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LVwG-2023/15/0375-5•LVwG T LVwG-2023/15/0375-5
LVwG-2023/15/0375-5State Administrative CourtMay 31, 2023
Pflichtwassermenge<br/>Wassererfassung<br/>Vorschreibung<br/>Nebenbestimmungen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde Agrargemeinschaft AA-Alpe, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.11.2022, Zl ***, betreffend Vorschreibung einer Nebenbestimmung im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I C.) 3. dahingehend präzisiert wird, dass die Pflichtwassermenge von 6 l/s an der unteren am Felsen bei der Pumpstation situierten Wasserfassung abzugeben ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine Wiederverleihung eines der Beschwerdeführerin erteilten Wasserrechts zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage für die Rasthütte „AA-Alpe“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unter anderem wurde in Spruchpunkt I. C. 3. vorgeschrieben, dass eine Pflichtwassermenge von sechs Liter während der Betriebszeit an der Wasserfassung abgegeben werden muss und die Pflichtwassermenge vor Ort leicht überprüfbar sein muss.
Gegen diese Nebenbestimmung richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass nach dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.04.2018 der Amtssachverständige CC in seiner Stellungnahme davon ausgegangen sei, dass sich bei den gegenständlichen Gewässern die Parameter Morphologie und Wasserhaushalt hinsichtlich der Gewässerökologie bei gleichbleibender Nutzung der Wasserkraftanlage nicht verschlechtern würden. Durch den Weiterbetrieb der Anlage ergäben sich nach Ansicht des Amtssachverständigen im damaligen Verfahren keine Verschlechterungen bzw Veränderungen des ökologischen Zustandes. Dadurch sei dem Weiterbetrieb der Anlage nach Ansicht des gewässerökologischen Amtssachverständigen zugestimmt worden, ohne dass es Auflagen oder Nebenbestimmungen benötigt hätte.
Auch der gewässerökologische Bericht der DD GmbH vom 20.09.2017 gehe davon aus, dass der hydromorphologische Gesamtzustand des Wasserkörpers mit gut bewertet werden könne. Sowohl die Stellungnahme des Amtssachverständigen CC vom 22.11.2017, als auch der gewässerökologische Bericht der DD GmbH würden dem gegenständlichen Oberflächengewässer einen guten ökologischen Zustand attestieren. Durch den Weiterbetrieb der Anlage sei davon auszugehen, dass sich keine Verschlechterung bzw Veränderung des ökologischen Zustandes ergeben würde. Seit diesem Zeitpunkt sei der Zielzustand gemäß § 30a Abs 1 WRG bereits erreicht und würden die gegenständlichen Gewässer sämtliche Voraussetzungen des WRG erfüllen. Aus diesem Grund waren und seien weiterführende Maßnahmen hinsichtlich des § 30a WRG nicht zweckmäßig und keinesfalls erforderlich.
Unverständlich sei daher die Ansicht des Amtssachverständigen EE, wenn er nicht den tatsächlichen ökologischen Zustand der Gewässer beurteile. Viel mehr stelle er zur Beurteilung des ökologischen Zustands lediglich auf ungefähre Angaben der Schüttung der Quellaustritte ab und beurteile eine Wasserfassung ohne Pflichtwasserabgabe nicht dem Stand der Technik entsprechend. Der Amtssachverständige habe sich somit nicht auf fundierte Messungen gestützt, sondern lediglich Annahmen getroffen. Die Ausführungen des Amtssachverständigen seien nicht nachvollziehbar, nicht sachlich fundiert begründet. Im Gegensatz dazu liege ein ausführlicher Bericht der DD GmbH vor, welcher sich im Übrigen auch wie bereits ausgeführt, mit den Ausführungen des Amtssachverständigen CC decke. Durch die Verwendung von ungefähren Angaben entstehe aber der unrichtige Eindruck, dass nur durch die Einhaltung der Richtwerte des § 13 QZV Ökologie und durch die Abgabe einer Pflichtwassermenge ein guter hydromorphologischer Zustand erreicht werde. Diese Annahmen seien unzutreffend. Insgesamt sei die Vorschreibung einer Pflichtwassermenge von 6 l pro Sekunde im vorliegenden Fall daher rechtswidrig erfolgt, dies zumal sie zur Zielerreichung auch nicht erforderlich sei.
