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LVwG-2023/24/0893-1•LVwG T LVwG-2023/24/0893-1
LVwG-2023/24/0893-1State Administrative CourtApr 25, 2023
Arzneiwaren<br/>DHEA <br/>Pregnelone<br/>In das Bundesgebiet verbracht<br/>Keine Einfuhrbescheinigung <br/>Arzneiwaren<br/>Einfuhr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB GmbH Co KG, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.
3. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als die Übertretungsnorm § 21 Abs 1 Zif 1 iVm § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 BGBl I Nr 79/2010 zu lauten hat.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.02.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„I.
Sie, Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** X, Adresse 2, haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben im Femabsatz mit der Empfängeradresse „CC, Adresse 2, **** W“ und somit vom Inland aus, dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit. c AWEG 2010) fallenden Arzneiwaren, nämlich
300 g DHEA-25mg Caps / 300 Stk DHEA-25mg Caps und
120 g Pregnenolone 50mg Caps /120 Stk Pregnenolone 50mg Caps
per Femkommunikationsmittel bestellt. Diese wurden vom Absender „DD, ***** V, Vereinigte Staaten von Amerika“, aufgrund der von Ihnen getätigten Bestellung im Postversand (Kennzeichen/Flugnummer: Iw475282181de) in das Bundesgebiet verbracht und von Beamten der Zollstelle Wien am 18.11.2022 um 09:00 Uhr in 1230 Wien, Halban-Kurz-Straße 5 entdeckt. Dadurch haben Sie es zu verantworten, dass entgegen § 3 AWEG 2010, wonach die Einfuhr von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde, die vorgenannten Arzneiwaren ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt wurden.
Die Beschuldigte (iF: „Beschwerdeführerin“) habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, BGBl I Nr 79/2010 begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (EFS 27 Stunden) verhängt.
Dagegen brachte die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte in dieser vor wie folgt:
[…]
I. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hat am 19.10.2022 im Internet nach Nahrungsergänzungsmitteln gesucht und ist dabei auf den Internetauftritt von EE „www.EE.com/de“ aufmerksam geworden.
Auf seinem Internetauftritt bewirbt sich EE als „Geschäft für Gesundheit Schönheit“. Daneben ist eine deutsche Flagge samt Hinweis abgebildet, dass EE vorrätige Artikel innerhalb von 24 Stunden versendet. Weiters befinden sich auf dem Internetauftritt auch eine französische, englische, spanische, italienische und portugiesische Flagge.
Bei Anklicken der jeweiligen Flagge erfolgt eine Weiterleitung auf eine Version des Internetauftrittes in der gewählten Landessprache. Die Internetadresse wird diesfalls nach der Top-Level-Domain („.com“) um einen Unterordner mit der Bezeichnung der jeweiligen länderspezifischen Top-Level-Domain (bspw. /uk/ für Großbritannien) ergänzt.
Für den Besucher des Internetauftrittes entsteht somit der Eindruck, dass die Domain nicht auf die internationale Top-Level Domain „.com“, sondern vielmehr auf die jeweilige länderspezifische Top-Level Domain lautet.
Auch die Beschwerdeführerin assoziierte mit der deutschsprachigen Homepage von EE daher eine deutsche Internetadresse.
Die Beschwerdeführerin informierte sich in weiterer Folge im Reiter „Über Uns“ über das Unternehmen. EE wird dort als führender internationaler Onlineanbieter und Hersteller von qualitativen Gesundheits- und Wellnessartikeln dargestellt. Die Produktpalette wird mit hochwertigen Vitamin- und Mineralergänzungsmitteln umschrieben. Zudem wird darauf hingewiesen, dass EE über verschiedene Lagerhäuser auf der ganzen Welt verfügt.
In weiterer Folge klickte die Beschwerdeführerin auf das Impressum, konnte hier aber neben allgemeinen Informationen über Rückgabe, Versand und Datenschutz sowie den AGBs keine zusätzlichen Informationen über den Sitz des Unternehmens in Erfahrung bringen.
