projects
LVwG-2021/14/2554-5; LVwG-2021/14/2555-5•LVwG T LVwG-2021/14/2554-5; LVwG-2021/14/2555-5
LVwG-2021/14/2554-5; LVwG-2021/14/2555-5State Administrative CourtJun 5, 2023
Grundsatz der Einmalbesteuerung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen die Bescheide der Bürgermeisterin der Gemeinde Z (belangte Behörde) jeweils vom 12.5.2020, *** (Kanalanschlussgebühr, LVwG-2021/14/2554) und *** (Erschließungsbeitrag, LVwG-2021/14/2555), BVE 23.9.2020***, ***,
zu Recht:
1. A.Die Beschwerde gegen den Bescheid *** (Kanalanschlussgebühr, LVwG-2021/14/2554) wird als unbegründet abgewiesen.
B.Der Beschwerde gegen den Bescheid *** (LVwG-2021/14/2555) wird insoweit Folge gegeben als der Erschließungsbeitrag neu festgesetzt wird:
Baumasse Neu (§ 9 Abs 4 lit b TVAG) = 225,81 m3
Bauplatzanteil (§ 11 Abs 1 TVAG)
0 m2
€ 0
Baumassenanteil (§ 9 Abs 4 TVAG)
225,81 x 0,7 x 4,38
€ 692,33
Erschließungsbeitrag (Bauplatzanteil + Baumassenanteil)
€ 692,33
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Bescheide
Mit den angefochtenen Bescheiden schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der mit Bescheid vom 16.1.2018, ***, bewilligten Änderung des Verwendungszwecks im Dachgeschoss eine Kanalanschlussgebühr von € 1.153,12 (121,33 m² x € 8,64 + 10 % USt) und einen Erschließungsbeitrag von € 892,79 (Baumassenanteil 291,19 m3 x 0,7 x € 4,38).
B. Beschwerden
In den dagegen erhobenen Beschwerden rügte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften und führte – zusammengefasst – aus, der Beschwerdeführer und seine Gattin seien je zur Hälfte Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. Bereits mit Baubescheid vom 12.5.2014, ***, sei seinem Sohn die Erweiterung eines Kapfers bewilligt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2016 habe die belangte Behörde die Kanalanschlussgebühr für diesen Kapfer schlussendlich mit € 380,16 vorgeschrieben, unter Berücksichtigung einer Dachgeschossfläche von 33,49 m². Wiederum mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.4.2017 sei seinem Sohn eine Kanalbenützungsgebühr von € 104,55 vorgeschrieben worden. Gegen diesen habe sein Sohn bereits am 9.5.2017 Beschwerde eingebracht, über welche bis heute nicht entschieden worden sei.
Nunmehr habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 16.1.2018 den Eigentümern die Änderung des Verwendungszweckes im Dachgeschoss bewilligt. Trotzdem seien lediglich dem Beschwerdeführer Erschließungsbeitrag und Kanalanschlussgebühr vorgeschrieben worden. Dadurch würden beide bekämpften Bescheide an einer wesentlichen Aktenwidrigkeit und an einem wesentlichen Verfahrensmangel leiden. Weiters habe die Abgabenbehörde sowohl bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr als auch den Erschließungsbeitrag nicht berücksichtigt, dass der Sohn des Beschwerdeführers für eine Fläche von 33,49 m² bereits Kanalanschlussgebühr und Erschließungsbeitrag bezahlt habe. Die tatsächliche Fläche des gesamten Dachgeschosses umfasse 49,9 m², sodass in beiden angefochtenen Bescheiden weder die angeführten Quadratmeter noch der Baumassenanteil richtig berechnet worden seien. Dies ergebe sich auch aus den Planunterlagen im Bauverfahren.
Richtigerweise sei für das gegenständliche Bauvorhaben jedoch weder eine Kanalanschlussgebühr noch ein Erschließungsbeitrag zu bezahlen. Das gegenständliche Gebäude sei mit Bescheid vom 8.5.1976, ***, baurechtlich bewilligt worden. Bereits damals seien vom Beschwerdeführer und seiner Gattin Kanalanschlussgebühr und Erschließungsbeitrag für das gesamte Gebäude (inklusive Dachgeschoss) bezahlt worden. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sei es nicht zu einer Erweiterung des Dachgeschosses mit einer Fläche von 121,33 m2 bzw 291,19 m3 gekommen. Dies habe die Behörde verkannt.
