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LVwG-2022/33/0305-24•LVwG T LVwG-2022/33/0305-24
LVwG-2022/33/0305-24State Administrative CourtJun 6, 2023
Zusammenlegungsplan<br/>Dienstbarkeit<br/>Abfindungsberechnung<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Visinteiner über1.die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z und
2. die Beschwerde des Herrn CC, vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y,
gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.08.2021, Zl ***, betreffend den Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung EE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde des AA wird insofern Folge gegeben, als in der A. Haupturkunde IX „Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches“ in der EZ **1 GB **1 des Herrn AA unter lit g die Eintragung wie folgt zu lauten hat:
„C-LNR neu: die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke über Grst **1 auf Trasse *** gemäß Servitutsplan, GZl *** für Grst **2 in EZ **2.
C-LNR neu: die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grst **1 auf Trasse *** gemäß Servitutsplan, GZl *** für Grst **3 in EZ **3.“
In EZ **3 hat die lit e zu lauten wie folgt:
„C-LNR neu: die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke über Grst **3 auf Trasse *** gemäß Servitutsplan, GZl *** für Grst **2 in EZ **2.“
In EZ **2 hat die lit d zu lauten wie folgt:
„A2-LNR neu: die Ersichtlichmachung des Rechtes des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke über Grst **3 in EZ **3 und Grst **1 in EZ **1 für Grst **2.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des CC wird als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um den gemäß § 23 TFLG 1996 erlassenen Zusammenlegungsplan für die Zusammenlegung EE. Unter Punkt II der Haupturkunde „Neuordnung“ wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Feststellung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse ist. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen.
Unter Rücksicht auf die Bestimmungen des § 1 TFLG 1996 „Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung“ waren die Interessen der Parteien (Abfindungswünsche) und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl § 16 Abs 1 TFLG 1996).
Nach Abs 2 des § 16 TFLG 1996 hatte die Agrarbehörde auch Angelegenheiten in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich war. Nach Maßgabe der hierfür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen wurden die erforderlichen Maßnahmen in besonderen Bescheiden oder Zusammenlegungsplan verfügt.
Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen (§ 84 Abs 2 TFLG 1996 erster Satz).
Unter Punkt IX wurden Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches verfügt.
In der EZ **1 des AA wurde unter lit g verfügt:
„C-LNR neu: die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grst **1 auf Trasse *** gemäß Servitutsplan, GZl *** für Grst **3 in EZ **3 und Grst **2 in EZ **2.“
In der EZ **3 der JJ wurde unter lit e verfügt:
„C-LNR neu: die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über Grst **3 auf Trasse *** gemäß Servitutsplan, GZl *** für Grst **2 in EZ **2“.
Und in EZ **2 des CC wurde unter lit d verfügt:
„A2-LNR neu: die Ersichtlichmachung des Rechtes des Gehens und Fahrens über Grst **3 in EZ **3 und Grst **1 in EZ **1 für Grst **2.“
Die Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides erfolgte gemäß § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht binnen vier Wochen ab dem 31.08.2021.
