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LVwG-2023/49/0629-1•LVwG T LVwG-2023/49/0629-1
LVwG-2023/49/0629-1State Administrative CourtMay 10, 2023
Entschädigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 3.1.2023, ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs von € 15.994,70 betreffend seine selbstständige Tätigkeit als Vermieter und Verpächter in **** Y für den beantragten Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 gemäß §§ 20, 24 und 32 Abs 1 Z 5 und 7 EpiG iVm VO-BH Y-120, 134, 158 und 180, sowie §§ 1 und 2 COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 idF 23, iVm sämtlichen auf dieser Rechtsgrundlage erlassenen Verordnungen, ab.
In der Begründung verwies die belangte Behörde in Bezug auf die Abweisung aufgrund der Betriebsschließungen, vor dem 17.3.2020 und auch ab dem 26.3.2020 seien keine Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, sondern lediglich in weiterer Folge auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes erlassen worden. Die VO-BH Y-120 habe tatsächlich Betriebe geschlossen, allerdings ausschließlich Seilbahnen, Schibusse, Beherbergungs- und Gastgewerbebetriebe, ausgenommen zur Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung. jedoch falle der Betrieb bzw die Tätigkeit des Beschwerdeführers unter keine mit dieser Verordnung geschlossenen Betriebsarten. Ein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG scheide daher aus. Handels- und Dienstleistungsbetriebe seien nämlich nicht geschlossen bzw selbständige Erwerbstätigkeiten nicht untersagt worden, sondern sei mit der COVID-19-MV-96, gestützt auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, ein bundesweites Betretungsverbot der Kundenbereiche, also eine Verkehrsbeschränkung, und zwar gemäß COVID-19-MG, verhängt worden. Einen Vergütungsanspruch kenne das COVID-19-Maßnahmengesetz im Gegensatz zum Epidemiegesetz 1950 dem Grunde nach – unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – bereits nicht. Zur Abweisung aufgrund der verkehrsbeschränkenden Maßnahmen führte die belangte Behörde unter Verweis auf die auf § 24 EpiG gestützte VO-BH Y-134 dem Grunde nach aus, es erfolgte dadurch keine unmittelbare Beschränkung der Möglichkeit der Erwerbsausübung, da nicht schon die bloße Erwerbsminderung (Mindereinnahme) als solche verstanden werden soll, sondern ausschließlich die dafür ursächliche Einschränkung der Möglichkeit zur Berufsausübung. Die Behinderung der Erwerbsausübung stelle nur einen Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkungen dar und bestehe ein Entschädigungsanspruch daher auch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht. Verkehrsbeschränkungen, durch die den Bewohnern eines bestimmten Gebietes ausschließlich das Verlassen des Wohnsitzes untersagt werde, würden daher keinen Entschädigungsanspruch verschaffen, da eine solche Anordnung erkennbar nicht auf eine Einschränkung der Möglichkeit zur Erwerbsausübung bzw auf die Vermeidung der daraus resultierenden Verbreitungsrisiken abziele. Vielmehr solle damit bloß das Zusammentreffen mit anderen Personen im betreffenden Gebiet wegen des erhöhten Ansteckungsrisikos weitest möglich unterbunden werden. Wenngleich durch eine Verkehrsbeschränkung das Aufsuchen von Handels-, Dienstleistungs- oder Sport- und Freizeitbetrieben oder selbständig erwerbstätigen Personen nicht möglich sei und sich dies nachteilig auf die Erwerbserzielungsmöglichkeiten von Unternehmern auswirke, würden die daraus resultierenden Mindereinnahmen lediglich eine bloße Reflexwirkung des intentional auf andere Ausbreitungsrisiken gerichteten allgemeinen Kontaktverbots darstellen. Auch die durch den Landeshauptmann erlassenen Verordnungen VO-LH-33 und VO-LH-35 auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes hätten wie die VO-BH Y-134 das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung nicht untersagt bzw ausdrücklich erlaubt, weshalb diese Maßnahmen ebenfalls die Berufsausübung nicht unmittelbar beschränken sollten. Wenn der Antragsteller vorbringe, er habe einen Verdienstentgang erlitten, da er als Verpächter bzw Vermieter von einem Mietzins- bzw Pachtzinsausfall betroffen gewesen sei, sei festzuhalten, hinsichtlich der Frage eines Mietzinsausfalles oder einer allenfalls zu gewährenden Mietzinsminderung bzw Pachtzinsausfalles oder einer allenfalls zu gewährenden Pachtzinsminderung nach den §§ 1096, 1104, 1105 ABGB hätte er den Zivilrechtsweg bestreiten können. Ein Mietzinsausfall oder eine Mietzinsminderung bzw ein Pachtzinsausfall oder eine Pachtzinsminderung falle klar nicht unter einen der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG. Weiters stelle § 32 Abs 1 Z 5 EpiG darauf ab und sehe eine Vergütung nur dann vor, wenn das Unternehmen in seinem Betrieb direkt geschlossen oder beschränkt worden sei. Der entstandene finanzielle Nachteil von Betrieben, die nicht unmittelbar selbst geschlossen worden seien, sondern die Folge anderer geschlossener Betriebe sei, stelle einen bloßen Nebeneffekt dar, der sich jedoch nicht unter die vergütungsfähigen taxativ aufgezählten Maßnahmen nach § 32 Abs 1 EpiG subsumieren lasse. Insgesamt sei demnach festzuhalten, im gegenständlichen Fall sei keiner der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG erfüllt, die einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges begründen würden.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er betreibe als Einzelunternehmer in **** Y einen Betrieb, der einerseits die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten an die BB und an CC sowie andererseits das Gastgewerbe DD, Betriebsart Cafe, mit Verpachtung, zum Gegenstand habe. Durch die Sars-CoV2- bzw COVID-19-bedingten bundes- und landesrechtlichen Regelungen anlässlich des sowie insbesondere der behördlich verhängten Maßnahmen der zwingenden Schließung von Handelsgeschäften sowie der gastgewerblichen Betriebe von letztendlich 16.3.2020 bis zumindest 15.5.2020 sei ein Verdienstentgang als Vermieter und Verpächter durch den Ausfall der Einnahmen an Bestandszins entstanden (Vermietung an BB für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 von € 4.601,60; Vermietung an CC für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 von € 3.280,00 und Verpachtung des DD an EE für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 von € 8.113,10). Es bestehe daher gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG für seinen „Betrieb“, deren Einnahmen aus dem Bestandszins für Bestandsobjekte bestehe, die aufgrund den einschränkenden epidemiebedingten behördlichen