LVwG T LVwG-2022/43/3275-12

LVwG-2022/43/3275-12State Administrative CourtJun 22, 2023

Regest

Verbesserungsauftrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/3275-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.43.3275.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde

1. der AA, vertreten durch die BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, und

2. der CC, vertreten durch RA DD, Adresse 2, **** Y,

gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 22.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben, und das Bauansuchen wird gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die in diesem Erkenntnis erwähnten Grundstücke liegen sämtlich in der KG X.

Mit Bescheid 22.08.2022, Zl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X (im Folgenden: die belangte Behörde) EE (im Folgenden: der Bauwerber) die Baubewilligung für den „Umbau des materiellen Anteils des Herrn EE im Wohngebäude „FF“ auf Bp. **1 der KG X“.

Das mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Bauvorhaben umfasst eine Veränderung im Bereich der östlichen Dachhälfte. Dort soll einerseits im oberen Bereich ein Vollwärmeschutz aufgebracht werden; unterhalb dieses Bereichs soll das Dach in einem Bereich von ca. 1,90 × 7,00 m) bei gleichbleibender Dachneigung um ca. 30 cm angehoben und damit die Ausmaße des Gebäudes geändert werden. Dadurch ergibt sich im betroffenen Bereich eine Erweiterung des bestehenden Innenraumes durch einen Zuwachs in der Raumhöhe.

Gegen diesen Bescheid erhoben AA (die Erstbeschwerdeführerin) CC (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) jeweils rechtzeitig Beschwerde, wobei letztere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Der Bauwerber, AA, CC und eine weitere, an diesem Beschwerdeverfahren nicht beteiligte Person sind Miteigentümer:innen des GSt Nr **1 (Stockwerkseigentum, materiell geteiltes Eigentum, su). Die Erstbeschwerdeführerin ist zudem Eigentümerin des GSt Nr **2, die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümerin des GSt Nr **3. Der Abstand der beiden letztgenannten Grundstücke zur Bauplatzgrenze beträgt jeweils nicht mehr als 5 m. Der Teil des Gebäudes, der Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegt innerhalb eines Abstands von weniger als 50 m zu den Grundgrenzen der Grundstücken der Beschwerdeführerinnen.

Das auf Gst Nr **1 bestehende Gebäude ist laut Grundbuch materiell in vier Teile geteilt wie folgt:

„MATERIELLER ANTEIL I (HNr **):

-Im Untergeschoss:

Der innere (südwestliche) der beiden Hausgänge samt Stiege und Abort und vom Hauseingang aus nacheinander 1 Stube, 1 Heizraum, 1 Kammer, 1 Küche und 1 weitere Kammer; ferner der Keller hinter den beiden Hausgängen und die westliche Hälfte des Vorplatzes unterm Hause.

-Im Mittelgeschoss:

Der südliche von den drei Wohnräume (Kammern) an der Innen- (Südwest-) seite, zugänglich über den Hausgang des materiellen Anteiles IV.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Die mittlere und die südliche Kammer im inneren (südwestlichen) Teil des Hauses und über den an den Dillengang stoßenden Teil der südlichen Kammer eine Obdille.

MATERIELLER ANTEIL II (HNr **):

-Im Untergeschoss:

Der äußere (nordöstliche) der beiden Hausgänge samt Stiege und Abort und vom Hauseingang aus nacheinander 1 Stube, 1 Kammer, 1 Selchraum, 1 Küche und der mittlere der 3 Keller an der Oberseite des Hauses; ferner die äußere Hälfte des Vorplatzes unterm Wohnhaus samt Gärtlein.

-Im Mittelgeschoss:

Die südöstliche Dachbodenstiege (Verschlag) im Hausgang des materiellen Anteiles III.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Im äußeren Teil des Hauses an der Oberseite 1 Kammer mit einer Obdille darüber und 1 Dachkammerl mit Dachschräge.

MATERIELLER ANTEIL III (HNr. **):

-Im Untergeschoss:

Der Keller samt Stiege an der oberen, äußeren (Südost-) Ecke.

-Im Mittelgeschoss:

Der äußere (nordöstliche) Hausgang nebst Hausgangkammerl und anstoßend an den Hausgang ein Gemach mit Speise, 1 Küche, 1 Kammer mit angrenzender Selche und eine Stube; an der Ostseite des Gebäudes eine Holzschupfe.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

Im nordöstlichen Teile des Hauses über der eigenen Stube und der anschließenden Kammer gelegen 1 Dachkammer und an diese grenzend südwestlich 1 Dille samt Dillenstiege mit Obdille darüber; südöstlich 1 Dachraum mit Dachschräge.