Die angefochtenen Bescheide seien auch mangelhaft begründet, zumal nicht ersichtlich sei, wie sich die Bemessungsgrundlagen errechnen würden. Darüber hinaus seien die Abgabenansprüche verjährt, da das Bauvorhaben hinsichtlich des Dachkapfers bereits im Jahr 1996 vollendet worden sei. Wie aus der Beschwerdevorentscheidung vom 30.9.2016, ***, ersichtlich, sei damals das gesamte Dachgeschoss ausgebaut worden, weshalb die Verjährungsfrist bereits im Jahr 2014 zu laufen begonnen habe. Dabei habe die belangte Behörde die verbaute Grundfläche aus den Einreichplänen vom 28.3.2014 herangezogen.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerde Folge zu geben und die beiden angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen sowie den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
C. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.9.2020 wies die belangte Behörde beide Beschwerden als unbegründet ab. Wiederum zusammengefasst sei erstens die Vorschreibung aus verfahrensökonomischen Gründen nur an den Beschwerdeführer ergangen. Zweitens sei der Beschwerdeführer allein als Bauwerber im Verfahren aufgetreten. Zumal beide Hälfteeigentümer Gesamtschuldner seien, reiche es auch, die Vorschreibung nur an einen Teil der abgabenpflichtigen Personen zuzustellen. Die Zustellung des Bescheides an die Gattin sei jedoch nachgeholt worden, weshalb kein Verfahrensmangel vorliege. Das gegenständliche Gebäude sei mit Baubescheid vom 18.5.1976 genehmigt worden sei. Das Gebäude habe damals aus dem Keller-, Erd-, ersten Ober- und nicht ausgebauten Dachgeschoss bestanden. Mit Erschließungskostenbescheid vom 28.5.1976 sei eine Kubatur von 1.271,50 m³ und ein Bauplatzanteil von 545 m² in Rechnung gestellt worden. Nachdem nicht ausgebaute Dachgeschosse zum damaligen Zeitpunkt nicht erschließungskostenpflichtig gewesen seien und die nur mehr für das Keller-, Erd-, und Obergeschoss sowie die Garage errechnete Kubatur in etwa derer entspreche, die 1976 errechnet worden sei, sei davon auszugehen, dass mit dem Erschließungskostenbescheid aus dem Jahr 1976 für das Dachgeschoss kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden sei. Auch die Kanalanschlussgebühr sei im Jahr 1977 auf der gemäß dem Keller-, Erd- und ersten Obergeschoss errechneten Gesamtfläche von 468,6 m² berechnet worden. Mit Ausmaß der Vorschreibung zum Bauverfahren *** seien keine weiteren Vorschreibungen von Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühren erfolgt. Die Abgabenbehörde habe für die Berechnung der Erschließungskosten das gesamte Dachgeschoss aus den bisherigen Einreichplänen rekonstruiert und sodann die entsprechenden Flächen und Kubaturen unter Ausführung der erfolgten Erwägungen dargetan. Die diesbezüglich vom Amtssachverständigen erstellten Plandarstellungen würden die Berechnungen der Abgabenbehörde belegen, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen seien.
D. Vorlageantrag
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
E. Weiteres Verfahren
Mit Beschluss des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.9.2021 wurde die Akte der bisher verfahrensführenden Richterin abgenommen und am gleichen Tag dem nunmehr verfahrensführenden Richter neu zugeteilt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 16.5.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Sohn CC und seiner Rechtsvertreterin RAA DD sowie für die belangte Behörde Bauamtsleiter EE erschienen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind jeweils Hälfteeigentümer des Grst **1, KG *** Z, mit der Adresse Adresse 1. Der Bauplatz verfügt über eine Größe von 500 m².
Mit Bescheid vom 18.5.1976, ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin die baupolizeiliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses. Das Gebäude bestand gemäß der eingereichten Pläne aus Keller, Erdgeschoß, (erstem) Obergeschoß und nicht ausgebautem Dachgeschoß. Als bebaute Fläche sind darin 186,34 m² und als umbauter Raum 1.303,60 (m3) angegeben. In diese Baumasse war das (nicht ausgebaute) Dachgeschoss nicht einberechnet.
