LVwG T LVwG-2022/16/0129-5; LVwG-2022/16/0130-5; LVwG-2022/16/0131-5

LVwG-2022/16/0129-5; LVwG-2022/16/0130-5; LVwG-2022/16/0131-5State Administrative CourtApr 23, 2023

Regest

Schwimmbecken<br/>Schwimmbadüberdachung<br/>Erschließungsbeitrag<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>Kanalanschlussgebühr<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/16/0129-5; LVwG-2022/16/0130-5; LVwG-2022/16/0131-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.16.0129.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko aufgrund des Vorlageantrages vom 05.01.2022 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.12.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, der Wasseranschlussgebühr sowie der Kanalanschlussgebühr über die Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die drei Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.10.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages in Höhe von Euro 605,59, vom 04.10.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr in Höhe von Euro 164,96, sowie vom 04.10.2021, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 737,10

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Baubewilligungsbescheid vom 11.01.2021, Zl ***, ***, wurde der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstücks Gst Nr **1, KG Z, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Teiles der südseitigen Außenwand beim Bestehenden Wohnhaus für den Einbau eines Fensterelements, die Errichtung eines Schwimmbeckens im Gartenbereich mit einer Duschanlage, der Abbruch eines Teiles einer bestehenden Gartenmauer sowie die Vergrößerung der bestehenden Terrassenfläche auf diesem Grundstück unter Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.10.2021, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin für das oben angeführte Bauvorhaben ein Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 605,59, vorgeschrieben (Bauplatzanteil: 56,28 m² x € 4,40 x 150 vH = € 371,45, Baumassenanteil: 76,02 m³ x € 4,40 x 70 v.H = € 234,14). Weiters wurde ihr mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.10.2021, Zl ***, die Wasseranschlussgebühr für das genehmigte Bauvorhaben in Höhe von Euro 164,96, (Baumasse: 76,02 m³ Bemessungsgrundlage, Tarif € 2,17 je m³) sowie weiters mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.10.2021, Zl ***, die Kanalanschlussgebühr in Höhe von Euro 737,10, (Bruttogeschossfläche: 42 m² Bemessungsgrundlage, Tarif € 17,55 je m³) vorgeschrieben. Die drei Bescheide wurden von der Beschwerdeführerin am 12.10.2021 übernommen.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen, als Berufung bezeichneten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin begründend ausgeführt, dass bei der Einhebung der Gebühren davon ausgegangen werde, dass es sich bei der Errichtung des Freiwschwimmbades um ein Gebäude nach § 2 Abs 3 TVAG handle. Diesbezüglich sei jedoch festzuhalten, dass das 1,40 m tiefe Becken mit den errichteten Kunststoffdachelementen in Form eines Tonnengewölbes mit einer Stichhöhe von max 0,82 m außen und 0,6 m innen beim Schließen der Abdeckung nicht zum Schwimmen eigne. Die Dachelemente würden ausschließlich dem Schutz des Schwimmbades bzw Wassers vor Verschmutzungseintrag und Wärmeverlust sowie dem Schutze vor Wildtieren dienen und müsse vor dem Schwimmen zur Gänze in den an dem Becken anschließenden Lagerbereich verschoben werden. Weiters werde das Schwimmbad im Winter nicht genutzt und das darin befindliche Beckenwasser geleert. Daher handle es sich nicht um ein Gebäude iSd TVAG und auch eine Gebührenvorschreibung betreffend Wasser- und Kanalanschluss sei daher nicht möglich.

Mit Beschwerdevorentscheidung der Gemeinde Z vom 06.12.2021, zu Zl ***, wurde die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Erschließungskosten, die Wasser- und Kanalanschlussgebühr als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei errichteten Schwimmbad mit Abdeckung um ein Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG handle. Zur Klärung der Frage sei ein Bild der Abdeckung sowie eine Stellungnahme der Poolfirma eingeholt worden. Weiters sei auch das entsprechende Produktdatenblatt der der ausführenden Firma eingeholt worden, wonach die Abdeckung als unterschwimmbare Überdachung beworben werde. Die gegenständliche Abdeckhaube sei daher für den Aufenthalt von Personen bei geschlossener Überdeckung angedacht, weshalb eine Schwimmnutzung des Pools bei geschlossener Überdeckung nicht ausgeschlossen werden könne. Der Einstieg sei über eine Seitenschiebetür möglich, wodurch auch ein Betreten des Pools bei geschlossener Überdeckung möglich sei.

Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 hat die Beschwerdeführerin den Antrag gestellt, die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde ein Amtssachverständiger beim Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet BB, mit der Gutachtenserstellung beauftragt, ob es sich bei dem vorliegenden Carport um ein überwiegend umschlossenes Gebäude im Sinne des § 2 Abs 3 TVAG handle.

Der Amtssachverständige hat das Gutachten vom 28.03.2023, Zl *** erstellt und im Ergebnis ausgeführt, dass das gegebständliche Schwimmbecken mit Überdachung als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 3 TVAG einzustufen ist.

Dieses Gutachten wurde der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt.

Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 14.04.2023 wurde eine Stellungnahme des Baumeisters CC vorgelegt, in der dieser zusammengefasst ausführt, dass die Abdeckungselemente in der Mitte eine max Stichhöhe von 0,4 bis 0,6 m aufweisen würden. Aufgrund der Höhe der Überdeckung über dem Wasserspiegel könne eine Schwimmnutzung weitestgehend ausgeschlossen werden, die gegenständliche Abdeckung habe daher eine reine Schutzfunktion.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal vorwiegend Rechtsfragen zu klären sind.

II.Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist als Freiland gewidmet. Mit Bescheid vom 23.10.1974, Zl *** war der Neubau eines Berghauses auf GSt Nr **1, KG Z bewilligt worden (Bestandsgebäude). Für diesen wurde ein Straßenbauaufwand für 1710 m³ entsprechend dem Gesetz vom 08.02.1960 und Gemeinderatsbeschluss vom 04.01.1974 in der Höhe von öS 5.- /m³ der Baumasse entrichtet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z 11.01.2021, Zl ***, ***, rechtskräftig seit 12.02.2021, wurde der Beschwerdeführerin als grundbücherlicher Eigentümerin des Grundstücks Gst **1, KG Z, die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch eines Teiles der südseitigen Außenwand beim Bestehenden Wohnhaus für den Einbau eines Fensterelements, die Errichtung eines Schwimmbeckens im Gartenbereich mit einer Duschanlage, der Abbruch eines Teiles einer bestehenden Gartenmauer sowie die Vergrößerung der bestehenden Terrassenfläche auf diesem Grundstück unter Auflagen erteilt. Das Bauvorhaben wurde wie folgt beschrieben:

„Das Schwimmbad mit den größten Ausmaßen von 10,50 x 4,00 Metern – bei einer Tiefe von 1,40 Metern – einschließlich der Schiebeabdeckung und der Gartendusche sowie der Terrassenerweiterung (samt Teilabbruch der Gartenmauer) sind im südlichen Gartenteil des Grundstückes geplant.[…]

