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LVwG-2023/27/0289-3•LVwG T LVwG-2023/27/0289-3
LVwG-2023/27/0289-3State Administrative CourtJun 15, 2023
Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.12.2022, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 29.09.2022 -24.10.2022
Ort: **** Z, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin BB, geb. XX.XX.2010 ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule Z, Adresse 2, **** Z verpflichtet und ist vom 29.09.2022 bis einschließlich 24.10.2022 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
4 Tage(n) 18 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 165,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht wie folgt:
„Hiermit erhebe ich vollumfänglich und fristgerecht Beschwerde gegen das Straferkenntnis mit obiger Geschäftszahl vom 20. Dezember 2022, mir zugestellt am 23. Dezember 2022.
BEGRÜNDUNG
der Rechtswidrigkeit
1. Verletzung Determinierungsgebot (Art. 18 B-VG):
Nach Art 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Den Gesetzgeber trifft ein Determinierungsgebot, sodass die Gesetze so ausgestaltet sein müssen, das der Rechtsunterworfene sein Handeln danach ausrichten kann und das Handeln der Vollziehung vorhersehen kann.
Für den Begriff „Eltern" findet sich im SchulPfIG keine Legaldefinition. Daher steht zu vermuten, dass gemäß § 137 iVm § 177 ABGB hier die obsorgeberechtigten Elternteile gemeint sind.
Jedenfalls verstößt die Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden (auch Strafverfügungen an den Lebensgefährten eines obsorgeberechtigten Elternteils auszustellen) auf Basis von § 24 Abs. 1 SchulpfIG offenkundig gegen das Determinierungsgebot:
Es wurden bereits gegen meine Ehefrau CC, geb. XX.XX.XXXX Strafverfügungen für denselben — von der Behörde vorgeworfenen Tatzeitraum- erstellt, gegen welche sie ebenfalls Einspruch erhoben hat und sie sich damit in einem laufenden Verfahren befindet.
„Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten" (gemäß § 24 SchPflG) sind - für jedermann offenkundig-eine einheitliche Streitpartei. Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 leg. cit. gerade nicht zwischen Vater und Mutter unterschieden. In Abs. 4 leg. cit. wird lediglich auf Abs. 1 leg. cit. referenziell, sodass die Eltern als eine einheitliche Streitpartei zu sehen sind.
Daher ist - gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 SchPflG - von nur einer Strafe auszugehen.
Argumentation der einheitlichen Streitpartei als Grundlage der Rechtswidrigkeit im Sinne
Des Determinierungsgebotes nach Art 18 B-VG
• völlige Identität und Untrennbarkeit des Streitgegenstandes: die (eine) Schulpflichtverletzung.
• die Bestrafung erfolgt wegen einer Sache, über die gemeinsam verfügt wird
• die Elternschaft oder Erziehungsberechtigung ist ein gemeinschaftliches Rechtsverhältnis, welches naturnotwendig nur für oder gegen alle einheitlich festgestellt werden kann
Auf die Rechtsgrundsätze „res iudicata" (die entschiedene Sache) und „ne bis in idem" (nicht zweimal in derselben Sache) wird verwiesen.
2. Verletzung des Kindeswohls (§§ 137 bis 139 ABGB) und Verletzung des Rechts auf
Gewaltfreiheit in der Erziehung.
Ich müsste mein Kind gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen. Im § 138 ABGB Kindeswohl verweise ich explizit auf die Kriterien 4,5,6, und 7.
3. Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z1 VwGG
Die Behörde handelt ohne gesetzliche Grundlage (Verletzung des Legalitätsprinzips gemäß Art 18 B-VG) bzw. die gesetzlichen Bestimmungen über ihren Sinngehalt hinaus interpretiert.
Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Hierzu weise ich darauf hin, dass wir als Eltern, vertreten durch unseren Rechtsanwalt Dr. Parusel mit 31.10.2022 Beschwerde gegen das Bundesverwaltungsgericht beim Verfassungsgerichtshof eingebracht haben.