Maßnahmen nicht genutzt werden konnten, ein Anspruch auf Verdienstentgang durch die direkte Betroffenheit von diesen Maßnahmen. Ergänzend verwies der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21.10.2021, 3Ob 78/21y, und vom 19.5.2022, 3Ob 36/22y, wonach aufgrund der verhängten Betretungsverbote sämtliche Bestandnehmer von Geschäftslokalen von der Verpflichtung entbunden waren, Bestandszins zu zahlen, wenn durch das Betretungsverbot der Mietgegenstand unbrauchbar iSd § 1104 ABGB gewesen sei. Diese Entbindung von der Verpflichtung zur Bezahlung des Bestandszinses gelte nicht nur für Handelsgeschäfte (Firma BB), sondern auch für Gastronomiebetriebe (Firma CC und „DD“), weshalb die Bestandsnehmer ihm auch zu Recht für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 keinen Bestandszins gezahlt hätten. Die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid, den nicht bezahlten Bestandszins gegenüber den Bestandsnehmern vor einem Zivilgericht geltend zu machen, sei somit unrichtig und irrelevant. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer nach allfälliger Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Zuerkennung des beantragten Verdienstentganges.
Mit Schriftsatz vom 28.2.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer übt eine selbständige Tätigkeit als Vermieter und Verpächter in **** Y aus.
Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 entstand dem Beschwerdeführer aus dieser selbstständigen Tätigkeit als Vermieter und Verpächter nachstehender Verdienstentgang durch den Ausfall der Einnahmen an Bestandszins:
-Vermietung an BB für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 13.4.2020 von € 4.601,60
-Vermietung an CC für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 von € 3.280,00
-Verpachtung des „DD“ an EE für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 von € 8.113,10
Am 25.5.2020 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges von insgesamt € 15.994,70 für die selbstständige Tätigkeit als Vermieter und Verpächter für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020.
III.Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
IV.Rechtslage
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/23)
„§ 20
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(…)
§ 24
Verkehrsbeschränkungen für die Bewohner bestimmter Ortschaften
Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von außen angeordnet werden.
(…)
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
(…)
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(…)
§ 43a
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Epidemiegesetz 1950 (EpiG, BGBl 1950/186 [WV] in der nunmehr geltenden Fassung 2022/195)
„§ 20
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(…)
§ 24
Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete
(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.
(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,
2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:
1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie
a) das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes,
b) das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und
c) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,
2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.
(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.
(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.
(…)
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(…)
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
(…)
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(…)
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(…)
§ 43a
Zuständigkeiten betreffend COVID-19
(1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.
(…)“
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der den relevanten Zeitraum betreffenden Fassung 2020/23)
„§ 1
Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen sowie Arbeitsorte
Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind. Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten werden dürfen.
(Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I 2020/16 wurde die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt. Mit der Novelle BGBl I 2020/23 wurde der letzte Satz des § 1 eingefügt.)
§ 2
Betreten von bestimmten Orten
Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.
Darüber hinaus kann geregelt werden, unter welchen bestimmten Voraussetzungen oder Auflagen jene bestimmten Orte betreten werden dürfen“
(Anmerkung: Der letzte Satz des § 2 wurde mit der Novelle BGBl I 2020/23 angefügt.)
§ 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.
(5) §§ 1, 2 und § 2a idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tage in Kraft.“
(Anmerkung: Mit Novelle BGBl I 2020/16 wurde § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt. Abs 5 wurde mit der Novelle BGBl I 2020/23 eingefügt.)
COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG, BGBl I 2020/12 in der nunmehr geltenden Fassung 2022/103)
§ 3
Betreten und Befahren von Betriebsstätten und Arbeitsorten sowie Benutzen von Verkehrsmitteln
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung
1. das Betreten und das Befahren von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen,
2. das Betreten und das Befahren von Arbeitsorten oder nur bestimmten Arbeitsorten gemäß § 2 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) durch Personen, die dort einer Beschäftigung nachgehen, und
3. das Benutzen von Verkehrsmitteln oder nur bestimmten Verkehrsmitteln
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen Betriebsstätten oder Arbeitsorte betreten und befahren oder Verkehrsmittel benutzt werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren von Betriebsstätten oder Arbeitsorten sowie das Benutzen von Verkehrsmitteln untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
§ 4
Betreten und Befahren von bestimmten Orten und öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
(1) Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten und das Befahren von
2. öffentlichen Orten in ihrer Gesamtheit
geregelt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann entsprechend der epidemiologischen Situation festgelegt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit oder unter welchen Voraussetzungen und Auflagen diese Orte betreten und befahren werden dürfen. Weiters kann das Betreten und Befahren bestimmter Orte gemäß Abs. 1 Z 1, nicht aber öffentlicher Orte in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 2 untersagt werden, sofern gelindere Maßnahmen nicht ausreichen.
