LVwG T LVwG-2023/40/0216-5

LVwG-2023/40/0216-5State Administrative CourtMay 8, 2023

Regest

Lärm<br/>Nachbarn<br/>Zu- Abgang zur Betriebsanlage

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/40/0216-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.40.0216.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der 1. AA GmbH, 2. des BB, 3. der Brigitte Falch, alle Adresse 1, **** Z und der 4. DD, Adresse 2, **** Z, alle vertreten durch Rechtsanwalt EE, Adresse 3, **, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.12.2022, Zl ***, betreffend die gewerberechtliche Genehmigung für die bestehende Betriebsanlage „FF“ auf Gst .**1 KG Z nach der GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 28.02.2022, geändert mit Eingabe vom 31.05.2022 suchte die Konsenswerberin um die Erweiterung der Betriebszeit von bisher 19:00 Uhr auf nunmehr 22:00 Uhr für das „GG“ bei der bestehenden Betriebsanlage „FF“ auf Gst **1 KG Z an. Mit Kundmachung der belangten Behörde vom 01.06.2022 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für 15.06.2022 anberaumt. Mit Schriftsätzen vom 14.06.2022 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer jeweils Einwendungen zum geplanten Bauvorhaben.

In der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2022 wurde festgestellt, dass sowohl das Projekt als auch das Lärmgutachten zu ergänzen ist.

Mit Eingabe vom 16.09.2022 wurden ergänzende Projektsunterlagen seitens der Konsenswerberin nachgereicht.

Mit Eingabe vom 7.11.2022 erstattete der gewerbetechnische Sachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung Befund und Gutachten.

Mit Eingabe vom 10.11.2022 erstattete der Amtsarzt der belangten Behörde Befund und Gutachten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2022 wurde das Parteiengehör gewahrt.

Mit Eingabe vom 30.11.2022 wurde von den Beschwerdeführern Einwendungen erhoben und weitere Urkunden und Lichtbilder vorgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.12.2022, Zahl *** wurde die beantragte Änderungs-Genehmigung für die Erweiterung der Betriebszeit von derzeit 07:00 bis 19:00 Uhr auf 07:00 bis 22:00 Uhr im „GG“ erteilt. Die Betriebszeit der überdachten Freiterrasse soll unverändert von 07:00 bis 19:00 Uhr aufrecht bleiben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus dem gewerbe-/lärmtechnischen Gutachten ergebe, dass für die Personalwohnungen der Schischule Z, JJ KG der planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten werde und es bei Betrieb des Cafebetriebes „FF“ und gleichzeitiger ruhiger Umgebung, wie während des Lockdowns der COVID-19-Pandemie gemessen, es zu einer Anhebung der Ist-Situation von knapp unter 2 dB komme, wobei diese auf knapp 40 dB angehobene Gesamt-Immission immer noch deutlich unter den Planungsrichtwerten der Flächenwidmung von 45 dB liege. Der medizinische Sachverständige komme zum Schluss, dass durch die beantragte Ausdehnung der Betriebszeit auf künftig 07:00 bis 22:00 Uhr im Inneren des Cafebetriebes es zu keiner wesentlichen Änderung der derzeitigen Ist-Situation bei den nächstgelegenen Nachbarn komme und dadurch keine erhebliche Belästigung zu erwarten sei. Für die Gewerbebehörde seien die eingeholten Gutachten schlüssig nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei.

