LVwG T LVwG-2016/43/1722-15

LVwG-2016/43/1722-15State Administrative CourtApr 19, 2023

Regest

Enteignung<br/>Ultima ratio<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/43/1722-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2016.43.1722.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.07.2016, Zl ***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

AA (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Gst Nr **1, KG X, welches unmittelbar an das im Eigentum des CC (im Folgenden: die mitbeteiligte Partei) stehende (Kaufvertrag vom 17.03.2011) Gst Nr **2, KG X, angrenzt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 14.08.1987, Zl ***, stellte der Bürgermeister der Gemeinde X die Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage für die Anlage X *** (Gst Nr **1; heute Adresse 2) gemäß dem Tiroler Kanalisationsgesetz fest. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 20.09.1988, Zl ***, trug der Bürgermeister der Gemeinde X der Beschwerdeführerin auf, bis längstens 25.11.1988 die Hauskläranlage für das Objekt X *** aufzulassen. Mittels gleichlautender Bescheide selben Datums und Aktenzahl wurde auch für die Objekte X *** und *** (Gst Nr **2; heute Seebach Adresse 3 und Adresse 4) die Anschlusspflicht festgestellt und der Auftrag zur Auflassung der Hauskläranlage erteilt. Ebenso gelangten die Kanalanschlussgebühren für beide Liegenschaften gleichzeitig im September 1988 zur bescheidmäßigen Vorschreibung.

Ein privater Abwasserkanal, welcher (zumindest auch) die auf Gst Nr **1 der Beschwerdeführerin entstehenden Abwässer entsorgt, verläuft durch das Gst Nr **2 und zwei weitere Grundstücke zu dem auf Gst Nr **3, KG X, verlaufenden öffentlichen Kanal. Der private Abwasserkanal wurde Ende der 1980er Jahre, jedenfalls vor dem Erwerb des Grundstücks durch die mitbeteiligte Partei im Jahr 2011, errichtet. Das Bestehen dieses Kanals auf dem Gst Nr **2 der mitbeteiligten Partei ist nicht verbüchert.

Mit Eingabe vom 17.12.2015 brachte die mitbeteiligte Partei als Eigentümer des Gst Nr **2, KG X, beim LG Innsbruck gegen die Beschwerdeführerin eine Klage auf Feststellung, Beseitigung, Unterlassung und Zahlung ein. In dieser Klage begehrt er ua die Feststellung, dass zugunsten der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Gst Nr **1, KG X, und ihrer Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Grundstücks „eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges Recht, Versorgungs- und/oder Entsorgungsleitungen jeglicher Art samt damit zusammenhängende Anlagen oder Leitungen auf dem Gst Nr **2, Einlagezahl ***, KG ***** X, zu verlegen, zu führen und in Stand zu halten […] nicht besteht.“ Dieses Verfahren wurde aufgrund eines Antrags der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der mitbeteiligten Partei am 25.05.2016 unterbrochen.

Mit Eingabe vom 30.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Einräumung eines Zwangsrechts nach den Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 zur Errichtung, Unterhaltung sowie der Nutzung der Zuleitung zur öffentlichen Kanalisationsanlage der Gemeinde X zugunsten der Liegenschaften Gst Nr **1 und **4, KG X, auf der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei, Gst Nr **2, KG X.

Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 05.07.2016, Zl ***, als unzulässig zurück.

Die Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, erhob rechtzeitig Beschwerde gegen den obigen Bescheid.

Mit Eingabe vom 14.01.2017 wiederum äußerte sich die mitbeteiligte Partei durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter. Weiterhin ging eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin, datiert vom 17.02.2017 ein.

Mit Beschluss vom 01.03.2017, ***, setzte das Landesverwaltungsgericht das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Anhängigkeit eines zivilgerichtlichen Verfahrens aus.