(…)
§ 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. Sofern dies aufgrund der epidemiologischen Situation unbedingt erforderlich ist, kann durch Verordnung der Bundesregierung ein anderer Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestimmt werden, wobei dieser nicht nach dem 31. Dezember 2023 liegen darf.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(2) Wurde eine Verordnung gemäß § 3 erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(…)“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96, BGBl II 2020/96 idF 151)
„Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19 Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020 wird verordnet:
§ 1
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März 2021, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig waren (vgl. BGBl. II Nr. 184/2021).]
(…)“
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MV-98), BGBl II 2020/98 idF 108
„Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:
„§ 1.
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.
[Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juli 2020, V 363/2020-25, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 22. Juli 2020, Recht erkannt:
I. § 1 war gesetzwidrig.
II. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 351/2020.]
(…)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-113, Bote für Tirol 10a/2020, 113, kundgemacht am 11.3.2020)
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) wie folgt verordnet:
§ 1
Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, werden untersagt.
§ 2
Dies gilt für alle Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, insbesondere solche, die in Betrieben, Unternehmen, Schulen (z.B. Schulausflüge), im hochschulischen Betrieb, Kindergärten, Pflegeheimen, zu religiösen Zwecken oder in touristischen Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten abgehalten werden sollen.
Davon nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte allgemeiner Vertretungskörper, der Organe von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, im Rahmen der öffentlichen Verwaltung, der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesheers, der Rettungsorganisationen und der Feuerwehr, in Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung, im Zusammenhang mit der Befriedigung der Grundbedürfnisse des öffentlichen Lebens (Lebensmittelhandel, Einkaufszentren, gastronomische Einrichtungen hauptsächlich zugelassen für die Verabreichung von Speisen, usw.), nach völkerrechtlichen Verpflichtungen, die Arbeitstätigkeit in Unternehmen, Betriebsversammlungen und der öffentliche Personenverkehr sowie der unmittelbar zum Betrieb gehörenden Einrichtungen und Anlagen.
§ 3
Strafbestimmung
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 bestraft.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 3. April 2020, 12.00 Uhr, außer Kraft.“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Y (in weiterer Folge VO-BH Y-120, Bote für Tirol 10b/2020, 120, kundgemacht am 14.3.2020)
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV-2 erkrankten Personen in Tirol sowie der hohen Anzahl der urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Y als zuständige Behörde nach § 43 Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 verordnet in Ergänzung zur Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11. März 2020, Zahl LZ SANI-37/20-20, gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), jeweils in der geltenden Fassung, folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a) Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b) Weiters wird für die Bewohnerinnen und Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Y, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme des § 1 lit b, treten mit Ablauf des 15. März 2020 in Kraft.
(2) § 1 lit b dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 16. März 2020 in Kraft.
(3) Die §§ 1 und 2 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 16.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 12a/2020, 180, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Y nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-134, Bote für Tirol 10c/2020, 134, kundgemacht am 15.3.2020)
„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Y nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.
Die Bezirkshauptmannschaft Y verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):
§ 1
Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
§ 2
Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.
Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.
§ 5
Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
(Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 11b/2020, 158, am 20.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 19.3.2020 außer Kraft.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 134/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-158, Bote für Tirol 11b/2020, 158, kundgemacht am 19.3.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15. März 2020, LZ-SANI-37/24-2020, kundgemacht im Bote für Tirol Nr. 134/2020, mit welcher gemäß §§ 6 i.V.m. 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120, aufgehoben wird (in weiterer Folge VO-BH Y-180, Bote für Tirol 12a/2020, 180, kundgemacht am 26.3.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 120/2020, mit welcher gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden und der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 26. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Y sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. April 2020 betreffend Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Y-203, Bote für Tirol 13b/2020, 203, kundgemacht am 3.4.2020)
„Gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr.15/2020, wird zur Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“, vormals: 2019-nCoV) unbeschadet der Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 108/2020 verordnet:
§ 1
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien mit sich bringen, werden untersagt. Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen in einem geschlossenen Raum werden untersagt, soweit es sich nicht um Personen handelt, die im gemeinsamen Haushalt leben.
(2) Als Veranstaltungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere auch Eheschließungen (PStG 2013, 2. Abschnitt) und die Begründung eingetragener Partnerschaften (PStG 2013, 3. Abschnitt). Bei solchen Veranstaltungen dürfen höchstens fünf Personen anwesend sein.
(3) Begräbnisse dürfen nur im engsten Familienkreis mit einer Teilnehmerzahl von insgesamt höchstens zehn Personen stattfinden.
§ 2
Von § 1 Abs. 1 nicht erfasst sind jedenfalls Zusammenkünfte
1. allgemeiner Vertretungskörper,
2. von Organen von Gebietskörperschaften,
3. von Organen von Körperschaften öffentlichen Rechts,
4. im Rahmen der öffentlichen Verwaltung,
5. der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
6. des Österreichischen Bundesheeres,
7. der Rettungsorganisationen,
10. nach völkerrechtlichen Verpflichtungen,
11. zu beruflichen Tätigkeiten,
12. in Massenbeförderungsmitteln,
13. in den in § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 in der Fassung BGBl. II Nr. 110/2020 genannten Betrieben.
§ 3
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 4
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450.–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 3. April 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden des Bezirkes sowie der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
(Diese Verordnung trat am 4.4.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y, Bote für Tirol, 13c/2020, 221, am 8.4.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 7.4.2020 außer Kraft.)