In den dagegen erhobenen Beschwerden bringen die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Gutachten der Amtssachverständigen unvollständig seien. Der Umstand sei völlig unberücksichtigt geblieben, wenn sich gegen 22:00 Uhr das GG leere, also die dort konsumierenden Gäste ins Freie gingen, dies in der Regel in einem angeheiterten Zustand und dort Lärm verursachten. Es fehle eine Beurteilung dahingehend, mit welchen Beeinträchtigungen in Bezug auf Lärmimmissionen zu rechnen sei, wenn gegen 22:00 Uhr sich die Gäste im GG, also ungefähr 70 Personen, so die Annahme des Amtssachverständigen ins Freie begeben und sich dort dann aufhielten und unterhielten bzw unter Alkoholeinfluss kommunizierten. Es sei bisher schon zu zahlreichen Beanstandungen wegen dieses Betriebes gekommen und hätten die Beschwerdeführer auch vorgetragen, dass sich die Ausweitung der Betriebszeit auf 22:00 Uhr durch das Verhalten der Gäste, insbesondere deren Kommunikation im alkoholisierten Zustand, den Lärm von den Innenräumen auf den vorgelagerten Außenbereich verlege. Mit diesen Einwendungen und diesen Lärmimmissionen, die der Betriebsanlage zuzurechnen seien, habe sich die belangte Behörde allerdings nicht befasst. Dies insbesondere aufgrund des Umstands, dass nach 22:00 Uhr eine besondere Ruhepause sein sollte und sich damit diese Lärmsituation im Inneren des GG sich in den Außenbereich verlagere und damit in die Kernzeit der Nachtruhe. Entsprechende Vorkehrungen oder Auflagen, die derartige unzumutbare Lärmbelästigungen, die der Betriebsanlage zuzurechnen seien, verhindern, gebe es nicht. Die belangte Behörde stütze sich in der Begründung des Bescheides lediglich darauf, dass sie Überprüfungen durchgeführt habe und man bei Nichteinhaltung des Bescheides Verwaltungsstrafverfahren einleiten könne. Dies sei aber keinesfalls eine rechtlich richtige Beurteilung, zumal gerade dieser Lärm im Außenbereich nach 22:00 Uhr der Betriebsanlage zuzurechnen sei und damit sicherzustellen wäre, dass es zu keinen solchen Belästigungen komme. Dies könne nur dadurch erreicht werden, dass es bei der bisherigen Betriebszeit bis 19:00 Uhr bleibe, wobei auch hier schon wie schon wie von den Beschwerdeführern bereits zigfach vorgetragen, es zu unzumutbaren Belästigungen durch Lärm aber auch durch Urinieren von Gästen gekommen sei. Die belangte Behörde habe damit den bekämpften Bescheid mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Dies deshalb, da die Aufnahme von Beweisen hier zum Ergebnis geführt hätte, dass es durch die Ausdehnung der Betriebszeit auf 22:00 Uhr mit Darbietung von Hintergrundmusik zu einer Verlagerung des Lärms im GG durch die dortigen Gäste in den Außenbereich nach 22:00 Uhr komme und es damit zu einer unzumutbaren Belästigung in der Nachtkernzeit komme.

Am 20.04.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Akten verlesen wurden und der lärmtechnische Sachverständige sowie der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft X Befund und Gutachten erstatteten bzw ihre Gutachten näher erläuterten.

II.Sachverhalt:

Die Konsenswerberin KK GmbH ist Inhaberin der Betriebsanlage in Form des Gastgewerbes mit dem Cafebetrieb „FF“ auf Gst **1 KG Z. Die gegenständliche Betriebsanlage wurde zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2021, Zahl *** genehmigt. Projektsgemäß sollen die bereits genehmigten Betriebszeiten von 07:00 bis 19:00 Uhr des „GG“ nunmehr auf 07:00 bis 22:00 Uhr ausgedehnt werden. Die Betriebszeit der überdachten Freiterrasse soll unverändert von 07:00 bis 19:00 Uhr bestehen bleiben. Am Ende der Betriebszeit der Freiterrasse um 19:00 Uhr wird diese durch Securitymitarbeiter bzw Hausmeister geschlossen und eine Konsumation bzw ein weiterer Betrieb in diesem Bereich verhindert. Der Cafebetrieb „FF“ verfügt über 45 Sitz- und 25 Stehplätze im Inneren, sowie 170 Sitz- und 20 Stehplätze auf der Terrasse. Im Pavillon (GG) soll auch im Zeitraum von 19:00 bis 22:00 Uhr Musik mit einer Lautstärke von bis zu 65 dB, A bewertet, wiedergegeben werden. Im Gastlokal ist die Aufstellung einer Lärmampel der Type Sound Ear II der Firma Airflow oder einer mit dieser vergleichbaren vorgesehen. Die Betriebsanlage befindet sich an der Adresse 4 auf Gst **1 KG Z. Nordwestlich befindet sich in einem Abstand von ca 10 Meter die Talstation der LL-Bahn auf Gast **2 KG Z und dazwischen ein asphaltierter Fahrweg, im Winter ist dieser Bereich als Schipiste präpariert. Nordöstlich befindet sich das Gst **3, auf dem ein Betriebsgebäude samt Schischule und Mitarbeiterwohnungen untergebracht ist. Südlich befindet sich der Adresse 1 und anschließend das Gst **4 KG Z, auf dem sich das Skihotel MM GmbH befindet. Anschließend, südwestlich der Betriebsanlage liegt auf Gst **5 das Hotel AA GmbH (1.-3. Beschwerdeführer). Westlich des Betriebsgrundstücks liegt auf Gst Nr **6 die Talstation der NN Seilbahn. Die Freifläche an der Nordseite des Cafes, die als Zu- und Abgang dient, soll während der Betriebszeit bis 22:00 Uhr nicht mit Pistenmaschinen präpariert werden. Sollte eine Präparierung unumgänglich sein, sollen die Gäste das Gastlokal in Richtung Westen verlassen. Richtung Süden (zu den 1.-3. Beschwerdeführern) ist kein Ausgang vorhanden. Umgebungslärmmessungen wurden am 01.04.2021, 02.04.2021 und 21.04.2021 durchgeführt. Diese Messungen erfolgten während eines Corona-Lockdowns, daher ist bezüglich der Ist-Situation davon auszugehen, dass diese als vergleichsweise ruhig und damit auf der sicheren Seite für die Nachbarschaft liegen. Der Umgebungsgeräuschpegel beim FF betrug im Tagzeitraum bei Betrieb der NN-Bahn 55,9 dB (Basispegel 53 dB, mittlerer Spitzenpegel 70 dB), beim Skihotel NN 50,5 dB (Basispegel 42 dB, mittlerer Spitzenpegel 74 dB). Ohne Betrieb der Bahn sank der Umgebungsgeräuschpegel beim Skihotel NN auf 42,9 dB (Basispegel 37 dB, mittlerer Spitzenpegel 66 dB). Im Abendzeitraum wurde beim Skihotel NN ein Umgebungsgeräuschpegel von im Mittel 38 dB (Basispegel 32 dB, mittlerer Spitzenpegel 58 bis 75 dB) gemessen. Im lärmtechnischen Gutachten OO wurde die Ausbreitungsdämpfung nicht analytisch, sondern messtechnisch bestimmt. Dazu wurde eine Prüfschallquelle betrieben, deren Schallemission und die daraus folgende Schallimmission an den Immissionspunkten gemessen. Aus dem Innenraum des Pavillons wurde mit dieser Methode zum Messpunkt beim Skihotel NN eine Schallpegeldifferenz von 49,7 dB bestimmt. Zum Nachbargebäude der Personalwohnungen der Skischule wurde eine Schallpegeldifferenz von 52,2 dB und von 49 dB gemessen. Der planungstechnische Grundsatz ist bei sämtlichen Beschwerdeführern eingehalten. Nur bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn, die im Übrigen nicht Beschwerdeführer sind, ist dieser planungstechnische Grundsatz nicht eingehalten. An diesen Immissionspunkten kommt es bei Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage und gleichzeitig ruhiger Umgebung, wie während des Lockdowns gemessen, zu einer Anhebung der Ist-Situation. Diese Anhebung liegt knapp unter 2 dB, sodass die ruhige Ist-Situation von 38 dB auf knapp 40 dB angehoben wird. Diese Gesamtimmission liegt immer noch deutlich unter den Planungsrichtwerten der Flächenwidmung, der selbst für ein gewidmetes Wohngebiet im Abendzeitraum bei einem Wert von 45 dB liegt. Durch die beantragte Ausdehnung der Betriebszeit auf künftig 07:00 bis 22:00 Uhr im Inneren des Cafebetriebes kommt es zu keiner Änderung der derzeitigen Ist-Situation in lärmtechnischer Hinsicht bei den Beschwerdeführern und ist dadurch keine Belästigung zu erwarten. Die beantragte Betriebsanlagenänderung wird deshalb aus medizinischer Sicht befürwortet, da sie als zumutbar eingestuft werden kann.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Projektsunterlagen, insbesondere dem lärmtechnischen Gutachten des OO vom 13.09.2022 in Verbindung mit den eingeholten lärmtechnischen Beurteilungen durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen PP und dem Amtsarzt QQ der Bezirkshauptmannschaft X. Wie der lärm- bzw gewerbetechnische Sachverständige PP in seinem Gutachten festhält, kommt es bei den beschwerdeführenden Nachbarn zu keiner Änderung der akustischen Ist-Situation durch die geplante Betriebsanlagenänderung. Damit würde sich eine Begutachtung durch den medizinischen Amtssachverständigen in Bezug auf die Beschwerdeführer grundsätzlich erübrigen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde dennoch das lärmtechnische Gutachten durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen erneut erläutert und wurde auch eine ärztliche Begutachtung der Lärmsituation in Bezug auf die beschwerdeführenden Nachbarn, die im Übrigen nicht die ungünstigst gelegenen sind, durchgeführt. Beide Gutachter kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass nicht nur der planungstechnische Grundsatz bei den Beschwerdeführern eingehalten ist, sondern dass es bei den beschwerdeführenden Nachbarn zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen kann.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idF BGBl I Nr 65/2020 lauten:

„§ 74

(…)

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(…)

§ 75

(…)

(2) Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(…)

§ 77

(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(…)

§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(…)“

V.Erwägungen:

Gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 leg. cit. vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 leg. cit. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß §77 Abs 2 GewO 1994 danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Gemäß § 81 Abs 1 GewO 1994 bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Wie bereits in den Erkenntnissen des VwGH vom 26.04.2006, Zlen. 2003/04/0190, 0191, sowie vom 30.04.2008, Zl. 2007/04/0097, jeweils mwN, festgehalten, ist die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 GewO 1994 vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sachverständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Der gewerbetechnische Sachverständige hat sich darüber zu äußern, welcher Art die von einer Betriebsanlage nach dem Projekt des Genehmigungswerbers zu erwartenden Einflüsse auf die Nachbarschaft sind, welche Einrichtungen der Betriebsanlage als Quellen solcher Immissionen in Betracht kommen, ob und durch welche Vorkehrungen zu erwartende Immissionen verhütet oder verringert werden und welcher Art und Intensität die verringerten Immissionen noch sein werden. Dem ärztlichen Sachverständigen fällt - fußend auf dem Gutachten des gewerbetechnischen Sachverständigen - die Aufgabe zu, darzulegen, welche Einwirkungen die zu erwartenden unvermeidlichen Immissionen nach Art und Dauer auf den menschlichen Organismus entsprechend der in diesem Zusammenhang im § 77 Abs 2 GewO 1994 enthaltenen Tatbestandsmerkmale auszuüben vermögen.

Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten, d.h. am belastendsten sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2006, Zl. 2004/04/0072, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden), gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 in der durch die Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, geänderten Fassung nicht zu berücksichtigen (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Ro 2014/04/0014, mwN).

Wenn sich die Beschwerdeführer sohin auf unzumutbare Lärmbelästigungen insbesondere beim Betreten und Verlassen der Betriebsanlage berufen, so sind sie darauf zu verweisen, dass im Sinne des § 74 Abs 3 GewO 1994 das Verhalten von Kunden der Betriebsanlage für die Genehmigungsfähigkeit einer solchen nur soweit von Bedeutung ist, als es in der Betriebsanlage gesetzt wird (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.1996, Zl. 94/04/0096). Im Übrigen ist hinsichtlich des Verhaltens von Gästen vor der Betriebsanlage auf die Regelung des § 113 Abs 5 GewO 1994 zu verweisen (vgl zur Vorgängerbestimmung: VwGH 09.07.1999, Zl. 97/04/0002).

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs 2 GewO 1994 und folglich berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 74 Abs 2 Z 2 genannten Interessen geltend zu machen. Die Viertbeschwerdeführerin wohnt auf Gst **7 KG Z, welches in einem Abstand von ca 140 m zur Betriebsanlage der Konsenswerberin liegt. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt noch die Talstation der NN-Seilbahn. Wie der gewerbetechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten hat, erfolgte eine lärmtechnische Begutachtung der gegenständlichen Betriebsanlage in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin nicht, zumal diese zu weit von der geplanten Betriebsanlage entfernt ist. Damit ist klargestellt, dass eine Belästigung durch Lärm ausgeschlossen ist. In diesem Zusammenhang wäre auch die Frage der Parteistellung der Viertbeschwerdeführerin zu verneinen und die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Dennoch wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch diesbezüglich der Viertbeschwerdeführerin die Parteistellung nicht aberkannt und eine Überprüfung in Bezug auf Lärm vorgenommen, wobei festzuhalten ist, dass entsprechend den Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen eine Änderung der akustischen Ist-Situation bei der Viertbeschwerdeführerin durch die geplante Betriebsanlagenänderung auszuschließen ist, weshalb das Vorbringen der Viertbeschwerdeführerin diesbezüglich ins Leere geht und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen war.

