LVwG T LVwG-2022/38/2943-25

LVwG-2022/38/2943-25State Administrative CourtJun 19, 2023

Regest

ÖROK<br/>Bebauungsplan<br/>Baumassendichte<br/>Abstandsbestimmung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/38/2943-25

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.38.2943.25

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.10.2022, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, wobei die Baugenehmigung sich auf die eingereichten Pläne vom 13.04.2023 bezieht.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baugesuch vom 15.11.2021 beantragte der Bauwerber die baurechtliche Genehmigung zum Neubau einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten, einem unterirdischen Geschoß mit Tiefgarage und 14 Stellplätzen und vier oberirdischen Geschoßen auf Gst **1, in EZ *** GB ***** X.

Hierzu erging am 17.10.2022 zur Zl *** der Bescheid der belangten Behörde mit dem die baurechtliche Genehmigung zum gegenständlichen Bauvorhaben erteilt wurde.

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass am Tag der Bescheiderlassung eine Projektänderung von Seiten des Bauwerbers bei der belangten Behörde eingebracht worden sei, mit welcher der Schnitt der Balkontrennwände „ausgetauscht“ worden sei. Diese Planänderung sei geschehen, ohne dass die Nachbarn und so auch der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätten, in die Planunterlagen Einsicht zu nehmen und dazu auch ein Parteiengehör abzugeben. Er gehe somit davon aus, dass der Mindestabstand zu seinem Grundstück nicht mehr eingehalten werde. Zudem sei auch die Beurteilung im Bescheid der belangten Behörde, dass es sich bei dem Vordach und der Überdachung um einen untergeordneten Bauteil handle, nicht richtig, da das begehbare Dach und Vordach durch eine Attika optisch getrennt seien. Es liege somit keine Einheit vor, sodass es sich nicht um ein Vordach handeln könne, sondern um eine Überdachung, die nicht untergeordnet sei.

Auch wenn die Thematik der „Baumassendichte“ nicht zu den Parteirechten des Einschreiters gehöre, sei die belangte Behörde dennoch verpflichtet, bei jedem Bauvorhaben die Übereinstimmung zwischen bewilligter Baumassendichte und Baueinreichung zu überprüfen. Tatsächlich habe sich aber die Gemeinde mit diesem Einwand des Einschreiters überhaupt nicht auseinandergesetzt. Sie habe somit ihre objektiven Pflichten verletzt.

In den brandschutztechnischen Vorschreibungen Nr 2 bzw Nr 4 sei die Herstellung des Brandschutzes beim Müllraum gefordert worden. Eine offene Lattenkonstruktion sei mit dieser Vorschreibung nicht vereinbar und stehe so mit den brandschutztechnischen Vorschreibungen im Widerspruch. Im Falle eines Brandes könne es durch entsprechende Rauchentwicklung bzw im schlimmsten Falle durch Ausbreitung des Feuers auf das unmittelbar benachbarte Grundstück des Einschreiters zu einer Beeinträchtigung an der Liegenschaft bzw am Gebäude des Einschreiters kommen. Auch ergebe sich aus der Vorschreibung Nr 24 der brandschutztechnischen Vorschreibungen, dass beim gegenständlichen Baugesuch nunmehr keine Stellplätze für einspurige Fahrzeuge vorhanden seien.

Nach Wissensstand des Beschwerdeführers beabsichtige die Gemeinde X im gegenständlichen Siedlungsgebiet einen Bebauungsplan zu erlassen. Dazu sei auch eine Bausperre beabsichtigt. Somit sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, dass trotz der Absicht einen Bebauungsplan zu erstellen, nunmehr die Bewilligung für das gegenständliche Bauvorhaben erteilt werde. Bei der vorliegenden Bebauung im Siedlungsgebiet sei von einer maximalen Dichte von 2 auszugehen. Die Baumassendichte für das gegenständliche Projekt betrage aber 3,47. Diese Baumassendichte entspreche keinesfalls einer Dichtezone D1 und könne nicht von einer lockeren Bebauung gesprochen werden, worin einerseits ein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept und andererseits ein massives Abweichen von den Vorgaben des Landes Tirol gegeben sei.