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. April 2020, Bote für Tirol Nr. 203/2020 (in weiterer Folge VO-BH Y-221, Bote für Tirol 13c/2020, 221, kundgemacht am 7.4.2020)
„§ 1
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 3. April 2020, Bote für Tirol Nr. 203/2020, mit welcher gemäß § 15 Epidemiegesetz 1950, BGBl. I Nr. 186/1950, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-19), Maßnahmen gegen Zusammenkünfte größerer Menschenmengen angeordnet wurden, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(Hinweis: Diese Verordnung wurde am 7. April 2020 an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Y kundgemacht.)“
Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 2020/33 idF 34 (in weiterer Folge VO-LH-33, kundgemacht am 18.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr. 128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18. März 2020, Stück 11a, Nr. 155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs. 5 gestattet.
(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 4) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft.
(4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.“
[Anmerkung: Mit der Novelle LGBl Nr 34/2020 war im Abs 4 des § 4 im zweiten Satz das Zitat „§ 2 Abs 2 lit d“ durch das Zitat „§ 3 Abs 2 lit d“ ersetzt worden.]
Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 2020/35 idF 41 (in weiterer Folge VO-LH-35, kundgemacht am 20.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.
(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.
§ 2
(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.
(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.
(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.
(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.
(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.
§ 3
(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für:
a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.
(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.
§ 4
(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.
(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.
(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.
(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.
§ 5
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 6
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(3) Für die Gemeinden im Paznauntal treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.
(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.
(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl 2020/38 (in weiterer Folge VO-LH-38, kundgemacht am 25.3.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Betreten von jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen ist im gesamten Landesgebiet verboten. Ausgenommen sind jene Kurse des Kraftfahrlinienverkehrs und jene Seilbahnanlagen, die der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs dienen (insbesondere Sektion I der Nordkettenbahn/Hungerburgbahn zwischen den Stationen „Congress“ und „Hungerburg“).
(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken, insbesondere von Hotelbetrieben, Appartementhäusern, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie von Campingplätzen ist im gesamten Landesgebiet verboten.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.“
Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. April 2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird, LGBl 2020/44 (in weiterer Folge VO-LH-44, kundgemacht am 6.4.2020)
„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
V.Erwägungen
A. Darstellung der Rechtslage
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 standen folgende Rechtsakte in Geltung:
1. VO-BH Y-113, mit der – gestützt auf § 15 EpiG – die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien oder von mehr als 100 Personen in einem geschlossenen Raum mit sich bringen, untersagt wurde. Diese Verordnung trat mit 12.3.2020 in Kraft und mit 3.4.2020 außer Kraft.
2. VO-BH Y-120, mit der – gestützt auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG – zum einen für die Bewohner der Gemeinden im Bezirk Y sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen verboten und zum anderen Gastgewerbebetriebe geschlossen wurden. Diese Verordnung trat mit 16.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-180).
3. VO-BH Y-134, mit der – gestützt auf §§ 6 iVm 24 EpiG – in § 1 das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes Tirol für alle Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol angeordnet wurde. Ausgenommen waren berufliche Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder Versorgungssicherheit. Für Personen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol war das Verlassen des eigenen Wohnsitzes mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen (zB Ausübung beruflicher Tätigkeiten) verboten (§ 2). Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 19.3.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-158).
4. VO-BH Y-203, mit der – gestützt auf § 15 EpiG – die Durchführung von bestimmten Veranstaltungen im Sinne des Epidemiegesetzes 1950, die ein Zusammenströmen von mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien mit sich bringen, sowie Zusammenkünfte von mehr als fünf Personen in einem geschlossenen Raum, untersagt wurden. Diese Verordnung trat mit 4.4.2020 in Kraft und mit Ablauf des 7.4.2020 außer Kraft (vgl VO-BH Y-221).
5. VO-LH-33, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Ebenso wurde in § 2 das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes von Personen ohne Wohnsitz in Tirol verordnet. Nach §§ 3 und 4 wurde grundsätzlich die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet sowie das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, jeweils mit Ausnahme von trifftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 20.3.2020 außer Kraft (vgl VO-LH-35).
6. VO-LH-35, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet verboten wurde. Ebenso wurde in § 2 unter anderem das unverzügliche Verlassen des Landesgebietes von Personen ohne Wohnsitz in Tirol verordnet. Nach §§ 3 und 4 wurde grundsätzlich die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet sowie das Verlassen des eigenen Wohnsitzes, jeweils mit Ausnahme von trifftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen, verboten. Diese Verordnung trat am 21.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 6.4.2020 außer Kraft (vgl VO-LH-44).
7. VO-LH-38, mit der – gestützt auf § 2 Z 2 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten von jenen Kursen des Kraftlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen und das Betreten von Seilbahnanlagen – mit Ausnahme der Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehrs – und das Betreten von Beherbergungsbetrieben zu touristischen Zwecken im gesamten Landesgebiet verboten wurden. Diese Verordnung trat am 26.3.2020 in Kraft und mit Ablauf des 13.4.2020 außer Kraft.
8. COVID-19-MV-96, mit der – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben (mit in § 2 vorgesehenen Ausnahmen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind) untersagt wurde. Diese Bestimmung trat mit 16.3.2020 in Kraft und mit 30.4.2020 außer Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte mit Erkenntnis vom 9. März 2021, V530/2020-11, zu Recht, die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ waren gesetzwidrig (vgl BGBl II Nr 184/2021). Beim Betrieb der Beschwerdeführerin handelt es sich allerdings um ein Handelsunternehmen, das insofern von der zitierten Behebung nicht betroffen war.
9. COVID-19-MV-98, mit der – gestützt auf § 2 Z 1 COVID-19-MG – in § 1 das Betreten öffentlicher Orte bundesweit verboten wurde. Diese Verordnung trat am 16.3.2020 in Kraft und am 30.4.2020 außer Kraft.
B. Gegenstand des Verfahrens
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung des Verdienstentgangs als Vermieter und Verpächter des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020.
