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LVwG-2023/38/0703-8•LVwG T LVwG-2023/38/0703-8
LVwG-2023/38/0703-8State Administrative CourtApr 24, 2023
Immissionsschutz<br/>Nachbarbeschwerde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.01.2023, Zl ***, betreffend ein Bauverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Baugesuch vom 31.10.2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 04.11.2022, ersuchte die Bauwerberin um die baurechtliche Genehmigung eines Laufstalls, eines Rundballenlagers und von Garagen, sowie für den Abbruch des bestehenden Stalls und des Tennengebäudes auf Gst **1, in EZ *****, GB Z. Hierzu erging am 27.01.2023 zur Zahl *** der Bescheid der belangten Behörde, mit dem die beantragten baulichen Maßnahmen genehmigt wurden.
Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Hätte dies die Behörde getan, so wäre sie zu der Erkenntnis gelangt, dass das Bauvorhaben lediglich dem Zweck diene, gewerblicher Tätigkeit nachzugehen bzw ein Gebäude zu errichten, das gewerblichen Zwecken diene.
Insbesondere habe sie es unterlassen, Nachschau beim momentanen Bestand zu halten. Hätte sie dies getan, wäre ihr bewusstgeworden, dass bereits zum gegenständlichen Zeitpunkt Kraftfahrzeuge und Zubehör, die rein gewerblichen Zwecken dienen würden, untergebracht seien.
Die belangte Behörde habe sich in keiner Weise mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Hätte sie dies getan, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Auch sei die Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 27.07.2022 zur Frage der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit der Errichtung der Gebäude nicht ausreichend, um die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu entkräften.
Durch das Bauvorhaben würden auch Immissionen entstehen, die gegen die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes wären. Die Errichtung von Garagen für gewerbliche Fahrzeuge im Freiland sei nicht zulässig. Mit dem Betrieb dieser gewerblichen Tätigkeit gehe auch ein erhöhtes Maß an Lärm und Feinstaubbelastung einher. Für die Errichtung des geplanten Bauvorhabens wäre eine entsprechende Widmung als Sonderfläche erforderlich gewesen, die aber nicht vorliege. Mit der Widmung als Freiland sei für die Beschwerdeführerin ein Immissionsschutz verbunden.
Zudem werde aus advokatischer Vorsicht noch vorgebracht, dass das Bauvorhaben gegen die Bestimmungen des Brandschutzes verstoße, weiters gegen die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestbauabstände baulicher Anlagen von der Straßen und der Bauhöhen verstoße, weiters die Abstandsbestimmungen des § 6 nicht eingehalten würden und das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplans vorliege.
Aus all diesen Gründen werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine öffentlich-mündliche Verhandlung durchführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde stattgeben und das Bauansuchen der Frau CC abweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Gemeinde Z zurückverweisen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen DD eingeholt. Dieses Gutachten vom 30.03.2023, Zahl ***, wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 mündlich erörtert.
II.Sachverhalt:
Das verfahrensgegenständliche Grundstück **1, in EZ *****, KG ***** Z, liegt gemäß dem gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z im Freiland gemäß § 41 TROG 2022. Das örtliche Raumordnungskonzept wurde bereits fortgeschrieben und sind im gegenständlichen Bereich keine Festlegungen für eine Bebauungsplanverpflichtung gemäß § 31b TROG 2022 getroffen worden.
Durch das gegenständliche Projekt soll ein Laufstall im Ausmaß von 21,21 x 15,18 m errichtet werden, der aus einem Futtertisch, einem Fressgang, einer Liegefläche für Kälber, einer Abkalbbox, einer Liegefläche für Mutterkühe, einem Jungviehstall, einem Ballenlager und einem angeschlossenen Lager besteht. Der neue Lagerbereich ist über eine Außenstiege im Südwesten erschlossen. Zum Grundstück **2 wird eine Stahlbetonmauer samt aufgesetzter Absturzsicherung errichtet. Der Unterbau sowie die landwirtschaftlichen Garagen werden in Stahlbeton errichtet. Die restliche Konstruktion des neuen Laufstalls erfolgt in Massivholzbauweise. Der Zubau wird abgeschlossen mit einem Satteldach, das die Firstrichtung Nord/Süd aufweist.
Der nächstgelegene Bereich des Projektes zum Grundstück **2, KG Z, der Beschwerdeführerin, weist einen Abstand von 9,31 m bezogen auf die ostseitige Außenwand sowie 7,81 m bezogen auf die diese Außenwand- überschreitende Vordachkonstruktion auf. Im Mindestabstandsbereich von 3 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich keine oberirdischen baulichen Anlagen, die dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, die im Sinne des § 6 Abs 4 lit a TBO 2022 im Rahmen des vorliegenden Bauprojektes errichtet werden sollen.