Auf der Grundlage des eigenen örtlichen Raumordnungskonzeptes sei die verpflichtende Erstellung eines Bebauungsplanes dann vorgesehen, wenn, wie im hier vorliegenden Fall, das betroffene Gebiet aufgrund der Lage eine hohe Sensibilität in Bezug auf das Orts- oder Landschaftsbild aufweise. Auch bestehe ein Widerspruch zwischen dem Bescheidinhalt und den planlichen Darstellungen. Die hochbautechnische Auflage 6 sei jedenfalls mit dem Projekt nicht erfüllbar.

Zum Verfahren selbst werde noch vorgebracht, dass seine Einwendungen betreffend die Baugrubensicherung von der belangten Behörde nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.

Auch eine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen werde von ihm moniert, da diese nicht ausreichend seien, um eine Übersicht über das tatsächliche Projekt zu geben. In diesem Zusammenhang werde auch die Frage der Befangenheit des Amtssachverständigen aufgeworfen.

Aufgrund all diesen Vorbringens werde deshalb der Antrag gestellt, nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens bzw Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen zur Verhandlung dieser Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw bescheidmäßig festzustellen, dass der Errichtung einer Wohnanlage mit neun Wohneinheiten in **** X, Adresse 3, auf Gst **1 in EZ *** KG X, eine Baubewilligung nicht erteilt wird.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des raumordnungsfachlichen Sachverständigen CC eingeholt. Dieses Gutachten vom 08.02.2023 zur Zl *** wurde den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis übermittelt und im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2023 erörtert. Auch ein hochbautechnisches Gutachten wurde eingeholt, das ergeben hat, dass die Planunterlagen, wie vom Beschwerdeführer behauptet, tatsächlich nicht vollständig sind, sodass diese verbessert werden mussten. Die verbesserten Planunterlagen wurden erneut einer hochbautechnischen Beurteilung unterzogen, wobei auch dieses Gutachten wiederum in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erörtert wurde. Im Rahmen der zweiten Verhandlung am 16.06.2023 wurde vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein weiteres Vorbringen erstattet, in dem noch einmal die Rechtsansicht vertreten wurde, dass ein Widerspruch zum vorliegenden ÖROK durch das Bauvorhaben vorliege und auch ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen wäre. Darüber hinaus sei im gegenständlichen Fall auch die Bauplatzeignung gemäß § 3 TBO 2022 nicht gegeben und auch der Brandschutz beim Mülllagerraum sei durch die projektierte Ausführung in einer Lattenkonstruktion nicht gegeben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Bauwerber Eigentümer des Grundstückes **1 in EZ *** KG X, ist. Laut gültigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X befindet sich das gegenständliche Grundstück im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022. Für das gegenständliche Grundstück besteht kein Bebauungsplan.

Das Grundstück liegt in einem baulichen Entwicklungsbereich, für den gemäß dem örtlichen Raumordnungskonzept die Festlegungen W17, Z1, D1, gelten. Das örtliche Raumordnungskonzept wurde bereits fortgeschrieben und es wurde keine Festlegung gemäß § 31 b TROG getroffen.

Auf dem Grundstück soll eine Wohnanlage mit neun Wohneinheiten samt Tiefgarage mit insgesamt vier Geschoßen errichtet werden. Der beschwerdeführende Nachbar ist Eigentümer des Grundstückes **2, KG X, und sein Grundstück grenzt direkt an den Bauplatz des Bauwerbers an.

Die Planunterlagen des Baugesuches entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020. Der Mülllagerraum befindet sich nicht an der Grundstücksgrenze zum beschwerdeführenden Nachbarn.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Aus diesem Akt resultieren die wesentlichen Feststellungen zur Widmung und den Eigentumsverhältnissen auf den gegenständlichen Parzellen.

Darüber hinaus wurde ein raumordnungsfachliches Gutachten von Herrn CC eingeholt. Die Feststellungen, dass das örtliche Raumordnungskonzept bereits fortgeschrieben wurde, resultiert unbestritten aus diesem Gutachten.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurden darüber hinaus noch zwei hochbautechnische Gutachten von DD eingeholt. Die getroffene Feststellung zu den Planunterlagen, resultiert aus diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten und konnten von Seiten des beschwerdeführenden Nachbarn auch nicht erschüttert werden.