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund der Angaben auf dem Internetauftritt berechtigt davon ausgegangen, dass es sich bei EE um ein Unternehmen mit Standorten in den Ländern Deutschland, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Spanien, Italien und Portugal handelt. Dass EE (abgesehen vom Vereinigten Königreich) auch über Standorte außerhalb des EWR verfügt, war für die Beschwerdeführerin aufgrund der Gestaltung des Internetauftrittes und der Bezeichnung „EE“ nicht erkennbar.
Die Beschwerdeführerin platzierte daraufhin das Produkt „DHEA Stimmung Stress 25 mg 300 Tabletten“ in ihren Warenkorb. Hierbei handelt es sich laut Produktbeschreibung um ein Hormon zur Anti-Aging-Unterstützung. Weiters deponierte die Beschwerdeführerin zwei Stück des Produktes „PREGNENOLON 50 mg 120 Kapseln“ in den Warenkorb. Dieses Produkt wird in der Produktbeschreibung als äußerst vielseitiges natürliches Cholesterin-Stoffwechselprodukt und Vorläufersubstanz für zahlreiche wichtige körpereigene Hormone angepriesen und soll weiters die Gesundheit der Neven bzw. des Gehirns unterstützen sowie bei Stresszuständen, Erschöpfung, Ermüdung, Menstruationsstörungen, Wechseljahresbeschwerden, Altersbeschwerden, Hirnleistungsstörungen und Gelenkserkrankungen helfen.
Die Beschwerdeführerin kaufte in weiterer Folge beide Produkte. Da sie zuvor die deutsche Flagge ausgewählt hatte, war sie der Auffassung, dass ihr die Bestellungen von einer deutschen Betriebsstätte des Unternehmens zugesendet werden.
Dass es sich bei den bestellten Produkten um Arzneiwaren im Sinne des Arzneiwareneinfuhrgesetzes handelt, hielt die Beschwerdeführerin nicht für möglich. Vielmehr war die Beschwerdeführerin der Auffassung, mit den DHEA-Kapseln ein Anti- Aging-Produkt und mit den PREGNENOLON-Kapseln ein nicht rezeptpflichtiges Nahrungsergänzungsmittel gekauft zu haben.
Von EE erfolgte während des gesamten Bestellvorganges weder ein Hinweis, dass die Waren aus den USA importiert werden müssen, noch darüber, dass es sich hierbei um Arzneimittel handelt.
Am 11.11.2022 erhielt die Beschwerdeführerin ein E-Mail von der Österreichischen Post AG, in der darüber informiert wurde, dass eine Zollanmeldung der bestellten Produkte infolge eines Zollhindernisses nicht durchgeführt werden konnte und gleichzeitig um Nachreichung der fehlenden Unterlagen ersucht wurde.
Am 15.11.2022 wendete sich die Beschwerdeführerin an EE und ersuchte um Klärung der Angelegenheit. EE teilte der Beschwerdeführerin daraufhin am 18.11.2022 mit, dass der Kaufpreis für ihre Bestellung rückerstattet wird. Die Beschwerdeführerin betrachtete die Sache hiermit als erledigt.
II. Unrichtige rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass die Beschwerdeführerin durch die Einfuhr der bestellten Arzneimittel den objektiven Tatbestand des § 3 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Z 1 AWEG verwirklicht hat.
Auf der inneren Tatseite ist der Beschwerdeführerin jedoch weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen:
Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv nach der Befähigung des Täters und der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung.
Die Beschwerdeführerin hat den Internetauftritt geprüft und durfte aufgrund folgender Umstände darauf vertrauen, dass es sich bei EE um ein deutsches Unternehmen handelt bzw. EE zumindest über eine Betriebsstätte in Deutschland verfügt, von der aus die Produkte nach Österreich verbracht werden:
•der Domain „www.EE.com/de/“;
•der E-Mail-Adresse „info-de@EE.com“;
•der deutschen Flagge auf der Startseite;
•des Hinweises, dass Lieferungen binnen 24 Stunden erfolgen;
•des Hinweises, dass EE über verschiedene Lagerhäuser auf der ganzen
Welt verfügt (selbst wenn die Beschwerdeführerin gewusst hätte, dass es sich bei EE um ein Unternehmen mit Sitz in den USA handelt, hätte sie darauf vertrauen können, dass die Lieferung aus einem Lagerhaus innerhalb des EWR erfolgt).
