beitragspflichtigen Umsatzes von Euro 69.020,00, sodass die Beschwerde gegen den endgültigen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2020 an den Tourismusverband Y und den Tiroler Tourismusförderungsfond als unbegründet abzuweisen war.

2021:

Der Beschwerde gegen die vorläufigen Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y und den Tourismusverband Tirol X, war aufgrund des Umstandes, dass zwischenzeitlich der Umsatzsteuerbescheid 2021 vorliegt, welcher einen beitragspflichtigen Gesamtumsatz von Euro 25.726,17 ausweist, teilweise Folge zu geben und der Pflichtbeitrag endgültig festzusetzen.

Unter Berücksichtigung des bereits von der Behörde nachvollziehbar dargelegten Aufteilungsschlüssel (85:15) war der Pflichtbeitrag nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2021 an den Tourismusverband Y und den Tiroler Tourismusförderungsfond sowie den Tourismusverband Tirol X und den Tiroler Tourismusförderungsfond nunmehr endgültig festzusetzen wie folgt:

Tourismusverband Y:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 21.870,00

80

17. 496

Gesamtgrundzahl

17. 496

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 21,00

Tourismusverband

13,8

€ 241,44

Gesamt

15,0

€ 262,44

Tourismusverband Tirol X:

Berufsgruppe

EH = Einzelhandel,

GH = Großhandel

Beitragspflichtiger Umsatz

Prozent

Grundzahl

629 Taxiunternehmer

€ 3.860,00

40

1. 544

Gesamtgrundzahl

1. 544

Promillesatz

Beitrag

Fondsanteil

1,2

€ 1,85

Tourismusverband

8,0

€ 12,35

Gesamt

9,2

€ 14,20

2022:

Aufgrund der von der Behörde schlüssig nachvollziehbaren Schätzung des Gesamtumsatzes sowie des Aufteilungsschlüssels auf die beiden Standorte, waren die beiden Beschwerden gegen die vorläufigen Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 06.02.2023, GZ ***, betreffend Festsetzung des Pflichtbeitrages nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 für das Jahr 2022 an den Tourismusverband Y und an den Tourismusverband Tirol X als unbegründet abzuweisen.

Ergänzend ist zu den verfassungsmäßig aufgeworfenen Bedenken des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese seitens des erkennenden Gerichtes nicht geteilt werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Sinne des Umsatzsteuergesetzes“ (NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung und Bgld Tourismusgesetz 1992) ist auf die vorliegende Gesetzeslage nicht anzuwenden, zumal sowohl im burgenländischen als auch niederösterreichischen Tourismusgesetzes (dazumal) keine Ausnahmetatbestände für den Ausschluss von Umsätzen aus sonstigen Leistungen, welche außerhalb des Bundesgebietes erzielt werden, bestanden. Diese sind aber im Tiroler Tourismusgesetz in § 31 Abs 1 lit c) insofern normiert, als Umsätze aus sonstigen Leistungen nur als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, soweit sie nicht ausschließlich oder überwiegend außerhalb des Bundeslandes Tirol erbracht werden.

Weiters sind die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass Taxitätigkeiten im Burgenland von der Tourismusabgabe befreit seien, schlichtweg falsch. Weder dem burgenländischen Tourismusgesetz noch der dazugehörigen Beitragsgruppenverordnung ist zu entnehmen, dass diese Unternehmen von der Besteuerung ausgenommen seien. Vielmehr wird das Taxigewerbe ausdrücklich in der Beitragsgruppe A aufgelistet.

Auch wurde durch den VfGH bereits entschieden, dass die Errichtung von regionalen Tourismusverbänden und Einreihung eines ganzen Gebietes in eine Ortsklasse verfassungsmäßig nicht bedenklich ist (VfGH 10.12.2009, B13/19). Dass die Hebesätze ungerechtfertigt und willkürlich überhöht wären, erschließt sich dem erkennenden Gericht ebenfalls nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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