Außerdem wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht. Es sei im Verfahren vor der belangten Behörde kein Parteiengehör eingeräumt worden. Damit habe die belangte Behörde gegen das Überraschungsverbot verstoßen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 29.03.2023 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Daran teilgenommen haben neben der Beschwerdeführerin und seinem Rechtsvertreter ein Vertreter der belangten Behörde sowie der gewässerökologische Amtssachverständige EE.
Nach der mündlichen Verhandlung wurde eine ergänzende gewässerökologische Stellungnahme eingeholt und den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Gegenstand der Stellungnahme war die Frage, an welcher der zwei vorhandenen Wasserfassungen die Pflichtwasserabgabe zu erfolgen hat. Auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu dieser Frage wurde von den Parteien des Verfahrens ausdrücklich verzichtet.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 21.06.1961, Zl ***, wurde der Agrargemeinschaft AA-Alpe die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wasserkraftanlage in der AA-Alpe unter Vorschreibung von Auflagen befristet bis zum 31.12.2000 verliehen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.08.1977 wurde der Umbau und die Erweiterung der Wasserkraftanlage unter Vorschreibung von Auflagen befristet auf 35 Jahre ab Rechtskraft (sohin befristet bis 09.09.2012) erteilt.
Aufgrund des nicht rechtzeitig gestellten Ansuchens um Wiederverleihung wurde anschließend um Neubewilligung für die bestehende Wasserkraftanlage ersucht, welche auch mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.04.2018, Zl ***, befristet bis zum 31.12.2024 erteilt wurde.
Mit Schreiben vom 11.01.2022 hat die Beschwerdeführerin fristgerecht um Wiederverleihung des Wasserrechts für die Kleinwasserkraftanlage für die Rasthütte AA-Alpe angesucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Wiederverleihung ausgesprochen und die wasserrechtliche Bewilligung unter Vorschreibung unterschiedlicher Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2052 erteilt. Bei den mit der Erteilung der Genehmigung vorgeschriebenen Nebenbestimmungen werden unter anderem auch gewässerökologische Nebenbestimmungen vorgesehen. In Spruchpunkt I. C. 3. wird dabei vorgesehen, dass eine Pflichtwassermenge von 6 l während der Betriebszeit an der Wasserfassung abgegeben werden und die Pflichtwassermenge vor Ort leicht überprüfbar sein muss.
Diese Nebenbestimmung stützt sich auf ein gewässerökologisches Gutachten des Amtssachverständigen EE vom 24.10.2022. Aus dem Befund dieses Gutachtens lässt sich die Anlage in Bezug auf gewässerökologische Belange, wie folgt beschreiben:
„Bei dem gegenständlichen Projekt handelt es sich um eine Kleinwasserkraftanlage, die der Energieversorgung des Almdorfes AA-Alpe während der Sommermonate dient. Die Kleinwasserkraftanlage AA-Alm verfügt über zwei Wasserfassungen, eine direkt am Ursprung der FF-Quellen und eine weitere ca. 20 m unterhalb am Felsen, an der Pumpstation. Die Wasserfassungen bestehen aus Stahlblechrinnen, über welche das Wasser in eine Entsanderkammer und weiter über einen Feinrechen in die Speicher-Zuleitung gelangt. Der Gesamtkonsens für die Anlage ist gemäß Bescheid mit 60 l/s ohne Pflichtwasserabgabe für den Betrieb während der Monate Mai bis Oktober festgelegt.
