LVwG T LVwG-2023/31/0609-3; LVwG-2023/31/0466-3; LVwG-2023/31/0467-3

LVwG-2023/31/0609-3; LVwG-2023/31/0466-3; LVwG-2023/31/0467-3State Administrative CourtApr 28, 2023

Regest

Lenkereigenschaft<br/>Entziehung der Lenkberechtigung <br/>Nachtrunk <br/>Besonders gefährliche Verhältnisse <br/>Alkoholisierung <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/31/0609-3; LVwG-2023/31/0466-3; LVwG-2023/31/0467-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.31.0609.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwältin BB, Adresse 2, **** Y, gegen

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.1.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung im Straßenverkehr, sowie

die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom jeweils 10.1.2023, *** und ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.1.2023, *** (LVwG-2023/31/0609):

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.800,- (Ersatzfreiheitsstrafe fünfzehn Tage und sieben Stunden) auf nunmehr Euro 1.400,- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Tage) herabgesetzt wird.

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird insofern abgeändert, als es hinsichtlich der als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) nunmehr zu lauten hat wie folgt:

„Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft zum Lenkzeitpunkt 0,78 mg/l betragen hat.“

Der Spruch wird hinsichtlich der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), auf nunmehr „§ 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1a StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021“ und hinsichtlich der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) auf nunmehr „§ 99 Abs 1a StVO, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021“ berichtigt.

2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 140,- neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)Beschwerden gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, Zahlen FSE-316/2022 (LVwG-2023/31/0466) und FSE-325/2022 (LVwG-2023/31/0467):

1. Den Beschwerden wird insofern Folge gegeben, als die Gesamtentziehungsdauer der Lenkberechtigung mit sieben Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab 21.9.2022 (dem Datum der Zustellung des Entziehungsbescheides), somit bis einschließlich 5.5.2023, neu festgesetzt wird. Die Anordnung einer Nachschulung bleibt aufrecht, nicht jedoch die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.1.2023, LZ/709220018351, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung (LVwG2023/31/0609):

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:

„1. Datum/Zeit:16.09.2022, 20:27 Uhr

Ort:**** X, B ** Str.km 132,6

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt ergab einen Wert von zumindest 1,66 Promille.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013 i.V.m. § 5 Abs. 1

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 518/1994

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.800,00

15 Tage(n) 7 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1 lit. a

Straßenverkehrsordnung 1960 -

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/2013“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin vor, dass die Behörde keinerlei Beweise dafür erbringen könne, dass AA den PKW zur fraglichen Zeit am fraglichen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Am fraglichen Tag habe der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer in W gearbeitet und vor der Heimfahrt keinerlei alkoholische Getränke konsumiert. Erst zu Hause habe AA Alkohol konsumiert, daran anschließend jedoch kein Fahrzeug mehr in Betrieb genommen. Der Beschwerdeführer habe mehrere Zeugen, die die Richtigkeit dieses Vorbringens bestätigen können und ist darauf hinzuweisen, dass der Zeuge CC gar nicht einvernommen worden sei. Ein schlüssiges Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16.9.2022 nur zu Hause alkoholische Getränke, nämlich drei bis fünf Bier und zwei Schnäpse, konsumiert habe. Der PKW des Beschwerdeführers wurde wie üblich nordwestlich des Stallgebäudes abgestellt, dort haben die amtshandelnden Polizisten offenbar nicht nachgeschaut. Der Nachtrunk habe erst nach 20:30 Uhr stattgefunden und habe sich der Proband daher in der Anflutungsphase befunden, und werde diesfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten zum Beweis beantragt, dass eine tatsächlich vorgenommene Rückrechnung ein geringeres Alkoholisierungsausmaß ergebe.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und nach Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeugen sowie nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Beschwerde Folge zu geben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zahl *** sowie in den Entziehungsakt der belangten Behörde zu den Zahlen *** und ***.

