LVwG T LVwG-2023/47/0912-7

LVwG-2023/47/0912-7State Administrative CourtMay 22, 2023

Regest

Daueraufenthalt EU<br/>Ex lege Erlöschen<br/>Absolute Frist<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/0912-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.47.0912.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2023, Zlen *** und FW-***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG 2005), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 53b AVG 1991 iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2023, Zl LVwG-*** mit Euro 62,70 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde am 12.03.2013, Zl FW-***, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erteilt.

Mit Eingabe vom 14.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung des am 13.03.2013 erteilten Aufenthaltstitels.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y am 13.03.2018, Zl FW-***, der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ ausgestellt.

Mit Eingabe vom 15.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Neuausstellung seines Aufenthaltstitels.

Am 16.02.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y vor und teilte mit, dass er vom 10.11.2020 bis zum 05.12.2022 in der Türkei wohnhaft gewesen sei. Er sei zwar ursprünglich nur zu Erholungszwecken in die Türkei gereist, habe aber aufgrund der Corona-Pandemie und in der Türkei festgestellten Herzproblemen samt Operation nicht früher zurückreisen können. Er sei erst Anfang Dezember wieder in Österreich eingereist. Anlässlich des Vorsprechens bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragte der Beschwerdeführer zudem die Feststellung, dass der am 13.03.2018 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ nicht erloschen sei.

Mit E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y, eingelangt am 23.02.2023, übermittelte die Tochter des Beschwerdeführers Unterlagen betreffend die in der Türkei erstellten Diagnosen und die Dokumentation der Operation des Beschwerdeführers auf Türkisch und Deutsch. Mit E-Mail an die Bezirkshauptmannschaft Y, eingelangt am 09.03.2023, übermittelte die Tochter des Beschwerdeführers erneut die nun durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die türkische Sprache übersetzten Unterlagen.

Mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.03.2023, Zln *** und FW-***, wurde gemäß §§ 3 Abs 1 und 20 Abs 3 und 4 NAG 2005 festgestellt, dass der dem Beschwerdeführer am 13.03.2018 erteilte Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erloschen sei und der Antrag vom 15.02.2023 auf Neuausstellung dieses Aufenthaltstitels abzuweisen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut eigener Angaben in der Zeit vom 10.11.2020 bis zum 05.12.2022 in der Türkei wohnhaft war, das Erlöschen des Aufenthaltstitels sohin ex lege eingetreten sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass sowohl dem Antrag auf Neuausstellung als auch dem Antrag auf Feststellung stattgegeben wird. Begründend führte er aus, dass es richtig sei, dass er von 10.11.2020 bis zum 05.12.2022 im Ausland (Türkei) aufhältig war. Er beantragt jedoch eine Ausnahme vom § 20 Abs 4 NAG 2005 zu gewähren, zumal er sowohl durch den Tod seines Bruders als auch durch seine schwerwiegende Erkrankung an einer früheren Rückreise gehindert gewesen sei. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass sein Aufenthaltstitel durch einen längeren Auslandaufenthalt hätte erlöschen können. Außerdem habe er beinahe sein ganzes Leben in Österreich verbracht, auch seine Familie (Ehefrau, Kinder und Enkelkind) befinde sich in Österreich, weshalb seiner Beschwerde Folge zu geben sei.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2020 (OZ 5) und in einen ZMR-Auszug des Beschwerdeführers.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in X, in der Türkei, geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Am 13.03.2013 wurde ihm von der belangten Behörde ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EG“ erteilt, welcher am 13.03.2018 als „Daueraufenthalt EU“ neu ausgestellt wurde.

Von 16.07.2013 bis 10.11.2020 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in **** Z, gemeldet. In der Zeit von 11.11.2020 bis 4.12.2022 war er nicht in Österreich gemeldet. Von 05.12.2022 bis 21.02.2023 war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz in **** Z gemeldet und seit 21.02.2023 ist dort wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer lebt seit 1971 in Österreich, bezieht seit ungefähr 10 Jahren in Österreich eine Pension und ging zuvor in Österreich einer Beschäftigung nach.

Im Jahr 2020 plante der Beschwerdeführer einen ein- bis zweimonatigen Urlaub in der Türkei, in der Nähe von Istanbul. Kurz vor seiner Abreise hatte der Beschwerdeführer noch eine Operation in Folge einer Prostatakrebsdiagnose. Eine unverzügliche Rückreise nach dem geplanten Urlaub war zunächst aufgrund der Einschränkungen durch die Covid-19-Pandemie nicht möglich. Die Tochter des Beschwerdeführers teilte der belangten Behörde mit, dass sich die Rückreise des Beschwerdeführers aufgrund der vorherrschenden Pandemie verspäten werde, wovon die belangte Behörde Kenntnis nahm und wiederum mitteilte, der Beschwerdeführer solle so schnell wie möglich zurückreisen.

Bereits zuvor wurde die Tochter auf eigene Nachfrage von der belangten Behörde mit E-Mail vom 10.11.2020 dezidiert auf die Bestimmung in § 20 Abs 4 NAG 2005 und das ex lege Erlöschen des Aufenthaltstitels ihres Vaters im Fall eines über 24-monatigen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raums hingewiesen.