Der Betrieb der Pumpstation ist gemäß den übermittelten Unterlagen nur im Falle einer niedrigen Wasserschüttung der oberhalb gefassten Hauptquellen bzw. bei abgesenktem Wasserspiegel im Speicherbehälter vorgesehen. Vom Sammelbehälter führt die Druckrohrleitung zum Turbinenhaus am Talboden. Die Rückleitung des Nutzwassers erfolgt über ein angelegtes Gerinne in einen Nebenast des GG-Baches (HZB ***), bevor dieser nach ca. 60 m in den Hauptast (HZB ***) mündet.
Die Restwasserstrecke besteht somit aus ca. 50 m des Gerinnes, welches von den Quellaustritten in den FF-Bach führt, dem anschließenden Gewässerabschnitt des FF-Baches (ca. 600 m) bis zu dessen Mündung in den GG-Bach sowie ca. 800 m des GG-Baches
Aufgrund der Morphologie des FF-Baches stellt das Gewässer keinen natürlichen Fischlebensraum dar. Die ggst. Bäche zeichnen sich durch eine hohe Strukturgüte sowie geringfügige anhropogene Überformungen aus. Hydrologische Daten bzw. Daten zum ökologischen Gesamtzustand der Gewässer liegen keine vor. Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 07.10.2022 erfolgte eine Begutachtung der Bäche zur Einschätzung der Restwassersituation.
GG-Bach (HZB ***): Bei dem GG-Bach handelt es sich um einen Gewässer Hauptast mit einer Länge von rd. 2,4 km, in welchen bei ca. Flkm 0,8 ein Nebenast (HZB ***) mit einer Länge von rd. 0,6 km, mündet. Das ggst. Gewässer entspringt unterhalb des Gletschers JJ und führt in leicht bogigem Verlauf bis in den Talboden, wo es in den KK-Bach (HZB ***) mündet. Bei dem Gewässer handelt es sich um ein intermittierendes Gewässer, welches stark von der Schneeschmelze bzw. von Starkregenereignissen beeinflusst wird …
Im Zuge der Begehung am 07.10.2022 konnte am Hauptast des GG-Baches im Bereich oberhalb der Mündung des Nebenastes bei ca. Flkm 0,8 bis zu ca. Flkm 1,5 keine Wasserführung im Bachbett festgestellt werden. Der oberflächliche Abfluss ab Flkm 1,5 flussaufwärts (Schüttung von ca. 0,5-1 l/s per Kübelmessung ermittelt) konnte in weiterer Folge auf den FF-Bach als seitlichen Zubringer zurückgeführt werden, da sich das Bachbett des GG-Baches oberhalb der Mündungsstelle wieder trocken zeigte. Auch der Nebenast des GG-Baches wies zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines keinen oberflächlichen Abfluss auf.
FF-Bach: Bei dem FF-Bach handelt es sich um ein Gewässer, das nicht im TIRIS verzeichnet ist. Der Bach entsteht aus 2 Quellen, die bereits unmittelbar nach ihrem Austritt durch ein Tiroler Wehr (Wasserfassung LL-Alm, WBPZ: ***) gefasst werden. Daten zur Schüttung der Quellen bzw. des Baches liegen keine vor. Gemäß WIS bzw. dem Bescheid vom 18.08.2017, ZI.: ***, ist die Konsenswassermenge für diese bestehende Fassung auf 20 l/s, ohne Pflichtwasserabgabe, für den Betrieb während der Monate Mai bis Oktober festgelegt. Die Rückleitung des entnommenen Wassers erfolgt in den LL-Bach wodurch während der Betriebszeit der gesamte Gewässerabschnitt des FF-Baches unterhalb dieser Wasserfassung eine Restwasserstrecke darstellt. Der FF-Bach besitzt eine Gesamtlänge von rd. 750 m und führt über einen Wasserfall bei ca. Flkm 0,5 und eine Schluchtstrecke in Richtung Talboden, bevor er bei Flkm 1,65 in den GG-Bach mündet.