ANTRÄGE
Aus obig ausgeführten Gründen beantrage ich wie folgt:
• den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben
in eventu
• eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen
Bereits an dieser Stelle beantrage ich, dass die Niederschrift dieser mündlichen Verhandlung (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) unter Verwendung eines Schallträgers aufgenommen und mir die Schallträger-Aufnahme der Niederschrift sowie auch (gemäß § 14 Abs. 7 AVG) eine Ausfertigung der Übertragung zugestellt wird.“
Mit weiterem Schriftsatz vom 15.03.2023 hat der Beschwerdeführer sodann noch weiters vorgebracht wie folgt:
„Hiermit beantrage ich, dem Verwaltungsakt unter o.g. Geschäftszeichen (Strafverfügung und Straferkenntnis) die rechtliche Existenz abzusprechen, da es sich um Nicht-Bescheide handelt.
Mein Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von GZ: *** bezieht sich nicht auf den Sachverhalt des Verwaltungsaktes, da der Sachverhalt bei Nichtbescheiden nicht relevant ist.
Begründung:
Strafverfügung/Straferkenntnis verstoßen gegen
B-VG, Art. 18, Artikel 18 - AVG (3), (4). AVG § 58, e-Gov-G, § 19, § 20, eidas-VO-EU, dies habe ich der BH Y mehrfach mitgeteilt. Meine Schriftsätze wurden seitens der BH Y ignoriert.
Ich habe die Verifizierung des Straferkenntnis GZ: *** gemäß dem Prüfhinweis amtssignatur.tirol.gv.at mittels online-Formular vorgenommen, (siehe ANLAGE 1) Das Ergebnis der Verifizierung ist, dass die Amtssignatur aus dem Amtssiegel, also der Bildmarke - Land Tirol - besteht.
Ein Amtssiegel, ohne Bezeichnung der Nämlichkeit, ohne Unterschrift des jeweiligen Verfassers ersetzt keine handschriftliche Unterschrift des Erledigenden, welche einem Bescheid Bescheidqualität verleiht.
Ich habe mich wegen der Prüfung der Amtssignatur an DD gewendet. Von DD bekam ich die Auskunft, dass ein Dokument in Papierform, wie es Strafverfügung / Straferkenntnis sind, nicht durch DD prüfbar ist.
Ich solle bei der Behörde, welche mir das Dokument in Papierform zugesandt hat, das elektronische Originaldokument anfordern.
Ich habe bei der BH Y per Einschreiben das elektronische Originaldokument der Strafverfügung, und Straferkenntnis angefordert und die Mail-adresse angegeben auf die das elektronische Original zu senden ist. Frist war der 13. März 2023.
Auch dieser Anforderung kommt die BH Y nicht nach, ich habe die elektronischen Originaldokumente von Strafverfügung und Straferkenntnis nicht erhalten, somit ist für mich keine weitere Prüfung der Unterschrift der Amtssignatur bei DD möglich.
Mit Antrag auf Aberkennung der rechtlichen Existenz von Strafverfügung/Straferkenntnis berufe ich mich auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshof, Entscheidungsdatum: 17.12.2019,
Geschäftszahl: Ra 2019/16/0140
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
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Nach einleitender Darstellung des Verfahrensganges traf das Verwaltungsgericht die Feststellung, das in Rede stehende Straferkenntnis vom 28. November 2018 „wurde elektronisch ausgefertigt, war nicht eigenhändig vom Genehmigungsberechtigten unterschrieben und enthielt keine Fertigungsklausel. Das Straferkenntnis enthielt ein Zertifikat, das auch aus dem Wappen der Stadt Wien über der Wortfolge ,@Amtssignatur' neben dem Hinweise
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Informationen zur Prüfung des elektronischen Siegels bzw. der elektronischen Signatur finden Sie unter: https://www.wien.gv.at/amtssignatur/' bestand."
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Zitierung von § 18 Abs. 3 und 4 AVG:
Von dieser Rechtslage ausgehend wird festgestellt: Strafverfügung und Straferkenntnis in diesem Verwaltungsstrafverfahren enthalten eine Amtssignatur, der nicht entnommen werden kann, wer der Genehmigungsberechtigte gewesen ist, sind nicht vom Genehmigungsberechtigten eigenhändig unterschrieben worden und enthalten keine Fertigungsklausel.