Dagegen hat Herr AA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass im Rahmen des gegenständlichen Zusammenlegungsverfahrens dem Beschwerdeführer seitens der Tiroler Landesregierung dem Grst **2 des Grundbuches EE eine begrenzte Dienstbarkeit des Fahrens auf dem Grst **1 im Eigentum des Beschwerdeführers AA eingeräumt worden sei. Gegen diese Rechtseinräumung wende sich die vorliegende Beschwerde. Diese Dienstbarkeit stehe den Eigentümern des Grst 2 in Wahrheit nicht zu. Der unverbaute Flächenteil sei nur landwirtschaftlich genutzt worden und werde auch nur landwirtschaftlich genutzt. Es bestehe daher in Wahrheit daher kein Bedarf an einem derart umfangreichen Dienstbarkeitsrecht. Es wurde beantragt der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtseinräumung, nämlich die begrenzte Dienstbarkeit des Fahrens auf dem Grst1 im Eigentum des Beschwerdeführers AA zu Gunsten des Grst **2 zu beseitigen; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit Schriftsatz vom 13.06.2022 hat der Beschwerdeführer AA vorgebracht, dass die Verfügung in der A. Haupturkunde Punkt IX EZ **1 unter lit g vorgesehene Verfügung rechtswidrig sei. Der Bescheid der Agrarbehörde werde hinsichtlich der Verfügungen und Plandarstellungen zur Servitut Nr ***, somit sämtlicher Verfügungen in Bezug auf das herrschende Grundstück des CC Grst **2 in EZ **2 angefochten, weil die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung bzw Neubegründung der Grunddienstbarkeiten im Sinne des § 26 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz nicht gegeben seien. Die Anfechtung beziehe sich auch auf den im Bescheid genannten Dienstbarkeitsplan zur Servitut Nr ***, GZl ***. Das Zusammenlegungsverfahren führe ex lege zum Erlöschen aller bestehenden Dienstbarkeiten. Die Behörde dürfe eine privatrechtlich wirkende Dienstbarkeit nur dann Aufrecht erhalten, wenn sie zur Überzeugung gelangt sei, dass die Dienstbarkeit tatsächlich und zweifelsfrei bestanden habe; eine Erweiterung von Dienstbarkeiten sei jedenfalls unzulässig. Den Bestand der Dienstbarkeit habe die Behörde zu beweisen und zu belegen. Die Agrarbehörde habe es unterlassen, jedweden Sachverhalt zum Bestand der verfügten (land- und forstwirtschaftlichen) Dienstbarkeiten festzustellen. Es sei zwar zutreffend, dass zu Gunsten des Grst **2 ein landwirtschaftliches Geh- und Fahrrecht ursprünglich bestanden habe, allerdings werde schon seit Jahren auf dem Grst **2 keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr entfaltet. Die Dienstbarkeit sei nicht notwendig, da es alternative Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeiten gäbe und zwar über das öffentliche Wegenetz Grst **9, sohin auf der Südwestseite des Gebäudes.
Es wurde die Einvernahme von Zeugen beantragt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Anträge in der Beschwerde wiederholt.
Gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 24.08.2021 hat auch CC fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass dem Grundtausch Grst **10 zu Grst **11 (CC zu KK) nicht zugestimmt werden könne. Dem Grundtausch zu Grst **12 (LL) habe er ohne Wissen der Einschränkung (Abschrägung) auf dem Parkplatz westlich von Grst **12 zugestimmt, dieser Abschrägung könne er jedoch nicht zustimmen. Grundtausch Grst **10 zu Grst **16 und Grst **17, diesen Grundtausch habe er erst aus dem zugestellten Bescheid entnommen. Es gebe weder eine Vereinbarung noch eine Absprache und könne dem Grundtausch nicht zugestimmt werden.
Auch der Grundfläche „MM“ ehemals Grst *13, neu Grst *14 könne auch nicht zugestimmt werden. An der Nordseite von EE habe es nie ein Grundstück in ähnlicher Größe mit in Summe so vielen schlechten Wertpunkten in seinem Besitz gegeben. Ebenfalls verlaufe ein Bach durch das nunmehrige Grundstück und sei er von seinem ehemals bewirtschafteten Grundstück um eine Grundstücksbreite nach Westen verschoben worden und sei nicht jenes Grundstück zugeordnet worden, das erstens ans jetzige Grundstück angrenze und von jeher von ihm bewirtschaftet worden sei und durch den durchlaufenden Bach ständig durchnässt werde. Es wurde eine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu der Beschwerde des Herrn AA wurde vom Operationsleiter der GG des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 30.05.2022 ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung zum Besitzstand und der Bewertung im Zusammenlegungsverfahren EE keine bestehenden außerbücherlichen Dienstbarkeiten für den gegenständlichen Bereich bekannt gegeben worden seien. Erst bei der Anhörung zur „vorläufigen Übernahme“ am 07.11.2013 sei von Herrn AA Folgendes festgehalten worden: „Bezüglich der Zufahrt über meine Abfindung *** für Abbfindung *** wird zu Protokoll gegeben, dass CC bis zur Tennenauffahrt zum Betrieb der Landwirtschaft immer schon über meine Abfindung *** zugefahren ist. Im Zuge der Erlassung der vorläufigen Übernahme soll das Recht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke auf Abfindung *** für Abfindung *** (am dort sich in der Natur befindlichen Weg) als Übergangverfügung aufgenommen werden.“ Im Zuge der Erlassung des Bescheides der „vorläufigen Übernahme“ *** vom 03.02.2014 sei folgende Übergangsverfügung aufgenommen worden: „Das Recht des Gehens und Fahrens auf Abfindung *** im süd-westlichen Bereich für Abfindung ***“. Diese Übergangsverfügung sei dann in die Grundbuchsverfügungen im Zusammenlegungsplan übernommen und mit Bescheid aufgelegt worden. Von Seiten der GG werde festgehalten, dass das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht irrtümlich eingeräumt worden sei. Richtigerweise wäre nur ein Geh- und Fahrrecht für landwirtschaftliche Zwecke einzuräumen gewesen.
