LVwG T LVwG-2023/20/1002-1

LVwG-2023/20/1002-1State Administrative CourtMay 3, 2023

Regest

Vormerksystem<br/>Vormerkdelikt<br/>Bindungswirkung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Einwendungen gegen die Vormerkdelikte

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/20/1002-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.05.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.20.1002.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 02.03.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung im Rahmen des Vormerksystems,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt. Mit diesem Zeitpunkt beginnt auch die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheines beim Verkehrsamt der Landespolizeidirektion Tirol.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 15, § 25 Abs 3 und § 30a Abs 1 und 4 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), BGBl I Nr 15/2005 (§ 25) bzw BGBl I Nr 76/2019 (§ 30a FSG).

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.03.2023 (zugestellt am 07.03.2023) wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von drei Monaten ab Rechtskraft entzogen. Gleichzeitig wurde ihm auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Er wurde weiters aufgefordert, seinen Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides bei der belangten Behörde abzugeben.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit einer Strafverfügung der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.08.2022 wegen einer Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG rechtskräftig bestraft worden sei, weil er am 16.07.2022 um 19.05 Uhr in Z, Adresse 1, ein Kfz mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt habe. Bei dieser Bestrafung handle es sich um eine weitere einschlägige Übertretung innerhalb von zwei Jahren. Zuvor sei gegenüber dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.04.2022 gemäß § 30b FSG aufgrund zweier Übertretungen nach dem Vormerksystem die Absolvierung einer Perfektionsfahrt angeordnet und schlussendlich am 28.04.2022 absolviert worden. Unter Verweis auf einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass dies eine Verkehrsunzuverlässigkeit bewirke und letztlich eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten nach sich ziehe, wobei im gegenständlichen Fall drei Monaten Entziehungsdauer angemessen erscheinen würden.

Am 03.04.2023 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor und erhob dort Beschwerde gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid. In der Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass den ersten beiden Vormerkdelikten (am 07.08.2021 in Y bzw am 06.02.2022 in Z, Adresse 2) Vorwürfe zu Grunde liegen würden, die nicht stimmen würden. Er hätte die Strafen deshalb bezahlt, weil er sich und der Polizei keine „Probleme machen wollte“. Er hätte wegen dieser beiden Delikte auch eine Maßnahme nach dem Vormerksystem machen müssen. In Bezug auf das dritte Vormerkdelikt (Übertretung gemäß § 14 Abs 8 FSG, begangen am 16.07.2022 in Z) führte er aus, dass er zwei Sommer-Spritzer getrunken habe und sich nicht erklären könne, warum der Messwert so hoch gewesen wäre.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 03.04.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 11.04.2023 ein.

II.Sachverhalt:

Mit einer Strafverfügung vom 30.09.2021 warf die Landespolizeidirektion Tirol dem Beschwerdeführer vor, dass er am 07.08.2021 um 16.31 Uhr in Y an einer näher angeführten Zufahrt zur B *** als wartepflichtiger Lenker eines Fahrzeuges das Vorschriftszeichen „Halt“ missachtet habe, wodurch der Lenker eines im Vorrang befindlichen Fahrzeuges zum unvermittelten Bremsen genötigt habe und es dadurch zu einer Gefährdung der Verkehrssicherheit gekommen sei. Er habe gegen § 19 Abs 7 iVm § 19 Abs 4 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2c Z 5 StVO eine Geldstrafe verhängt. In der Strafverfügung wurde auch angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Vormerkdelikt handle. Der Rechtsmittelbelehrung war auch ein ausführlicher Hinweis in Bezug auf das Vormerksystem und die damit verbundenen Rechtsfolgen angeschlossen.

Mit Strafverfügung vom 01.03.2022, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer in Bezug auf einen Vorfall vom 06.02.2022 um 18.14 Uhr in **** Z, Kreuzung an der Adresse 2, mehrere Übertretungen vorgeworfen. Unter Spruchpunkt 3. wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe einen auf dem Schutzweg befindlichen Fußgänger gefährdet, da er trotz Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage in die Kreuzung eingefahren sei und sich der Fußgänger bereits dort befunden habe. Dadurch habe er gegen § 9 Abs 2 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2c Z 1 StVO eine Geldstrafe verhängt, wobei die Übertretung als Vormerkdelikt ausgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 19.04.2022, Zl ***, ordnete die Landespolizeidirektion Tirol gegenüber dem Beschwerdeführer die Absolvierung einer Perfektionsfahrt binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides an. In der Begründung wurde unter Anführung einschlägiger Bestimmungen des Führerscheingesetzes und unter Anführung der beiden Übertretungen zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der Begehung zweier Vormerkdelikte die Absolvierung einer Perfektionsfahrt angeordnet werden müsse.