Anfang März 2022 erlitt der Beschwerdeführer einen Herzinfarkt und er wurde in der Türkei operiert. Vom Herzinfarkt und der darauffolgenden Operation in der Türkei wurde die belangte Behörde erst nach seiner Rückkehr in das Bundesgebiet informiert.

Der Beschwerdeführer war von 10.11.2020 bis 05.12.2022 durchgehend in der Türkei und somit länger als 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhältig.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Sowohl vor der belangten Behörde als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, dass er am 10.11.2020 in die Türkei gereist ist und erst am 05.12.2022 wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Der länger als 24 aufeinanderfolgende Monate andauernde Aufenthalt außerhalb des EWR-Raums wurde von ihm nicht bestritten. Die in der Türkei erfolgten Diagnosen und die erfolgte Operation des Beschwerdeführers wurden durch entsprechende Dokumentationen belegt.

Die übrigen Feststellungen konnten ebenso aufgrund des unbedenklichen Inhalts des verwaltungsbehördlichen Aktes getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005, BGBl I Nr 100/2015 idF BGBl I Nr 153/2022, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 20

Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln

(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.

…“

V.Erwägungen:

Gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 erlischt ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer von 10.11.2020 bis 05.12.2022 durchgehend in der Türkei und sohin länger als 24 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig war.

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie wurde die Bestimmung in § 20 Abs 4 NAG 2005, welche Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers am 11.11.2020 idF BGBl I Nr 56/2018 noch vorsah, dass besonders berücksichtigungswürdige Gründe ein ex lege Erlöschen des Aufenthaltstitels verhindern, wenn sie vorher der Behörde mitgeteilt werden, insofern abgeändert, als es von 31.07.2021 (Inkrafttreten BGBl Nr I 110/2021) bis zum 30. September 2023 keiner vorhergehenden Mitteilung bedarf.

Im Initiativantrag zu BGBl Nr I 110/2021 wurde aber klargestellt, dass eine Abwesenheit von 24 Monaten aber weiterhin die absolute Grenze darstellen soll.

Zumal der Beschwerdeführer länger als die vorgesehenen 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhältig war und diese absolute Höchstgrenze überschritten hat, kann eine nähere Prüfung, ob es sich bei den von ihm vorgebrachten Gründen für den langen Aufenthalt in der Türkei um besonders berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 20 Abs 4 NAG 2005 handelt, unterbleiben.

Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist mit Ablauf der 24 Monate, welche dieser außerhalb des EWR-Raums aufhältig war, ex lege gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 erloschen.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde hat bezüglich des Erlöschens des Aufenthaltstitels lediglich deklarative Wirkung. Der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bereits erloschen als dieser sich am 11.11.2022 noch in der Türkei aufhielt.

Gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 kann ein Fremder einen Antrag auf Feststellung stellen, ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht. Die Möglichkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist in diesem Fall ausdrücklich vorgesehen. Die Behörde hat nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festzustellen, ob der Aufenthaltstitel des Antragstellers gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 erloschen ist oder nicht.

In gegenständlichem Fall hat die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und gelangte zum Ergebnis, dass der Antragsteller laut eigenen Angaben länger als 24 aufeinanderfolgende Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhältig war. Wie bereits ausgeführt, ist der Aufenthaltstitel daher ex lege erloschen, wie dies die belangte Behörde richtigerweise festgestellt hat.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, dass ein längerer Aufenthalt in der Türkei die Rechtsfolge des Erlöschens seines unbefristeten Aufenthaltstitels herbeiführen könnte, ist entgegen zu halten, dass ein Irrtum über die Vorschriften des § 20 Abs 4 NAG 2005 den Eintritt der dort genannten Folgen nicht verhindern kann (VwGH 10.12.2013, Zl 2012/22/0267). Zudem wurde die Tochter des Beschwerdeführers von der zuständigen Behörde auf eigene Nachfrage mit E-Mail vom 10.11.2020 dezidiert auf die Bestimmung in § 20 Abs 4 NAG 2005 und das ex lege Erlöschen des Aufenthaltstitels Ihres Vaters im Fall eines über 24-monatigen Aufenthalts außerhalb des EWR-Raums hingewiesen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 hat die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, für die der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsenen Barauslagen aufzukommen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind.

Das gegenständliche Verwaltungsverfahren wurde auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet. Die Beiziehung eines Dolmetschers war zur Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.05.2023 nötig. Der Dolmetscher machte seine Gebühren mit Gebührennote vom 11.05.2023 geltend. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.05.2023, Zl LVwG-***, welcher dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, wurden die Gebühren in der von dem Dolmetscher korrekt beantragten Höhe von Euro 62,70 bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Feststellung den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem zu erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im NAG 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die Entrichtung des Betrages in Höhe von Euro 62,70 hat auf das Konto des Amtes der Tiroler Landesregierung bei der Hypo Tirol Bank AG, IBAN: AT***, BIC: HYPTAT22, unter Angabe der gegenständlichen Aktenzahl mittels des beiliegenden Erlagscheines zu erfolgen. Die Zahlung muss abzugsfrei in der oben genannten Höhe erfolgen, sodass über den vollen Betrag verfügt werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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