Die Feststellung zur Situierung des Mülllagerraumes resultieren aus den Planunterlagen und wurde auch vom Beschwerdeführer bestritten.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„§ 33

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) […]

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) […]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 idgF LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:

„4. Abschnitt

Bebauungspläne

§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.

(5) […]“

§ 55

Bebauungsregeln

(…)

(2) Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau

a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,

b)eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und

c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020, lauten wie folgt:

„Anlage 3

(…)

„Bild im pdf ersichtlich“

(…)“

V.Rechtliche Beurteilung:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **2, KG X, das unmittelbar an den Bauplatz des Bauwerbers angrenzt, sodass er berechtigt ist, sämtliche Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 vorzubringen.

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist an sich in zweifacher Hinsicht beschränkt:

Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn, nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv – öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinn des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2009, 2006/06/0015).

Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).

Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt, daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass für das gegenständliche Grundstück des Bauwerbers kein Bebauungsplan erlassen ist, obwohl von Seiten der Gemeinde X beabsichtigt ist, für das gegenständliche Gebiet einen Bebauungsplan zu erlassen und es sei sogar angedacht, eine entsprechende Bausperre für diesen Zeitpunkt vorzusehen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass für das gegenständliche Grundstück nun kein Bebauungsplan erlassen worden sei. Dies sei deshalb besonders beachtlich, da im Siedlungsgebiet eine maximale Dichte von 2 vorhanden sei und die Baumassendichte für das gegenständliche Projekt 3,47 betrage. Dies widerspreche der im Raumordnungskonzept vorgesehenen Dichtezone D1 und es könne nicht mehr von einer lockeren Bebauung gesprochen werden.

Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Abstandnahme von der Erlassung eines Bebauungsplanes für den gegenständlichen Bauplatz betrifft, ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 kommt dem Beschwerdeführer das Recht zu, das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend zu machen, insoweit dies seinem Schutz dient.

Hinsichtlich der anzuwenden Rechtslage ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 121 Abs 3 TROG 2022, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt.

Das Raumordnungskonzept der Gemeinde X wurde fortgeschrieben und wurde diesem die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Es ist mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde X in Kraft getreten. Somit kommt im gegenständlichen Fall nicht mehr das in § 121 Abs 3 leg cit normierte Übergangsrecht zur Anwendung.

Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sind gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept ua auch jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs 2 und 3 leg cit). Diese Bereiche sind, wie sich aus der Anlage 3 der Bauunterlagenverordnung 2020 ergibt, mit dem Zeichen „B!“ in der jeweiligen Stempelbeschreibung zu kennzeichnen.

Gemäß § 54 Abs 2 TROG 2022 sind Bebauungspläne für die nach § 31b Abs 1 erster Satz TROG 2022 im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

Weiters sind Bebauungspläne gemäß § 54 Abs 5 TROG 2022 unter der Voraussetzung nach § 54 Abs Abs 2 lit. b leg cit für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.

In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung der Bebauungsplanpflicht mit der Änderung des Tiroler Raumordungsgesetzes, LGBl Nr 47/2011, ist dazu insbesondere Folgendes ausgeführt:

„Der Abs. 5 [des § 31 ] hängt mit dem in den §§ 54 ff. (Z. 80) vorgesehenen neuen System der Bebauungsplanung zusammen. Jene Gebiete und Grundflächen, für die Bebauungspläne zwingend zu erlassen sind, sind bereits auf der Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Neubaugebiete sowie um locker verbaute Gebiete, bei denen aus raumordnerischer Sicht eine Nachverdichtung anzustreben ist.“ (…)

„Der § 55 entspricht im Wesentlichen den bisherigen § 54 Abs. 5 (Abs. 1) und § 55 Abs. 3 (Abs. 2). Der Abs. 1 erster Satz berücksichtigt, dass aufgrund des nunmehrigen Systems das Bestehen eines Bebauungsplanes nur mehr im Umfang der im örtlichen Raumordnungskonzept als bebauungsplanpflichtig festgelegten Gebiete sowie der vorhin erwähnten Sonderflächen und Gebäude notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist.“

