LVwG T LVwG-2023/5/0918-9

LVwG-2023/5/0918-9State Administrative CourtMay 30, 2023

Regest

Einsatz der Arbeitskraft<br/>Nachweis Arbeitsbemühungen<br/>Betreuungspflichten<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/5/0918-9

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.5.0918.9

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und die unter Spruchpunkt II. angefochtene Auflage ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2023 wurden dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. für den Zeitraum 01.02.2023 bis 31.07.2023 monatliche Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie des Wohnbedarfes zuerkannt. Unter dem verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer folgende Auflage erteilt: „Gemäß § 16 Abs 1 TMSG hat sich AA um eine ihm zumutbare Beschäftigung im Ausmaß von 16 Wochenstunden zu bemühen. Zu diesem Zweck hat er u.a. in ständigem Kontakt mit seiner Betreuerin/seinem Betreuer des Arbeitsmarktservices Y zu stehen und monatlich 3 nachvollziehbaren, schriftlichen Nachweis der Bemühungen um eine Beschäftigung (Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc.) vorzulegen. Die Nachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Y ab März 2023 monatlich bis zum 22. des Monats zu zeigen, ansonsten die Mindestsicherung vorerst gestoppt bzw. die Leistung gemäß § 19 TMSG gekürzt werden kann.“

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Einsatz der Arbeitskraft dürfe gemäß § 16 Abs 3 lit c TMSG aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person nicht verlangt werden, wenn sie Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreue. Die Tochter BB erhalte ein Pflegegeld der Stufe 3, somit sei die Voraussetzung für die Ausnahmebestimmung grundsätzlich gegeben. Allerdings verlange § 16 Abs 3 lit c TMSG auch die „überwiegende“ Betreuung. Die Tochter erhalte im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes die Maßnahme Berufsvorbereitung. Dabei handle es sich um ein Ganztagesangebot von Montag bis Freitag. Laut Angaben der Dienstleisterin und der Amtssachverständigen nehme die Tochter das Angebot auch regelmäßig wahr und führe die aufgetragenen Aufgaben selbstsicher und selbständig aus. Die An- und Abfahrt zur Einrichtung erfolge selbständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Tochter mache in der „Berufsvorbereitung“ große Fortschritte und entwickle sich sehr gut. Sie habe jedoch markante Fehlzeiten aufgrund von Therapien und Visiten, wobei der Eindruck bestehe, dass ärztliche Termine auffallend während der „Berufsvorbereitung“ oder während Praktikas stattfänden. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers würden nicht mit den Abrechnungen der Dienstleisterin korrespondieren. Weiters wurde ausgeführt, dass die Mutter der Tochter in der gegenüberliegenden Wohnung wohne und nach ihren Angaben vor dem Bezirksgericht gewillt sei, sich um die Tochter zu kümmern. In der Gesamtschau sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Tochter „überwiegend“ betreue, sodass die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs 3 lit c TMSG nicht zur Anwendung gelange und er somit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet sei. Aus Rücksicht auf die besondere familiäre Situation werde lediglich eine Teilzeitbeschäftigung von 16 Wochenstunden verlangt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er sich nur gegen Spruchpunkt II. beschwerte und die Aufhebung dieser Auflage beantragte. Begründend führte er zunächst aus, dass er vorerst bis 30.04.2023 über ein gültiges COVID-19-Risiko-Attest verfüge, wonach er Anspruch auf Homeoffice bzw Veränderung der Arbeitsbedingungen habe und in letzter Konsequenz auf befristete Dienstfreistellung. Zweitens machte er die Ausnahmeregel des § 16 Abs 3 lit c TMSG geltend und führte aus, dass die überwiegende Betreuung der Tochter bei ihm liege. Sie werde von ihm 24 Stunden am Tag gepflegt, außer zu den Zeiten, an denen sie an der Berufsvorbereitung teilnehme. Dies seien im Jahr 2022 136 Tage gewesen. Diese Anwesenheitstage mulipliziert mit 8 Stunden ergebe 1.088 Stunden bei der Diakonie (12%), die verbleibenden 7672 Stunden (88%) würden bei ihm liegen. Damit liege eine überwiegende Betreuung vor. Die Mutter übernehme gar keine Betreuungszeiten, sie habe seit ca 2 Jahren keinen Kontakt mehr zur Tochter. Der Gesundheitszustand der Tochter habe sich massiv verschlechtert und es seien viele Arztbesuche notwendig. Arzttermine bekomme er von der Klinik X zugeteilt und habe darauf keinen Einfluss. Zudem müsse er ständig „einsatzbereit“ sein um BB gegebenenfalls von der Arbeit abzuholen oder falls die Berufsvorbereitung früher ende. Abschließend beantragte er die Aufhebung der Auflage sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Am 12.05.2023 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer, die zuständige Sozialarbeiterin der belangten Behörde sowie die pädagogische Leiterin der Einrichtung, in der die Tochter die Berufsvorbereitung absolviert, einvernommen wurden. Ebenso war es dem Gericht möglich, sich im Rahmen der Verhandlung ein persönliches Bild der Tochter des Beschwerdeführers zu machen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bezieht laufend Leistungen der Mindestsicherung. Er ist deutscher Staatsangehöriger und befindet sich seit 2011 in Österreich. Er war in Österreich nie erwerbstätig. Nach seinen Angaben hat er eine Ausbildung zum Industriekaufmann und war zuletzt in Deutschland im Bereich Security tätig. Er verfügt über ein COVID-19-Risiko-Attest gemäß der COVID-19-Risikogruppen-Verordnung, das bis 30.04.2023 Gültigkeit hatte.