Nach den in Abschnitt 7.1.7 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz - festgelegten Entfernungen ergibt sich, dass ein Wirtschaftsgebäude von den Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenzen so weit entfernt sein muss, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden muss der Abstand zur Nachbargrundstücks- bzw Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m betragen, falls die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist. Unter Zugrundelegung der 6/10-Regelung muss mindestens ein Abstand von 5,03 m eingehalten werden. Tatsächlich beträgt der Abstand 9,31 m. Die brandschutzrechtlichen Vorgaben werden durch das gegenständliche Projekt somit eingehalten.
Der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin im Bereich des geringsten Abstandes der baulichen Anlage zur Grundstücksgrenze beträgt 9,31 m. Erforderlich laut der TBO 2022 ist ein Abstand von 3,36 m, wodurch der Abstand eingehalten ist. Die Vordachkonstruktion ragt 1,05 m vor die betreffende Fassade und erstreckt sich sohin auch gegenüber dem Grundstück **2, KG Z. Die Vordachkonstruktion stellt einen untergeordneten Bauteil im Sinne des § 2 Abs 18 lit c TBO dar, der nicht bei der Berechnung der Mindestabstände berücksichtigt werden muss. Auch bei Berücksichtigung der Vordachkonstruktion wird immer noch ein Abstand von 7,81 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten.
Unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zu Grundstück **2, KG Z, wird eine 25 cm starke und abgewinkelte Mauerkonstruktion mit einer Länge von 11,60 m sowie 10,20 m und mit aufgesetzter Absturzsicherung bzw Zaunelementen erstellt. Diese bauliche Anlage darf 2 m nicht übersteigen. Nordöstlich im Bereich der Höhenlage Gelände vor Bauführung mit 957,45 m beträgt die Sockelmauerwerkhöhe plus die Höhe der Zaunelemente 1,98 m und ist somit zulässig und unterhalb der zulässigen 2,00 m. Im unmittelbaren Eckbereich der beiden Mauerelemente bei Höhenlagegelände vor Bauführung mit 958,11 m ergibt die Sockelmauerwerkhöhe und die Höhe der Zaunelemente ein Maximum von 1,98 m und liegt somit auch unter den zulässigen 2,00 m. Südöstlich im Bereich der Höhenlage Gelände vor Bauführung mit 958,61 m beträgt die Sockelmauerwerkhöhe plus die Höhe der Zaunelemente maximal 1,48 m und liegt somit unterhalb der zulässigen 2,00 m.
Laut vorliegendem Projekt wird auch eine Auslauffläche an der Ostseite des Grundstückes **1, KG Z, errichtet, die durch Abzäunungen entsprechend begrenzt wird. Diese Auslauffläche erstreckt sich zum Grundstück der Beschwerdeführerin. Diese Auslauffläche befindet sich in einem Abstand von ca 4,30 m zu Grundstück **2, KG Z, und somit außerhalb der Mindestabstandsfläche von 3,00 m. Zudem hat die Höhe der Abzäunung eine Maximalhöhe von 1,90 m. Es sind somit alle Abstände gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***. Die Feststellungen betreffend das gegenständliche Bauprojekt ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus diesem Akt und speziell aus den vorliegenden Planunterlagen.
Die Feststellungen betreffend die Widmung und das geltende Raumordnungskonzept ergeben sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Dieses hat bei der Gemeinde Z um die Übermittlung des Verordnungstextes zur Vorschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ersucht und dieses erhalten.
Die Feststellungen betreffend die Einhaltung des Brandschutzes und der Abstände resultieren aus dem schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 30.03.2023 zu Zahl LBD-***. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der öffentlich-mündlichen Verhandlung am 21.04.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich erörtert. Der Sachverständige hat in schlüssiger Art und Weise die entsprechenden Berechnungen zu den einzelnen Bauteilen in Bezug auf den Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt. Dieses Gutachten konnte diesbezüglich auch in seiner Schlüssigkeit nicht erschüttert werden. Auch bezüglich des Brandschutzes wurde eine genaue nachvollziehbare Berechnung vorgelegt und diese Berechnung anhand der geltenden OIB-Richtlinie in Verhältnis gesetzt.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022 (TBO 2022), lauten nachstehend wie folgt:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) im Gewerbe- und Industriegebiet und im Kerngebiet das 0,4-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau,
jedenfalls aber 3 m, zum übrigen Bauland, zum Freiland, zu Sonderflächen nach den §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, zu Vorbehaltsflächen jedoch das 0,6-fache dieses Abstandes, jedenfalls aber 4 m,
b) im übrigen Bauland, auf Sonderflächen nach §§ 47a, 48, 48a, 49 und 49b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 und auf Vorbehaltsflächen das 0,6-fache des lotrechten Abstandes zwischen dem betreffenden Punkt und dem Geländeniveau
jedenfalls aber 4 m,
c) […]
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e) der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Falle der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplans.