Am 13.4.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie die beiden an der Amtshandlung beteiligten Polizisten KI DD und GI EE einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der belangten Behörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte und nunmehr seitens des Landesverwaltungsgerichts berichtigte Sachverhalt als erwiesen fest:

Unbestritten blieb zunächst, dass der Beschwerdeführer am 16.9.2022 gegen 20:27 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in **** X auf der B** Drautalstraße bei Km 132,6 gelenkt hat.

Bei einer am 16.9.2022 vorgenommenen Alkomatmessung wurde bei AA um 21:27 Uhr ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l festgestellt.

Vonseiten des Beschwerdeführers wird dieser Sachverhalt insofern bestritten, dass er das gegenständliche Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt am angeführten Ort zwar gelenkt, sich dabei aber nicht in einem durch alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden habe, sondern sämtlichen Alkohol erst nach seiner Ankunft zu Hause nach 20:30 Uhr konsumiert habe.

Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als vollkommen unglaubwürdig:

Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstverantwortung anlässlich der Amtshandlung im Zusammenhang mit der Ausforschung des Lenkers und der daran anschließenden Aufforderung zum Alkomattest angegeben hat, dass er seit zwei Stunden nicht mehr gefahren sei (vgl Anzeige des KI DD vom 19.9.2022, ***, Seite 4, letzter Absatz); spätestens durch die zeitnahe Befragung seines Onkels CC, der bei der Shell Tankstelle in V als Tankwart arbeitet, und welcher angab, dass sein Neffe heute gegen 20:30 Uhr um Euro 10,- getankt habe, wurde die Verantwortung widerlegt, auch wenn der Beschwerdeführer seine angeführte Erstverantwortung in weiterer Folge als Missverständnis tituliert hat.

Auch die Trinkverantwortung, wonach der Beschwerdeführer zu Hause drei bis fünf Bier getrunken habe (vgl Anzeige vom 19.9.2022, Seite 1), wurde in der Beschwerde auf das Hinzutreten des Konsums von Schnaps ausgeweitet und gab der Beschwerdeführer auf Befragen des Verhandlungsleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 zu Protokoll (Seite 4, fünfter Absatz) dass er nicht mehr sagen könne, welche Menge an Bier und Schnaps er bei seinem Schwager getrunken habe.

Eine konkrete Überprüfung der Schlüssigkeit der Gesamttrinkverantwortung scheiterte daher einerseits an den nicht hinreichend detaillierten und zu unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl VwGH 25.5.2007, 2007/02/0141 und VwGH 20.4.2004, 2003/02/0270) und war aufgrund der dargestellten wechselnden Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens als unglaubwürdig zu qualifizieren (vgl etwa VwGH 7.9.2007, 2006/02/0274).

Dass der Beschwerdeführer beim Lenken seines Kraftfahrzeuges erheblich alkoholisiert gewesen sein muss, resultiert aus der völligen Unschlüssigkeit der Gesamttrinkverantwortung, sowie aus dem Umstand, dass er ein augenscheinliches Fluchtverhalten gesetzt hat, das – trotz eingeschaltetem Blaulicht und teilweise verwendetem Folgetonhorn des hinterherfahrenden Polizeifahrzeuges - bezweckte, eine Anhaltung durch Polizeiorgane zu vereiteln.

Auch gilt zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in weiterer Folge so an seinem Wohnort geparkt hat, dass es von den nacherhebenden Polizisten nicht wiedergefunden werden konnte und sich sodann von einem Bekannten an einem unbeaufsichtigten Ort zum Zwecke seiner Verbringung vom Nahebereich des Wohnortes abholen ließ.