Im Zuge des Ortsaugenscheines am 07.10.2022 sind Kübelmessungen durchgeführt worden, um die Schüttung im FF-Bach festzustellen. An der Mündungsstelle in den GG-Bach wurde eine Schüttung im Ausmaß von ca. 2,25 l/s ermittelt. Die Schüttung oberhalb der Einmündung des FF-Gerinnes (bei ca. Flkm ca. 650) wurde mit ca. 3 l/s ermittelt. Auch wurde in diesem Bereich erfolgreich auf Makrozoobenthos beprobt, während im Unterlauf bzw. im Mündungsbereich auf einer Länge von ca. 30 m keine benthischen Organismen nachgewiesen werden konnten.
FF-Quellen: Die FF-Quellen tritt oberhalb einer Felswand, orographisch links des FF-Baches zutage. 2 Quelltöpfe werden unmittelbar unterhalb ihres Austrittortes von einer Wasserfassung gefasst. Gemäß dem ökologischen Bericht beträgt die mittlere Schüttung der Quellen 24,5 l/s.
Ca. 20 m unterhalb dieser Wasserfassung befindet sich am Fuße der Felswand die zu der Anlage dazugehörende Pumpstation mit weiterer Wasserfassung, welche aus der Felswand bzw. nahe des Absturzes austretende Quellwässer fasst. Im Bescheid vom 25.04.2018, ZI.: ***, ist die Schüttung dieser Quellaustritte mit ca. 6-7 l/s angegeben.
Im Zuge des Ortsaugenscheines am 07.10.2022 wurde festgestellt, dass an beiden Wasserfassungen ein Volleinzug stattfindet und keine Umläufigkeiten gegeben sind, die den FF-Bach als Vorfluter aufdotieren. Die ca. 30 m lange Gerinnestrecke im Hang unterhalb der Pumpstation bis hin zum MM-Bach zeigte keinen oberflächlichen Abfluss und ist krautig bewachsen. Zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines war die Pumpstation in Betrieb.“
Aus diesen Feststellungen ergibt sich somit, dass im Mündungsbereich der Ausleitungsstrecke zum Zeitpunkt der Befundaufnahme keine benthischen Organismen vorhanden waren. Dies ist darauf zurückzuführen, dass bedingt durch die Ausleitung dieser Bereich zeitweise trocken fällt.
Festgestellt wird weiters, dass die Wasserkraftanlage über zwei Wasserfassungen verfügt. Im angefochtenen Bescheid wird allerdings nicht konkretisiert, wo die Pflichtwasserabgabe zu erfolgen hat. Aus diesem Grund wurde eine ergänzende Stellungnahme des gewässerökologischen Sachverständigen eingeholt. Demnach verfügt die Kleinwasserkraftanlage AA-Alm über zwei Wasserfassungen, eine direkt am Ursprung der FF-Quellen und eine weitere ca. 20 m unterhalb am Felsen an der Pumpstation. An der unteren Fassung bei der Pumpstation können das Überwasser der oberhalb gelegenen Wasserfassung sowie die zwischen den beiden Fassungen aus dem Fels austretenden Wässer gefasst werden. Würde die Pflichtwassermenge an der oberen Wasserfassung abgegeben werden, würde diese Wassermenge bei der unteren Wasserfassung wieder eingezogen werden und somit nicht über den FF-Bach abfließen. Die Abgabe der Pflichtwassermenge ist daher an der unteren Fassung bei der Pumpstation vorzusehen.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem Einreichprojekt der Beschwerdeführerin sowie insbesondere aus dem Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen EE. In seiner Stellungnahme vom 24.10.2022, hat der Amtssachverständige die vorliegende Situation fachlich wie folgt bewertet:
„Der Hauptast des GG-Baches kann als intermittierendes Gewässer angesehen werden, da er zum Zeitpunkt der Begehung sowohl oberhalb der Mündung, als auch kurz nach Einmündung des Wassers aus dem FF-Bach trockengefallen ist. Ab welcher Schüttung dieses Gewässer einen Oberflächenabfluss aufweist ist nicht bekannt.