(4) […]“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten nachstehend wie folgt:
„4. Abschnitt
Bebauungspläne
Bebauungspläne
§ 54
(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.
(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
a) diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und
b) die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.
(3) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall hat die Eigentümerin des unmittelbar angrenzenden Grundstücks **2, KG Z, zum Grundstück der Bauwerberin Beschwerde erhoben. Damit steht ihr gemäß § 33 Abs 3 TBO 2022 das Recht zu, sämtliche Einwendungen, soweit sie ihrem Schutz dienen, vorzubringen.
Allerdings ist das Mitspracherecht des Nachbarn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt.
Im baubehördlichen Verfahren kann der Nachbar daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist von der belangten Behörde der Sachverhalt nicht richtig ermittelt worden, da von ihr vermutet wird, dass das gegenständliche Bauvorhaben rein gewerblichen Zwecken und der Unterbringung von Fahrzeugen für das Transportunternehmen „CC“ diene. Die belangte Behörde hätte ihrer Ansicht nach, auch bereits Nachschau beim Bestand halten müssen und daraus erkennen können, dass hier keine landwirtschaftlichen Gebäude tatsächlich errichtet werden würden.
Bei der Erteilung der Baubewilligung handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, sodass die Bewilligung nur aufgrund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf (Projektgenehmigungsverfahren). Der Umfang des Ansuchens ist entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis. Die „Sache“, über die eine Behörde im Bewilligungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Bewilligungsansuchen bestimmt (vgl VwGH 04.07.2000, Zl 96/05/0293).
Dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren liegt eindeutig das Baugesuch der Bauwerberin vom 31.10.2022 zugrunde, in dem um die Erteilung der Baugenehmigung für einen Laufstall für Mutterkühe, ein Heuballenlager und Garagen, sowie eine Mauer angesucht wurde. Genau dies wurde von Seiten der belangten Behörde genehmigt und deckt sich auch der Bewilligungsantrag mit den eingereichten und genehmigten Planunterlagen.
Genehmigt ist damit auch rein die Verwendung für landwirtschaftliche Zwecke. Aus dem Baugesuch ist eine gewerbliche Nutzung nicht nachvollziehbar. Nach Durchführung des gegenständlichen Bauprojekts wird also lediglich ein baurechtlicher Konsens für landwirtschaftliche Gebäude bzw eine Mauer gegeben sein. Sollte dieses Gebäude von der Bauwerberin anschließend zu einem anderen als dem genehmigten Verwendungszweck einer Verwendung zugeführt werden, besteht dafür kein baurechtlicher Konsens und wäre sie verpflichtet, um eine Änderung des Verwendungszweckes anzusuchen. Die belangte Behörde hat aber ein Baugesuch rein nach der „Sache“ zu beurteilen und ist nicht berechtigt, einem gegenständlichen Ansuchen einen anderen Verwendungszweck zu unterstellen. Eine Abweichung vom genehmigten Verwendungszweck würde vielmehr im Nachhinein ein baupolizeiliches Verfahren hervorrufen. Da zudem von Seiten der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für die baulichen Maßnahmen bestätigt wurden, ist keine inhaltliche Rechtswidrigkeit im gegenständlichen Bescheid zu erkennen, sodass dieses Argument als unbegründet abzuweisen war. Zudem gewährt § 33 Abs 3 TBO 2022 dem Nachbarn kein Mitspracherecht zum Thema des Verwendungszweckes eines Bauvorhabens allgemein, sodass diese Einwendung grundsätzlich nicht zulässig war.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass auch mit dem gegenständlichen Bauansuchen Immissionen entstehen würden, die über dem zulässigen Ausmaß liegen würden. Nach ihrer Ansicht sei mit der gegenständlichen Widmung ein Immissionsschutz verbunden.
§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022 räumt dem Nachbarn das Recht ein, Einwendungen zu erheben betreffend die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausspricht, ergibt sich aus der Bestimmung des § 25 Abs 3 lit a TBO 2001 (nunmehr § 33 Abs 3 lit a TBO 2022), dass dem Nachbarn kein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 03.05.2012, 2012/06/0061).