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Einfuhr der Produkte aus den USA somit weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit anzulasten, sodass eine Strafbarkeit ausscheidet.
Auch war für die Beschwerdeführerin nicht erkennbar, dass es sich bei den erworbenen Produkten um Arzneimittel im Sinne von § 2 Z 1 AWEG handelt. EE wird auf dem eigenen Internetauftritt als Geschäft für Gesundheit Schönheit angepriesen und musste die Beschwerdeführerin aus den Produktbeschreibungen nicht ableiten, dass die Produkte als Arzneimittel zu qualifizieren sind. Vielmehr durfte die Beschwerdeführerin darauf vertrauen, dass es sich bei den erworbenen Produkten um nicht rezeptpflichtige Nahrungsergänzungsmittel bzw. Schönheitsprodukte handelt.
Richtig ist der Hinweis der belangten Behörde, dass auch eine Verbringung der Produkte von Deutschland nach Österreich gegenüber dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen meldepflichtig gewesen wäre.
Da eine Verbringung innerhalb des EWR gegenständlich nicht erfolgt ist, scheitert eine Strafbarkeit der Beschwerdeführerin jedoch daran, dass der objektive Tatbestand des § 6 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 iVm § 21 Abs 1 Z 2 AWEG nicht verwirklicht wurde. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass eine Durchfuhr gemäß § 2 Z 5 AWEG nicht als Verbringung von Arzneimittel zu qualifizieren ist. Ein strafbarer Versuch scheitert am fehlenden Vorsatz der Beschwerdeführerin, Arzneimittel innerhalb des EWR zu verbringen.
Unabhängig davon, dass ein strafbares Verhalten gegenständlich gar nicht vorliegt, hätte die belangte Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG absehen bzw. allenfalls eine Ermahnung aussprechen müssen.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde dann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten in diesem Fall unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Die belangte Behörde hat ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG mit der Begründung abgelehnt, dass gegenständlich kein geringfügiges Verschulden vorliege und in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.01.2018, LVwG-2017/46/2074-5 verwiesen.
In der zitierten Entscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bestrafung im Sinne der Generalprävention erforderlich ist, um andere Menschen davon abzuhalten, ebenfalls Medikamente aus dem Internet von nicht seriösen Anbietern zu bestellen und hat ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG daher abgelehnt.
Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die zitierte Entscheidung mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar ist. Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt ein Sachverhalt zu Grunde, in dem die Bestellung auf einer Webseite mit der Top-Level-Domain ,,.org“ getätigt wurde. Die Domain von EE wurde hingegen nach der Top-Level-Domain um den Ordnerzusatz ,,/de/“ ergänzt, sodass für die Beschwerdeführerin berechtigt der Eindruck entstand, dass es sich hierbei um eine deutsche Internetadresse handelt. Zudem hätte der Täter im seinerzeitigen Fall vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit einem Klick auf das Impressum der Homepage den Sitz des Verkäufers feststellen können, während sich im Impressum von EE hierfür keine Anhaltspunkte finden. Weiters wäre es für den Täter nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im seinerzeitigen Fall leicht erkennbar gewesen, dass die von ihm erworbenen Potenzmittel rezeptpflichtig sind, während die Arzneimitteleigenschaft hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin bezogenen Produkte weder allgemein bekannt ist noch aus den Produktbeschreibungen von EE hervorgeht.
Die Beschwerdeführerin durfte davon ausgehen, dass die bezogenen Produkte in Deutschland zugelassen sind und die hohen Qualitätsanforderungen an Nahrungsergänzungsmittel bzw. Schönheitsprodukte in Deutschland und Österreich gleichermaßen gelten. Die Beschwerdeführerin musste nicht damit rechnen, dass eine Einnahme der Produkte mit Gesundheitsrisiken verbunden ist.
Entgegen der Auffassung der belangten Behörde ist das Verschulden der Beschwerdeführerin gegenständlich somit als gering anzusehen. Auch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat stehen einer Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht entgegen. Sollte das Verhalten der Beschwerdeführerin entgegen der hier vertretenen Auffassung strafbar sein, hätte die belangte Behörde von der Einleitung eines Strafverfahrens dennoch absehen oder allenfalls an Stelle der Einstellung bescheidmäßig eine Ermahnung aussprechen müssen.