Zu der Beschwerde des Herrn CC wurde seitens des Operationsleiters der GG des Amtes der Tiroler Landesregierung mit Schreiben vom 30.05.2022 im Wesentlichen vorgebracht, dass in der Beschwerde noch Bezug auf die Abfindungsnummern Bezug genommen werde, welche aber zum Zeitpunkt der Erlassung des Zusammenlegungsplanes obsolet gewesen seien. Herr CC sei mit dem gesamten Gutsbestand aus EZ **2 und EZ **4 sowie dem gesamten Gutsbestand aus EZ **5 zu einem ¼ Anteil, EZ **6 zu einem 1/10 Anteil sowie EZ **7 zu einem 1/12 Anteil in das Zusammenlegungsverfahren EE einbezogen worden. Im Zuge des Zusammenlegungsplanes EE vom 24.08.2021, Zl ***, wurden Herrn CC folgende Neugrundstücke zugeteilt: Grst **2 (entspricht Abfindung ***), Grst **4 (entspricht Abfindung ***), Grst **5 (entspricht Abfindung ***) und Grst **6 (entspricht Abfindung ***). Bei der Erstellung des Zusammenlegungsplanes sei auch die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen gemäß § 20 TFLG 1996 geprüft worden. Hinsichtlich der gesamten Grundstückszuteilungen habe Herr CC laut Abfindungsberechnung eine Mehrzuteilung von 2,4 % über seinem Abfindungsanspruch erhalten, das Fläche/Wert-Verhältnis habe sich um 1,7 % verbessert. Somit liege aus agrarfachlicher Sicht eine gesetzmäßige Abfindung vor, die gesetzlich möglichen Abweichungen von +/- 5 % bzw von +/- 20 % seien bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Die Abschrägung im Bereich des Grst **4 (Abfindung ***) im Ausmaß von 1 m2 sei aus neueinteilungstechnischer Sicht notwendig gewesen, um eine ausreichende Zufahrt zum Grst **7 zu gewährleisten. Beim Grst **6 (Abfindung ***) handle es sich im unteren Bereich um ein gut bewirtschaftbares Grundstück in Hanglage. Im oberen Bereich sei das Grst **6 teilweise bewaldet und werde von einem Gerinne durchflossen, hier sei nur eine forstwirtschaftliche Nutzung bzw Waldweide möglich. In diesem Bereich sei NN (Rechtsvorgängerin des CC) bereits Eigentümer des Grst **8 mit einer Fläche von 2.575 m2 gewesen. Aus agrar- bzw bewirtschaftungstechnischer Sicht sei durch die Neueinteilung in diesem Bereich keine Verschlechterung gegenüber dem alten Stand zu erkennen. Bei einem Vergleich der alten und neuen Grundstücke sei bei Herrn CC ein deutlicher Zusammenlegungserfolg hinsichtlich Form und Erschließung der Grundstücke gegeben.
Am 15.06.2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlug statt bei der der rechtsfreundliche vertretene Beschwerdeführer CC im Wesentlichen auf seine schriftliche Beschwerde verwiesen hat. Hinsichtlich des Geh- und Fahrrechtes betreffend den Nachbarn AA wurde festgehalten, dass hier ein uneingeschränktes Geh- und Fahrrecht bestanden habe, da es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers um eine ehemalige Fremdzimmervermietung gehandelt habe. Betreffend das Grst **15 wurde seitens des Operationsleiters wiederholt, dass bereits ein Teil des Altgrundstückes von diesem Bach durchquert worden sei. Im Bewertungsplan sei darauf Rücksicht genommen worden. Die vorläufige Übergabe sei 2014 erfolgt und sei davon auszugehen, dass es dann in das Eigentum übernommen werde und daher pfleglich bewirtschaftet werde. Es wäre zumutbar, auch das Gerinne bei Bedarf auszuräumen. Zu den übrigen Beschwerdepunkten wurde vom Operationsleiter ausgeführt, dass es immer wieder Besprechungen und Verhandlungen gegeben habe, sogar ein Baulandgewinn von 25 m2 zu verzeichnen sei und alles gesetzmäßig abgefunden worden sei. Seitens des Operationsleiters wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Wertabfindungsberechnung eine Mehrzuteilung von 2,4 % über dem Abfindungsanspruch ausgewiesen sei und das Fläche/Wert-Verhältnis um 1,7 % zur gesetzmäßigen Abfindung verbessert worden sei.
