LVwG T LVwG-2023/22/1241-1

LVwG-2023/22/1241-1State Administrative CourtMay 16, 2023

Regest

Bescheid<br/>Bescheidinhalt<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/22/1241-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.22.1241.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z v.d. Rechtsanwältin BB, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** X vom 11.8.2022, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrags um Erlassung eines neuen Anschlussbescheides:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Erwägungen:

Zunächst fällt auf, dass dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, um welchen „Antrag“ konkret es sich hier handelt und in welchem Rechtsbereich überhaupt die Angelegenheit angesiedelt ist. Die Behörde unterlässt es, jegliche Rechtsnorm anzuführen. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund bemerkenswert, als die belangte Behörde ja schon im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zl. LVwG-*** (siehe dazu das Erkenntnis vom 10.3.2023) fälschlicherweise ein Verfahren nach der TBO 2022 angestrebt hat, obgleich es richtigerweise ein Verfahren nach dem T-Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) hätte sein müssen.

Im Betreff des angefochtenen Bescheides ist von „konsenswidriger Bauführung der Schmutzwasserableitung“ die Rede. Sodann wird die Adressatin mit „Sehr geehrte Frau AA“, mithin gleich einem Schreiben, angesprochen. Weiters findet sich lediglich ein Absatz, in dem auf einen nicht näher datierten „Antrag“ „um Erlassung eines neuen Anschlussbescheides für die Abwasserbeseitigungsanlage in den Schacht /13“ die Rede ist. In weiterer Folge wird auf eine Rücksprache mit der Rechtsabteilung der Bezirkshauptmannschaft-Y Bezug genommen, ohne nur ansatzweise darzulegen, welchen Inhalt diese „Rücksprache“ aufweist. Sodann wird ein Bescheid (jener vom 27.7.2022, Zl. ***) angeführt, der behufs des oben angeführten Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.3.2023 nicht mehr existent ist. In der Rechtsmittelbelehrung wird sodann auf die TBO 2018 Bezug genommen (richtig wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides das Zitat „TBO 2022“ gewesen – im Übrigen ist die dort zitierte Bestimmung des § 42 Abs 3 TBO 2022 nur auf Baubewilligungsverfahren anwendbar!). Eine eigene Rubrik „Begründung“ fehlt zu Gänze.

Zusammenfassend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol völlig unklar, was die belangte Behörde mit dem vorliegenden Bescheid entscheiden wollte. Sie führt keine Rechtsnormen an, sie begründet die Entscheidung mit keinem Wort bzw. im Vorbescheid mit einer Bezugnahme auf eine nicht näher dargelegten „Rücksprache“ mit der Bezirkshauptmannschaft Y, nimmt Bezug auf einen Bescheid, der (aktuell) nicht mehr existent sind und führt eine irreführende Rechtsmittelbelehrung an. Vor dem Hintergrund dieser völlig untauglichen und unklaren Erledigung, die es dem Gericht nicht ermöglicht, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, musste dieser Bescheid behoben werden.

Es wird daher Aufgabe der belangten Behörde sein, in einem ordentlicher, den Bestimmungen des AVG entsprechenden Verfahren mit entsprechenden Ermittlungen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze zur Bescheiderstellung einen neuen Bescheid zu erlassen. Sie wird darin insbesondere klar und unmissverständlich zu begründen haben, aus welchen Erwägungen heraus sie eine bestimmte Entscheidung getroffen hat und sich nicht mit inhaltsleeren Verweisen auf irgendwelche Gespräche begnügen dürfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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