In Bezug auf die Erst- bis Drittbeschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese nicht als ungünstigst gelegene Nachbarn zu der geplanten Betriebsanlage anzusehen sind. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, vor allem dahingehend, dass sich nach Betriebsende die dort konsumierenden Gäste sich ins Freie begeben und dort Lärm verursachen würden, erweist sich als unzulässig. Wie vorhin ausgeführt sind Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen (Kunden) gemäß § 74 Abs 3 GewO 1994 nicht zu berücksichtigen. Zu prüfen ist sohin nur jener Lärm der unmittelbar beim Betreten bzw Verlassen der Betriebsanlage auf dem Betriebsgrundstück entsteht. Diesbezüglich konnte bereits aus den Planunterlagen festgestellt werden und konnte auch der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass die Gäste die gegenständliche Betriebsanlage an der Nord- bzw Nordwestseite betreten und verlassen, während die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sich süd- bzw südöstlich des Betriebsgrundstückes, dies darüber hinaus noch durch die öffentliche Straße Adresse 1 getrennt befinden. Wie der lärmtechnische Amtssachverständige schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, ist der planungstechnische Grundsatz bei den Erst- bis Drittbeschwerdeführern eingehalten. Dies bedeutet, dass der Beurteilungspegel der hinzukommenden spezifischen Schallimmission mindestens 5 dB unter dem Planungswert für die einwirkenden Schallimmissionen liegen muss. Der planungstechnische Grundsatz ist ein auf der Basis von Beurteilungspegeln gebildeter, entsprechend strenger Beurteilungsmaßstab, bei dessen Einhaltung davon ausgegangen werden kann, dass die zu beurteilende Schallimmission zu keiner über die Schwankungsbreite der ortsüblichen Schallimmission hinausgehenden Veränderung derselben führt. Im gegenständlichen Fall ist sohin auszuschließen, dass sich die akustische Ist-Situation zu den beschwerdeführenden Nachbarn derart signifikant verändern würde, dass dies zu einer unzumutbaren Belästigung führen könnte. Auch der medizinische Amtssachverständige konnte eine Belästigung der Erst- bis Drittbeschwerdeführer ausschließen.

Wenn die Beschwerdeführer weiters auf dem Standpunkt stehen, dass die gegenständliche Betriebsanlage nicht bescheidkonform betrieben würde bzw die Betriebszeiten nicht eingehalten würden, ist festzuhalten, dass es sich beim Betriebsanlagen-genehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt. Für die Beurteilung der ungünstigsten Situation für die Nachbarn ist nur das zur Genehmigung eingereichte Projekt und das diesem zugrundeliegende typische Nutzerverhalten einer Beurteilung durch die entsprechenden Sachverständigen zu unterziehen. Wie auch die belangte Behörde bereits in der bekämpften Entscheidung festgehalten hat, sind allfällige Übertretungen der Sperrstunde bzw die Nichteinhaltung der Betriebsanlagengenehmigungsbescheide mittels Strafverfahren zu ahnden.

Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und durch die belangte Behörde vollinhaltlich in den Bescheid übernommenen Auflagen erscheinen auch dem Landesverwaltungsgericht Tirol als geeignet, die akustische Situation wie im Projekt beantragt und letztlich genehmigt, sicherzustellen. Weitere Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbelästigungen waren aufgrund des Gutachtens des lärmtechnischen Amtssachverständigen nicht vorzuschreiben.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch das geplante Vorhaben eine Änderung der örtlichen Verhältnisse in lärmtechnischer Hinsicht bei den Beschwerdeführern nicht vorliegt. Darüber hinaus würde bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn die Änderung der örtlichen Verhältnisse zu keinen erheblichen Belästigungsreaktionen führen. Eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 77 Abs 2 GewO 1994 liegt weder bei den ungünstigst gelegenen Nachbarn, noch bei den Beschwerdeführern vor, weshalb die Genehmigungsvoraussetzungen des § 77 Abs 1 iVm § 81 Abs 1 GewO 1994 vorliegen. Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Beschwerdeführer im Sinne des § 74 Abs 2 GewO 1994 konnte nicht festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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