Der MM-Quellbach war zum Zeitpunkt der Begehung durchgehend wasserführend. Da im Oberlauf des Gewässers bzw. im Bereich oberhalb der Mündung des MM-Quellgerinnes benthische Organismen nachgewiesen werden konnten, ist davon auszugehen, dass bis auf Höhe der gegenständlichen Wasserfassung das Gewässer jahresdurchgängig wasserführend ist. Im Unterlauf des Gewässers nahe des Mündungsbereiches konnten keinerlei aquatische Lebeweltfestgestelltwerden. Es ist daher davon auszugehen, dass der unterste Abschnitt des FF-Baches temporär trockenfällt und dadurch die benthischen Organismen verschwinden.
Der Vergleich der mittels Kübelmessung ermittelten Schüttungs-Mengen am MM-Quellbach zeigt, dass im Längsverlauf des Gewässers eine Reduktion des Abflusses von ca. 3 l/s im Oberlauf auf ca. 2,25 l/s im Mündungsbereich stattfindet. Auf natürliche Weise wird der Abfluss eines Gewässers durch seitliche Zubringer aufdotiert. Da an den beiden Wasserfassungen der Kleinwasserkraftanlage AA-Alm jedoch ein Volleinzug ohne Pflichtwasserabgabe stattfindet und auch keine Umläufigkeiten vorhanden sind, fehlt dem MM-Quellbach dieser Zufluss aus den MM-Quellen.
Gemäß Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG) entspricht eine Wasserfassung ohne Pflichtwasserabgabe nicht dem Standjgjechnik. Bei Wasserentnahmen ist gemäß § 13 QZV Ökologie OG ein ökologischer Mindestabfluss in der Restwasserstrecke vorzusehen, um die Erreichung des guten hydromorphologischen und infolge des guten ökologischen Zustandes zu gewährleisten. Im Projekt sind keine hydrologischen Kennwerte wie NQt bzw. MJNQt angegeben, um über diese den ökologischen Basisabfluss abzuleiten. Bei Abgabe einer Restwassermenge von min. 20 % der ankommenden Wassermenge wird jedoch laut Erläuterungen zur QZV Ökologie OG auch davon ausgegangen, dass eine gewässertypische Abflussdynamik erhalten bleibt. Um das Trockenfallen des FF-Baches zu vermeiden wird daher aus fachlicher Sicht eine Pflichtwasserabgabe von 6 l/s für notwendig erachtet (ausgehend von den bekannten Schüttungen der FF-Quellen von 24,5 l/s plus 6 l/s). Angemerkt wird zudem, dass gemäß Nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan 2021 es dem Stand der Technik entspricht, im Zuge einer Eigenüberwachung die Dotierwassermenge mittels kontinuierlicher Messungen aufzuzeichnen (NGP 2021, Seite 205). Daher ist projektseitig eine derartige kontinuierliche Messvorrichtung für das Dotierwasser vorzusehen und die Art und Weise sowie die technische Umsetzbarkeit von einer/einem Amtssachverständigen für Hydrografie und Hydrologie zu plausibilisieren.“
Aufgrund dieser Situation hat der Amtssachverständige dann unter anderem auch die nunmehr angefochtene Nebenbestimmung vorgeschlagen.
Das Gutachten des Amtssachverständige wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände hat der Amtssachverständige zusammenfassend darauf hingewiesen, dass sich die Befundung und Beurteilung im vorliegenden Fall auf einen vom Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein stützt. Zumal der Amtssachverständige bei diesem Lokalaugenschein andere Zustände vorgefunden hat wie der zuvor noch mit dem Vorhaben befasste Amtssachverständige CC, ist der Unterschied in der Bewertung für das Landesverwaltungsgericht Tirol nachvollziehbar. Außerdem hat der zuvor noch mit der Sache befasste Amtssachverständige festgestellt, dass durch einen Weiterbetrieb der Anlage keine Verschlechterung des hydromorphologischen Zustandes eintreten wird – diese Feststellung bezieht sich somit eben nicht auf den Zustand ohne Betrieb eines Ausleitungskraftwerks, bietet somit keine Aussage für die Frage, ob durch den Betrieb der Anlage im Vergleich zur Situation ohne Ausleitung eine Verschlechterung eintritt.