Zur Beschwerde des AA wurde seitens des Beschwerdeführers, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, ausgeführt, dass es sich hier nur um ein Geh- und Fahrrecht für landwirtschaftliche Zwecke gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer CC gibt an, dass er Landwirtschaft betrieben hat und auch Fremdenzimmervermietung. Für die Garage werde ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht benötigt, diese sei 1964 errichtet worden. Die Privatzimmervermietung sei irgendwann in den 1970er Jahren begonnen worden.
Zur Frage des unbeschränkten Geh- und Fahrrechtes hat der Beschwerdeführer CC drei Zeugen namhaft gemacht, die auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung einvernommen wurden. Alle Zeugen sagten aus, dass nicht nur zu landwirtschaftlichen Zwecken zugefahren worden sei, sondern auch im Rahmen der Privatzimmervermietung. Genaue Angaben, wann die Privatzimmervermietung begonnen hat, konnten die Zeugen nicht nennen.
Die Vertreterin der belangten Behörde hat dazu angegeben, dass bei Besitzstands- und Bewertungsplan im Jahre 1998 bzw Rechtskraft 1999 diese Rechte bekannt gegeben hätten werden müssen und mit Rechtskraft des entsprechenden Bescheides diese nicht verbücherten Rechte somit erloschen sind, wenn sie nicht angemeldet wurden. Damit ist die Ersitzung unterbrochen, somit der gute Glaube für die Ersitzung vorbei.
II.Rechtsgrundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 74/1996, in der Fassung (idF) LGBl Nr 161/2021 (TFLG 1996), lauten wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„§ 12
Feststellung des Besitzstandes
(1) Die Agrarbehörde hat das Eigentum und die sonstigen Rechtsverhältnisse an den Grundstücken auf Grund der Eintragungen im Grundbuch unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen, das Ausmaß und die Lage der Grundstücke auf Grund der Eintragungen und Darstellungen im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu erheben und das Ergebnis der Erhebungen mit den Parteien zu überprüfen.
(2) Die Agrarbehörde kann durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel in der betreffenden Gemeinde während vier Wochen auffordern, Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die im Grundbuch nicht eingetragen sind, innerhalb von sechs Wochen ab dem Beginn der Bekanntmachung bei der Agrarbehörde anzumelden. Auf solche Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist angemeldet werden, ist im weiteren Verfahren nur dann Bedacht zu nehmen, wenn § 20 Abs. 8 dem nicht entgegensteht. Auf diesen Umstand ist in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Über das Ergebnis der gemäß Abs. 1 vorgenommenen Erhebungen ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis) zu erlassen. In diesem sind die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke getrennt von den in Anspruch genommenen Grundstücken nach Eigentümern geordnet auszuweisen; weiters sind die Katastralgemeinde, die Zahlen der Grundbuchseinlagen, die Grundstücksnummern und die Ausmaße der einzelnen Grundstücke anzuführen.“
„§ 13
Bewertung der Grundstücke
(1) Die Bewertung der Grundstücke hat auf Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien oder unter Mitwirkung der Zusammenlegungsgemeinschaft im Wege der Ermittlung durch die Agrarbehörde (amtliche Bewertung) nach gleichartigen, für jedes Grundstück, unabhängig von seiner Zuordnung zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und unabhängig von der Person des jeweiligen Besitzers, anzuwendenden Wertermittlungsgrundlagen zu erfolgen.
(2) Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Beschaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Nutzen zu schätzen, den es bei üblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.