Mit berichtigtem Bescheid vom 28.5.1976, ***, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin einen Erschließungsbeitrag von 15.985,20 (16.262,40 – 277,20) Schilling vor und legte dieser Berechnung einen Bauplatz von 545 m² und eine Baumasse von 1.271,5 (1.303 – 31,5) m3 zugrunde.
Mit berichtigtem Bescheid vom 9.8.1977, ***, schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin eine Kanalanschlussgebühr von 17.713,08 Schilling vor und legte dieser Berechnung eine Fläche von 468,6 m² (174,3 m² Kellergeschoß, 147,15 m² Erdgeschoß und 147,15 m², ersten Obergeschoß) zu Grunde.
Am 16.8.1996 erfolgte eine Bauanzeige zur Errichtung eines Dachkapfers. Es wurde jedoch weder ein Ansuchen um Baubewilligung noch eine Baubeginns- oder Bauvollendungsanzeige erstattet. Seit Errichtung der Dachkapfer mit einer Kubatur von 28,93 m3 im Jahr 1996 wird das Dachgeschoss zu Wohnzwecken verwendet.
Mit Bescheid vom 12.5.2014, ***, erteilte die belangte Behörde dem Sohn des Beschwerdeführers die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Kapfers. Darin sind als neue hinzukommende Baumasse 84,39 m³ und neu hinzukommende Fläche von 33,49 m² angegeben.
Mit Bescheiden vom jeweils 13.5.2016 schrieb die belangte Behörde einen Erschließungsbeitrag von € 1.075,91 (, Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG von 376,72 m³) und eine Kanalanschlussgebühr von € 1.487,80 (, Dachgeschoss 156,61 m²) vor. Diesen Bescheiden legte die belangte Behörde die Kubatur des gesamten Dachgeschosses zugrunde. Nach entsprechenden Beschwerden reduzierte die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom jeweils 30.9.2016 den Erschließungsbeitrag (, Baumassenanteil 84,39 m³) auf € 241,06 und die Kanalanschlussgebühr (, Dachgeschoss 33,49 m²) auf € 318,16. Grundlage war nunmehr ausschließlich der durch den Bescheid vom 12.5.2014, ***, bewilligte Zubau, nicht mehr das gesamte Dachgeschoss.
Mit Bescheid vom 16.1.2018, ***, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Änderung des Verwendungszweckes im Dachgeschoss. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.1.2018 und seiner Gattin am 25.1.2018 zugestellt. Es wurde kein Rechtsmittel erhoben. Durch diese Verwendungszweckänderung kommt das gesamte Dachgeschoss auf eine Baumasse von 310,2 m³. Das gesamte Dachgeschoss kommt nunmehr auf eine Fläche von 154,83 m².
Nachdem der gegenständliche Vorlageantrag schon beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig war, übermittelte die belangte Behörde – nach entsprechenden Konsultationen mit der vorher zuständigen Richterin – die Beschwerdevorentscheidung des gegenständlichen Verfahrens, jedoch mit neuem Datum und neuer Geschäftszahl (25.1.2021***, ***) an die Gattin des Beschwerdeführers. Demnach wurde damit deren Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Erschließungsbeitrag mit € 892,79 und die Kanalanschlussgebühr mit € 1.153,12 festgesetzt. Dagegen wurde weder Beschwerde noch Vorlageantrag eingebracht.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt kann aufgrund den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden zweifelsfrei getroffen werden und ist unstrittig. Eigentumsverhältnisse und Fläche des Bauplatzes lassen sich dem Grundbuch entnehmen. Die genauen Baumassen ergeben sich aus dem – von sämtlichen Verfahrens beteiligten nicht in Zweifel gezogenen – Gutachten des Amtssachverständigen FF.
IV.Rechtslage
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idF I 2019/103
§ 4 Entstehung des Abgabenanspruches
(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. …
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl 2011/58 idF 2021/173
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
…
(5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Erschließungsbeitrag
§ 7 Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).
(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
…
§ 9 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).
(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2011 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.
(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.
(4) Der Baumassenanteil ist
a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,
b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,
jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.