Baumasse Bestand nach TVAG: 1951,44 m³

Baumasse Neu nach TVAG: 76,02 m³

Bauplatzgröße nach TVAG: 1501 m²

Geschossfläche neu: 42,00 m²“

Bei der Überdachung des Schwimmbeckens handelt es sich um die DD Poolüberdachung Modell EE“, Die Sanfte, mit den (Außen-)Abmessungen in mm 10800 x 4300 x 822 – 470. Die Überdachung besteht aus 5 Schiebeelementen, die Stirnwände sind mit Dichtlippe mit Drehmechanismus und Frischluftregler ausgeführt. Die Dachfläche und Stirnwände sind mit Kunststoffscheiben PC 4mm farblos-transparent ausgeführt, die Linearführung erfolgt beidseitig auf einer 10 mm hohen DD Laufschiene. Der Abstand der Überdachung zum Wasserspiegel zwischen dem kleinsten und dem größten Element liegt zwischen 400 mm und 750 mm. Ein Betreten des Pools ist bei geschlossener Überdeckung über seine Seitenschiebetür möglich, ebenso ist eine Schwimmnutzung bei geschlossener Überdeckung möglich. Je nach Witterung kann das Schwimmbad ab Mai bis ca September genutzt werden. Die Abdeckung ist für den Wintergebrauch nicht zu verwenden und von Schnee zu räumen, auch weist die für die Schwimmbadnutzung verwendete Wärmepumpe eine zu geringe Leistung für eine Nutzung im Winter auf. Die Abdeckung weist die Schneeklasse SK 5 und die Windklasse WK 6 auf.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu dem bewilligten Bauvorhaben und der Widmung des Grundstücks ergeben sich aus dem vorgelegten Bauakt Zl *** der Gemeinde Z, insbesondere der Baubewilligung und dem eingeholten Grundbuchsauszug. Die Feststellungen zu dem bereits auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehenden Gebäude sowie zur entrichteten Straßenbaulast ergeben sich ebenfalls aus dem vorgelegten Bauakt. Die Feststellungen zu den genauen Abmessungen des errichteten Schwimmbades und seiner Abdeckung ergeben sich aus dem von der Firma FF übermittelten Produktdatenblatt in Zusammenschau mit dem E-Mail der Firma FF vom 03.12.2021 an die Gemeinde, aus der die konkreten Abmessungen der errichteten Poolüberdachung hervorgehen. Dieses E-Mail enthält insbesondere Angaben zu den Außen- und Innenabmessungen, der Schnee- und Windklasse, zum Einstieg und zur Möglichkeit einer Schwimmnutzung. Dass der Abstand zwischen dem kleinsten und dem größten Element zwischen 400 mm und 750 mm liegt wurde der Gemeinde Z auf ausdrückliche Nachfrage zum Abstand zwischen Wasserspiegel und Unterkante der Überdachung von der ausführenden Firma FF im E-Mail vom 03.12.2021 mitgeteilt. Weiters wurde von der Firma FF im selben E-Mail mitgeteilt, dass die für die Schwimmbadheizung verwendete Wärmepumpe eine zu geringe Leistung für eine Nutzung im Winter aufweist.

Diese Höhenabmessungen von 822 mm – 470 mm außen bzw 750 mm bis 400 mm innen hat auch der Amtssachverständige seinem Gutachten zugrunde gelegt. Dort gelangt er zu dem Ergebnis, dass das gegenständliche Schwimmbecken mit Überdachung als Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO und somit auch als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG anzusehen ist, weil es nicht nur eine überwiegende Umschließung sowie Überdeckung verfügt, sondern auch die gewählte und errichtete Abdeckhaube für den Aufenthalt von Personen bei geschlossener Abdeckhaube angedacht ist und somit auch eine Schwimmnutzung des Pools bei geschlossener Überdeckung möglich ist. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit seinen Ausführungen im Gutachten auf Seite 5, wo er sich auf zwei von ihm verfasste Gutachten vom 15.04.2014, Zl *** bzw 15.06.2014, Zl *** bezieht, wonach ein mit einer Schiebeüberdachung, die eine Höhe von 0,3 m bis 0,5 m aufweist, überdachtes Schwimmbad nicht als Gebäude anzusehen ist, weil diesem Hallentyp nur eine reine Schutzfunktion zukommt. Anders würde sich das bei einem Hallentyp verhalten, bei dem – breitenabhängig – eine Schiebeüberdachung in Höhe von 0,7 m bis 1,0 m gewählt werden kann und somit auch ein Schwimmen ermöglicht wird, wobei von Seiten der Firma eine Höhe von mindestens 0,8 m am größten Element empfohlen werde. Weiters führt er aus, das bei einer Höhe der Überdachung von 37 bis 49 cm eine Schwimmnutzung nicht angedacht ist, weil die Anstoßgefahr viel zu groß wäre. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen, der Außenhöhe laut Produktdatenblatt im Ausmaß von 822 – 470 mm und dem firmenseitig mitgeteilten Abstand von Wasserfläche zu Unterkante der Abdeckung von 750 – 400 mm ist der vom Amtssachverständigen gezogene Schluss, dass eine Schwimmnutzung bei geschlossener Abdeckung möglich ist, nachvollziehbar.

Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten: Die Annahme im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten des GG, der bei der verfahrensgegenständlichen Überdachung von einer maximalen Stichhöhe von 600 – 400 mm ausgegangen ist, ist in Anbetracht der Daten im Produktdatenblatt und der Herstellermitteilung nicht nachvollziehbar. Die Beurteilung der Höhe beim höchsten Element weist eine doch deutliche Abweichung im Ausmaß von 150 mm auf und es wird nicht näher begründet, warum die tatsächliche Höhe von der Herstellerangabe um 150 mm abweichen soll. Dass eine Schwimmnutzung bei geschlossener Abdeckung nicht möglich ist, wird lediglich mit der Schwimmerfahrung der Beschwerdeführerin begründet.

IV.Rechtslage:

Die im Beschwerdefall heranzuziehenden Bestimmungen, welche aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften maßgeblich sind (VwGH 20.03.2007, 2005/17/0050, 04.07.2008, 2008/17/0095, 11.09.2015, Ro 2014/17/0026), lauten:

1. Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 22/1998 idF LGBl Nr 173/2021:

[…]

(2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

(4) Nicht als Gebäude gelten:

[…]

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

[…]

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

[…]“

2. Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Terfens vom 22.10.2018 idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Terfens über die Gebühren- und Indexanpassung vom 16.12.2020:

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Anschlussgebühr bemisst sich im Fall eines Neubaus nach der Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines gestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, nach der zusätzlich geschaffenen Baumasse; die Baumasse ist jeweils nach § 2 Abs. 5 des Tiroler Verkehrserschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes (TVAG), LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 134/2017, zu ermitteln. War die Baumasse eines abgebrochenen oder zerstörten Gebäudes bereits Grundlage für die Vorschreibung einer Anschlussgebühr, so ist diese in Abzug zu bringen.

[…]

(5) Die Anschlussgebühr beträgt einmalig 2,17 Euro pro Kubikmeter umbautem Raum, mindestens jedoch Euro 2.166,10. (Basis: 1.000 m³). Liegt die Baumasse unter der Basis für die Mindestgebühr, wird die Differenz bei einer Vergrößerung der Baumasse in Abzug gebracht.

(6) Der Gebührenanschluss entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage, im Fall von baulichen Erweiterungen an einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn.[…]

§ 6

Gebührenschuldner

Schuldner der Wasserbenützungsgebühr ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Grundstücks.“

3. Kanalgebührenordnung der Gemeinde Terfens vom 01.07.1996 idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Terfens über die Gebühren- und Indexanpassung vom 16.12.2020:

§ 2

Anschlussgebühr

(1) Die Gemeinde erhebt zur Deckung der Kosten der Errichtung oder Erweiterung der Kanalanlage Anschlussgebühren.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem tatsächlichen Anschluss an die Gemeindekanalanlage.

(3) Bei Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten entsteht die Gebührenpflicht mit der Rechtskraft der Baubewilligung nur insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage größer ist als früher.

[…]

§ 3

Kanalbenützungsgebühr

[…]

(1.3) Die Anschlussgebühr beträgt Euro 17,55 je m² der Bruttogeschoßfläche. Die Vollanschlussgebühr hat jedoch mindestens Euro 2.018,60 zu betragen.

[…]

V.Erwägungen:

1. Zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG:

1. 1Zur Eigenschaft des Schwimmbeckens mit Überdachung als Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG

Vorab ist im gegenständlichen Abgabenverfahren zu klären, ob es sich bei dem neu errichteten Schwimmbecken mit Überdachung um eine überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und die dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, handelt, sodass ein Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 3 TVAG vorliegt.

Aus obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gegenständliche bauliche Anlage – eines Schwimmbeckens mit unterschwimmbarer Überdachung – von Menschen auch in geschlossenem Zustand betreten werden kann und dass die Abdeckung unterschwimmbar ist, dh dass sich Menschen auch bei geschlossener Abdeckung im gefüllten Becken darunter aufhalten können.