MATERIELLER ANTEIL IV (HNr. **):

-Im Untergeschoss:

Im südlichen Zubau 1 Stall und 1 Keller mit Stiege.

-Im Mittelgeschoss:

Der innere (südwestliche) Hausgang samt Stiege, die Stube an der West- (d.i. die untere, innere) Ecke und die anschließende Kammer; ferner die Küche und die Holzschupfe im südlichen Zubau. Der Hausgang ist belastet mit dem Zugang zu der anschließenden Kammer des materiellen Anteiles I.

-Im Obergeschoss und im Dachraum:

In der West (d.i. in der unteren, innern) Ecke eine Kammer mit Dille und Dachschräge und an diese anschließend östlich 1 Kammerl mit Obdille darüber.

Gemeinsam:

-Den materiellen Anteilen I IV:

Der innere (westliche) Stubenkamin und der Dillengang zwischen den beiderseitigen Unterdachräumen.

-Den materiellen Anteilen II III:

Der äußere (östliche) Stubenkamin.

-Den materiellen Anteilen III IV:

Der Vorplatz bei den oberen Hauseingängen und der Abort an der Ostecke samt Grube.

Dacherhaltung:

Jeder Teil deckt das Dach unmittelbar über seinem Eigentum.“

Am 16.05.2023 fand in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt.

In weiterer Folge erging mit Schreiben vom 17.05.2023 ein Verbesserungsauftrag an den Bauwerber. Diesem zufolge hätte er bis längstens 24.05.2023 (später auf Antrag des Bauwerbers verlängert bis zum 19.06.2023) Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführerinnen vorlegen müssen. Diese Frist verstrich ungenutzt.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde. Der oben wiedergegebene Inhalt des Grundbuchs entstammt einem Auszug vom 16.05.2023. Die örtlichen Verhältnisse konnten anhand der Planunterlagen bzw des TIRIS-Tiroler Raumordnungsinformationssystem festgestellt werden.

Des Weiteren gab der hochbautechnischen Amtssachverständige GG in der mündlichen Verhandlung am 16.05.2023 sein Gutachten ab, aus dem sich die obigen Feststellungen betreffend das genehmigte Bauvorhaben ergaben. Schlüssig und nachvollziehbar führte er aus, dass gegenüber dem derzeitigen Bestand im oben bezeichneten Bereich eine Anhebung des Daches, somit eine Vergrößerung der Ausmaße des Gebäudes geplant ist. Dies veranschaulichte er anhand der mit dem bekämpften Bescheid genehmigten Planunterlagen (Schnitt A-A), worauf auch für den Laien ersichtlich ist, dass die durch die Baumaßnahme geschaffene „Stufe“ im Plan nur dadurch kaschiert wird, dass im darüber liegenden Bereich des Daches ein Vollwärmeschutz (ebenfalls Gegenstand des vorliegenden Bauansuchens) dargestellt ist. Der Amtssachverständige verwies hinsichtlich der Erweiterung des bestehenden Dachraums ebenfalls auf den Schnitt A-A. Aus diesem ist unter Zugrundelegung des Verlaufs der als Bestand (nicht durchgängig) dargestellten Decke im Bereich des betroffenen Dachraumes eindeutig ersichtlich, dass es zur beschriebenen Raumerweiterung kommt.

III.Rechtslage:

§ 2 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[...]

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

[...]“

§ 29 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 29

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

b)[…]“

§ 33 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), lautet (auszugsweise):

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

[…]“

IV.Parteienvorbringen

1. Begründung des bekämpften Bescheids

Die belangte Behörde argumentiert im bekämpften Bescheid in Bezug auf die von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwendungen, dass es sich gegenständlich um einen Umbau im Sinne der TBO 2022 handle, weshalb gemäß § 29 leg cit die Zustimmung der Miteigentümer:innen nicht erforderlich sei. Diesbezüglich sei auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