(5) Soweit der Abgabenschuldner oder einer seiner Rechtsvorgänger aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen mit der Gemeinde Aufwendungen für die Verkehrserschließung des betreffenden Bauplatzes erbracht hat, sind diese bei der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt sinngemäß auch in den Fällen der §§ 10 und 11.
§ 11 Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes
(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
…
§ 12 Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung
(1) Der Abgabenanspruch entsteht
a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,
b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und
c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
(2) Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung.
(3) Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.
Kanalgebührenverordnung der Marktgemeinde Mayrhofen (kundgemacht vom 20.11.2018 bis 7.12.2018)
§ 2) Anschlussgebühr
1. Die Marktgemeinde Mayrhofen erhebt zur Deckung der Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen eine einmalige Anschlussgebühr.
2. Die Gebührenpflicht erstreckt sich auf alle, im Erschließungsbereich gemäß § 1 der Kanalordnung der Marktgemeinde Mayrhofen über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Marktgemeinde Mayrhofen liegenden, Anlagen. Ebenso für bauliche Anlagen auf Grundstücken außerhalb des Anschlussbereiches, für die Anschlusspflicht festgelegt wurde.
3. Freiwillige Anschlüsse nicht anschlusspflichtiger Anlagen sind ebenfalls gebührenpflichtig.
4. Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen Bauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlagen den Umfang der früheren übersteigen.
5. Ausnahmen von der Anschlussgebühr:
a.landwirtschaftliche Betriebsgebäude (z.B. Scheunen in Holzbauweise, Tennen in Holzbauweise, Silos und Fahrsilos, begehbare und nicht begehbare Folientunnels usw.) ohne Kanalanschluss
b.Gebäude die auf einer nicht an das Kanalsystem angeschlossenen Parzelle stehen.
Nachträgliche Verwendungszweckänderungen dieser Gebäude bzw. Gebäudeteile bzw. Anschluss an das bestehende Kanalsystem sind der Marktgemeinde Mayrhofen unverzüglich zu melden.
§ 5) Berechnung der Anschlussgebühr
Als Bemessungsgrundlage gilt die verbaute Grundfläche (m²) je Geschoss (Bruttogeschossfläche). Die verbaute Grundfläche von Kellergeschossen (auch Tiefgaragen) und Dachgeschossen, mit einer lichten Höhe von mehr als 1,50m, werden als vollwertige Geschosse gerechnet.
Werden Gebäude (Gebäudeteile), deren verbaute Grundflächen für die Bemessungsgrundlage einer Anschlussgebühr nicht, oder nicht in vollem Ausmaß bzw. nach früheren Rechtsvorschriften überhaupt nicht (z.B. Scheunen, Schuppen usw.) angerechnet wurden, durch Umbauten in gebührenpflichtige Gebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wird eine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) verbauten Grundflächen nachverrechnet. Wird ein Gebäude vergrößert, so ist die Vergrößerung der verbauten Grundfläche (m²) die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr.
Beim Wiederaufbau von abgebrochenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen wird die verbaute Grundfläche (m²) des abgebrochenen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles von der verbauten Grundfläche des Neu- bzw. Zubaus abgezogen, wenn die verbaute Grundfläche des abgebrochenen Gebäudes oder Gebäudeteiles bereits Grundlage für die Ermittlung der Anschlussgebühr nach dieser Verordnung oder nach früheren
Rechtsvorschriften war.
V.Erwägungen
A. Gegenstand der Verfahren
Im gegenständlichen Sachverhalt wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst – 1976 der Bau eines Gebäudes bewilligt, mit unausgebautem Dachboden. Nach den damaligen Regelungen sei – so belangte Behörde – die Vorschreibung von Erschließungsbeitrag und Kanalgebühren für unausgebaute Dachböden nicht möglich gewesen.
1996 zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung eines Dachkapfers (Gaupe) der belangten Behörde an, obwohl – nach Ansicht der Behörde nach den damals und immer noch geltenden Regelungen – eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Seit der Fertigstellung dieser Gaupe 1996 wird das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt.