Auch der Sachverständige hat in seinem Gutachten die Qualifikation des Schwimmbeckens mit Überdachung als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 3 TVAG damit begründet, dass „nicht nur eine überwiegende Umschließung sowie Überdeckung als gegeben anzusehen ist, sondern die gewählte und errichtete Abdeckhaube auch den Aufenthalt von Personen bei geschlossener Abdeckhaube angedacht ist und somit auch eine Schwimmnutzung bei geschlossener Überdeckung ermöglicht. Der Einstig ist dabei laut Hersteller bzw der ausführenden Firma über eine Seitenschiebetür möglich.“

Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der bisher zu diesem Thema ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Einstufung einer Schwimmhalle als Gebäude im Sinn der Tiroler Bauordnung: In seiner Entscheidung vom 22.02.1991, Zl 88/17/0125 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass es sich „bei einem Gebäude um einen Unterbegriff einer baulichen Anlage, sohin einer Anlage, zu deren Herstellung ein gewisses Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht ist und die wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet ist, [handelt]. Unter Gebäude (auch) im Sinne des § 3 Abs. 2 TBO wird danach eine in Verbindung mit dem Boden hergestellte, kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung eines abgeschlossenen Raumes verstanden (vgl Hauer, Tiroler Baurecht 1985, Seite 43 f). […] Nach den Feststellungen der belangten Behörde handelt es sich bei der Schwimmhalle um eine überdeckte, auf einer tragenden Aluminiumkonstruktion aufgebaute und mit einer durchsichtigen Kunststoffverglasung geschlossene Anlage. Die gegenständliche Schwimmhalle geht ihrer Eigenschaft als allseits oder überwiegend geschlossene bauliche Anlage auch nicht etwa, wie die Beschwerdeführer meinen, deshalb verlustig, weil sie - allenfalls auch ‚riesige‘ - Schiebetüren aufweist.“

Mit der Frage, ob eine Schwimmbadüberdachung ein Gebäude nach der Tiroler Bauordnung darstellen kann, hat sich auch das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung *** auseinandergesetzt: Dort wurde allerdings die Fragestellung, ob die dort verfahrensgegenständliche Schwimmbadüberdeckung mit einer Hallenhöhe von 300 mm bis 500 mm am höchsten Element in Verbindung mit dem bereits gegebenen Schwimmbad infolge des von der belangten Behörde angenommenen raumbildenden Charakters ein Gebäude nach § 2 Abs 2 TBO 2011 entstehen lässt, verneint. Begründend wurde auf die überzeugenden Darlegungen des beigezogenen Bausachverständigen verwiesen werden, wonach nur bei entleertem Schwimmbad eine entsprechende Raumhöhe gegeben wäre, wohingegen bei gefülltem Schwimmbad nicht von einem raumbildenden Charakter durch die Schwimmbadüberdeckung auszugehen ist. Zudem muss zum „Betreten“ bzw zum Einstieg in das Schwimmbad ein gesamtes Element der Schwimmbadüberdeckung verschoben bzw entfernt werden und ist mit Bedachtnahme auf die vorhandene Höhe der Überdeckung (über dem Wasserspiegel) eine Schwimmnutzung (bei geschlossener Überdeckung) weitgehend auszuschließen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die gegenständliche Abdeckung vornehmlich eine Schutzfunktion für das Schwimmbad vor Verunreinigungen erfüllt und auch eine bessere Erwärmung des Schwimmwassers erzielt werden kann, aber die gegenständliche Konstruktion nicht dazu ausgelegt ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen. Zentraler Unterschied zum gegenständlichen Vorhaben ist somit die Höhe der Abdeckung von 400 mm bis 750 mm und die Schiebetür, die ein Betreten auch im geschlossenen Zustand ermöglichen soll.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Schwimmbecken mit einer Schwimmbadüberdachung mit einem Abstand zwischen der Unterkante der Überdachung und dem Wasserspiegel von mindestens 400 bis höchstens 750 mm unterschwimmbar und daher dafür ausgelegt ist, den Aufenthalt von Personen bei geschlossener Überdeckung zu ermöglichen, wobei über eine Seitenschiebetür auch ein Betreten bei geschlossener Überdeckung möglich ist. Die Baumasse war nach § 2 Abs 5 TVAG zu ermitteln.

Aufgrund der Qualifikation als Gebäude im Sinn des § 2 Abs 3 TVAG war die Gemeinde Z berechtigt, der Beschwerdeführerin einen Erschließungskostenbeitrag vorzuschreiben.