Mit Erkenntnis vom 24.09.2019, Ra 2017/06/0093, behob der Verwaltungsgerichtshof den obigen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Dies, da zwar aus zivilprozessualer Sicht die Unterbrechung eines Verfahrens an der Gerichts- und Streitanhängigkeit nichts ändere, jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafürsprächen, dass das unterbrochene zivilgerichtliche Verfahren fortgesetzt würde.

Am 19.04.2023 fand in dieser Sache eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an welcher die rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei teilnahmen.

II.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

III.Rechtslage:

§ 12 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000), LGBl Nr 1/2001, idF LGBl Nr 144/2018, lautet (auszugsweise):

„§ 12

Zulässigkeit der Enteignung, Parteien, Antrag

(1) Wurde die Anschlusspflicht einer Anlage festgestellt oder festgelegt, so kann zum Zweck ihres Anschlusses an die öffentliche Kanalisation enteignet werden.

(2) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a)der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte;

b)der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Herstellung des Anschlusses zu dienen;

c)der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann, insbesondere weil eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, und

d)durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(3) Parteien des Enteignungsverfahrens sind der Enteigner und der Enteignete.

(4) Enteigner ist

a)der Eigentümer der anschlusspflichtigen Anlage, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung einer Entwässerungsanlage oder dem Anschluss einer nichtöffentlichen Kanalisation an die öffentliche Kanalisation dient;

b)der Betreiber der öffentlichen Kanalisation, wenn das einzuräumende Recht der Errichtung eines Anschlusskanals dient.

(5) Enteigneter ist der Eigentümer des von der Enteignung betroffenen Grundstücks, im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b der Eigentümer der mitzubenützenden fremden Anlage.

(6) Ein Antrag auf Enteignung ist vom Enteigner schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit der Enteignung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:

a)eine mit der Rechtskraftklausel versehene Ausfertigung der Anschlussentscheidung;

b)ein Lageplan und eine genaue Beschreibung der Entwässerungsanlage, der nichtöffentlichen Kanalisation oder des Anschlusskanals, deren (dessen) Errichtung die Enteignung dient, in je zweifacher Ausfertigung;

c)ein nach Katastralgemeinden getrenntes Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Grundstücke, das für jedes Grundstück den Familien- und Vornamen und die Adresse des Eigentümers, die Grundstücksnummer, die Zahl der Grundbuchseinlage, die Benützungsart und das Flächenausmaß enthält, in zweifacher Ausfertigung;

d)Grundbuchsauszüge über die von der Enteignung betroffenen Grundstücke;

e)im Falle des § 13 Abs. 1 lit. b Unterlagen, die genaue Angaben zu Art, Menge und Beschaffenheit der in die fremde nichtöffentliche Kanalisation oder Entwässerungsanlage abzuleitenden Abwässer oder Niederschlagswässer sowie Familien- und Vornamen und Adresse des Eigentümers der fremden Anlage enthalten.“

Anmerkung: § 12 TiKG 2000, LGBl Nr 1/2001 ist in der nunmehrigen Fassung LGBl Nr 144/2018, im Wesentlichen gleichlautend mit dessen vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 in Kraft stehenden Fassung LGBl Nr 130/2013.

IV.Erwägungen:

Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 eine Enteignung lediglich in Bezug auf die zukünftige Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation zur Anwendung gelangen könnten, nicht jedoch auf einen bereits seit Jahrzehnten bestehenden Kanal, welcher damals einvernehmlich errichtet worden sei. Diesbezüglich verwies sie auf eine Rechtsauskunft der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.06.2016, wonach gemäß § 12 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 eine Enteignung unter den in Abs 2 genannten Voraussetzungen lediglich „zum Zweck des Anschlusses“ – also im Hinblick auf eine noch zu verwirklichen Sachverhalt – in Betracht käme.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, und führte im Wesentlichen aus, dass der Zweck des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation im Sinne des § 12 Abs 1 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 nur erreicht werden könne, wenn nicht nur faktisch ein Abwasserkanal baulich existiere, sondern außerdem in rechtlicher Hinsicht eine Berechtigung zur Nutzung dieser baulichen Anlage durch den Anschlusspflichtigen für die dauerhafte Durchleitung von Abwässern gegeben sei. Im vorliegenden Fall sei zwar vor Jahrzehnten einvernehmlich, vereinbarungskonform und in gemeinsamem Zusammenwirken ein Sammelkanal errichtet und in Betrieb genommen worden, jedoch keine Verbücherung der insoweit begründeten und umgesetzten Leitungsrechte zugunsten der Liegenschaft der Beschwerdeführerin erfolgt. Dies habe zu der vom nunmehrigen Eigentümer des dienenden Grundstücks zivilgerichtlich geltend gemachten Unterlassungs- und Entfernungsklage geführt, wobei dieser sich auf den Rechtsstandpunkt stütze, er habe im Vertrauen auf den Grundbuchstand das Grundstück lastenfrei erworben, wodurch das Durchleitungsrecht der Antragstellerin erloschen sei. Der Anschluss der Beschwerdeführerin sei daher in seinem rechtlichen Bestand infrage gestellt. Wie sich aufgrund der Zielsetzung und des Inhalts des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 sowie der in diesem umgesetzten Richtlinie 91/271/EWG, betreffend die Behandlung von kommunalem Abwasser, ergebe, umfasse der Begriff des gemäß § 12 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 zwangsweise durchsetzbaren Anschlusses neben dem bloßen Herstellen der leitungsmäßigen Verbindung auch deren dauerhaftes Benützungsrecht zur Durchleitung von Wässern. Die in dieser Bestimmung enthaltene Wortfolge „zum Zweck ihres Anschlusses“ umfasse demnach nicht nur die erstmalige Herstellung eines Kanals sondern auch alle jene Fälle, in denen aus rechtlichen Gründen die Intention des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 zu einer dauerhaften Benützung bestehender Abwasserkanäle nicht gegeben sei. Da letzteres im konkreten Fall durch den Rechtsstandpunkt des Eigentümers der belasteten Liegenschaft gefährdet sei, stelle die Begründung einer Zwangsdienstbarkeit zur Aufrechterhaltung eines der bescheidmäßig auferlegten Anschlusspflicht entsprechenden Ableitens der Abwässer in die öffentliche Kanalisation – entsprechend der Forderung des § 12 Abs 2 lit b Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – das zweckmäßigste und wirtschaftlichste Mittel dar. Die belangte Behörde unterstelle hingegen dem Gesetz einen geradezu denkunmöglichen, weil dem Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebot grob widersprechenden Bedeutungsinhalt, da dieser Rechtsansicht zufolge zunächst ein aufwendiger Zivilprozess über die Frage des rechtlichen Bestands des Anschlusses geführt werden und im Falle des Obsiegens des dortigen Klägers die bauliche Anlage entfernt und sodann nach Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit dieselbe Leitung wieder verlegt werden müsse. Es ergäbe sich in Fortsetzung dieses Gedankengangs, dass die Beschwerdeführerin in einem solchen Fall dauerhaft an der Erfüllung der Anschlusspflicht verhindert werden könne, wenn sich nämlich der Eigentümer des dienenden Grundstücks weigere, der baulichen Entfernung des Kanals zuzustimmen, oder wenn eine solche wegen bestehender Durchleitungsberechtigung rechtlich gar nicht möglich sei. Da der bekämpfte Bescheid offenbar ohne jegliches Ermittlungsverfahren erlassen bzw andernfalls das Recht der Beschwerdeführerin auf Parteiengehör verletzt worden sei, liege zudem ein Verfahrensmangel vor. Zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts wäre insbesondere den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheins und einer mündlichen Verhandlung sowie auf Bestellung eines Amtssachverständigen und Einholung des Aktes *** des LG Innsbruck zu folgen gewesen.