2. Beschwerdevorbringen

a.Mangelnde Zustimmung zum Bauvorhaben

Beide Beschwerdeführerinnen bringen vor, die belangte Behörde habe es unterlassen die Vorfrage zu klären, wer Eigentümer des verfahrensgegenständlichen GSt Nr **1 sei. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die Erstbeschwerdeführerin erläutert weiter, dass das GSt Nr **1 im materiell geteilten Eigentum stehe. Materiell geteiltes Eigentum beschränke das Alleineigentum auf bestimmte Teile eines Gebäudes. Das Grundstück selbst und die zur Benützung der materiellen Anteile erforderlichen allgemeinen Teile des Gebäudes, insbesondere Decken, Böden, Stiegenhäuser, Dächer, tragende Mauern etc. würden hingegen gemeinsames Eigentum aller materiellen Eigentümer darstellen. Aus den Einreichunterlagen sei ersichtlich, dass Allgemeinflächen vom geplanten Umbau betroffen seien und somit in ihr Miteigentumsrecht eingegriffen werde (diesbezüglich verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 15.02.2022). Hierzu habe die Beschwerdeführerin keine Zustimmung erteilt, obwohl eine solche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gelte dies auch bei einem Umbau, insbesondere dann, wenn Allgemeinflächen betroffen seien. Als zustimmungberechtigter Miteigentümerin des gegenständlichen Grundstücks stehe ihr Parteistellung im Bauverfahren zu. Dabei seien ihre Einwendungen nicht auf die Nachbarrechte gemäß § 33 TBO beschränkt, sondern „auch zivilrechtlich ihre Zustimmung als Miteigentümerin zum Bauvorhaben des Bauwerbers notwendig“. Es müsse daher „der in ihrem Eigentum stehende materielle Anteil IV und dessen Schutz “im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtert werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin erläutert, der Bauwerber sei wie sie selbst Stockwerkseigentümer des gegenständlichen GSt Nr **1. Nachdem vom projektierten Um- und teilweisen Zu- bzw Neubau auch Allgemeinflächen (jedenfalls die Hauptbauern, das Dach, Decken und Böden etc) betroffen seien, hätte das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedurft. Diesbezüglich argumentiert die Zweitbeschwerdeführerin, dass die belangte Behörde das gegenständliche Projekt unzutreffend als Umbau qualifiziert habe. Tatsächlich sei auch ein Zubau (nämlich eine Dachterrasse) beantragt worden. Zudem würden von den geplanten Baumaßnahmen im Dachgeschoss auch Räumlichkeiten in Anspruch genommen, in welchen sie sich zumindest ein Nutzungsrecht ersetzen habe. Auch dieser Aspekt müsse in Hinblick auf die Vorfrage des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück geklärt werden.

b.Nebenbestimmungen

Beide Beschwerdeführerinnen bringen vor, hinsichtlich der brandschutztechnischen Auflagen verweise der bekämpfte Bescheid auf die Vorschreibungen der Landesstelle für Brandverhütung gemäß Stellungnahme vom 09.06.2022. Es handelt sich hierbei um keine Auflagen im Sinne der Tiroler Bauordnung.

Sie bemängelt weiters, dass zu Unrecht projektändernde Auflagen in den bekämpften Bescheid aufgenommen worden seien. Diese Änderungen würden nicht dem im Bauansuchen zum Ausdruck kommenden Willen des Bauwerbers entsprechen.

c.Planunterlagen

Zudem, so die Erstbeschwerdeführerin weiter, seien die Pläne widersprüchlich, da die Nordansicht sowie die Dachausschnitte nicht mit den Grundrissen übereinstimmen würden und im Grundriss der Kamin nicht ersichtlich sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte bezüglich der Planunterlagen vor, dass Unterlagen dazu, wie die zu errichtende Wand zur Abgrenzung der Terrasse im Dachgeschoss erstand sicher errichten befestigt werden solle, fehlen würden. Die Erschließungssituation mittels Treppe seine Bauunterlagen nicht zutreffend dargestellt, ebenso wenig ein vorhandener Kamin. Die Bemaßungen seien falsch beziehen soll sie widersprüchlich, so betrage „zum Beispiel“ die Höhe der Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin im Erdgeschoss tatsächlich knapp über 2,40 m, sei jedoch im Plan mit lediglich 2,30 m angegeben. Es bestehe daher „der Verdacht, dass auch andere Maße in den Plänen nicht richtig angeführt wurden, so zB auch die Bemaßungen an den bestehenden Decken, Böden und Wänden.“ In den Plänen seien außerdem die bestehenden Wände, Decken und Böden äußerst dick und stabil dargestellt – tatsächlich handle es sich aber um dünne, teilweise sogar morsche bzw. desolate Holzböden bzw. Holzwände. Die Zweitbeschwerdeführerin hege daher Bedenken, dass die brandschutztechnischen Belange nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