Nach einer Vergrößerung der Gaupe im Jahr 2014 schrieb die belangte Behörde ursprünglich Erschließungskosten und Kanalgebühren für das gesamte (seit 1996 genutzte) Dachgeschoss vor, reduzierte dies jedoch nach entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers auf die durch das Bauvorhaben 2014 hinzukommende Baumasse.
Nach Verwendungszweckänderung des Dachgeschosses im Jahr 2018 schrieb die belangte Behörde in den nunmehr gegenständlichen Verfahren Erschließungskosten und Kanalanschlussgebühr für den verbleibenden – nach Ansicht der Behörde von 1996 bis 2014 widerrechtlich genutzten – Teil des Dachgeschosses vor.
Der Beschwerdeführer argumentierte im Grunde, der Betrag hätte schon 2014 – wie im ersten vom Beschwerdeführer selbst beanstandeten Abgabenbescheid vorgeschrieben – erfolgen müssen und sei deshalb nunmehr verjährt. Dem hält die belangte Behörde entgegen, eine Vorschreibung 2014 wäre nicht möglich gewesen, da der Baukonsens ausschließlich die Erweiterung der Gaupe betraf, der verbleibende Teil des Dachgeschosses jedoch konsenslos errichtet und genutzt wurde.
B. Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld
Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß dessen Abs 3 bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt. Gemäß Abs 4 ist der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Entsprechend diesem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0103).
Der Abgabenanspruch entsteht grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei (§ 4 BAO). Dem Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches kommt in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zu, zB um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen (LVwG Tirol 16.9.2020, ***).
Der Abgabenanspruch entsteht bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – wie im gegenständlichen Fall für den Erschließungsbeitrag (§ 12 Abs 1 TVAG) mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung. Zudem sind bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben diese Abgaben erst nach Baubeginn vorzuschreiben (§ 12 Abs 3 TVAG).
Die Kanalanschlussgebühr entsteht gemäß § 2 Abs 4 KanalgebührenVO mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage. Bei Zu- und Umbauten entsteht die Anschlussgebührenpflicht nur insoweit, als die Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigen. Werden gemäß § 5 Abs 2 KanalgebührenVO Gebäude (Gebäudeteile), denen verbaute Grundfläche für die Bemessungsgrundlage einer Anschlussgebühr nicht, oder nicht in vollem Ausmaß bzw nach früheren Rechtsvorschriften überhaupt nicht angerechnet wurden, durch Umbau in gebührenpflichtige Gebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wird eine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) verbauten Grundflächen nachverrechnet.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs für Konstellationen wie im gegenständlichen Fall ist somit der Umbau in gebührenpflichtige Gebäudeteile. Auch wenn der Begriff „Umbau“ semantisch auf eine faktische Handlung deutet, ist dieser in systematischen Zusammenhang mit geltenden Vorschriften zu verstehen. Es kann damit nur ein rechtmäßiger, nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung erfolgter Umbau gemeint sein. Im umgekehrten Fall würde dies zu einer Verjährung des Abgabenanspruchs der belangten Behörde führen, wenn diese einen konsenslosen Umbau nicht innerhalb der Frist zur Abgabenfestsetzung bemerkt. Das kann nicht überzeugen. Zeitpunkt des Abgabenanspruchs ist somit der tatsächlich erfolgte Umbau aufgrund einer rechtmäßigen Baubewilligung/Bauanzeige. Erfolgte – wie im gegenständlichen Fall – der Umbau konsenslos, entsteht der Abgabenanspruch erst mit der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides.
C. Grundsatz der Einmalbesteuerung
Aufgrund des Grundsatzes der Einmalbesteuerung stellt sich die Frage, ob für den Bauplatz oder für das früher bestehende Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag (auch nach früheren Rechtsvorschriften) vorgeschrieben wurde oder allenfalls vorzuschreiben gewesen wäre (VwGH 7.3.2022, Ra 2021/13/0109, Rz 27). Diesem Grundsatz zufolge kommt es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung an (VwGH 31.8.2016, Ro 2014/17/0110 unter Hinweis auf VfSlg 17.163/2004; 29.5.2006, 2002/17/0005). Vielmehr sind von einer derartigen Anrechnungsregelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handelt sich um einen neuen Abgabentatbestand (auch VfGH 21.6.2017, V 2/2017; 27.6.2016, E 859/2016). Beiträge, die nicht entrichtet wurden, weil sie verjährt sind, sind demnach entrichteten Beiträgen gleichzustellen (VfGH 28.9.2018, E 401/2017, unter Hinweis auf Slg 17.163/2004).
D. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Bei der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1976 war der Ausbau des Dachbodens nicht geplant, dessen Baumasse fand in der Berechnung keinen Niederschlag. Damals sah § 19 Abs 1 TBO idF LGBl 1974/42 vor, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf dem sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrsaufschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten, entsteht. Bereits damals setzten sich die Erschließungsbeiträge aus der Summe des Bauplatzanteiles und des Baumassenanteiles zusammen. § 20 Abs 1 TBO 1974 legte fest, dass die Baumasse geschoßweise aus dem umbauten Raum des Gebäudes unter Zugrundelegung der Rohbaumaße zu ermitteln ist. § 20 Abs 2 lit b TBO 1974 normierte, dass als Baumasse (unter anderem) der umbaute Raum der ausgebauten Teile des Dachgeschoßes einschließlich der zugehörigen Flure und Stiegenräume ermittelt und unter sinngemäßer Anwendung der in lit a enthaltenen Bestimmungen voll anzurechnen ist. Zum Zeitpunkt der Neuerrichtung des Gebäudes war das Dachgeschoss nicht ausgebaut und diente nicht den Wohnzwecke. Deshalb erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages richtigerweise lediglich auf Grund der Baumasse für das Kellergeschoß, das Erdgeschoß und das erste Obergeschoß. Die belangte Behörde ist somit insoweit im Recht, nach den damaligen Regelungen wäre eine Heranziehung des unverbauten Dachbodens für allfällige Gebührenansprüche nicht möglich gewesen.
1996 zeigte der Beschwerdeführer die Errichtung eines Dachkapfers (Gaupe) der belangten Behörde an, obwohl eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre. Seit der Fertigstellung dieser Gaupe 1996 wird das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt. Zu diesem Zeitpunkt sah § 19 Abs 1 TBO 1989 vor, dass mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Neubau eines Gebäudes oder für die Änderung eines Gebäudes, durch dies eine Baumasse vergrößert wird, ein Erschließungsbeitrag zu entrichten ist.
Da wie oben ausgeführt sowohl für den Erschließungsbeitrag als auch für die Kanalanschlussgebühr die Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides relevant ist, hätte im Jahr 1996 eine Vorschreibung nicht erfolgen können.
Nach einer Vergrößerung der Gaupe im Jahr 2014 schrieb die Gemeinde ursprünglich Erschließungskosten und Kanalgebühren für das gesamte (seit 1996 genutzte) Dachgeschoss vor, reduzierte dies jedoch nach entsprechenden Beschwerden des Beschwerdeführers auf die durch das Bauvorhaben 2014 hinzukommende Baumasse und Fläche. Die belangte Behörde ist deshalb insoweit im Recht, eine Vorschreibung des Erschließungsbeitrags bzw der Kanalanschlussgebühr kann nur im Hinblick auf den rechtmäßigen, der Tiroler Bauordnung entsprechenden Umbau erfolgen. Die Rechtskraft dieser Baubewilligung im Jahr 2014 kann somit nicht als Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs für das gesamte Dachgeschoss herangezogen werden.
Nach Verwendungszweckänderung des Dachgeschosses im Jahr 2018 schrieb die belangte Behörde in den nunmehr gegenständlichen Verfahren Erschließungskosten und Kanalgebühren für den verbleibenden Teil des Dachgeschosses vor. Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs ist somit die Rechtskraft des Bescheides im Jahr 2018.
Somit erfolgte die Vorschreibung des Erschließungsbeitrags und der Kanalanschlussgebühr Gebühr grundsätzlich ordnungsgemäß.
E. Abgabenschuldner
Sowohl gemäß den Bestimmungen der Kanalgebührenverordnung als auch des TVAG sind Abgabenschuldner in Form von Gesamtschuldnern weshalb auch sämtlichen (Mit)Eigentümern die Abgaben gegenüber festzusetzen sind. Anders als nach den Bestimmungen ABGB kann die Behörde nicht ohne weiteres entscheiden, dass sie lediglich einen Gesamtschuldner zur Zahlung der Abgaben heranziehen möchte.