Strafverfügung und Straferkenntnis sind daher absolut nichtige Verwaltungsakte.
Sind Verwaltungsakte absolut nichtig, ist so vorzugehen, als ob diese Verwaltungsakte nicht vorhanden sind, ist das Straferkenntnis vom 28.11.2018 als nicht vorhanden anzusehen, richtet sich die Beschwerde nicht gegen ein rechtswirksames Straferkenntnis. Da nur rechtswirksame Straferkenntnisse mit Beschwerde anfechtbar sind, sind absolut nichtige Straferkenntnisse nicht mit Beschwerde anfechtbar. Werden daher absolut nichtige Straferkenntnisse mit Beschwerde angefochten, ist die Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen.
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Der angefochtene Beschluss ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 17. Dezember 2019
Bezüglich der genauesten Erklärung über eine Amtssignatur, welche der Anforderung einer
handschriftlichen Unterschrift des Verfassers gerecht wird verweise ich auf die Randnummern 11 bis 17 aus Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0140.
In den benannten Randnummern ist ebenso der Unterschied zwischen Amtssiegel, einfacher Amtssignatur, fortgeschrittener Amtssignatur, qualifizierter Amtssignatur erklärt.
Die Inhalte der Randnummern 11 bis 17 in Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/16/0140 habe ich der BH Y, mit wiederholten Schriftsätzen erklärt.
Leider waren meine Bemühungen zwecklos und wurden von Seiten der BH Y völlig ignoriert.
Damit ist GZ: *** ein absolut nichtiger Verwaltungsakt“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gem § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Erziehungsberechtigter des Kindes BB, geb am XX.XX.2010.
BB, geb am XX.XX.2010, hat die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen.
Seitens der Schulleitung der MS Z wurde mit Schreiben vom 03.10.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, dass BB, geb am XX.XX.2010, aus der 1a-Klasse im Schuljahr 2022/23 ohne entsprechende Rechtfertigung vom 12.09.2022 bis 03.10.2022 an 16 Tagen allen Unterrichtsstunden unentschuldigt ferngeblieben ist und wurde darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden seien. Das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis wurde den Beschwerdeführer durch Übernahme eines persönlich bekannten Mitbewohners am 23.12.2022 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der behördlichen Akten getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
§ 1
„Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.“
§ 2
„Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
…“
§ 24
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offensichtlich unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach § 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, wird übersehen, dass in dem vorliegenden Fall häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr das Kind der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule nachzukommen hat.
§ 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Insofern der Beschwerdeführer darauf verweist, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müssten, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 AGBG für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt im Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes unter Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichen Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18 s; vgl auch 1 Ob 552/76, wonach eine längerdauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitig wird).
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie diesen Verpflichtungen im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass eine Verletzung des Determinierungsgebotes vorliegen würde, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Eltern“ keiner Legaldefinition im Schulpflichtgesetz 1985 bedarf. Der Sinn des Begriffes ist eindeutig aus der Rechtsordnung und den einschlägigen höchstgerichtlichen Entscheidungen abzuleiten.
Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er mit seiner Ehefrau eine „einheitliche Streitpartei“ darstellen würde, ist darauf zu verweisen, dass diese rechtliche Konstruktion dem Verwaltungsstrafrecht und dem Schulpflichtgesetz 1985 fremd ist. Es handelt sich dabei um ein Rechtsinstitut, das vornehmlich im Bereich der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommt. Dabei handelt es sich jedoch um einen gänzlich anderen Rechtsbereich. Zum Antrag auf „Aberkennung der rechtlichen Existenz“ der Strafverfügung bzw des angefochtenen Straferkenntnisses ist zunächst festzuhalten, dass eine „Aberkennung der rechtlichen Existenz“ bei der Strafverfügung schon deshalb nicht in Frage kommt, da ein rechtzeitiger und zulässiger Einspruch gegen eine Strafverfügung die rechtliche Konsequenz hat, dass die Strafverfügung außer Kraft tritt. Im gegenständlichen Fall liegt sohin keine aufrechte Strafverfügung vor.