III.Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige des KI DD vom 19.9.2022, ***, der ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers vor der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.10.2022, sowie der Angaben des Beschwerdeführers und der amtshandelnden Polizisten KI DD und GI EE anlässlich der am 13.4.2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Für das gefertigte Gericht bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser Angaben bzw Aussagen in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger KI DD veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Fall einer bewusst falschen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht und aufgrund seiner jahrzehntelangen Praxis in Bezug auf Alkoholkontrollen zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

Der Meldungsleger hat überdies in der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und erweckte in keiner Phase seiner Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen. Vielmehr hat der Meldungsleger bei allfälligen Ungewissheiten bei Nachfragen des Verhandlungsleiters, etwa, ob der Beschwerdeführer den Anhalteversuch im Nahebereich der Tankstelle mitbekommen hat oder bezüglich näherer Parameter des Überholvorganges, wie etwa Sichtweiten, Abständen und eingehaltener Geschwindigkeiten, stets darauf hingewiesen, dass er dies nicht mehr genau sagen könnte.

Auch ist nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Betretung als Beifahrer des FF widerspruchs- und bedingungslos einem Alkomattest unterzieht, wenn er davon ausgehen konnte, dass er im zeitlichen Nahebereich der Amtshandlung gar keine Lenktätigkeit vorgenommen hat. Dem Beschwerdeführer, der auch beruflich auf das Kraftfahrzeug angewiesen ist, musste vielmehr klar sein, dass der bloße Konsum von Alkohol nach dem Lenken eines Kraftfahrzeuges keinen strafbaren Tatbestand darstellt und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Rahmen der Amtshandlung darauf hingewiesen hätte, dass einerseits eine nicht unerhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen dem Einschreiten der Polizeibeamten und seiner letzten Lenktätigkeit vorlag, sondern zudem auch Alkohol erst nach Abschluss der letzten Lenktätigkeit konsumiert wurde. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 selbst einräumte, dass er vom Meldungsleger schon gefragt worden sei, ob er gegen 20:30 Uhr den VW Golf gelenkt habe (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 5, zweiter Absatz).

IV.Rechtliche Grundlagen:

Die im Gegenstandsfall maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 154/2021 (StVO), lauten wie folgt:

„§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.

die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.

bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

[…]

§ 99.

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass der Beschuldigte jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Unter Zugrundelegung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am 16.9.2022 um 20:27 Uhr auf der öffentlichen Verkehrsfläche der B ** U-talstraße in X bei Strkm 132,6 war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,78 mg/l betragen hat.

Unabhängig davon, dass seitens der belangten Behörde die seitens des Beschwerdeführers abgegebene Nachtrunkverantwortung zu Recht als nicht glaubwürdig angesehen wurde, gilt zu konstatieren, dass die seitens der belangten Behörde vorgenommene Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt aus folgenden Gründen nicht geboten war:

Zunächst gilt festzustellen, dass die seitens des Meldungslegers KI DD mit Eingabe vom 19.9.2022 zur Anzeige gebrachte und selbst wahrgenommene Alkoholfahrt am 16.9.2022 um 20:32 Uhr im Nahebereich der Shell Tankstelle V bei Strkm 137,2 gesetzt wurde.

Die belangte Behörde hat die Tathandlung nunmehr von 21:32 Uhr auf 21:27 Uhr um fünf Minuten und um eine Strecke von 4,6 km (nunmehr Strkm 132,6 statt 137,2) auf exakt jenen Straßenabschnitt der B ** U-talstraße vorverlegt, an dem das Fahrzeug seitens des die Amtshandlung auslösenden Polizisten GG erstmals gesichtet werden konnte (T Höhe).

Damit konnte ein Zeitraum von exakt sechzig Minuten zwischen der berichtigten Lenkzeit um 20:27 Uhr und der zweiten (maßgeblichen) Alkomattestung von 0,78 mg/l, welche um 21:27 Uhr erfolgte, erzielt werden.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung einräumte, dass er das gegenständliche Kraftfahrzeug bereits fünf Minuten zuvor am nunmehr vorgeworfenen Ort gelenkt habe, ist doch davon auszugehen, dass eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes dort nicht statthaft erscheint, wenn zwischen dem seitens des Meldungslegers monierten Lenkzeitpunkt am 16.9.2022 um 20:32 Uhr und der Aufforderung zur Alkomatmessung gegen 21:10 Uhr (daran muss eine Wartezeit von 15 Minuten anschließen) allenfalls achtunddreißig Minuten liegen.