Der Beschwerdeführer wohnt gemeinsam mit seiner am XX.XX.2003 geborenen Tochter BB im gemeinsamen Haushalt in **** Z, Adresse 1. Der Beschwerdeführer ist der Erwachsenenvertreter seiner Tochter.

Die Tochter bezieht Pflegegeld der Stufe drei. Sie wird im Rahmen einer Maßnahme nach § 11 Tiroler Teilhabegesetz (TTHG) – „Arbeits-/Tagesstruktur“ – durch das Diakoniewerk am Standort CC Cafe Bistro, Adresse 2, **** Y, seit 15.09.2020 begleitet. Zuletzt wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023, Zl ***, die Maßnahme ab 01.09.2022 bis 31.08.2025 verlängert. Die Tochter ist dort 22 Arbeitstage pro Monat tätig, von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr, am Freitag bis 14:00 Uhr. Die Tochter fährt eigenständig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Cafe CC. Ziel der Maßnahme ist es, BB auf den primären Arbeitsmarkt vorzubereiten. Sie hat in diesem Zusammenhang sehr gute Fortschritte gemacht und auch bereits erste Schnuppertage am ersten Arbeitsmarkt absolviert.

In den letzten Wochen nahmen die Fehltage der Tochter im Cafe CC zu: im Jänner 2023 war sie an 17 Arbeitstagen anwesend und an vier nicht; im Februar 2023 war sie an 17 Tagen anwesend und an drei Tagen nicht; im März 2023 war sie an 19 Tagen anwesend, an vier Tagen nicht; im April 2023 war sie an sieben Arbeitstagen anwesend und an elf Tagen nicht; im Mai 2023 hat sich dieser Trend fortgesetzt. Der Beschwerdeführer begründet dies mit einer massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes seiner Tochter, die viele Arzttermine nach sich ziehe. In diesem Zusammenhang hat er folgende ärztliche Bestätigung der Universitätsklinik für Pädiatrie I in X vom 23.05.2023 vorgelegt: „Bei Frau BB wurde am 01.02.2006 eine schwere maligne Erkrankung diagnostiziert. Aktuell befindet sie sich anhaltend in Remission, allerdings zeigt sich als Residuum der Vorerkrankung mit nachfolgender intensiver Therapie eine deutlich verlangsamte Verarbeitungsgeschwindigkeit sowie eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit. Dies führt bei der Patientin vermehrt zu Erschöpfungszuständen, sodass ein 8 Stunden Arbeitstag bei Frau BB nicht möglich ist. Wir empfehlen daher eine Verkürzung der täglichen Arbeitszeit auf 4 Stunden.“ Aufgrund der vermehrten Fehlzeiten steht aktuell im Raum, die Maßnahme „Arbeits-/Tagesstruktur“ zu beenden.