Im Wesentlichen zusammengefasst begehrt der Beschwerdeführer eine Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG, da hierfür aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG unter Verweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 21.10.2021, 3Ob 78/21y, in welcher dieser aussprach, aufgrund der verhängten Betretungsverbote sind sämtliche Bestandnehmer von Geschäftslokalen von der Verpflichtung entbunden, Bestandszins zu zahlen, wenn durch das Betretungsverbot der Mietgegenstand unbrauchbar iSd § 1104 ABGB geworden ist, vorliegen.
C. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG
Ein Mietzinsausfall oder eine Mietzinsminderung bzw ein Pachtzinsausfall oder eine Pachtzinsminderung fallen nicht unter einen der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG (vgl LVwG Vorarlberg 8.7.2021, LVwG-408-5/2021-R12).
Einen Vergütungsanspruch für diesen Fall sieht § 32 Abs 1 EpiG schlichtweg nicht vor.
Hierzu ist festzuhalten, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 sind trotz Erlassung des COVID-19-Maßnahmengesetzes aufrecht geblieben. Dies bedeutet, § 32 EpiG hat mit seiner ausdrücklichen taxativen Aufzählung der Fälle, in denen eine Vergütung zu leisten ist, unverändert Bestand. In den Erläuterungen zur Epidemiegesetz-Novelle 1974, BGBl Nr 702/1974, RV 1205, Beilage XIII GP, S 3, wird ausgeführt, § 32 sehe eine Entschädigung für alle natürlichen und juristischen Personen sowie für die Personengesellschaften des Handelsrechts vor, die durch eine Erwerbsbehinderung infolge der im Gesetz aufgezählten behördlichen Maßnahmen einen Verdienstentgang erlitten hätten. Nach § 32 steht demnach nur dann eine Vergütung zu, wenn der Verdienstentgang aufgrund einer im § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG taxativ genannten Maßnahme oder Beschränkung eingetreten ist.
In diesem Zusammenhang kann des Weiteren auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.3.2022, 3 Ob 209/21p, Rz 28 bis 30, verwiesen werden, worin dieser ausführt wie folgt: „7.3.1 Soweit Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters eine unmittelbare Folge der COVID-19-Pandemie sind, die sämtliche Unternehmer wie (auch) den Mieter des Geschäftslokals, insbesondere dessen gesamte Branche, allgemein und insgesamt treffen, sind diese dem Unternehmerrisiko zuzuordnen und daher für den zu zahlenden Mietzins nicht relevant. Diese Auswirkungen der Pandemie sind keine Gebrauchsbeeinträchtigung des vom Vermieter vereinbarungsgemäß zur Verfügung zu stellenden Objekts. Die §§ 1096, 1104 f ABGB bilden daher keine Grundlage für eine allein darauf aufbauende Mietzinsminderung. Die gegenteiligen Lehrmeinungen zeigen keine, insbesondere keine überzeugenden und konkreten gesetzlichen Grundlagen auf, die es geboten erscheinen ließen, die praktisch global eine ganze Branche treffenden Umsatzeinbußen als Unbrauchbarkeit des bestimmten Bestandobjekts dem einzelnen Vermieter aufzubürden. 7.3.2 Lassen sich hingegen Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters auf behördliche Maßnahmen, hier also auf jene Betretungsverbote zurückführen, die anlässlich der COVID-19-Pandemie verfügt wurden, so sind solche Umsatzeinbußen konkrete Folgen einer objektiven Einschränkung des vertraglich bedungenen Gebrauchs des Bestandobjekts und im Rahmen einer Mietzinsminderung zu berücksichtigen. 7.3.3 Als Zwischenergebnis lässt sich daher festhalten, dass Umsatzeinbußen des Geschäftsraummieters zwar ein Indiz dafür sein können, dass eine (teilweise) Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts vorliegt, allerdings müssen diese Einbußen abgesehen von Fällen eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestandgebers im Anwendungsbereich des § 1105 ABGB eine unmittelbare Folge der – etwa wegen behördlicher Maßnahmen – eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des konkreten Geschäftslokals sein. Bezogen auf den vorliegenden Fall könnte daher eine Umsatzeinbuße dann beachtlich sein, wenn diese aus dem Umstand resultiert, dass Kunden das von der Beklagten gemietete Geschäftslokal nicht betreten durften und daher nicht in Präsenz betreut werden konnten. Ohne Belang ist es dagegen, wenn Umsatzrückgänge darauf beruhen, dass sich Menschen namentlich infolge der gesundheitlichen Risken der Pandemie nicht zu Reisen entschließen wollten. Dass bei Ermittlungsschwierigkeiten bezüglich des Ausmaßes einer beachtlichen Beeinträchtigung und der daraus gegebenenfalls gerechtfertigten Zinsminderung das Gericht gemäß § 273 ZPO vorgehen darf, folgt zwanglos aus bereits vorliegender Rechtsprechung (vgl RS0109646; RS0021324 [T2]; vgl auch 5 Ob 192/21b).
Diesbezüglich ist anzumerken, es kann – ohne Bestreitung des Zivilrechtsweges – nicht ohne Weiteres von einem gänzlichen Entfall der Verpflichtung zur Entrichtung des Miet- und Pachtzinses ausgegangen werden. Die angemieteten bzw angepachteten Räumlichkeiten von den Bestandsnehmern des Beschwerdeführers wurden mitunter auch während der Geltung der behördlichen Maßnahmen für diverse Tätigkeiten (Lagerung der Waren, administrative Tätigkeiten, Umbaumaßnahmen, Belassen von Einrichtungsgegenständen etc) genutzt, die mitunter einen (verminderten) Miet- bzw Pachtzins rechtfertigen und keine gänzliche Unbrauchbarkeit des Miet- bzw Pachtobjektes darstellen würden (vgl OGH 25.11.2021, 3 Ob 184/21m; 30.6.2022, 9 Ob 31/22g; 24.3.2022, 3 Ob 209/21p).
D. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG
Gemäß § 32 Abs 1 5 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Gemäß § 32 Abs 2 EpiG ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der behördlichen Verfügung umfasst ist.
In dem vom Antragsteller geltend gemachten Zeitraum bestanden eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, wobei sich letztere zum Teil auf das Epidemiegesetz 1950 stützen (insbesondere die erwähnten Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y), zum Teil auf das COVID-19-Maßnahmengesetz.
Die VO-BH Y-120 stützte sich zwar auf § 20 EpiG. Diese Verordnung ordnete jedoch nur die Schließung von allen Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken und ein Verbot zur Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen im Bezirk Y an. Die selbstständige Tätigkeit als Vermieter und Verpächter des Beschwerdeführers war von dieser Art der Schließung nicht umfasst und war das Vermieten und Verpachten nicht untersagt. Darüber hinaus stützte sich keine einzige weitere verfahrensgegenständlich relevante Verordnung auf § 20 EpiG. Somit scheidet allein schon deshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus, da damit die dort enthaltene Voraussetzung eines gemäß § 20 EpiG im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmens bzw selbstständigen Tätigkeit als Vermieter und Verpächter nicht erfüllt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach zudem inzwischen bereits wiederholt aus, eine Ausweitung der Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen ist nicht zulässig (vgl VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0051, mwN). In der Entscheidung vom 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, etwa führte der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, eine bloß mittelbare Auswirkung der durch Verordnung verfügten Maßnahme der Schließung von Seilbahnen und Beherbergungsbetrieben auf Gastgewerbebetriebe führt zu keinem eigenen Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG. Ebenfalls mit dieser Begründung verneinte der Verwaltungsgerichtshof einen geltend gemachten Anspruch einer Betreiberin eines Einkaufszentrums – in dem sich insbesondere Betriebe und (Geschäfts-)Lokale des Handelsgewerbes und der Gastronomie befinden – auf Vergütung ihres Verdienstentgangs (resultierend aus dem geltend gemachten Entfall von Mietern im Einkaufszentrum vorgeschriebenen Betriebs-, Heizungs- und Stromkosten) nach § 32 EpiG (VwGH 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).
Darüber hinaus brachte der Verwaltungsgerichtshof auch bereits zum Ausdruck, er hat keine Bedenken, wenn nicht für alle Maßnahmen nach dem EpiG, die (mittelbar) Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens haben, eine Entschädigung nach § 32 EpiG vorgesehen wird (zB VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).
E. Keine Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG
Gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts wegen durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandener Vermögensnachteile eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind, und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
Für die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG müssen somit erstens Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sein (VwGH 17.3.2022, Ra 2022/09/0020; 28.2.2022, Ra 2021/09/0229; 14.10.2021, Ra 2021/03/0280; 21.9.2021; Ra 2021/09/0225; 22.6.2021, 2021/09/0071; 11.3.2021, Ra 2020/09/0075).
Zweitens muss der Antragsteller in dem von diesen Verkehrsbeschränkungen betroffenen Epidemiegebiet aufhältig oder Beschränkungen hinsichtlich seines Betretens unterworfen (gewesen) sein.
Drittens müssen diese beiden Voraussetzungen – wie grundsätzlich bei Entschädigungen gemäß § 32 Abs 1 EpiG – kausal für den Verdienstentgang (gewesen) sein.
Für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 lagen auf § 24 EpiG gestützte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Y vor (VO-BH Y-120, VO-BH Y-134).
Der Beschwerdeführer vermietete bzw verpachtete zu dieser Zeit Bestandsobjekte in Y und somit in dem (Epidemie-)Gebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt wurden. Diese Verkehrsbeschränkungen betrafen den Beschwerdeführer jedoch nur indirekt, indem sich diese nicht an Vermieter und Verpächter unmittelbar richteten. Die Verkehrsbeschränkungen richteten sich vielmehr an die Bestandsnehmer des Beschwerdeführers. Das Miet- bzw Pachtverhältnis war von diesen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung „Kausalität“ fordert die belangte Behörde für die vom Gesetzgeber vorausgesetzte „Behinderung der Erwerbstätigkeit“ eine ausdrückliche Einschränkung der Befugnis zur Erwerbstätigkeit durch die Verkehrsbeschränkung; es reiche nicht, wenn die Behinderung der Berufsausübung bloßer Nebeneffekt der Verkehrsbeschränkung sei. Mit dieser Argumentation ist die belangte Behörde im Recht.
Schon der Einleitungssatz des § 32 Abs 1 EpiG spricht ausdrücklich von der „Behinderung ihres Erwerbs“. Auch die Materialien sprechen von einem Anspruch auf Vergütung, „wenn und soweit dadurch ein Verdienstentgang entstanden ist“ (ErlRV 1205 BlgNR 13. GP, 3). Damit verbunden ging der Gesetzgeber des Epidemiegesetzes – so ausdrücklich VfGH 14.7.2020, G 202/2020, V 408/2020, Rz 120 – davon aus, dass – im Rahmen einer lokal begrenzten Epidemie – einzelne Betriebsstätten, von denen eine besondere Gefahr ausgeht (so ausdrücklich § 20 Abs 1 EpiG), geschlossen werden müssen, um ein Übergreifen der Krankheit auf andere Landesteile zu verhindern. Der Nachteil, der diesen (vereinzelten) Betrieben durch eine Betriebsschließung entsteht, soll durch einen Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG ausgeglichen werden. Die COVID-19-Pandemie erforderte zur Hintanhaltung ihrer Ausbreitung generelle Betriebsschließungen, insbesondere jene der Beherbergungsbetriebe. Dadurch erlitt der Großteil der in Österreich tätigen Unternehmer wirtschaftliche Nachteile. Dem Sinn des Epidemiegesetzes entsprechend sollten jedoch nur jene von den Maßnahmen beeinträchtigten Unternehmen entschädigt werden, die davon unmittelbar betroffen waren. Übereinstimmend fordert auch der Verwaltungsgerichtshof für eine Entschädigung nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG eine Betriebsbeschränkung oder -schließung gemäß § 20 EpiG und schließt ausdrücklich „mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens“ zum Beispiel durch Veranstaltungsverbote (gemäß § 15 EpiG) aus (VwGH 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 24.1.2022, Ra 2021/03/0136; 9.2.2022, Ro 2021/03/0019; 9.8.2022, Ra 2022/09/0049).
