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LVwG-2023/32/0422-1•LVwG T LVwG-2023/32/0422-1
LVwG-2023/32/0422-1State Administrative CourtApr 18, 2023
Externistenprüfung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 21.12.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Schulpflichtgesetz 1985
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es sowohl bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) als auch bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) nach der Wort- und Ziffernfolge „Schulpflichtgesetz 1985“ jeweils „, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“ zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 22,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten und nunmehrigen Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit: im Zeitraum 01.06.2022 - 08.07.2022
Ort: **** W, Adresse 3, Mittelschule W
Gemäß § 1 Abs 1 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF besteht für alle Kinder, die sich dauernd in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht. Diese kann gemäß § 11 Abs. 2 Schulpflichtgesetz auch durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden. Der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts ist jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres durch die Ablegung einer Externistenprüfung nachzuweisen (iSd § 11 Abs 4 und 5 Schulpflichtgesetz).
Zu diesem Zweck sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten der betreffenden Kinder gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz u.a. verpflichtet, für die Ablegung einer solchen Prüfung zu sorgen, was Sie, Frau AA, als Erziehungsberechtigte des Schülers CC, geb. XX.XX.XXXX unterlassen haben.
Der Schüler ist zur Einhaltung der Schulordnung bzw. in den Fällen der §§ 11,13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen an der Mittelschule W verpflichtet und hat ohne begründete Entschuldigung, die Externistenprüfung nicht abgelegt, die jedoch vor Ende des Unterrichtsjahres fällig ist
Der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus einer Anzeige der Bildungsdirektion vom 10.08.2022 zu Zahl ***, in welcher der ha. Behörde die Kinder mitgeteilt wurden, die nicht zur Externistenprüfung im Rahmen des häuslichen Unterrichts angetreten sind und somit die allgemeine Schulpflicht im Schuljahr 2021/22 verletzt haben.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 11 Abs. 4 und Abs. 5 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F. und wurde über ihn daher gemäß § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz1985 i.d.g.F. eine Geldstrafe der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:
Die Einwände, der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich geweigert, zur Prüfung anzutreten, habe sich weinend im Zimmer eingesperrt und weder gutes Zureden noch Androhung von Strafen hätten ihn bewegen können, sein Zimmer zu verlassen oder gar zur Prüfung anzutreten, seien schlichtweg als Schutzbehauptungen abgetan worden. Dies sei keinesfalls gerechtfertigt, zumal dazu jegliche Beweisgrundlage und jegliches Indiz fehle, womit diese Qualifizierung als Schutzbehauptung als grobe Willkür angesehen werden müsse. Es handle sich dabei um willkürliche Unterstellungen seitens der Bildungsdirektion ohne jeden Beweis.
Es entspreche durchaus der Lebenserfahrung, dass man einen 15-jährigen Jugendlichen, der sich weigere, zur Prüfung anzutreten und sich im Zimmer einsperrt, nicht mit rechtskonformen und humanen Mitteln dazu zwingen könne, zu einer Externistenprüfung anzutreten, ja nicht einmal sein Zimmer zu verlassen. Und selbst wenn es gelänge, den Sohn zum Prüfungstermin anzuliefern, könnte er nicht dazu bewegt werden, dort den Mund aufzumachen. Der Standpunkt der belangten Behörde sei vollkommen absurd. Die Beschuldigte treffe kein Verschulden und es sei ihr nicht vorwerfbar, dass ihr Sohn an der Externistenprüfung nicht teilgenommen habe.
Im Übrigen seien die Bestimmungen nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz entweder nicht anzuwenden oder seien sie diskriminierend und damit verfassungswidrig:
Die Formulierung laute: „… soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden.“ Bei verfassungskonformer Interpretation könne dies nur bedeuten, dass eine Prüfung von Teilnehmern am häuslichen Unterricht über den Jahresstoff in Fächern am Ende des Schuljahres, wie dies in der Praxis gefordert werde, nur unter der Voraussetzung gefordert werden könne, dass dies in gleicher Weise auch von den Schülerinnen und Schülern jener Schulen, an denen von Teilnehmern am häuslichen Unterricht die Externistenprüfung abzulegen sei, in gleicher Weise gefordert werde. Dies sei keinesfalls der Fall. Die Schülerinnen und Schüler jener Schule, an der CC die Externistenprüfung hätte ablegen sollen, würden laufend in kleinen Portionen Leistungsbeurteilungen in allen Fächern, jeweils eingeschränkt auf die bis dahin bearbeitenden Stoffgebiete unterzogen und nicht am Ende des Schuljahres über den gesamten Jahresstoff. Schon gar nicht müssten sie sich innerhalb eines Zeitraums von wenigen Tagen jeweils Prüfungen über den Jahresstoff aller Fächer unterziehen. Nachdem also diese gesetzlich normierte Bedingung ganz offenkundig nicht erfüllt sei, könne von CC eine solche Externistenprüfung nicht abverlangt werden.