Es besteht allerdings im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Sinn des § 20 BAO die Möglichkeit, auch bei mehreren Abgabenschuldnern die Abgabe nur gegenüber einem festzusetzen.
Die Abgabenbehörde begründete ihren Entschluss, vorerst nur dem Beschwerdeführer gegenüber die Abgaben festzusetzen damit, dass dieser auch allein in dem Verfahren zugrundeliegenden Bauverfahren als Bauwerber aufgetreten ist, sohin Überlegungen zur Vorschreibung der Abgaben nur gegenüber einem Miteigentümer angestrebt hat.
Während die gegenständlichen Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängig waren, schrieb die belangte Behörde sowohl die Kanalanschlussgebühr als auch den Erschließungsbeitrag der Gattin des Beschwerdeführers und weiteren Eigentümerin des Grundstückes vor. Dieser Bescheid wurde nicht bekämpft und ist somit rechtskräftig.
Es wurde sohin gegenüber beiden Abgabenschuldner sowohl die Kanalanschlussgebühr als auch der Erschließungsbeitrag festgesetzt.
F. Kanalanschlussgebühr
Als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr gilt gemäß § 5 Abs 1 KanalgebührenVO die verbaute Grundfläche je Geschoss. Die verbaute Grundfläche von Dachgeschossen mit einer lichten Höhe von mehr als 1,5 m werden als vollwertige Geschosse gerechnet.
Werden gemäß § 5 Abs 2 KanalgebührenVO Gebäude (Gebäudeteile), deren verbaute Grundfläche für die Bemessungsgrundlage einer Anschlussgebühr nicht, oder nicht in vollem Ausmaß bzw nach früheren Rechtsvorschriften überhaupt nicht angerechnet wurden, durch Umbauten in gebührenpflichtige Gebäude oder Gebäudeteile umgewandelt, wird eine Anschlussgebühr unter Zugrundelegung der geänderten (vergrößerten) verbauten Grundflächen nachverrechnet.
Durch die Verwendungszweckänderung im Jahr 2018 kam eine Fläche des Dachgeschosses von 121,34 m² dazu. Davon errechnet sich – wie von der belangten Behörde richtig vorgenommen – eine Kanalanschlussgebühr von € 1.153,12.
Die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr ist somit als unbegründet abzuweisen.
G. Erschließungsbeitrag
Nach § 9 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Der in weiterer Folge relevante Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors, der von der Landesregierung durch Verordnung für jede Gemeinde festzulegen ist (§ 7 Abs 3 TVAG). Der Erschließungsbeitragssatz wiederum ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten. Für den gegenständlich relevanten Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches beträgt der Erschließungsbeitragssatz der Gemeinde Z 4,38.
Wird gemäß § 11 Abs 1 TVAG auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.
Schon im Zuge der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1976 schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer und seiner Gattin einen Erschließungsbeitrag vor und legte dieser Berechnung die gesamte Fläche des Bauplatzes zugrunde. Somit entfällt für die nunmehrige Berechnung – wie von der belangten Behörde richtig angenommen – der Bauplatzanteil.
Der Baumassenanteil gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, ist das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse jeweils in m3 und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes.
Zur Berechnung der zusätzlich geschaffenen Baumasse ist von der Baumasse des gesamten Dachgeschosses nach der Verwendungszweckänderung im Jahr 2018 von 310,2 m³ die aufgrund des Einbaus der Gaupen im Jahr 2014 neugeschaffenen (und auch schon vorgeschriebenen) Baumasse von 84,39 m³ abzuziehen.
Dies ergibt eine zusätzlich geschaffene Baumasse von 225,81 m3.
Baumassenanteil = zusätzlich geschaffene Baumasse x 0,7 x Erschließungsbeitragssatz
Baumassenanteil = 225,81 x 0,7 x 4,38 = € 692,33
Als Baumassenanteil sind somit € 692,33 zu veranschlagen.
Die Beschwerde den Erschließungsbeitrag betreffend ist insoweit Folge zu geben als der Erschließungsbeitrag anhand dieser Berechnung neu festgesetzt wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität des TVAG erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (vgl Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (vgl VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.