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der planlichen Darstellung der 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X, dass zwar im Gemeindegebiet Festlegungen nach § 31b Abs 1 TROG 2022 bestehen, jedoch nicht für den gegenständlichen Bereich, in welchem das streitgegenständliche Baugrundstück zu liegen kommt. Daraus ergibt sich sohin, dass gegenständlich keine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 54 Abs 2 TROG 2022 besteht. Dass, wie vom Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.06.2023 ausgeführt, das Raumordnungskonzept der Gemeinde X, die Absicht dokumentiere, dass jedenfalls für die gegenständliche Parzelle ein Bebauungsplan zu erlassen sei, ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls nicht gegeben, da der Verordnungsgeber sonst eine Festlegung gemäß § 31 b Abs 1 TROG 2022 vorgesehen hätte.

Daraus resultiert sohin bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der nunmehr geltenden Rechtslage, dass für das gegenständliche Grundstück weder nach § 54 Abs 2 TROG 2022 noch nach § 54 Abs 5 leg cit eine Bebauungsplanpflicht besteht, und war daher die Einwendung als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass es noch zu einer Planänderung am Tag der Bescheiderlassung gekommen sei und dadurch sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In diesem Punkt ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen. Die belangte Behörde hätte jedenfalls vor der Bescheiderlassung den Parteien des Verfahrens Gelegenheit zur Einsichtnahme und Stellungnahme einräumen müssen. Dieser Mangel ist aber nun durch das Vorbringen in der Beschwerde und auch der Erörterung der Vordächer und Balkongestaltungen im Beschwerdeverfahren geheilt. Der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogene hochbautechnische Sachverständige hat zunächst in seinem Gutachten vom 16.12.2022, Zahl *** ausgeführt, dass die dem Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Planunterlagen nicht der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen und nicht alle Informationen enthalten, die der Nachbar braucht, um sich über die Einhaltung der Abstandsvorschriften zu informieren. Dem Bauwerber wurde daraufhin aufgetragen, die Planunterlagen entsprechend zu verbessern. Die nachgereichten Pläne vom 13.04.2023 wurden schließlich einer weiteren hochbautechnischen Beurteilung unterzogen. Der hochbautechnische Sachverständige kam in seinem zweiten Gutachten vom 27.04.2023, Zahl: ***, zum Ergebnis, dass die nunmehr vorliegenden Pläne der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen und somit für den beschwerdeführenden Nachbarn nachvollziehbar sind. Somit geht auch dieser Beschwerdepunkt- durch die vorgenommene Ergänzung- ins Leere.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers werden durch das gegenständliche Bauverfahren auch die Abstandsbestimmungen zu seinem Grundstück verletzt. Hierzu wurden zwei hochbautechnische Gutachten eingeholt. Der hochbautechnische Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 16.12.2022, Zahl: ***, zum Ergebnis, dass der Abstand beim nordwestlichen Balkon im 1. Obergeschoß bezogen auf die Oberkante Sichtschutz aufgrund der genehmigten Planung nicht eingehalten wird. Als Abstand müssten 4,20 m gegeben sein. Tatsächlich beträgt der Abstand aber nur 4,10 m. Die geplante Dachkonstruktion über den nordwestseitigen Balkonen stellt keinen untergeordneten Bauteil dar, der in den Mindestabstand reichen dürfte, da die Dachflächen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit einer Dachfläche anzusehen sind und zudem vor die westseitige Außenwand ragen. Sie stellen ein Schutzdach dar. Aufgrund der durchgeführten Nachweisführung des Gutachters stellen diese Schutzdächer keine untergeordneten Bauteile dar, sodass eben, wie oben ausgeführt, eine Abstandsverletzung vorliegt.

In den verbesserten Planunterlagen vom 13.04.2023 mit der Plannummer *** wurde die Längenausdehnung der Dachkonstruktionen über den nordwestseitigen Balkonen von ursprünglich 4,85 m auf 3,64 m reduziert. Von Seiten des hochbautechnischen Sachverständigen wurde in seinem Gutachten vom 27.04.2023, Zl: ***, auf Basis dieser Korrektur der Längenausdehnung eine erneute Berechnung in Bezug auf die Frage der Unterordnung des Bauteiles durchgeführt, bei der sich ergab, dass die projektierten Schutzdächer nunmehr tatsächlich untergeordnete Bauteile darstellen, sodass die gesetzlichen Abstände hin zum Grundstück des Beschwerdeführers in allen Bereichen des Objektes eingehalten werden. Somit kam auch dieser Einwendung keine Berechtigung zu und war diese unbegründet abzuweisen.