(3) Die amtliche Bewertung hat zu erfolgen:
a)durch Festlegung der der Bewertung zugrundeliegenden Bonitätsklassen an Hand von Mustergründen;
b)durch Einreihung der einzelnen Grundstücke oder Grundstücksteile in die einzelnen Bonitätsklassen;
c)durch die Ermittlung des Vergleichswertes jeder einzelnen Bonitätsklasse nach dem Nutzen. Die Vergleichswerte sind in Zahlen (Punkten) auszudrücken.
(4) Bei der Bewertung der Grundstücke sind auch die auf den Grundstücken ruhenden Lasten, wie beispielsweise Zaunlasten, Leitungsrechte und dergleichen, sowie die aus der Lage des Grundstückes sich ergebenden Nutzungsbeschränkungen, wie beispielsweise Lage in einem Quell- und Brunnenschutzgebiet, Grundwasserschutz- und Grundwasserschongebiet, Naturschutzgebiet, hochwasser- oder lawinengefährdeten Gebiet und mit den Grundstücken verbundene Mitgliedschaften an Realgemeinschaften, wie beispielsweise Wassergenossenschaften, Bringungsgemeinschaften und dergleichen, zu berücksichtigen.
(5) Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu schätzen.
(6) Der Zusammenlegung unterzogene Grundstücke mit besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Sonder- und Vorbehaltsflächen, Schottergruben und dergleichen, und in Anspruch genommene Grundstücke (§ 2 Abs. 2 lit. b) sind entweder mit einem Punktezuschlag zu bewerten, der dem Unterschied zwischen dem kapitalisierten Nutzen (Abs. 2) und dem Verkehrswert gleichkommt, oder, wenn ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht anfällt, nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusammenlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu erzielen wäre. Der äußerlich nicht erkennbare besondere Wert von Grundstücken ist durch die Parteien geltend zu machen. Die Agrarbehörde hat die Parteien ausdrücklich darauf hinzuweisen.
(7) Die Bewertung nach Abs. 5 ist nur vorzunehmen, wenn im Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil einem anderen Eigentümer als Grundabfindung zugewiesen werden.
(8) Bei Waldgrundstücken ist der Boden- und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.“
„§ 14
Bewertungsplan
(1) Über die Ergebnisse der Bewertung im Sinne des § 13 Abs. 2 und 3 ist ein Bescheid (Bewertungsplan) zu erlassen.
(2) Dieser besteht aus:
a)einer planlichen Darstellung (Bewertungskarte);
b)einer Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen im Sinne des § 13 Abs. 3;
c)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Anführung der Katastralgemeinde, der Zahl der Grundbuchseinlage, der Grundstücksnummer, des Ausmaßes der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen und des in Punkten ausgedrückten Gesamtvergleichswertes jedes einzelnen Grundstückes.
(3) Gegen den Bewertungsplan steht den Parteien sowohl hinsichtlich eigener als auch hinsichtlich fremder Grundstücke die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht offen.“
„§ 16
Neuordnung
(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben und auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes sowie der Betriebe Bedacht zu nehmen. Die Grundzüge der Neuordnung sind mit dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft und mit der Landwirtschaftskammer zu beraten. Die Agrarbehörde hat auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiell-rechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein besonderer Bescheid über die Einleitung eines derartigen Verfahrens oder über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.
(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.
(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des öffentlichen Verkehrs und der Energieversorgung, nicht entgegenstehen.“
„§ 20
Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
(2) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abgegolten werden, sofern die Personen, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherten Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungsverboten zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 16 zu verwenden. Er kann insbesondere gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn dadurch eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteilten Personen zustimmen, oder als Ersatzfläche gemäß § 22 Abs. 5 verwendet werden.
(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen bzw. Geldleistungen beziehen und sind in einer Niederschrift festzuhalten.
[…]
(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig.
(9) Der Abfindungsberechnung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 v. H. des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen.
[…]“
„§ 21
Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung
(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.
(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.
(3) Der Errechnung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung im Sinne der §§ 13 bis 15 und des Abs. 1 zugrunde zu legen.
(4) Ergibt sich nach Abdeckung der Abfindungsansprüche ein Überschuß an Grund, so ist die Art seiner Verwendung (§ 20 Abs. 3 und 8) vom Ausschuß der Zusammenlegungsgemeinschaft vorzuschlagen.