Festgestellt wird, dass die Tochter des Beschwerdeführers in den Zeiten, in denen sie nicht bei der Berufsvorbereitung ist, vom Beschwerdeführer betreut wird. Die in der gegenüberliegenden Wohnung lebende Mutter hat aktuell keinen Kontakt zu BB, dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht gewünscht.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und insbesondere aus den Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Tochter Pflegestufe 3 bezieht war unstrittig und wurde zuletzt mit Schreiben der PVA vom 01.03.2023 nach erfolgter Wiederbegutachtung festgestellt.

Ebenso unstrittig war, dass BB die Maßnahme „Arbeits-/Tagesstruktur“ besucht und in diesem Zusammenhang in letzter Zeit die Fehltage zugenommen haben. Dies wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch der pädagogischen Leiterin übereinstimmend ausgesagt und war auch entsprechend dokumentiert.

Für das Gericht stand auch fest, dass BB in den Zeiten, in denen sie zu Hause ist, vom Beschwerdeführer betreut wird. Dies gründet sich zum einen auf die Aussage des Beschwerdeführers, zum anderen hat auch die Tochter vor Gericht angegeben, keinen Kontakt zur Mutter zu haben. Dies wurde auch von der Mutter bei ihrer Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.09.2022 zu LVwG-***, bestätigt; sie gab an, seit „einem Jahr beinahe keinen Kontakt mehr“ zu haben.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

§ 16

Einsatz der Arbeitskraft

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.

(2) Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.

(3) Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er

[…]

c) Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,

[…]

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Auflage, sich um eine zumutbare Beschäftigung zu bemühen und beruft sich dabei im Wesentlichen auf die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs 3 lit c TMSG. Demnach darf der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut.

Den Erläuternden Bemerkungen zum TMSG ist zu entnehmen, dass im Absatz 3 in demonstrativer Weise Ausnahmetatbestände formuliert werden, bei deren Vorliegen ohne weitere Prüfung der Zumutbarkeit keine Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft besteht. Diese Ausnahmen sind zum Teil großzügiger als die Kriterien der Arbeitslosenversicherung, weil der Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen im Bereich der Mindestsicherung ein wesentlich höherer Stellenwert als im Arbeitslosenversicherungsgesetz, dessen primärer Fokus auf der Verfügbarkeit und der Vermittelbarkeit von Arbeitslosen liegt, einzuräumen ist. Vor diesem Hintergrund ist von einem weiten Auslegungsrahmen auszugehen.

Unstrittig ist, dass es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um einen Angehörigen iSd § 123 Abs 2 Z 2 ASVG handelt. Ebenso steht außer Streit, dass sie Pflegegeld der Stufe drei bezieht. Strittig war, ob das geforderte Kriterium der „überwiegenden Betreuung“ vorliegt. Das vom Landesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sich die Fehlzeiten der Tochter in der Berufsvorbereitung in den letzten Monaten massiv gesteigert haben. So war sie im April 2023 nur an sieben Tagen am Arbeitsort anwesend. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ein Attest der Klinik X vorgelegt, wonach es der Tochter aktuell nicht möglich ist, mehr als vier Stunden pro Tag zu arbeiten. Die Aktenlage bzw die Einvernahmen vor Gericht haben auch ergeben, dass die Mutter aktuell keine Betreuungszeiten übernimmt und die Tochter somit außerhalb der Arbeitszeit ausschließlich vom Beschwerdeführer betreut wird. In der Gesamtschau der konkreten Umstände sind dem Landesverwaltungsgericht somit keine Zweifel entstanden, dass die „überwiegende Betreuung“ der Tochter iSd § 16 Abs 3 lit c TMSG beim Beschwerdeführer liegt. Damit lagen die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung vor. Im Ergebnis war somit der Beschwerde Folge zu geben und die unter Spruchpunkt II. festgelegte Auflage ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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