Die selbstständige Tätigkeit der Vermietung und Verpachtung des Beschwerdeführers war durch die auf § 24 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht direkt betroffen und wirkten sich diese lediglich mittelbar auf ihn aus. Die verkehrsbeschränkenden Maßnahmen richteten sich primär an die Bestandnehmer des Beschwerdeführers. Beim Bestandnehmer „BB“ handelt es sich um einen Handelsbetrieb der selbst lediglich mittelbar mitunter Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unter Verweis auf den zweiten Halbsatz des § 32 Abs 1 Z 7 EpiG unterworfen war. Diese hinderten diesen Bestandnehmer jedoch grundsätzlich nicht daran, seinen Betrieb offen zu halten, auch wenn durch die Beschränkungen keine Kunden kommen konnten. Dieser Umstand war somit mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – ein Handelsbetrieb geöffnet hat, jedoch aufgrund bestimmter Umstände an einem Tag keine Kunden ins Geschäft kommen. Zudem war es den in Tirol wohnhaften Dienstnehmern jederzeit gestattet, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit an ihren Arbeitsplatz zu kommen. Durch die bereits beim Bestandnehmer „BB“ nur mittelbar bestehenden Beschränkungen war in weiterer Folge auch der Beschwerdeführer nur mittelbar beschränkt. Derartige mittelbare Beeinträchtigungen eines Unternehmens bzw einer selbstständigen Tätigkeit schließen jedoch unter Verweis auf die zuvor angeführte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes einen Entschädigungsanspruch aus.
Hinsichtlich der beiden anderen Bestandnehmern CC und EE „DD“ ist ebenfalls nur von einer mittelbaren Einschränkung der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers auszugehen, auch wenn zu Folge der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes die Bestandnehmer nicht zur Entrichtung des Bestandszinses verpflichtet waren und der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, 0049 und 0050, sowie vom 22.11.2022, Ro 2022/03/0047, Gastronomiebetrieben für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG bejahte und es sich bei den Bestandnehmern der Betriebe „CC“ und „DD“ jeweils um Gastronomiebetriebe handelt. Anzumerken ist dabei jedoch, der Verwaltungsgerichtshof anerkannte einen Vergütungsanspruch von Gastronomiebetrieben aufgrund der Aufhebung des § 3 Abs 1 COVID-19-MV-96 durch den Verfassungsgerichtshof deshalb, da durch die Aufhebung die auf Grundlage des § 32 EpiG gestützten Verordnungen, welche explizit die Schließung von Gastgewerbetrieben vorsahen (vgl VO-BH Y-120), wieder anzuwenden waren. Der Vergütungsanspruch bezieht sich dabei auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG und direkt auf den jeweiligen Gastgewerbebetrieb. Eine gleichartige Beschränkung bzw Untersagung des Vermietens oder Verpachtens von Bestandsobjekten war jedoch in all diesen Verordnungen nicht explizit vorgesehen und kann eine solche nicht mittelbar über den Bestandnehmer auf den Bestandgeber abgeleitet werden.
Der Beschwerdeführer war durch seine Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens daher nur mittelbar beschränkt und scheidet daher ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus. Der Entfall des Miet- bzw Pachtzinses war vielmehr mit einer Situation gleichzusetzen, in welcher ein Bestandsobjekt – losgelöst von der COVID-19-Pandemie – für eine gewisse Zeit nicht vermietet oder verpachtet werden kann. Auch beispielsweise Zulieferer und damit größtenteils Handelsbetriebe von Gastronomiebetrieben waren von den Gastronomiebetriebsschließungen nur mittelbar betroffen und gebührt auch hierfür kein Vergütungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 EpiG.
Aufgrund der für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 25.3.2020 zuvor festgestellten fehlenden Kausalität für eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 auf Grundlage der VO-BH-Y-120 und 134 kann für den Zeitraum ab 26.3.2020 in weiterer Folge dahingestellt bleiben, ob in diesem Zeitraum in Geltung gestandene Verordnungen, die sich formell auf das COVID-19-Maßnahmengesetz stützten, als auf das Epidemiegesetz 1950 gestützte Verordnungen gegolten hätten. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sieht eine Vergütung dem Grunde nach nicht vor, eine Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 scheidet den vorigen Ausführungen zu Folge mangels Kausalität aus.