(5) Eine unvermeidbare, die Bewirtschaftung erschwerende Form eines Abfindungsgrundstückes ist durch einen entsprechenden Wertabschlag zu berücksichtigen.“
„§ 22
Entschädigungen
(1) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie grob vernachlässigte Düngung oder zeitweiliger Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, auszugleichen. Sie hat ferner dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die er dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
[…]
(5) Ein durch die Inanspruchnahme von Grundstücken nach § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 entstehender Flächenverlust ist durch die Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädigung zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert zu ermitteln ist. Ersatzfläche und Geldentschädigung treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
(6) Anträge auf Entschädigungen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Übernahme der Abfindung bei der Agrarbehörde zu stellen. In Entscheidungen, die die Übernahme von Abfindungen anordnen, ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
[…]“
„§ 23
Zusammenlegungsplan
(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2) Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:
1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;
2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben;
3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;
5. den Wert der Grundabfindung;
6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);
7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;
c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3) Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
[…]“
„§ 26
Grunddienstbarkeiten, Reallasten und Baurechte
(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte gehen auf die Abfindungsgrundstücke über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) mit Ausnahme agrargemeinschaftlicher Mitgliedschaftsrechte geht auf die Eigentümer der Abfindungsgrundstücke über, deren Lage den alten Grundstücken entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.“
III.Erwägungen:
Entsprechend § 7 Abs 2 Agrarverfahrensgesetz hat die belangte Behörde den Bescheid Zusammenlegungsplan vom 24.08.2021, Zl ***, vom 25. August 2021 bis zum 1. Feber 2022 zur Einsichtnahme in der Gemeinde EE aufgelegt.
Nach der Judikatur von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Diesem Aufbau wohnt die Folge inne, dass jede einzelne Etappe durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (vgl VwGH 22.04.2010, 2009/07/0048 mit weiteren Nachweisen).
Der Zusammenlegungsplan ist der rechtliche Höhepunkt des Zusammenlegungsverfahrens. Durch ihn werden die Änderungen in ein rechtliches Kleid gefasst, neue Grundstücke gebildet und den entsprechenden Einlagezahlen zugeschrieben, wird geteiltes Eigentum aufgelöst, werden durch neue Wege unnotwendig gewordene Felddienstbarkeiten aufgehoben und allenfalls neue Rechte begründet. Aus ihm muss die gesamte Basis des Zusammenlegungsverfahrens ersichtlich sein, nämlich die Wertpunkte, der jeweilige Abfindungsanspruch, allfällige Geldausgleiche sowie eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung. Der Zusammenlegungsplan fasst das gesamte Zusammenlegungsverfahren, also die Phase der Bestandsaufnahme (die Erlassung des Ist-Zustandes) und die Transformationsphase zusammen. Sein Schwergewicht liegt jedoch zweifellos bei der rechtlich endgültigen Transformation nach Abschluss der Vermessungen. Die Beendigung der Transformationsphase ist zugleich ein Anfang, nämlich der Beginn des Wirksamwerdens der Neuordnung für die Zukunft.
Es handelt sich daher beim Zusammenlegungsplan um einen Verwaltungsakt besonderer Art, der jedenfalls einer Vielzahl rechtlich selbständiger Entscheidungen in sich birgt, die aber wegen des örtlichen Zusammenhanges zusammengehören (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seiten 81 ff).
Prüfungsmaßstab der Rechtmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes stellt § 20 Abs 8 TFLG 1996 dar. Demnach haben die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Der richtigen Ermittlung der flächenmäßigen Abfindungen (Grundabfindung) kommt daher wesentliche Bedeutung zu. Einen gewissen Spielraum für die Neueinteilung gewährt allerdings die Bestimmung des § 20 Abs 9 TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen den Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung besteht allerdings nicht (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seite 86 f).
Der gegenständliche Zusammenlegungsplan bildet den Abschluss des Zusammenlegungsverfahrens EE. Die diesem Zusammenlegungsplan vorausgehenden Verfahrensschritte wurden alle rechtskräftig abgeschlossen.