Insbesondere hat der Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass im gegenständlichen Gerinne aufgrund der Ausleitung zu wenig Wasser dafür rinnt, dass die gesamte Ausleitungsstrecke dauerhaft benetzt ist. Dieses zumindest temporäre Trockenfallen des unteren Bereichs der Ausleitungsstrecke führt dazu, dass in diesem Bereich Makrozoobenthos, nämlich wirbellose Tiere, nicht dauerhaft bestehen. Insofern liegt ein guter ökologischer Zustand aufgrund dieser nicht dauernden Wasserführung nicht vor. Ursache für die nicht dauernde Wasserführung ist, dass durch die Wasserentnahme im Bereich der Ausleitungsstrecke Wasser zur dauerhaften Benetzung fehlt. Aus diesem Grund ist die Abgabe einer Pflichtwassermenge erforderlich dafür, dass eine dauerhafte Benetzung und damit auch ein guter ökologischer Zustand erreicht werden kann.
Der Widerspruch der Einstufung zu den Angaben in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der DD GmbH ergibt sich aus der Einschätzung des Amtssachverständigen nach der Durchführung eines Lokalaugenscheins. So konnte beim Lokalaugenschein durch den Amtssachverständigen eben festgestellt werden, dass Benthoorganismen im unteren Bereich des FF-Baches nicht vorhanden waren. Diese Benthoorganismen werden nach den Ausführungen des Amtssachverständigen üblicher Weise im Frühjahr mit der Schneeschmelze im Bereich des Gewässers eingeschwemmt und sind sodann, vorausgesetzt es findet eine dauerhafte Benetzung statt, auch in weiterer Folge dauerhaft auffindbar. Wenn allerdings diese Benthoorganismen nicht mehr vorgefunden werden können, so deutet dies darauf hin, dass der fragliche Bereich zumindest teilweise trockengefallen ist. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die vom Amtssachverständigen durchgeführten Kübelmessungen dazu durchgeführt wurden, um festzustellen, ob und wie viel Wasser im Verlauf des FF-Baches versickert. Diese Messungen waren nicht ausschlaggebend für die Vorschreibung der Restwassermenge, sondern ergibt sich die vorgeschriebene Restwassermenge daraus, dass im Projekt DD die mittlere Schüttung mit 24,5 l/s angegeben wird. Die Minimale wird mit 6 l angeführt. Aus dem Bescheid aus dem Jahr 2018 geht hervor, dass bei der Pumpstation beim Felsabsturz eine Wasserführung von 6 bis 7 l/s vorliegt. Das Projekt zeigt nun und aus den Angaben des Bescheides aus dem Jahr 2018 ist damit abzuleiten, dass eine mittlere Wasserführung von 30 l/s vorliegt. Nach der QZV muss eine Basiswasserführung vorliegen, die größer ist als das natürliche niederste Tageswasser, dass Niederwasser. Nach dem Projekt beträgt dieses 6 l. Eine weitere Möglichkeit zur Restwasservorschreibung ergibt sich nach den Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen daraus, dass für die Basiswasserführung rund 20 % der mittleren Wasserführung herangezogen werden kann. 20 % von 30 l ergibt ebenfalls die besagten 6l.
Weiters ergibt sich aus der Einvernahme des gewässerökologischen Amtssachverständigen, dass das Trockenfallen des FF-Baches als Ursache für das Verschwinden der Benthoorganismen eindeutig auf die Ausleitung im Betrieb der Wasserkraftanlage zurückzuführen ist.
