LVwG T LVwG-2023/22/1522-1

LVwG-2023/22/1522-1State Administrative CourtJun 16, 2023

Regest

Akteneinsicht<br/>Rechtliches Interesse<br/>Parteistellung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1522-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.1522.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.4.2023, Zl. *** wegen Versagung der Akteneinsicht

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und

a.der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben,

b.der belangten Behörde aufgetragen, der Beschwerdeführerin die beantragte Akteneinsicht in den Bauakt zum Anwesen Adresse 1, **** Z, zu gewähren.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit Eingabe vom 17.3.2023 stellte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen näher begründeten Antrag auf Akteneinsicht in den Bauakt zum Anwesen Adresse 1, **** Z. Sie begründete das insbesondere damit, dass sie Fruchtgenussberechtigte an diesem Objekt sei und könne aufgrund dieses grundbücherlich sichergestellten Rechtes ohne Zustimmung der Eigentümer bauliche Maßnahmen an diesem Objekt durchführen. Genau dies hätte sie vor, zumal dringend notwendige Sanierungsmaßnahmen anstünden. Dafür sei es zuvor erforderlich, sich über eine Akteneinsicht über den genauen (rechtlichen) Bestand einen Überblick zu verschaffen, um sodann eine entsprechende Fachplanung durchführen zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei allein auf den Parteienbegriff des § 33 TBO 2022. Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend vorgebracht, man müsse in der gegenständlichen Fallkonstellation davon ausgehen, dass aufgrund des hier konkret vorliegenden Fruchtgenussrechtes von einer Vollmacht der Eigentümer des Objektes in der Hinsicht auszugehen sei, als der Beschwerdeführerin auch das Recht auf Akteneinsicht eingeräumt sei.

II.Erwägungen

Zunächst ist der belangten Behörde insofern Recht zu geben, dass grundsätzlich nur den Parteien des Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht zukommt (vgl. zu diesem Themenkreis eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG § 17 [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin als „bloße“ Fruchtgenussberechtigte tatsächlich kein Recht auf Akteneinsicht, zumal sie weder Grundeigentümerin noch Nachbarin nach § 33 TBO 2022 ist. Dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides allein auf § 33 TBO 2022 abstellt, ist zu kurz gedacht. Die Beschwerdeführerin ist völlig unstrittig nicht Nachbarin, sondern geht es hier allein darum, ob sie als Fruchtgenussberechtigte nicht die Stellung des Grundeigentümers einnimmt. Es kann nun nicht ansatzweise fraglich sein, dass dem Grundeigentümer (bzw. dem Bauberechtigten), ohne dass es einer ausdrücklichen Nennung im § 33 TBO 2022 bedarf, das Recht zukommt, in den Bauakt seines Objektes Akteneinsicht zu nehmen (zu den sonstigen Parteirechten des Grundeigentümers siehe insbesondere das Zustimmungsrecht nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022). Jede andere Auslegung wäre völlig sinnwidrig. Dieses Recht kommt ihm allein behufs § 8 AVG zu, hat er doch ein besonderes rechtliches Interesse, über den genauen rechtlichen Status seines Grundstückes inklusive aller baulichen Anlagen Bescheid zu wissen, was gerade bei neuen Eigentümern, die ein Grundstück erst nach der Erteilung der Baubewilligung (oder der Baubewilligungen) erworben haben. Diese haben – gerade im Hinblick auf beabsichtige bauliche Änderungen - naturgemäß ein besonderes Interesse daran, exakt feststellen zu können, inwiefern der bauliche Bestand von einer bzw. mehreren Baubewilligungen gedeckt ist, um Planungssicherheit zu bekommen.

Von der Interessenslage her ist es bei der Beschwerdeführerin nichts Anderes. Ihr kommt völlig unstrittig ein dingliche Fruchtgenussrecht an der gegenständlichen Liegenschaft zu. Sie beabsichtigt, Sanierungsmaßnahmen an diesem Objekt durchzuführen und hat sohin nachvollziehbar großes Interesse daran, sich mit der baurechtliche Situation in Bezug auf diese Liegenschaft vertraut zu machen und insbesondere zu eruieren, inwiefern das Bestandsobjekt als baurechtlich konsentiert anzusehen ist. Diese Vorsicht ist begrüßenswert, kommt es doch in der Verwaltungspraxis nicht selten vor, dass gerade von Rechtsnachfolgern Baumaßnahmen beabsichtigt sind, die vermeintlich auf einem baurechtlichen Konsens aufbauen, tatsächlich jedoch der Bestand über keine oder lediglich über eine vom Bestand abweichende Baubewilligung verfügt. Das kann nur durch Einsicht in die Bauakten festgestellt werden.

Als bloße Fruchtgenussberechtigte kommt ihr jedoch keine dem Grundeigentümer ähnliche Stellung zu und wäre aus diesem Grunde der Beschwerde kein Erfolg beschieden (vgl. dazu Heißl in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung2 (2019), § 33 E 38). Allerdings besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit dahingehend, als der Beschwerdeführerin im Abhandlungsprotokoll ausdrücklich das Recht eingeräumt wurde, bauliche Um- und Ausbauten ohne Zustimmung der Liegenschaftseigentümer vorzunehmen. Damit wurde der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt – quasi eine bücherlich abgesicherte Vollmacht der Grundeigentümer eingeräumt, bauliche Änderungen am gegenständlichen Objekt durchführen zu dürfen. Damit ist untrennbar das Recht verbunden, auch Akteneinsicht zu nehmen, ohne dazu vorher deren Zustimmung einholen zu müssen. Dem Grundeigentümer ist es nämlich selbstredend unbenommen, bestimmten Personen (in der Praxis häufig dem Baumeister oder Architekten) eine Vollmacht zu erteilen, in den Bauakt Einsicht zu nehmen, um geeignete Planungen sicher beginnen zu können. Stimmt er – wie vorliegend - einem Bauvorhaben ausdrücklich zu, ist damit auch konkludent die Zustimmung verbunden, dass der Bauwerber in den Bauakt Einsicht nehmen darf.

Hat sohin – wie oben ausgeführt – der Grundeigentümer ein Recht auf Akteneinsicht in die sein Objekt betreffenden Bauakten, so steht daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts dieses Recht in der vorliegenden Fallkonstellation kraft bücherlich sichergestellter Vollmachtserteilung der Grundeigentümer auch der Beschwerdeführerin zu.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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