Zur Beschwerde des AA:
Aus der Stellungnahme der GG vom 30.05.2022, Zl ***, sowie dem Vorbringen in der Beschwerde und dem Schriftsatz vom 13.06.2022 ergibt sich, dass das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht irrtümlich eingeräumt worden ist. Der Eigentümer des Grst **2 hat die Zufahrt zum FF immer nur landwirtschaftlich ausgeübt. Diesbezüglich ist bereits auf die zitierte Anhörung zur „vorläufigen Übernahme“ am 07.11.2013 zu verweisen, bei der von Herrn AA Folgendes festgehalten wurde: „Bezüglich der Zufahrt über meine Abfindung *** für Abfindung *** wird zu Protokoll gegeben, dass CC bis zur Tennenauffahrt zum Betrieb der Landwirtschaft immer schon über meine Abfindung *** zugefahren ist. Im Zuge der Erlassung der vorläufigen Übernahme soll das Recht des Gehens und Fahrens für landwirtschaftliche Zwecke auf Abfindung *** für Abfindung *** (am dort sich in der Natur befindlichen Weg) als Übergangsverfügung aufgenommen werden.“ Mit der Erlassung des Bescheides (vorläufige Übernahme) vom 03.02.2014 wurde jedoch folgende Übergangsverfügung aufgenommen: „Das Recht des Gehens und Fahrens auf Abfindung *** im süd-westlichen Bereich für Abfindung ***“. Diese Übergangsverfügung wurde dann auch in die Grundbuchsverfügungen im Zusammenlegungsplan übernommen und mit Bescheid aufgelegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht irrtümlich eingeräumt wurde. Auch wenn die von Herrn CC namhaft gemachten Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.06.2022 versucht haben darzustellen, dass ein unbeschränktes Geh- und Fahrrecht bestanden hat, so ist darauf hinzuweisen, dass der Besitzstands- und Bewertungsplan im Jahre 1988 bzw bei Rechtskraft 1999 die Rechte hätten bekannt gegeben werden müssen und sind mit Rechtskraft dieses Bescheides die nicht verbücherten Rechte erloschen, wenn sie nicht angemeldet worden sind. Damit wird die Ersitzung unterbrochen. Der Dienstbarkeitsberechtigte CC kann sich daher nicht auf eine Ersitzung berufen, da nach seinen Angaben die Privatzimmervermietung irgendwann in den 1970er Jahre begonnen hat. Erst bei der Anhörung zur vorläufigen Übernahme am 07.11.2013 hat Herr AA das Recht des CC bis zur Tennenauffahrt zum Betrieb der Landwirtschaft eingeräumt.
Es war daher wie im Spruchpunkt 1. zu entscheiden.
Zur Beschwerde des Herrn CC:
Hier wird auf die Stellungahme der Abteilung GG vom 30.05.2022 verwiesen und insbesondere auch auf die Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.06.2022. Dem Beschwerdeführer CC wurden die Neugrundstücke Grst **15, Grst **4, Grst **2 und Grst **5 zugeteilt. Bei der Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Abfindungen gemäß § 20 TFLG 1996 ist festzuhalten, dass hinsichtlich der gesamten Grundstückszuteilung Herr CC laut Abfindungsberechnung eine Mehrzuteilung von 2,4 % über seinen Abfindungsanspruch erhalten hat, das Fläche/Wert-Verhältnis hat sich um 1,7 % verbessert. Hiermit liegt auch aus agrarfachlicher Sicht eine gesetzmäßige Abfindung vor, die gesetzlich möglichen Abweichungen von +/- 5 % bzw von +/- 20 % sind bei weitem nicht ausgeschöpft worden.
Damit ist festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer CC zugeteilte Gesamtabfindung daher unter Berücksichtigung der der Agrarbehörde eingeräumte Toleranz von 20 % (vgl § 20 Abs 8 letzter Satz TFLG 1996) und der Vorgabe des § 20 Abs 8 TFLG 1996 entspricht. Die gesamte Grundabfindung widerspricht auch nicht § 20 Abs 9 TFLG 1996, wonach der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Abfindung 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen darf.
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist anhand der gesamten Grundabfindung als Ersatz für den gesamten Altbesitz zu beurteilen. Nicht ein einzelnes Abfindungsgrundstück, sondern die Gesamtabfindung hinsichtlich Größe, Ausformung, Erschließung und Bewirtschaftungsmöglichkeit ist relevant (Lang, Tiroler Agrarrecht I, Seite 89). Die an den Beschwerdeführer CC erfolgte Zuteilung ist somit nicht rechtswidrig.
Die Beschwerde war daher gemäß Spruchpunkt 2. als unbegründet abzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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