In der gelebten Praxis sei es so, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer am häuslichen Unterricht schwer gegenüber Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Regelschulbetrieb diskriminiert würden, indem ihnen Leistungsnachweise in weitaus höherem Ausmaß abverlangt würden, als Teilnehmern am Regelschulbetrieb. Kaum ein Teilnehmer am Regelschulbetrieb würde eine solche Prüfung, wie sie Teilnehmern am häuslichen Unterricht abverlangt werde, bestehen. Dies insbesondere in Anbetracht des von vielen prominenten Kritikern des Schulsystems - vor allem auch der Wirtschaft - bemängelten Umstands, dass die Lehrpläne und der Regelschulbetrieb das Auswendiglernen von nutzlosem Detailwissen, dass nach kürzester Zeit vergessen werde, abverlange, statt des Denkens in Zusammenhängen und der Vermittlung des Selbstvertrauens, sich auf der Basis dieser Grundlagen jedwede Fertigkeit und Kenntnis aneignen zu können, wofür man besonderes Interesse hat oder was man in der jeweiligen beruflichen oder sonstigen Lebenssituation brauche und anstatt der Vermittlung von Basics. Wozu müsse man zum Beispiel in Biologie auswendig aufzählen können, welche Formen von Zucker im Körper vorkommen, wo sie zu welchen Formen verarbeitet, gespeichert oder als Energieträger bereitgestellt werden und welche Enzyme dabei jeweils wirken? Ein durchschnittlicher Schüler pauke das für eine Prüfung oder einen Test und hätte es unmittelbar danach wieder vergessen. Dass solches Lernen sinnlos und kontraproduktiv sei, seien sich alle führenden Experten einig. Auch der Umstand, dass Österreich bei den Pisa-Tests - wie aussagekräftig immer man diese beurteilen mag - immer weiter ins Hintertreffen gerate, sei ein Indiz dafür, dass die wirklich wichtigen Dinge nicht vermitteln würden - nicht zuletzt deshalb, weil viel zu viel Zeit in der Schule verbracht werde, sodass das gleich wichtige Lernen und Sammeln von Erfahrungen außerschulisch - in welchem Bereich immer - viel zu kurz kommen würde. Einen Teilnehmer am häuslichen Unterricht auswendig gelerntes Detailwissen über den gesamten Jahresstoff in allen Fächern geballt innerhalb weniger Tage abzuverlangen, sei schwer diskriminierend und im Sinne der Erfüllung des Rechts auf Bildung vollkommen nutzlos. Es sei verständlich und beweise den kritischen Verstand des Sohnes Lorenz, dass er sich einer derart diskriminierenden Schikane nicht aussetzen wollte.
Auch die mit BGBl I Nr 232/2021 eingeführte beschränkende Bestimmung des § 11 Abs 5 Schulpflichtgesetz, wonach keine Wahlmöglichkeit mehr bestehe, wo die Externistenprüfung abzulegen sei, sei verfassungswidrig, weil dafür jede nachvollziehbare, legitime und den verfassungsrechtlichen Ansatz der Lehr- und Lernfreiheit entsprechende Begründung fehle, sodass es als Schikane interpretiert werden müsse, um Kinder und Jugendliche in die Regelschule zu zwingen, obwohl dies erwiesenermaßen ihren Bildungsauftrag nicht erfülle.
In der Folge wird der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist als erziehungsberechtigte Mutter des schulpflichtigen Kindes CC, geboren am XX.XX.XXXX, ihrer Verpflichtung nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 in der Zeit von 01.06.2022 bis 08.07.2022 für die Ablegung der gemäß § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 vorgesehenen Externistenprüfung ihres Kindes zu sorgen, mit der der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2021/22 nachzuweisen gewesen wäre, nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke, insbesondere der E-Mail/dem Schreiben der Bildungsdirektion Tirol vom 10.08.2022 treffen.
Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten, dass ihr Sohn nicht zur Externistenprüfung angetreten ist.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aus der Aktenlage. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt stand fest. Die Entscheidung beruhte ausschließlich auf der Lösung von Rechtsfragen. Die Akten haben erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Auf das Vorbringen, wonach sich der Sohn der Beschwerdeführerin geweigert hat, an der Externistenprüfung teilzunehmen, in dem er sich eingesperrt hat, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zum Verschulden eingegangen.