Vom gefertigten Gericht wurde daher von der seitens der belangten Behörde durchgeführten Rückrechnung des Alkoholgehaltes Abstand genommen und wurde dementsprechend auch der in der zweiten Alkomatmessung am 16.9.2022 um 21:27 Uhr ermittelte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l als relevanter Messwert herangezogen, wodurch nunmehr anstatt der Strafsanktionsnorm des § 99 Abs 1 lit a StVO jene des § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung gelangte.

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Dies ist dem Beschuldigten jedoch – wie in der Beweiswürdigung ausführlich darzulegen versucht – nicht gelungen.

Die Indizien, wonach der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrtzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt auf einer Straße mir öffentlichem Verkehr gelenkt hat, gründen darauf, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 den Umstand seiner Lenkeigenschaft zum spruchgemäß zur Last gelegten Zeitpunkt am angeführten Ort eingeräumt hat. Der Beschwerdeführer konnte in weiteren Folge in der Nähe seiner Lenktätigkeit – wenngleich zeitverzögert – als Beifahrer eines Fahrzeuges angetroffen werden und konnte dabei gegenüber dem Meldungsleger weder glaubhaft darlegen, dass er das in Rede stehende Fahrzeug zuletzt nicht gelenkt hat noch dass er dabei noch keinen Alkohol konsumiert hat.

Die nunmehrige Trinkverantwortung des Beschwerdeführers, wonach die gegenständlich gemessene Alkoholisierung ausschließlich aus einem in einem Zeitraum von allenfalls fünfundzwanzig Minuten von 20:35 Uhr bis 21:00 Uhr resultierenden Nachtrunk aus nicht näher quantifizierten Mengen von Bier und Schnaps resultiere, blieb auch deswegen völlig unglaubwürdig, zumal damit der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum angegeben wird (vgl Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, Seite 109.).

Wenn der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Amtshandlung angegeben hätte, dass er das Kraftfahrzeug zuletzt vor einer guten halben Stunde an seine Wohnadresse gelenkt und dort das Kraftfahrzeug abgestellt habe, und hienach – eine näher quantifizierte und quantifizierbare Menge an Alkohol getrunken hätte, so wäre es den einschreitenden Polizeibeamten allenfalls möglich gewesen, weitere Zeugen zum Tathergang zu befragen und die Nachtrunkbehauptungen zeitnah zu verifizieren.

Dem seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seines Rechtsmittels gestellten Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die vorgenommene Rückrechnung in Folge der noch nicht vollständigen Aufnahme des Alkohols in die Blutbahn nicht tunlich sei, ist zu entgegen, dass es der ständigen gesicherten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass Alkohol in der Anflutungsphase besonders nachteilige Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit habe und die Auswirkung eines Sturztrunkes auf den Alkoholgehalt des Blutes zwar erst nach einer gewissen Zeit eintrete, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit jedoch sofort (vgl etwa VwGH 30.3.2007, 2007/02/0068).

Gleichwohl wurde vom gefertigten Gericht aus den oben angeführten Überlegungen heraus ohnedies die vorgenommene Rückrechnung verworfen.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise verwirklicht hat.

VI.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2023 angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Arbeitseinkommen bis Mitte April ca netto Euro 1.000,- monatlich, nunmehr Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 800,- monatlich) war von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Mildernd war angesichts zahlreicher – wenngleich nicht einschlägiger – Strafvormerkungen im Straßenverkehr nichts zu berücksichtigen, erschwerend auch nichts.

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt hätte sich der Beschwerdeführer im Klaren darüber sein müssen, dass er sich über eine fundamentale Vorschrift der Straßenverkehrsordnung, wonach das Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand zu unterbleiben hat, hinweggesetzt.

Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsgründe und eines gemäß § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.200,- bis Euro 4.400,- im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, erhellt, dass im Gegenstandsfall unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die belangte Behörde in Folge der Rückrechnung des Alkoholgehaltes eine verschärfte Strafsanktionsnorm zur Anwendung brachte, eine Herabsetzung der erfolgten Geldstrafe auf ein nunmehr schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu erfolgen hatte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

B)Beschwerde gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, *** (LVwG-2023/31/0466) und *** (LVwG-2023/31/0467):

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 20.9.2022, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM, A1, A2, BV, B, C1, C, BE, C1E, CE und F für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab 21.9.2022 (dem Tag der Zustellung dieses Bescheides).

Als begleitende Maßnahme wurde die Teilnahme an einer Nachschulung, die vor Ablauf der Entziehungsdauer zu absolvieren ist, sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

Begründend wurde auf eine Alkoholfahrt des Beschwerdeführers am 16.9.2022 um 20:27 Uhr in X verwiesen.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, *** keine Folge gegeben und die Entziehungsdauer auf zwölf Monate und zwei Wochen, gerechnet ab 21.9.2022, verlängert.

Ausgesprochen wurde in diesem Bescheid weiters, dass die verfügten begleitenden Maßnahmen unverändert aufrecht bleiben.

Der Begründung dieses Bescheides lässt sich hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer entnehmen, dass die belangte Behörde einerseits vom Vorliegen einer Alkoholisierung im Ausmaß von 1,66 ‰ ausgegangen ist und darüber hinaus durch zwei separat zur Anzeige gebrachte und zur Nachtzeit vom Beschwerdeführer gesetzte waghalsige Überholmanöver bei nicht ausreichender Überholsicht in alkoholisiertem Zustand bei überhöher Geschwindigkeit von besonders gefährlichen Verhältnissen im Sinn des § 7 Abs 3 Z 3 FSG auszugehen ist, sodass gemäß der Bestimmungen des § 26 Abs 2 Z 1 FSG (Mindestentziehungsdauer sechs Monate) sowie weiteren sechs Monate für die besonders gefährlichen Verhältnisse bei den Überholmanövern gemäß § 26 Abs 2a FSG sowie einem Vormerkdelikt gemäß § 14 Abs 8 FSG, welches gemäß § 25 Abs 3 FSG mit einer Verlängerung von zwei Wochen zu ahnden war, von einer Entziehungsdauer von 12 Monaten und zwei Wochen auszugehen war.

Darüber hinaus wurde mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.9.2022, ***, ein Anschlussentzug der angeführten Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung am 28.9.2022 um 13:50 Uhr in S im Ausmaß von drei Monaten und zwei Wochen ausgesprochen, welcher ab 22.5.2023, dem Ende des Vorentzuges, beginnt.

Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.1.2023, ***, insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit drei Monaten, gerechnet ab nunmehr 7.10.2023, neu festgesetzt wurde.

In den fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerden wurde vorgebracht wie oben unter A/1. ausgeführt und abschließend beantragt, von der Entziehung der Lenkberechtigung Abstand zu nehmen, bzw die Dauer der Entziehung auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen.

II.Rechtliche Grundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), maßgeblich:

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe

unterwiesen worden zu sein.

[…]

§ 7.

Verkehrszuverlässigkeit

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein

Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere

a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,

b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,

c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht

ausreichenden Sichtverhältnissen

d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder

e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

[…]

6. ein Kraftfahrzeug lenkt;

a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

[…]

§ 24.

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der

Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; […]

§ 25.

Dauer der Entziehung

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

[…]

§ 26.

Sonderfälle der Entziehung

[…]

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,

[…]

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

III.Rechtliche Beurteilung:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 16.9.2022 gegen 20:27 Uhr in der Gemeinde X auf der B ** Drautalstraße bei Strkm 132,6 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei mittels am 16.9.2022 um 21:27 Uhr durchgeführten Alkomattestes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,78 mg/l festgestellt wurde.