Die mitbeteiligte Partei verwies zunächst darauf, dass eine Enteignung entsprechend der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH gleichsam Ultima Ratio sein müsse und daher nur im äußersten Fall infrage käme. Der Begriff eines Anschlusses iSd TiKG sei zwar nicht legaldefiniert, es sei jedoch § 10 TiKG sehr deutlich, in welchem vom „Anschluss an die öffentliche Kanalisation“ sowie davon die Rede sei, dass „der Anschluss auf andere Weise nicht […] durchgeführt [Hervorhebung im Original] werden könnte.“ Die bezughabenden Bestimmungen könnten nach ihrem Wortsinn nur so verstanden werden, dass mit einer Enteignung die Voraussetzung dafür geschaffen würden, dass faktisch ein Anschluss an die kommunale Abwasserbeseitigung hergestellt werden könne. Ein solcher bestehe aber unbestritten bis dato und könne demnach gar nicht hergestellt werden, sodass die Enteignung nicht notwendig im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sein könne. Verfassungsrechtlich sei eine Enteignung nur zulässig, wenn ein konkreter Bedarf nach Verwirklichung eines Vorhabens bestehe, was mit der Formulierung „zum Zwecke“ auch für die Anwendung im Rahmen des TiKG dokumentierte werde. Ganz offensichtlich habe der Gesetzgeber nicht eine „Ersatzlösung“ dafür finden wollen, dass privatrechtliche Vereinbarungen oder Regelungen beendet würden. Dies würde letztlich zur Konsequenz führen, dass sich der die Liegenschaft des Nachbarn Nutzende an keine zivilrechtlichen Verträge halten müsse, hätte er doch immer das Zwangsrecht in der Hinterhand. Dies sei mit dem Postulat der Ultima Ratio in keinster Weise vereinbar, würde es doch letztlich auch denjenigen schützen, der durch Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit nicht darauf achte, dass seine diesfalls behaupteten Rechte gesichert seien. Selbst wenn man der Auslegung der Beschwerdeführerin folgen wolle, müssten die Voraussetzungen für eine Enteignung kumulativ vorliegen. Insofern wäre es an der Antragstellerin gewesen, zu behaupten, der Gegenstand könne nicht anders als durch Enteignung beschafft werden. Diese Voraussetzung fehle in Anbetracht des anhängigen Zivilverfahrens ganz offensichtlich. Würde die Antragstellerin dort obsiegen, bestünde keinerlei Bedarf an einer Enteignung. Eben dieser Situation solle der Ultima-Ratio-Gedanke des § 12 Abs. 2 lit. c TiKG vorbeugen. Eine Enteignung sei nicht das Sicherheitsnetz für individuelle Versäumnisse oder eine kosten- und aufwandschonende Möglichkeit, einen Zivilprozess zu vermeiden, sondern als Eingriff in das verfassungsmäßige gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums lediglich als letzte Möglichkeit in Betracht zu ziehen. Die Darstellung der Enteignung als Instrument zur Verfahrensabkürzung stehe im offenen Widerspruch zu den wesentlichen Pfeilern des Grundrechteschutzes und könne daher keinesfalls eine „Abkürzung“ im Vergleich zum Zivilverfahren anbieten.

Das Landesverwaltungsgericht kommt in der vorliegenden Angelegenheit zu dem Schluss, dass der Rechtsmeinung der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei zu folgen ist. Eine Enteignung ist gemäß § 12 Abs 1 TiKG 2000 nur dann zulässig, „wenn der Anschluss auf andere Weise nicht oder nur mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg sowie zu den Nachteilen, die dem Enteigneten erwachsen würden, unvertretbar hohen Aufwand durchgeführt werden könnte“. Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass diese Bestimmung dann zur Anwendung kommen solle, wenn ein Anschluss erst „durchgeführt“ werden muss, somit nicht im dem Fall, dass bereits ein Anschluss besteht. Auch kann dem Gesetzgeber wohl nicht unterstellt werden, dass er hinsichtlich des beachtlichen „unvertretbar hohen“ Aufwands auf das Prozessrisiko der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs abstellte.

V.Ergebnis

Da ein Anwendungsfall des § 12 Abs 2 TiKG gegenständlich nicht vorliegt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

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