Zusammenfassend wird daher nochmals festgehalten, dass sich der Unterschied zu den Einschätzungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen CC daraus ergibt, dass CC noch davon ausgegangen ist, dass trotz der Ausleitung eine dauerhafte tatsächliche Benetzung der Ausleitungsstrecke stattfindet, was nicht der Fall ist. Der FF-Bach ist kein intermittierendes Gewässer, dies bedeutet, dass dieser nicht natürlich trockenfällt: Aus der vom Amtssachverständigen durchgeführten Kübelmessung ergibt sich, dass im Ausleitungsbereich von gemessenen 3 l/s bei der ersten Messstelle zu 2,25 l bei der unteren Messstelle ein Verhocken von 0,75 l Wasser im Bereich der Ausleitungsstrecke stattfinden kann. Im Einreichprojekt wurde von der Beschwerdeführerin selbst angegeben, dass eine Mindestschüttung von 6 l/s beim FF-Bach vorliegt. Unter Zugrundelegung dieser Mindestschüttung von 6 l/s und den vom Amtssachverständigen festgestellten 0,75 l Wasser, die verhockt sind, kann das festgestellte Trockenfallen des Gewässers somit nicht auf eine natürliche Ursache zurückgeführt werden, wäre sohin nicht ohne Ausleitung des Gewässers erfolgt.
IV.Rechtslage:
WRG 1959:
„§ 30a (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(…)
§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen
1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern
a)mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder
b)mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,
2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,
sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).
(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass
1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und
2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und
3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.
(…)“
Qualitätszielverordnung Ökologie:
„§ 13. (1) Der gute hydromorphologische Zustand eines Oberflächenwasserkörpers ist gegeben, wenn solche hydromorphologischen Bedingungen vorliegen, unter denen die für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte erreicht werden können. Unter den in den Abs. 2 bis 6 beschriebenen hydromorphologischen Bedingungen werden die in den §§ 7 bis 11 für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten festgelegten Werte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht. Im Einzelfall ist bei der Festlegung des Wertes für die hydromorphologischen Bedingungen auf der Grundlage entsprechender Projektunterlagen zu prüfen, ob durch die Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen die langfristige Einhaltung der Werte für die biologischen Qualitätskomponenten gewährleistet ist.
(2) Der ökologisch notwendige Mindestabfluss stellt in allen Gewässern jene Menge und Dynamik der Strömung und die sich daraus ergebende Verbindung zum Grundwasser sicher, dass die für den guten Zustand festgelegten Werte für die biologischen Qualitätskomponenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht werden. Dies ist gegeben, wenn
1. eine solche Basiswasserführung ständig im Gewässerbett vorhanden ist, die
a)größer ist als der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser (NQRestwasser ≥ NQt natürlich),
b)in Gewässern, bei denen der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls ein Drittel des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/3 MJNQt natürlich) beträgt,
c)in Gewässern, bei denen der Mittelwasserabfluss kleiner ist als 1 Kubikmeter pro Sekunde und der Wert für das natürliche niederste Tagesniederwasser kleiner ist als die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers, jedenfalls die Hälfte des natürlichen mittleren Jahresniederwassers (NQRestwasser ≥ 1/2 MJNQt natürlich) beträgt
und im natürlichen Fischlebensraum die in Anlage G festgelegten Werte für die Mindestwassertiefe und die Mindestfließgeschwindigkeit erreicht, und
2. darüber hinaus eine dynamische Wasserführung gegeben ist, die im zeitlichen Verlauf im Wesentlichen der natürlichen Abflussdynamik des Gewässers folgt um sicherzustellen, dass
a)die Saisonalität der natürlichen Sohlumlagerung und damit eine gewässertypische Substratzusammensetzung gewährleistet wird,
b)eine ausreichende Strömung zu Zeiten der Laichzüge gewährleistet wird,
c)unterschiedliche Habitatansprüche der einzelnen Altersstadien der maßgeblichen Organismen zu verschiedenen Zeiten des Jahres berücksichtigt werden und
d)gewässertypische Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse gewährleistet werden.