Auf § 44 Abs 3 Z 1 und Z 3 VwGVG wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
IV.Rechtslage:
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„§ 1
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
(1)Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2)Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
[…]
§ 11
C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 oder einen Deutschförderkurs gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion jeweils bis zum Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres anzuzeigen. Bei der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift jener Person bekannt zu geben, welche das Kind voraussichtlich führend unterrichten wird. Die Bildungsdirektion kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht untersagen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist oder wenn gemäß Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist.(
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Ergänzend dazu hat bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2, ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, stattzufinden. Wenn das Kind vor dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist, so hat das Reflexionsgespräch mit der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges gemäß Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung gemäß § 42 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
(6)Findet das Reflexionsgespräch gemäß Abs. 4 zweiter Satz nicht statt, wird der Nachweis des zureichenden Erfolges nicht erbracht oder treten Umstände hervor, wodurch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, so hat die zuständige Behörde anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4)Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklich hat.
Sofern in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 behauptet wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs es bei der Externistenprüfung nach § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, die nur von Kindern im häuslichen Unterricht abzulegen ist, zu keiner Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz kommt, weil der häusliche Unterricht nicht mit dem Unterricht in Privatschulen – weder mit solchen nach § 5 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 noch mit solchen nach § 12 Schulpflichtgesetz 1985 iVm § 14 Abs 2 Privatschulgesetz – zu vergleichen ist. Eine grundlegende Unterscheidung zwischen diesen Arten der Ausbildung ist schon durch Art 17 StGG gegeben, der in den Abs 2, Abs 3 und Abs 5 Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich regelt. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat, kann schon allein aufgrund der in Art 14 Abs 7a B-VG verankernden Schulpflicht keine Verfassungswidrigkeit der in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten jährlichen Überprüfung erkannt werden und ist aus diesem Grund auch ein Verstoß gegen Art 17 StGG nicht gegeben (vgl VfGH 10.03.2015, E 1993/2014). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs beschränkt die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolgs von schulpflichtigen Schülern und Schülerinnen dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (vgl VfGH 29.11.2022, E 2730–2731/2022 mit weiteren Nachweisen).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ergibt sich aus § 42 Schulunterrichtsgesetz was unter der in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 angeordneten „Prüfung“ zu verstehen ist. Aus diesen Regelungen folgt insbesondere auch, dass der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 SchUG) abgelegten Prüfung erbracht werden kann. Daraus lässt sich ableiten, dass die in § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 genannte Prüfung ohne Einschränkung – somit auch hinsichtlich der Zulassung zu dieser Prüfung – dem Regelungsregime des § 42 SchUG unterliegt (vgl VwGH 29.05.2020, Ro 2020/10/0007 mit weiteren Nachweisen).
Die Sicherstellung eines einheitlichen Standards für Externistenprüfungen ist einerseits sowohl im Wohl der Kinder gelegen, als auch andererseits gerade nicht gleichheitswidrig.
Mit dem Elternrecht auf häuslichen Unterricht sind auch die periodischen Prüfungen der Kinder durch staatliche Organe, aber auch die Einschulung bei Nichterreichung des Unterrichtsziels vereinbart (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kann der „Nachweis des zureichenden Erfolgs des Unterrichts“ im Sinn des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfung (§ 42 SchUG) – erfolgreich – abgelegten Prüfung erbracht werden (vgl VwGH 22.12.2022, Ra 2022/10/0190 mit weiteren Nachweisen).
Sofern in der Beschwerde aufgeführt wird, dass in der gelebten Praxis Teilnehmerinnen und Teilnehmer am häuslichen Unterricht gegenüber solchen am Regelschulbetrieb diskriminiert würden, ist auf die vorigen Ausführungen zu verweisen, dass die Bestimmung des § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 nicht gleichheitswidrig ist.
Den Eltern und Kindern, die am häuslichen Unterricht teilnehmen, muss klar sein, welche Anforderungen hinsichtlich der Überprüfung des im häuslichen Unterricht erworbenen Wissens an sie gestellt werden, sodass es nicht überraschend sein kann, dass vor Ende des Unterrichtsjahres eine entsprechende Externistenprüfung abzulegen ist. Wer sich sohin für häuslichen Unterricht entscheidet, weiß, dass die Externistenprüfung abzulegen ist und muss sich darauf entsprechend vorbereiten. Wer diesen Aufgaben nicht gewachsen erscheint, wird nicht gezwungen, am häuslichen Unterricht teilzunehmen. Eltern oder Erziehungsberechtigte, die sich freiwillig hierfür entscheiden, haben sich damit auch für die Sorgetragung zur Ablegung einer Externistenprüfung entschieden.
Sofern weiters ausgeführt wird, dass das Kindeswohl dadurch verletzt worden wäre, ist festzuhalten, dass die Überprüfung des erlernten Wissens gerade dem Kindeswohl dient. Schließlich muss sichergestellt werden, dass Kinder auch im häuslichen Unterricht jenes Wissen vermittelt erhalten, das im Regelunterricht vermittelt wird, damit sie in späteren Jahren nicht mit Nachteilen wegen mangelndem Wissen konfrontiert werden.