3. Weiteres Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin

a.Bestand

Die Erstbeschwerdeführerin moniert, die als Bestand dargestellte Brandschutzwand (im Abschnitt A zwischen dem östlichen und westlichen Teil des Hauses) sei tatsächlich nicht vorhanden, sondern lediglich als dünne Holzwand ausgeführt. Der Umstand, dass die Wohnungstrennwand eine nicht tragende Holzwand sei, könne den Plänen nicht entnommen werden.

b.Technische Erfordernisse

Das vom gegenständlichen Bauvorhaben betroffene Gebäude sei mehrere 100 Jahre alt, so das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin weiter. Insbesondere Mauern, Fußböden und Decken seien „äußerst desolat“ und müssten jedenfalls nach den anerkannten Regeln der Technik ersetzt Bedürfnisse erneuert werden. Der Bauwerber hätte entsprechende Pläne, insbesondere auch ein statisches Konzept bzw Gutachten vorliegen müssen.

V.Erwägungen:

1. Rechtliche Stellung der Beschwerdeführerinnen

Parteien im Bauverfahren sind grundsätzlich gemäß § 33 TBO 2022 der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Wie oben zu Punkt I. festgehalten werden konnte, weisen die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen Nr **2 bzw **3 einen Abstand von weniger als 5 m zum Bauplatz sowie das Bauvorhaben einen geringeren Abstand als 50 m zu deren jeweiliger Grundgrenze auf. Somit sind die Beschwerdeführerinnen in Bezug das vorliegende Bauvorhaben als Nachbarinnen iSd § 33 Abs 2 TBO 2018 zu qualifizieren.

Zusätzlich zur Parteistellung nach § 33 TBO 2022 sieht § 29 Abs 2 lit leg cit jedoch ein Zustimmungsrecht der Miteigentümer:innen zu bestimmten Bauvorhaben vor, sodass diese gegebenenfalls über eine eingeschränkte Parteistellung zur Frage, ob die erforderliche Zustimmung vorliegt, verfügen.

2. Zur Frage des Erfordernisses einer Zustimmung der Beschwerdeführerinnen

Zu § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 ist festzuhalten, dass diesem zufolge der Bauwerber, wenn er nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigten ist, bei Neu- und Zubauten die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers (bzw Bauberechtigten) mit dem Bauansuchen vorlegen muss.

i)Qualifizierung des gegenständlichen Bauvorhabens

Im oben zitierten § 2 TBO 2022 sind unter anderem die Begriffe des Zubaus und des Umbaus definiert. Für die Qualifikation als Zubau ist es daher relevant, ob das Bauvorhaben „die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume“ beinhaltet (Abs 8 leg cit). Im Gegensatz dazu handelt es sich „bloß“ um einen Umbau, wenn durch die Baumaßnahmen die Außenmaße des Gebäudes nicht geändert werden (Abs 9 leg cit).

Oben zu Punkt I. konnte festgestellt werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben eine Anhebung des Daches in einem Bereich von knapp 14 m² um ca 30 cm umfasst. Somit geht dieses zweifellos mit einer Änderung der Ausmaße des Gebäudes einher. Entgegen der vom Rechtsvertreter des Bauwerbers in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsansicht ist nicht auf die Wesentlichkeit dieser Änderung abzustellen, sondern ist dem Wortlaut des § 2 Abs 9 TBO 2022 zufolge jede, auch geringfügige Änderung beachtlich. Es ist somit festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht „bloß“ um einen Umbau handelt. In Hinblick auf die Definition eines Zubaus konnte ebenfalls zu Punkt I. festgestellt werden, dass der auf Dachbodenebene des Gebäudes bestehende Raum im Planungsbereich nach oben hin erweitert wird. Es handelt sich beim geplanten Bauvorhaben sohin zweifellos um einen Zubau iSd TBO 2022.

ii)Zustimmungserfordernis

Im Fall von Miteigentum muss nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 bei Neu- und Zubauten grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer nachgewiesen werden (vgl zB VwGH Ra 2022/06/0093 vom 16.11.2022). Nur für den Anwendungsbereich des Wohnungseigentumsgesetzes schränkte der Gesetzgeber dieses Erfordernis ein, sodass diesbezüglich der Nachweis des Miteigentums bzw die Zustimmung des „betreffenden Miteigentümers“ ausreicht. Diesbezüglich verweist der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis auf die Erläuterungen zu § 21 Abs 2 lit a TBO 1998, LGBl Nr 74/2001, wonach es bei in Wohnungseigentum stehenden Liegenschaften keines Verwaltungsrechtsschutzes der „übrigen Miteigentümer“ bedürfe, da diese eine unzulässige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen nach den wohnungseigentumsrechtlichen Vorschriften zivilgerichtlich bekämpfen können. Hingegen, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, steht hingegen schlichten Miteigentümern der außerstreitige Rechtsweg nach WEG 2002 nicht zur Verfügung.

Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte besteht an GSt Nr **1, auf das sich das vorliegende Bauansuchen bezieht, materiell geteiltes Eigentum (Stockwerkseigentum). Wie der Oberste Gerichtshof zu 3Ob559/82 vom 36.06.1982 ausführte, liegt das Wesen der Teilung von Gebäuden nach materiellen Anteilen darin, dass hinsichtlich derjenigen Räumlichkeiten, die den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesen sind, kein echtes Miteigentum mehr vorliegt, sondern hier ein real geteiltes Eigentum gegeben ist. Jedoch besteht an einzelnen, nicht den einzelnen materiellen Anteilen zugewiesenen Teilen eines Gebäudes echtes Miteigentum. In Bezug auf die (im Bereich eines materiellen Anteils bestehende) Außenmauer eines in materiellem Eigentum stehenden Gebäudes sprach der Oberste Gerichtshof zu 4Ob2229/96i vom 15.10.1996 aus, dass die Außenmauer den Bedürfnissen aller Hauseigentümer diene, ohne dass dies weiter begründet werden müsse. Die Außenmauer stehe daher im Miteigentum beider Stockwerkseigentümer.

In Hinblick auf das vorliegende Bauvorhaben ist festzuhalten, dass dem oben zu Punkt I. wiedergegebenen Grundbuchstand zufolge das Dach keinem der materiellen Teile des bestehenden Gebäudes zugeordnet ist. Wie eine Außenmauer dient auch das Dach den Bedürfnissen aller Miteigentümer eines Gebäudes, sodass es als echtes Miteigentum anzusehen ist. Für das gegenständliche Bauvorhaben, welches sich auf das gemeinsame Dach bezieht, ist daher die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich. Die für den Anwendungsbereich des WEG 2002 vorgesehenen Erleichterungen kommen den Miteigentümern im materiell geteilten Eigentum schon dem Wortlaut des § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 nach nicht zugute, was auch im Einklang mit dem in den oe Erläuterungen zu LGBl Nr 74/2001 zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers steht. Schließlich stehen Miteigentümern im materiell geteilten Eigentum die im WEG 2002 vorgesehenen speziellen Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung (insbesondere auch im Hinblick auf allgemeine Teile der Liegenschaft) nicht zur Verfügung.

Der Rechtsansicht des Rechtsvertreters der belangten Behörde, dass den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 74/2001 zufolge die Baubehörde das Vorliegen der Zustimmung überhaupt nicht mehr zu prüfen habe, kann seitens des Landesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Vielmehr wird in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, dass bei anderen Bauvorhaben als Neu- oder Zubauten von Gebäuden die Zustimmung des Grundeigentümers nicht mehr nachgewiesen werden müsse. Dies bedeute jedoch nicht, dass in diesen Fällen die zivilrechtlich notwendige Zustimmung obsolet werde, nur müsse die Baubehörde in ebendiesen Fällen das vorliegende Zustimmung nicht mehr prüfen.

VI.Ergebnis

Es ergibt sich somit für den vorliegenden Fall, dass gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 dem gegenständlichen Bauansuchen die Zustimmungserklärungen der Beschwerdeführerinnen angeschlossen hätten werden müssen. Dies, da es sich bei dem Bauvorhaben um einen Zubau iSd TBO 2022 handelt, welcher sich auf einen in echtem Miteigentum stehenden Teil des Gebäudes bezieht.

Das Fehlen der sohin erforderlichen Zustimmungserklärungen ist als verbesserungsfähiger Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG zu qualifizieren. Einem dementsprechend mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 17.05.2023 erteilten Verbesserungsauftrag kam der Bauwerber trotz Verstreichens der Frist jedoch nicht nach.

Es war daher spruchgemäß das gegenständliche Bauansuchen wegen Mangelhaftigkeit zurückzuweisen.

Da wegen der Zurückweisung keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bauansuchen zu erfolgen hatte, war auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht mehr einzugehen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.