Darüber hinaus ist aktenkundig und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten, dass er am 28.9.2022 um 13:50 Uhr einen näher angeführten LKW in S gelenkt habe, obwohl er nicht in Besitz der hierfür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen ist. Das diesbezüglich zugrundeliegende Straferkenntnis blieb vom Beschwerdeführer unbeanstandet und ist in Rechtskraft erwachsen.

Schließlich räumte der Beschwerdeführer ein, dass er am 8.7.2021 eine Verwaltungsübertretung wegen Minderalkoholisierung gemäß § 14 Abs 8 FSG gesetzt habe.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid weiters davon ausgegangen, dass der gegenständlichen Übertretung besonders gefährliche Verhältnisse im Sinn der §§ 7 Abs 3 Z 3 und 26 Abs. 2a FSG zugrunde lagen und daher eine weitere Erhöhung der Entziehungsdauer um weitere sechs Monate geboten war:

Auch wenn es sich bei den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG angeführten Fallkonstellationen eines Verhaltens, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt, bleibt im Gegenstandsfall zu attestieren, dass allenfalls die (Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen) verwirklicht wurden. Von besonders schlechten Sichtverhältnissen kann im Gegenstandsfall angesichts des bloßen Vorliegens von Dunkelheit ohne weitere ersichtliche Einschränkungen, wie etwa widrige Witterungsbedingungen oder Nebel, keine Rede sein.

Auch haben sich aus dem durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren eben keine objektivierbaren, bei weitem nicht ausreichenden, Sichtverhältnisse ergeben, zumal die anwesenden Zeugen keine näheren Angaben zu Überholsichtweiten, Überholstrecken, eingehaltener Geschwindigkeit und Tiefenabstand machen konnten.

Dementsprechend mussten im Rahmen des zu LVwG-2023/47/0456 geführten Beschwerdeverfahrens beide auf § 16 Abs 2 lit b StVO gründenden Verwaltungsübertretungen seitens der gefertigten Gerichts eingestellt werden.

Auch kann in der Kumulation der Umstände einer festgestellten Alkoholisierung und nicht angepasster Geschwindigkeit mit Überholmanövern auf einer kurvenreichen Straße bei Dunkelheit kein Anwendungsfall dieser Bestimmung erblickt werden, zumal die in § 7 Abs 3 Z 3 lit c FSG ausdrücklich angeführten Gefährlichkeitsindikatoren weder gegeben sind noch in der Kombination sämtlicher festgestellter Risikofaktoren erreicht werden.

Somit ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand mit überhöhter Geschwindigkeit eine kurvenreiche Straße befuhr und dabei bei Dunkelheit mehrere Überholmanöver durchführte nicht geeignet, einen Anwendungsfall des § 7 Abs 3 Z 3 FSG zu begründen.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG – konkret einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO – sowie vom Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs 3 Z 6 lit a und von einem Vormerkdelikt gemäß § 30a FSG gemäß § 14 Abs 8 FSG auszugehen, welches gemäß § 25 Abs 3 FSG mit einer zusätzlichen Entziehungsdauer von zwei Wochen zu Buche schlägt.

Insgesamt ist daher eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von vier Monaten plus drei Monaten plus zwei Wochen, somit insgesamt eine Gesamtentziehungsdauer von sieben Monaten und zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 20.9.2022 am 21.9.2022, geboten.

Ebendiese Entziehungsdauer wurde somit vom gefertigten Gericht der nunmehrigen Bemessung zugrunde gelegt.

Die Anordnung einer Nachschulung erfolgt gemäß § 24 Abs 3 Z 3 FSG in der gegenständlichen Fallkonstellation verpflichtend, nicht jedoch die angeordnete Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme, welche wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs 3 FSG – infolge der Anwendung einer milderen Strafsanktionsnorm - aus dem Rechtsbestand zu entfernen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision war hinsichtlich sämtlicher Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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