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LVwG-2023/22/0946-2•LVwG T LVwG-2023/22/0946-2
LVwG-2023/22/0946-2State Administrative CourtJun 5, 2023
Wiederaufnahmegrund<br/>Parteistellung<br/>Präklusion<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 23.2.2023, Zl.-***, wegen Wiederaufnahme des Bauverfahrens betreffend die Bauwerber BB und CC, welche um die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelhauses mit Carport und Schuppen auf Gp **1 KG Z angesucht haben und deren Vorhaben mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 22.3.2022 bewilligt wurde
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens betreffend die Bauwerber BB und CC, welche um die Baubewilligung für den Neubau eines Doppelhauses mit Carport und Schuppen auf G **1 KG Z angesucht haben und deren Vorhaben mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Z vom 22.3.2022 bewilligt wurde, abgewiesen. Dagegen hat Herr AA rechtzeitig Beschwerde erhoben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl 51 (WV) idF 2013/33 lauten wie folgt (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 42.
(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(…)
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69.
(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“
III.Rechtliche Beurteilung:
Soweit eine Partei gem § 42 Abs 1 AVG präkludiert ist, hat sie kein Recht, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 69 Abs 1 und 2 AVG bzw § 32 Abs 1 und 2 VwGVG zu stellen, weil die Wiederaufnahme Parteistellung voraussetzt und § 69 Abs 1 AVG bzw § 32 Abs 1 VwGVG auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 Rz 50 (Stand 1.1.2020, rdb.at).
Tatsächlich hat der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Bauverfahren seine Parteistellung verloren. Er wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 10.3.2022 geladen und ist dort auch persönlich erschienen. Bei dieser mündlichen Verhandlung hat er keinen Einwand gegen das Bauvorhaben erhoben und sohin seine Parteistellung behufs § 42 Abs 1 AVG verloren (m Übrigen liegt sogar eine Zustimmungserklärung vom 19.12.2021 zur erhöhten Ausführung einer „Erdstützkonstruktion“ vor).
Sollte das Bauvorhaben abweichend von den bewilligten Einreichunterlagen ausgeführt worden sein, stellt dies keine Frage der Wiederaufnahme, sondern eine solche eines allfälligen baupolizeilichen Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dar.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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