1. 2Zur Berechnung des Erschließungsbeitrages

Die Abgabenpflicht für den Erschließungsbeitrag wird gemäß § 7 TVAG im Falle des Neubaus eines Gebäudes – wie hier durch Errichtung des verfahrensgegenständlichen überdachten Schwimmbeckens – ausgelöst. Gemäß § 8 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wurde; dies ist im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin.

Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumasseanteil (Abs 4). Bei Bauplätzen, die als Freiland gewidmet sind, tritt sie durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 lit c oder d TBO 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Wurde jedoch für einen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein nach § 11 Abs 2 TVAG zu errechnender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

Mit Bescheid vom 23. Oktober 1974, Zl *** war der Neubau eines Berghauses auf GSt Nr **1, KG Z bewilligt worden. Für diesen wurde ein Straßenbauaufwand für 1710 m³ in Höhe von 8.550 Schilling entsprechend dem Gesetz vom 08.02.1960 und Gemeinderatsbeschluss vom 04.01.74 in der Höhe von öS 5.- /m³ der Baumasse entrichtet.

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde § 11 Abs 2 TVAG zu Recht angewendet, da für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften entrichtet wurde und bereits ein Gebäude auf dem Bauplatz besteht. Die erfolgten Berechnungen zum zugrunde zu legenden Bauplatzanteil (auf Basis 56,28 m²) und zum berechnete Baumasseanteil (auf Basis 76,02 m³) sind schlüssig. Im Übrigen wurde die Berechnung des Erschließungsbeitrages von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Vor diesem Hintergrund war betreffend den vorgeschriebenen Erschließungsbeitrag spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

2. Zur Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr nach der Wasserbenützungsgebührenverordnung der Gemeinde Z

Die Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr nach § 2 Abs 1 der Wasserbenützungsgebührenordnung der Gemeinde Z ist im Fall eines Neubaus die Baumasse der auf dem Grundstück stehenden Gebäude, im Fall einer Änderung eines bestehenden Gebäudes, durch die dessen Baumasse vergrößert wird, die zusätzlich geschaffene Baumasse. Die Baumasse ist nach § 2 Abs 5 TVAG, LGBl Nr 58, zuletzt geändert durch LGBl Nr 134/2017 zu ermitteln. Der Gebührenanspruch entsteht im Fall von baulichen Erweiterungen auf einem bereits angeschlossenen Grundstück mit Baubeginn.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es auch für die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr Voraussetzung ist, dass es sich grundsätzlich um ein Gebäude handelt, weil nur die Baumasse eines Gebäudes als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann.

Da es sich - wie unter V.1.1.1. ausführlich dargelegt - bei dem gegenständlichen Schwimmbecken mit Überdachung um ein Gebäude iSd § 2 Abs 3 TVAG handelt, wurde die Wasseranschlussgebühr im festgelegten Ausmaß zu Recht vorgeschrieben. Die Berechnung erfolgte aufgrund der sich aus dem Bauakt ergebenden Kubatur und ist schlüssig; im Übrigen wurde die Berechnung der Wasseranschlussgebühr von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

3. Zur Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z

Nach § 2 Abs 3 bzw § 3 Abs 1.2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Z entsteht die Gebührenpflicht für Zu- und Umbauten und bei Wiederaufbau von abgerissenen oder zerstörten Bauten mit der Rechtskraft der Baubewilligung insoweit, als die neue Bemessungsgrundlage größer ist als früher. Bemessungsgrundlage ist laut Änderungsverordnung vom 16.12.2020 Euro 17,55 Euro pro Quadratmeter der Bruttogeschossfläche in m².

Auch hier stellt der Verordnungsgeber wieder darauf ab, dass ein Gebäude vorliegt; für das Entstehen des Abgabenanspruchs stellt er auf die Rechtskraft der Baubewilligung ab. Wie bereits unter V.1.1.1. ausgeführt, handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Schwimmbecken mit Überdachung um ein Gebäude, sodass auch die Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr zu Recht erfolgte. Für die Berechnung der Bruttogeschossfläche wurden die Abmessungen des Schwimmbeckens zugrunde gelegt. Die Berechnung erscheint vor diesem Hintergrund schlüssig; im Übrigen wurde die Berechnung der Kanalanschlussgebühr von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hofko

(Richterin)

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