F. COVID-19-MV-96, Verhältnis Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz
Hinsichtlich des Verhältnisses des Epidemiegesetzes 1950 und des COVID-19-Maßnahmengesetzes normierte § 4 Abs 2 COVID-19-MG: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“ [Anmerkung: diese Bestimmung findet sich nunmehr in § 13 Abs 2 COVID-19-MG]
Der Verfassungsgerichtshof setzte sich in seinem Erkenntnis vom 14.7.2020, G 202/2020 und V 408/2020, ausführlich mit dem Verhältnis von Epidemiegesetz 1950 und COVID-19-Maßnahmengesetz auseinander. Laut dem Verfassungsgerichtshof (vgl Rz 114) kommt im Hinblick auf Betretungsverbote von Betriebsstätten, die wegen COVID-19 auf Grundlage des § 1 COVID-19-MG angeordnet werden, eine Vergütung des dadurch entstandenen Verdienstentgangs nach § 32 EpiG nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Geltung der Regelungen des EpiG über die Schließung von Betriebsstätten betreffend Maßnahmen nach § 1 COVID-19-MG ausgeschlossen. Mit der Schaffung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfolgte der Gesetzgeber offenkundig (auch) das Anliegen, Entschädigungsansprüche im Falle einer Schließung von Betriebsstätten nach dem Epidemiegesetz 1950, konkret § 20 in Verbindung mit § 32 EpiG, auszuschließen (vgl auch VwGH 24.2.2021, Ra 2021/03/0018; 1.6.2021, Ra 2021/09/0043).
Entsprechend den Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes (Rz 127) begegnet das in § 4 Abs 1a COVID-19-MG vorgesehene rückwirkende Inkrafttreten des § 4 Abs 2 in der Fassung BGBl I Nr 16/2020 mit 16.3.2020 aus Sicht des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten war bereits in der − am 16.3.2020 in Kraft getretenen − Stammfassung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG, BGBl I Nr 12/2020, enthalten. Mit der Novellierung BGBl I Nr 16/2020 sei die Bestimmung lediglich insofern präzisiert worden, als die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Schließung von Betriebsstätten „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ nach § 1 COVID-19-MG nicht gelten würden. Eine rückwirkende Beeinträchtigung einer Vertrauensposition sei darin nicht zu erblicken. Entsprechend den wiedergegebenen Darlegungen des Verfassungsgerichtshofes bietet folglich § 32 Abs 1 Z 5 EpiG keine Rechtsgrundlage für eine Vergütung, wenn die Beschränkung oder Sperrung des jeweiligen Betriebes durch eine Maßnahme nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz entstanden ist.
Daraus folgt, auch durch die auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96, mit der der Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Betretungsverbot von bestimmten Unternehmen im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020, verordnete, kam gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 ebenfalls nicht mehr in Betracht.
Wenn zu Folge den vorigen Ausführungen bereits für bestimmte Unternehmen, beispielsweise Handels- und Dienstleistungsunternehmen, ein Anspruch auf Vergütung wegen Maßnahmen betreffend die Schließung von Betriebsstätten auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 nicht mehr in Betracht kommt, gilt dies umso mehr für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers, welche ohnehin von den Beschränkungen nie unmittelbar umfasst war.
G. Ergebnis
Miet- bzw Pachtzinsausfälle oder Miet- bzw Pachtzinsminderungen fallen klar nicht unter einen der taxativ aufgezählten Fälle des § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG. Ein Vergütungsanspruch scheidet daher bereits dem Grunde nach aus.
Losgelöst von der taxativen Aufzählung der Fälle in § 32 Abs 1 EpiG, in welchen eine Vergütung für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens nicht vorgesehen ist, scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 5 oder 7 EpiG auch bei näherer Prüfung aus:
Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum war für die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers keine auf § 20 EpiG gestützte Maßnahme in Kraft. Ein Entschädigungsanspruch scheidet daher gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG aus.
§ 32 Abs 1 Z 5 EpiG stellt des Weiteren darauf ab und sieht eine Vergütung nur vor, wenn das Unternehmen in seinem Betrieb direkt geschlossen oder beschränkt worden ist. Der entstandene finanzielle Nachteil von Betrieben oder einer selbstständigen Tätigkeit, wie der verfahrensgegenständlichen, die nicht unmittelbar selbst durch Schließung und Beschränkung betroffen waren, sondern einen finanziellen Nachteil als Folge anderer geschlossener Betriebe – jene der Bestandsnehmer – erlitten, stellt einen bloßen Nebeneffekt dar, der keinen vergütungsfähigen Anspruch gemäß § 32 EpiG darstellt.
Die VO-BH Y-120 und 134 sahen zwar Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG für den Bezirk Y vor. Für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG würde es jedoch an der Kausalität und der unmittelbaren Möglichkeit zum Vermieten und Verpachten fehlen.
Im Zeitraum von 16.3.2020 bis 30.4.2020 stand auch die explizit auf § 1 COVID-19-MG gestützte COVID-19-MV-96 in Kraft. § 1 dieser Verordnung untersagte das Betreten von bestimmten Unternehmen und normierte Einschränkungen für derartige Betriebe. Aufgrund der expliziten Regelung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 – und damit auch die entsprechenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 betreffend einen Vergütungsanspruch – nicht mehr zur Anwendung. Dies gilt in weiterer Folge auch für die vom Beschwerdeführer selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens, die von allen verordneten Beschränkungen ohnehin nie unmittelbar betroffen war.
Die belangte Behörde wies somit den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend die selbstständige Tätigkeit des Vermietens und Verpachtens des Beschwerdeführers für den Zeitraum von 16.3.2020 bis 15.5.2020 zu Recht ab.
H. Entfall der mündlichen Verhandlung
Zwar beantragte der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Durchführung einer allfälligen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ungeachtet eines Parteienantrags können Verwaltungsgerichte allerdings von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend vom unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob eine Vergütung des Verdienstentgangs betreffend der vom Beschwerdeführer selbstständigen Tätigkeit als Vermieter und Verpächter auf § 32 Abs 1 EpiG stützen kann. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Auch unter Berücksichtigung der zahlreichen zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Vor diesem Hintergrund ist auch die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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