Wie der Beschwerdeführer bereits selbst ausführt stellt die Einwendung einer zu großen Baudichte keine zulässige nachbarrechtliche Einwendung dar. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.01.2022, 2009/06/0054, ausgeführt, dass sich in Bezug auf die Baumassendichte ergibt, dass es verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten erscheint, dass dem Nachbarn ein derartiges Nachbarrecht zusteht. Daraus resultiert, dass die Einwendung des Beschwerdeführers zur Baumassendichte unzulässig zurückzuweisen war.

In Bezug auf das projektierte Müllhaus geht der Beschwerdeführer davon aus, dass es aufgrund seiner Lattenkonstruktion nicht den brandschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen kann. Der Nachbar ist grundsätzlich gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 berechtigt, Einwendungen betreffend den Brandschutz zu erheben. Allerdings gilt dies immer nur unter der Prämisse, dass es um die Nichteinhaltung von baurechtlichen Vorschriften geht, die seinem Schutz dienen. Das projektgegenständliche Müllhaus befindet sich im Mindestabstandsbereich zu Gst. **3, KG X, und somit nicht zur Grundstücksgrenze des beschwerdeführenden Nachbarn, sodass diese Einwendung zulässiger Weise nicht erhoben werden kann.

Unabhängig davon wurde im Verfahren der belangten Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten von der Landesstelle für Brandverhütung eingeholt und im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde auch der hochbautechnische Sachverständige zur Einhaltung der Brandschutzbestimmungen durch das Müllhaus befragt. Beide Gutachten kommen zum Ergebnis, dass die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden, sodass auch mit dieser Einwendung nichts zu gewinnen war.

Durch die brandschutztechnischen Auflagen im Bescheid der belangten Behörde seien nach Ansicht des Beschwerdeführers im Projekt keine Abstellflächen für einspurige Fahrzeuge mehr vorgesehen, sodass ein Widerspruch zur TBO gegeben sei. Hier übersieht er aber, dass ihm als Nachbarn nicht die Möglichkeit eingeräumt ist, objektiv öffentlich rechtliche Einwendungen vorzubringen, als welche sein Vorbringen zu werten ist. Der Nachbar hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof nicht das Recht eine Einwendung betreffend die Anzahl von Stellplätzen vorzubringen, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer moniert weiters, dass die Planunterlagen einen Widerspruch zur hochbautechnischen Auflage 6 darstellen würden. An sich stellt diese Einwendung eine objektiv-öffentlich rechtliche Einwendung dar, die vom Nachbarn nicht vorgebracht werden kann und die damit als unzulässig zurückzuweisen ist. Allerdings ist der Widerspruch zwischen der Auflage 6 und den Planunterlagen durch die Vorlage der Planunterlagen vom 13.04.2023 beseitigt worden. Nunmehr wird die Auflage 6 eingehalten.

Bereits im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer Einwendungen zur Baugrubensicherungen vorgebracht. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt. Das Baugenehmigungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann; nur dieses ist demnach Gegenstand der Baubewilligung (vgl VwGH 17.2.2004, 2002/06/0126). Fragen der Bauausführung sind nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens. Dies führt dazu, dass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war.

In seinem ergänzenden Vorbringen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 16.06.2023 führt der Beschwerdeführer schließlich noch aus, dass im gegenständlichen Fall auch die Bauplatzeignung nicht gegeben sei. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dienen die Regelungen des § 3 TBO dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (vgl VwGH 23.11.2020, 2007/06/0163). Es liegt somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vor, sodass auch diese Einwendung unzulässig zurückzuweisen war.

Gesamt betrachtet kam der Beschwerde keine Berechtigung zu, da die Einwendungen zurück- bzw abzuweisen waren, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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