(3) Anthropogene Abflussschwankungen ersetzt sind bei großen Flüssen (Bioregionsnummern 16, 17 und 18 gemäß Anlage A1) im Einzelfall zu beurteilen. Bei allen anderen Gewässern überschreiten sie nicht das Verhältnis von 1 zu 3 zwischen Sunk und Schwall und die Wasserbedeckung der Gewässersohle beträgt bei Sunk mindestens 80% der bei Schwall bedeckten Sohlfläche.
(4) Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil beeinträchtigen die typspezifischen Substratbedingungen nur auf kurzen Strecken mehr als gering und ermöglichen zielgerichtete Wanderbewegungen der Fischfauna.
(5) Anthropogene Wanderungshindernisse im natürlichen Fischlebensraum müssen ganzjährig fischpassierbar sein. Die Habitatvernetzung ist nur geringfügig anthropogen beeinträchtigt.
(6) Die Uferdynamik ist nur stellenweise eingeschränkt, die Ufer sind nur über kurze Strecken, wie zB durch lokale Sicherungen, verbaut und die Sohldynamik ist nur stellenweise durch Maßnahmen zur Sohlstabilisierung, wie zB durch Sohlschwellen, auf kurzen Strecken eingeschränkt, wobei zwischen den Bauwerken offenes Substrat und Dynamik möglich sind.“
V.Erwägungen:
Als maßgebliche Rechtsfrage im vorliegenden Fall war zu beantworten, inwiefern die Vorschreibung einer Restwassermenge bei der Wiederverleihung des beantragten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage erforderlich ist. Unter Hinweis auf die wiedergegebenen Feststellungen sowie auf die Erwägungen bei der Beweiswürdigung wird festgehalten, dass nur durch eine Restwassermenge, die beim Betrieb der Anlage verpflichtend abgegeben wird, sichergestellt ist, dass der FF-Bach dauerhaft benetzt ist und so darin auch die entsprechenden Benthoorganismen überleben können. Wie sich aus dem durchgeführten Beweisverfahren ergeben hat, ist dies beim derzeitigen Zustand nicht gewährleistet, zumal durch das Fehlen von Benthoorganismen im unteren Bereich der Auslaufstrecke des FF-Baches aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen zuvor dieser Bereich trockengefallen sein muss. Durch ein Trockenfallen der Ausleitungsstrecke wird der gute ökologische Zustand nach den Ausführungen des Amtssachverständigen sowie den Vorgaben des § 13 QZV Ökologie verfehlt. Nur durch die Vorschreibung einer entsprechenden Restwassermenge kann diese Vorgabe der Qualitätszielverordnung Ökologie bzw der gute ökologische Zustand erreicht werden. Aus diesem Grund ist die Vorschreibung einer entsprechenden Restwassermenge zwingend im Hinblick auf die Vorgaben des § 104a WRG 1959 sowie zur Einhaltung der Vorgaben des § 30a Abs 1 WRG 1959.
Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebrachten Widersprüche zwischen den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol bzw der belangten Behörde im nunmehrigen Verfahren beigezogenen gewässerökologischen Amtssachverständigen zu den Ausführungen des zuvor noch befassten gewässerökologischen Amtssachverständigen konnten im Beweisverfahren geklärt werden, wozu auf die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Ausführungen verwiesen wird. Insgesamt konnte der Sachverhalt durch das Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen EE zweifellos festgestellt werden und wurde diesen Feststellungen bei der mündlichen Verhandlung auch nicht vom Rechtsvertreter auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Zur Spruchverbesserung wird auf die oben wiedergegebenen Erwägungen verwiesen.
Insgesamt war das Rechtsmittel daher abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war im vorliegenden Fall im Wesentlichen eine Sachverhaltsfrage zu klären und nicht eine Rechtsfrage.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
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