Mit einem Straferkenntnis vom 16.08.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 16.07.2022 um 19.05 Uhr in Z, Adresse 1, einen Pkw mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt, wobei das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Dadurch habe er gegen § 37a iVm § 14 Abs 8 FSG verstoßen und wurde über ihn gemäß § 37a FSG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 verhängt. Die belangte Behörde brachte gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass es sich hierbei um ein Vormerkdelikt handeln würde.

Dieses Straferkenntnis vom 16.08.2022 erwuchs in Rechtskraft. Ebenso wurden die oben angeführten Strafverfügungen und der Bescheid über die Anordnung einer Maßnahme nach dem Vormerksystem rechtskräftig.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, dass die Bestrafungen und die Anordnung der Maßnahmen nach dem Vormerksystem (Perfektionsfahrt) in Rechtskraft erwachsen ist.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 (§ 7), BGBl I Nr 15/2004 (§ 25) und BGBl I Nr 76/2019 (§ 30a FSG) lauten wie folgt:

§ 7 Abs 3 Z 15

Verkehrsunzuverlässigkeit

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

§ 30a

Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

Vormerksystem

(1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

(2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:

[…]

(3) Werden zwei oder mehrere der in Abs. 2 angeführten Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche Führerscheinregister als eine Vormerkung.

(4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden. Wurde innerhalb dieses zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen, so verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre. Wurde eine Entziehung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 ausgesprochen oder die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz verlängert, so sind die dieser Entziehung zugrunde liegenden Vormerkungen künftig nicht mehr zu berücksichtigen. Wurde die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 genannten bestimmten Tatsache ausgesprochen, so sind später eingetragene Vormerkungen aufgrund von Delikten, die vor dem Zeitpunkt der Entziehung der Lenkberechtigung begangen wurden, hinsichtlich der Rechtsfolgen des § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder hinsichtlich der sonstigen Entziehungsdauer nicht mehr zu berücksichtigen.

(5) Wenn sich ergibt, dass eine Vormerkung gemäß Abs. 1 zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen.

§ 25

Dauer der Entziehung

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

[…]

V.Rechtliche Würdigung:

Das in § 30a und § 30b FSG normierte Vormerksystem sieht Maßnahmen gegen Risikolenker vor. Das Vormerksystem knüpft an sogenannte Vormerkdelikte an, welche im Regelfall bei der Begehung eines zweiten Vormerkdelikts zu einer Maßnahme (wie zB zu einer Nachschulung) und im Falle der Begehung eines weiteren Vormerkdeliktes zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führen. Wird innerhalb von zwei Jahren ab Deliktsetzung kein Folgedelikt gesetzt und eingetragen, so ist die Vormerkung nicht zu berücksichtigen.

Im gegenständlichen Fall wurden die ersten beiden Vormerkdelikte am 16.08.2021 und am 06.02.2022 begangen. Sie führten daher auch mit Bescheid vom 19.04.2022 zur Anordnung einer Nachschulung. Am 16.07.2022, also nur wenige Wochen nach Absolvierung dieser Nachschulung, beging der Beschwerdeführer ein weiteres Vormerkdelikt.

Die Bestrafungen wegen der Vormerkdelikte erlangten ebenso wie die Anordnung der Nachschulung Rechtskraft. Diese Bescheide üben daher eine Bindungswirkung aus. Dies bedeutet, dass die Übertretungen als begangen bzw die Nachschulung als angeordnet zu Grunde zu legen sind. Diese Bindungswirkung steht einer Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen der Tatbegehung entgegen. Auf die Einwendungen des Beschwerdeführers, die sich auf die einzelnen Übertretungen beziehen, war daher nicht einzugehen.

Da der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.08.2022 rechtskräftig ua wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37a FSG wegen Missachtung der Verpflichtung gemäß § 14 Abs 8 FSG bestraft wurde und dieses Delikt neuerlich ein Vormerkdelikt darstellt, war dem Beschwerdeführer im Sinn der Bestimmungen der §§ 7 Abs 3 Ziffer 14 iVm § 25 Abs 3 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen.

In Bezug auf die Entziehungsdauer wählte die belangte Behörde die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten. Dies wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht als rechtswidrig angesehen.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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