Die Beschwerdeführerin beantragte der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge zu gegeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige der Zollstelle Wien und das Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde Einsicht genommen in die Website des Unternehmens EEs (www.EE.com/de).
II.Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin hat im Fernabsatz mit der Empfängeradresse in **** W, Adresse 2, somit im Inland aus dem Anwendungsbereich des Arzneiwareneinfuhrgesetztes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010, in der geltenden Fassung unterliegende und unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) fallende Arzneiwaren, nämlich:
DHEA-25 mg Caps/ 300 Stk DHEA-25mg Caps (KN-Code 3004900000)
Pregnenolone 50mg Caps/120 Stk Pregnenolone 50mg Caps (KN-Code 3004900000)
per Fernkommunikationsmittel bestellt, welche von der DD Inc in ***** V (USA), aufgrund der von ihr getätigten Bestellung im Postversand am 18.11.2022 um 9.00 Uhr in das Bundesgebiet eingeführt und vom Zollamt Österreich, Zollstelle Wien, kontrolliert wurde. Die kontrollierte Sendung wurde laut Absender in Phönix aufgegeben. Der Empfänger der Sendungen lautete laut System auf „CC, W, Adresse 2, **** W“.
Eine Einfuhrbescheinigung vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen wurde hierfür nicht ausgestellt. Die im Spruch angeführten Arzneiwaren wurde ohne Vorliegen der erforderlichen Einfuhrbescheinigung in das österreichische Bundesgebiet eingeführt.
Bei beiden Arzneiwaren handelt es sich um Hormonpräparate.
III.Beweiswürdigung:
Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurde zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt der Anzeige des Zollamtes Österreich Zollstelle Wien vom 2.1.2023 GZ ***, herangezogen. Die getroffenen Feststellungen betreffend die Person des Absenders der und des Empfängers stützen sich ebenso auf die Anzeigen, wie auch die Feststellungen über den Inhalt der Postsendungen. Daraus ist auch zu entnehmen, dass die Sendung von Zollbeamten kontrolliert und die im Spruchangeführten Arzneiwaren entdeckt wurden. Dass die Beschwerdeführerin die Arzneiwaren bestellt wird ihrerseits zugestanden.
Bei der gegenständlichen Arzneiware handelt es sich um eine solche mit der Warenposition 3004 (§ 2 Zif 1 lit c AWEG 2010) und handelt es sich um ein rezeptpflichtiges Medikament.
Die Angaben in der Anzeige sind unbedenklich, widerspruchsfrei und schlüssig.
Demgegenüber ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ihre Verantwortung glaubhaft zu machen oder gar unter Beweis zu stellen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die angeführte Arzneiware bestellt zu haben, sondern nur, dass es bei der Bestellung nicht ersichtlich gewesen sei, dass diese aus den Vereinigten Staaten importiert werden würden. In diesem Zusammenhang wird – um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Ausführungen in Punkt V. verwiesen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
1. AbschnittGeltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten. Dieses Bundesgesetz gilt weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Einfuhr und das Verbringen von Waren, die als Medizinprodukte gemäß Medizinproduktegesetz, BGBl Nr 657/1996, einzustufen sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b) Waren der Unterposition 3002 30,
c) Waren der Position 3004,
d) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e) Waren der Unterposition 3006 60, und
f) Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
[…]
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…],
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.
V.Erwägungen:
Gemäß § 3 Abs 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz ist die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ein Arzneimittel aus dem Ausland im Internet bestellt, die im Postweg ins Bundesgebiet gelangt sind und am 18.11.2022 um 9.00 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle Wien, entdeckt wurden. Damit hat die Beschwerdeführerin die Arzneiware ohne die erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht. Die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 AWEG 2010 sind daher allenfalls erfüllt.
Da die Erstbehörde zu Recht von der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen ausgegangen ist, wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, glaubhaft zu machen, dass ihr die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschriften ohne ihr Verschulden unmöglich war. Dabei hätte sie initiativ alles darzutun gehabt, was für ihre Entlastung spricht (vgl ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.1990, GZ 90/19/0078).
Nach § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) genügt als Verschuldensgrad bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.
Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls mehr im Internet recherchiert, ob eine Bestellung des gegenständlichen Arzneimittels erlaubt ist.
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, ist folgendes zu entgegnen:
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde Einsicht genommen in die Website des Unternehmens EE (s www.EE.com/de). Schon aus der Adresse war ersichtlich, dass diese auf „.com“ lautet. Schon daraus mussten der Beschwerdeführerin die ersten Zweifel kommen, dass diese nicht aus dem Inland versendet werden.
Zudem ist dem Impressum ist folgendes zu entnehmen:
Internationales Versenden
Bitte beachten Sie, dass große Bestellungen in mehreren Paketen versandt werden können. Die Versandkosten verstehen sich pro Bestellung, nicht pro Paket. Die Zollbestimmungen sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Wenden Sie sich daher an Ihr örtliches Zollamt oder an die Steuerbehörde, um Informationen zu den von Ihnen bestellten Produkten zu erhalten. Wenn Sie bei EE.com bestellen, gelten Sie als registrierter Importeur und müssen die Gesetze und Vorschriften des Landes einhalten, in dem Sie die Waren erhalten. Wir können nicht für Steuern, Abgaben, Zölle, Geldbußen oder Quarantänegebühren oder Paketlagergebühren haftbar gemacht werden, die von Ihrem örtlichen Zollamt erhoben werden. Darüber hinaus ist EE.com nicht verantwortlich für Pakete, die vom Zoll zurückgehalten, beschlagnahmt oder verspätet wurden. Es liegt in der vollen Verantwortung des Kunden, sicherzustellen, dass die für den persönlichen Import bestellten Produkte von seiner Zollagentur zugelassen werden. Wenn eine Bestellung erfasst wird, erfolgt keine Rückerstattung oder Rücksendung der Bestellung. Wenn sich eine Bestellung verzögert, bitten wir Sie, ab dem Bestelldatum 75 Tage zu warten, bis wir die Bestellung offiziell als verloren erklären und die Ware abzüglich der anfallenden Versandkosten erstatten können. Wenn ein Artikel aufgrund von Verstößen gegen die Gesetze oder Vorschriften Ihres Landes, einer falschen Anschrift, der Weigerung, Zollgebühren zu zahlen, der Ablehnung der Annahme der Bestellung oder weil niemand da war, um die Lieferung Ihrer Bestellung anzunehmen, an uns zurückgesandt wird, Wir erstatten Ihre Kreditkarte für den Gesamtbetrag der Bestellung abzüglich der Versandkosten, nachdem wir die Bestellung wieder in unserem Lager erhalten haben. In dem unwahrscheinlichen Fall, dass Ihre Bestellung nicht vollständig ist, weil ein Artikel nicht vorrätig ist, bitten wir Sie, 75 Tage ab Bestelldatum zu warten, bis wir das Produkt erhalten und an Sie versenden. Wenn wir das Produkt nicht innerhalb des festgelegten Zeitraums versandt haben, stellen wir eine Rückerstattung für die Menge des bestimmten Produkts aus.
Klickt man außerdem auf der genannten Website den Link „Kontakt“ an, so scheint folgendes auf:
Kontakt
Versandanschrift
EE7702 East Doubletree Ranch Rd. Suite 300, #318Scottsdale, Arizona 85258 United States of America
Aus dem Internetauftritt des Versenders wäre es somit eindeutig erkennbar gewesen, dass der Versand aus den Vereinigten Staaten erfolgt.
Dass sich die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde erkundigt hätte, hat sie nicht vorgebracht und war dies aufgrund der Aktenlage auch nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin muss sich daher auch dolus eventualis anrechnen lassen.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich des Verschuldens war dolus eventualis auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich gegen die durch die Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war – schon im Hinblick auf das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers- jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und zwar selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor, da es bereits an dem nach dieser Gesetzesbestimmung geforderten geringfügigen Verschulden fehlt.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur abgesehenen mündlichen Verhandlung:
Gem § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gem Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall waren Fragen des Sachverhaltes nicht zu klären, es waren lediglich Rechtsfragen zu lösen. Die Aktenunterlagen haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Auch wurden keinerlei Beweisanträge gestellt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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