Sofern in der Beschwerde eine Verfassungswidrigkeit des § 11 Abs 5 Schulpflichtgesetz 1985 angeführt wird, ist darauf zu verweisen, dass aus dem AB 1245, 27. GP, 2f, zu entnehmen ist, dass die begleitende Kontrolle des häuslichen Unterrichts von der Annahme ausgeht, dass die Schulleitung jener Schule, die das Kind aufgrund der Schulpflicht zu besuchen hätte, den Leistungsstand und dessen Entwicklung am besten einschätzen kann. In diesem Zusammenhang stehen dann auch die Regelungen über das durchzuführende Reflexionsgespräch, das den Entziehungsberechtigten und den Kindern eine Rückmeldung zum Leistungsstand und dessen Entwicklung im häuslichen Unterricht geben soll. Die Regelung des § 11 Abs 5 Schulpflichtgesetz 1985 soll sicherstellen, dass die Prüfung von mit der besonderen Situation, in der sich die Kinder befinden, vertrauten und erfahrenen Lehrpersonen durchgeführt wird und in ganz Österreich nach einem vergleichbaren Standard erfolgen. Dazu dient insbesondere die Schaffung einer ausschließlich örtlichen Zuständigkeit. Eine Verfassungswidrigkeit kann diesbezüglich vom Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkannt werden, dient doch die erwähnte Norm gerade der Sicherstellung eines einheitlichen Standards. Überdies wird damit auch ausgeschlossen, dass sich „Wunschergebnisse erkauft“ werden könnten.
Zur subjektiven Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ihren Sohn gegen seinen Willen und unter Gewaltanwendung zur Prüfung und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen hätte müssen, da er nicht zum Antritt zu bewegen war (er habe sich eingesperrt), ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt ihm Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
Insofern hätte die Beschwerdeführerin ihren Sohn - bereits während Monate im häuslichen Unterricht - begreiflich machen müssen, dass am Ende des Jahres eine Externistenprüfung abzulegen sein wird und ihn dahingehend vorbereiten müssen. Eine derartige Vorbereitung hätte jedenfalls zur Bereitschaft ihres Sohnes führen müssen, sich der Prüfung zu stellen.
Es ist hervorzuheben, dass die hier vorgeworfene Verpflichtung nach dem Schulpflichtgesetz 1985 darin besteht, nicht für die Ablegung der Prüfung gesorgt zu haben; der Ausgang der Externistenprüfung (ob bestanden, teilbestanden oder nicht bestanden) ist nicht Tatanlastung, wenngleich im Interesse des Kindes selbstredend ein positiver Abschluss anzustreben gewesen wäre. Es hätte an der Beschwerdeführerin – neben der bestmöglichen Wissensvermittlung im Rahmen des häuslichen Unterrichts - auch gelegen, ihren Sohn einen allfälligen (teilweisen) negativen Ausgang der Prüfung als mögliches Szenario so zu präsentieren, damit eine Weigerung zum Prüfungsantritt erst gar nicht erfolgt.
Deshalb ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist –darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht, obwohl ihr mit dem verwaltungsbehördlichen Schreiben vom 18.10.2022 hierzu Gelegenheit geboten wurde.
Insofern ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Einschätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer zumindest durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin ausgegangen wird. Diese Einschätzung hat bereits die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis getroffen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegentreten.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl etwa VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025). Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten kann (vgl OGH 25.09.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.)
Es ist von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen, wenngleich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen zum Ausdruck bringt, keine Notwendigkeit zur Ablegung der Externistenprüfung in der bestehenden Form zu sehen, sodass ihre Einlassungen in Nähe von vorsätzlicher Tatbegehung rücken.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten, was sich mildernd auswirkt.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal belangte Behörde die Mindeststrafe (Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00) verhängt hat.
Auch aus spezialpräventiven Gründen, nämlich die Beschwerdeführerin hinkünftig von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten, vor allem aber unter dem Aspekt der Generalprävention, nämlich anderen Erziehungsberechtigten von schulpflichtigen Kindern aufzuzeigen, dass Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 ernst zu nehmen sind, ist die nunmehr verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls geboten ist.
Im Zusammenhang mit § 45 Abs 1 Z 4 iVm § 45 letzter Absatz VStG kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Vorgängerbestimmung (§ 21 Abs 1 VStG) zurückgegriffen werden, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Ein derartig geringfügiges Verschulden ist gegenständlich nicht zu erblicken.
Verwaltungsgerichtlich hatte eine Präzisierung des Spruches bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) zu ergehen. Hierzu war das Verwaltungsgericht verpflichtet (VwGH 17.12.2021, Ra 2019/17/0033; 27.06.2022, 2021/03/0328).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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