Zum angefochtenen Straferkenntnis ist auszuführen, dass die belangte Behörde gem Art I Abs 1 Z 2 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) auch die Bestimmungen nach § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) anzuwenden hat.
Grundsätzlich ist zwischen einer Erledigung (§ 18 Abs 3 AVG) und der schriftlichen Ausfertigung (einer Erledigung) unterscheiden (Abs 4 leg cit).
Die Bestimmungen des § 18 AVG wiederum nehmen Bezug auf das E-Gouverment-Gesetz, welches unter anderem auch die Amtssignatur regelt.
Dem gegenständlichen Akt ist anhand der einliegenden Protokollierungen unzweifelhaft zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen (darunter auch das gegenständliche angefochtene Straferkenntnis) vom unterzeichnenden EE elektronisch genehmigt wurden.
Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auf Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde, und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten.
Direkt unterhalb der Bildmarke ist angeführt, dass das jeweilige Schriftstück amtssigniert ist und unter der Internetadresse amtssignatur.tirol.gv.at Informationen abrufbar sind. Unter einem weiterführenden Link auf der genannten Internetseite findet sich unter anderem der Hinweis, dass unter Verifizierung im Sinn des § 20 E-GovG die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt. Die zu prüfende Erledigung muss dafür der Organisationseinheit bzw Behörde zur Gänze vorliegen, wobei eine Kopie bzw ein Scan ausreicht. Zur Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokuments kann dieser an die im Briefkopf angeführte Organisationseinheit wie folgt übermittelt werden: elektronisch mit Onlineformular, E-Mail, elektronischem Zustelldienst (jeweils mit eingescannten Ausdruck als Anlage) oder Postweg (samt Ausdruck oder Kopie als Anlage) der persönlich (mit dem Ausdruck oder einer Kopie).
Somit sind mehrere Möglichkeiten beschrieben, wie der jeweilige Ausdruck verifiziert wird, das heißt nachgeprüft werden kann, ob dieser Ausdruck von der Bezirkshauptmannschaft Y stammt.
Die verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-GovG. Die zusätzliche Anbringung einer SID-Nummer (Security Identyfire) schadet nicht.
Die Ausfertigung weist eine vollständige Amtssignatur auf, sodass den Bestimmungen nach § 18 Abs 4 AVG entsprochen wird.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Erteilung der Approbationsbefugnis innerhalb eines Organs grundsätzlich an keine Form gebunden ist. Sie kann daher auch mündlich erfolgen und es muss den Außenstehenden auch nicht bekannt gemacht werden, aufgrund welcher Umstände der die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigende zu dieser Genehmigung befugt war (vgl VwGH 25.06.2013, 2013/08/0001).
Im gegenständlichen Fall wurde der Verwaltungsakt elektronisch geführt und sieht für diesen Fall § 18 Abs 3 zweiter Satz AVG vor, dass an die Stelle der für schriftliche Erledigungen geforderte Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden oder der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten kann. Aufgrund der im behördlichen Akt vorgenommenen Protokollierungen ist eindeutig zu entnehmen, dass die ergangenen Erledigungen von Herrn EE elektronisch genehmigt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Genehmigung einer Erledigung (der Willensbildung, verkörpert in der Urschrift) vor der Frage der Bekanntgabe der Erledigung durch die Übermittlung (Zustellung) der schriftlichen Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden. Die behördeninterne Genehmigung der Entscheidung wird in § 18 Abs 3 AVG, die Ausfertigung dieser Entscheidung an die Partei in § 18 Abs 4 AVG geregelt (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2020/22/0042).
Die elektronische Genehmigung der Erledigung ist von einer Amtssignatur auf einer Ausfertigung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist eine elektronische Genehmigung des angefochtenen Straferkenntnisses gegeben.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, dass er sein Kind gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsse, ist zu schließen, dass der Beschwerdeführer sich jeweils bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, das Kind unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Der Beschwerdeführer hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmens erfolgte.
Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Der Beschwerdeführer hat vielmehr der typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Gem § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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