Eine Flächenwidmung im „Freiland“ gemäß § 41 TROG 2001 (nunmehr TROG 2022) gewährt allerdings keinen Immissionsschutz (vgl VwGH 25.02.2010, 2008/06/0172). Da mit der gegenständlichen Flächenwidmungskategorie somit kein Immissionsschutz verbunden ist, kann sie auch keine zulässigen Einwendungen betreffend Immissionen erheben, sodass diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen war.
Auch die Einwendung, dass für das gegenständliche Bauprojekt eine Sonderflächenwidmung notwendig gewesen wäre, stellt keine Einwendung dar, die der Nachbar zulässigerweise erheben darf, sodass auch diese Einwendung als unzulässig zurückzuweisen war.
Nach Ansicht der Bauwerberin verstoße das Bauvorhaben auch einerseits gegen die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 31b Abs 2 des TROG 2022 und andererseits hätte im gegenständlichen Fall ein Bebauungsplan erlassen werden müssen.
Auch mit diesen Einwendungen irrt die Beschwerdeführerin. Für die Gemeinde Z wurde das Raumordnungskonzept bereits fortgeschrieben. Für das gegenständliche Grundstück erfolgte keine Festlegung gemäß § 31b Abs 2 TROG 2022, sodass mangels Vorhandenseins von Festlegungen gemäß § 31 b Abs 2 TROG 2022 auch diese nicht verletzt werden können. Somit geht die Einwendung betreffend die Nichteinhaltung der Festlegung des örtlichen Raumordnungskonzeptes gemäß § 31b Abs 2 TROG 2022 ins Leere.
Aufgrund der Tatsache, dass es eben keine Festlegungen gemäß § 31b TROG 2022 für das gegenständliche Grundstück gibt und die Gemeinde Z bereits das örtliche Raumordnungskonzept fortgeschrieben hat, kann auch das Fehlen eines Bebauungsplans für das Grundstück als Einwendung abgewiesen werden, da eben diese Verpflichtung aufgrund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen des § 54 in Verbindung mit § 31b TROG 2022 nicht gegeben ist.
Wenn die Beschwerdeführerin im Weiteren ausführt, dass auch die Bestimmungen des Brandschutzes nicht eingehalten worden sind, so ist auf das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 30.03.2023, Zahl ***, hinzuweisen.
Im Rahmen dieses Gutachtens hat der Sachverständige auf Seite 5 gutachterlich festgestellt, dass die für das gegenständliche Bauvorhaben in Abschnitt 7.1.7 der OIB-Richtlinie 2 – Brandschutz - notwendigen brandschutztechnischen Vorgaben durch das gegenständliche Projekt erfüllt sind. Somit sind die Bestimmungen des Brandschutzes gemäß den technischen Bauvorschriften 2016 sowie der darin für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien – insbesondere die OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz) und OIB-Richtlinie 2.1 (Brandschutz bei Betriebsbauten) im gegenständlichen Fall eingehalten. Somit war auch dieser Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen.
Abschließend wird von Seiten der Beschwerdeführerin noch moniert, dass die Abstände durch das gegenständliche Projekt nicht eingehalten werden.
Auf Seite 7 des besagten hochbautechnischen Gutachtens vom 30.03.2023 hat der Sachverständige vom am nächsten gelegenen Punkt des geplanten Gebäudes zur Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin eine Abstandsberechnung vorgenommen. Der erforderliche Abstand gemäß § 6 Abs 1 lit d TBO 2022 beträgt 3,36 m. Tatsächlich ist aber ein Abstand von 9,31 m gegeben. Schließlich wird noch eine Vordachkonstruktion im Bereich der ostseitigen Außenwand vor die betreffende Fassade errichtet. Diese Vordachkonstruktion ragt 1,50 m hin zum Grundstück der Beschwerdeführerin.
Auch wenn man die gegenständliche Vordachkonstruktion nicht als untergeordnet bewerten würde, so beträgt der Abstand vom Grundstück der Beschwerdeführerin gerechnet ab der Vordachkonstruktion immer noch 7,81 m, sodass auch dieser Abstand eingehalten ist.
Darüber hinaus hat der Sachverständige auch eine Beurteilung der zu errichtenden Mauer inklusive der Absturzsicherung durchgeführt. Diesbezüglich hat sich ergeben, dass in keinem Punkt die maximal zulässige Höhe von 2 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin überschritten wird. Auch die Abzäunung der Auslauffläche des Stalles befindet sich nicht im Mindestabstandsbereich von 3,0 m und hat eine Maximalhöhe von 1,90 m, sodass auch diesbezüglich die Abstände der Tiroler Bauordnung 2022 zum Grundstück der Beschwerdeführerin als gegeben zu betrachten sind.
Somit kam auch diesem Beschwerdepunkt keine Berechtigung zu. Gesamt war somit die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und es war spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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