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LVwG-2022/32/1921-12•LVwG T LVwG-2022/32/1921-12
LVwG-2022/32/1921-12State Administrative CourtApr 14, 2023
Bauhöhe<br/>Nachbarbeschwerde<br/>Parteirechte <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerden von Dr.in AA, Adresse 1, **** Z, sowie Dr.-Ing. BB, Mag.a CC, beide Adresse 2, **** Z, DD, Adresse 3, **** Z, und Dr.in EE, Adresse 4, **** Z, gegen Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 03.05.2022, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe der beiden nachfolgenden Spruchpunkte als unbegründet abgewiesen.
2. Anstelle der beiden Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan“ und „Schnitte, Ansichten, Strukturplan“, beide vom 25.07.2019, zuletzt geändert am 14.09.2019 (Index 04), erstellt von der FF GmbH mit dem Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 14.12.2021 bilden die beiden Einreichpläne „Grundrisse, Lageplan“ und „Schnitte, Ansichten, Strukturplan“, beide vom 25.07.2019, zuletzt geändert am 16.09.2022 (Index 05), erstellt von der FF GmbH mit dem Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.09.2022 einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung.
3. Anstelle des Energieausweises vom 27.05.2019 mit Einlaufvermerk der belangten Behörde vom 29.07.2019 bildet der Energieausweis vom 20.09.2022 mit dem Einlaufvermerk des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.09.2022 einen integrierenden Bestandteil der Baubewilligung
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Hinweis:
In den neuen Plänen wurden die Röhrenkollektoren durch eine Photovoltaikanlage ersetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Sämtliche der nachgenannten Grundstücke befinden sich in der Katastralgemeinde Y, weshalb ein dahingehender Hinweis in der Folge unterbleibt.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 25.07.2019, eingegangen bei der belangten Behörde am 29.07.2019, wurde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage im Anwesen Adresse 5 in **** Z beantragt.
Am 05.08.2021 wurde seitens der belangten Behörde vor Ort eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
An dieser Verhandlung teilgenommen haben Dr.-Ing. BB, Dr.in AA und DD. Bei der Verhandlung wurden Mag.a CC von Dr.-Ing. BB und Dr.in EE von DD vertreten.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden zuletzt mit Eingang am 14.12.2021 geänderte Bauunterlagen vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Baubewilligungsbescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Z vom 03.05.2022, Zahl ***, wurde der nunmehrigen Bauwerberin GG GmbH die nachgesuchte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen haben Dr.-Ing. BB, Mag.a CC, DD und Dr.in EE sowie Dr.in AA Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Die Beschwerdeführer Dr.-Ing. BB, Mag.a CC, DD und Dr.in EE bringen zusammengefasst darin wie folgt vor:
Sie seien Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundparzellen Gst1 und Gst2. Zudem seien sie Miteigentümer der beiden Grundparzellen Gst3 und Gst4 auf denen ua eine Servitut zugunsten des Baugrundstückes eingetragen sei. Sie hätten mit dem Schreiben vom 03.08.2021 bzw 04.08.2021 schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, auf welche die belangte Behörde im Wesentlichen nicht näher eingegangen sei.
Es läge keine gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vor, da die Dienstbarkeit auf dem Grundstücken Gst2 und Gst4 unzulässig erweitert würde.
Zudem sei die tatsächlich vorhandene Zufahrt zu eng.
Es habe hinsichtlich der rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche keine eingehende Prüfung seitens der belangten Behörde stattgefunden.
Die zur Wohnanlage der Beschwerdeführer gehörende Mauer werde in statisch unzulässiger Weise in Anspruch und sei dadurch eine mögliche Gefahr von Passanten gegeben. Auf § 38 Abs 1 TBO 2022 wurde in diesem Zusammenhang verwiesen, wobei insbesondere mit Blickrichtung auf die unverankert geplante Baugrube Vorkehrungen zu treffen seien. Zudem seien Beweissicherungen durchzuführen.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Baumassenberechnung unrichtig sei. Tatsächlich ergäbe sich eine viel höhere Baumassendichte.
In der Beschwerde von Frau Dr.in AA wird vorgetragen, dass keine gesicherte Zufahrt zum Bauobjekt bestehen würde. Zudem bringt die Genannte - wie auch die anderen Beschwerdeführer - die Notwendigkeit von Vorkehrungen im Zuge der Bauausführung und die fehlerhafte Berechnung der oberirdischen Baumasse vor.
Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Rahmen des Kaufvertrages mit der Bauherrin Vereinbarungen getroffen habe, die in der Baueinreichung und der bekämpften Baubewilligung keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Sie führt aus, dass sie eine Beschädigung von Leitungen und die Gefahr der Statik ihres Schwimmbeckens befürchte.
Zudem seien von den Baumaßnahmen auch Pflanzen Grenzbereich betroffen, welche fachgerecht zu entfernen, zwischenzulagern und nach der Bauvollendung wieder einzusetzen seien.
Weiters führt sie aus, dass nachstehende Auflagen vorzuschreiben seien:
den Swimmingpool der Beschwerdeführerin mit einer Schutzfolie abzudecken;
nach Norden hin keinerlei zusätzlichen Fenster einzubauen;
den Aufzug im Norden mit einer massiven Betonmauer anstelle von Glas auszuführen;
die Böschungen zwischen den beiden Grundgrenzen niveaumäßig auszugleichen;
den Bereich vor der Terrasse des Wohnhauses von Gst Gst5 mit Aushubmaterial aufzuschütten und zu humusieren, sodass bis zum Gst Gst6 eine ebene Fläche erzielt wird;
an der gemeinsamen Grundgrenze einen Erdwall in Höhe von 50 cm aufzuschütten und zu humusieren und darauf die Thujenhecke der Beschwerdeführerin als Sichtschutz wieder einzusetzen;
einen 1,4 m hohen Zaun an der Grundstücksgrenze anzubringen;
die Thujenhecke der Beschwerdeführerin so zwischenzulagern, dass sie keinen Schaden nimmt;
die gesamte Leitung im Bereich der Grenze zwischen den Grundstücken Gst5 und Gst6 bis zum Abzweiger im Falle der Durchführung von Grabarbeiten in diesem Bereich zu erneuern oder ein Beweissicherungsverfahren zum Zustand der Leitung durchzuführen;
eine Beweissicherung hinsichtlich des Zustandes des auf Gst Gst**5 errichteten
Schwimmbeckens durchzuführen;
eine Beweissicherung hinsichtlich der Kanalleitungen, die von der Bauführung betroffen sein könnten, ist durchzuführen;
eine Baugrubenabsicherung vorzunehmen;
den Spielplatz der zu errichtenden Wohnanlage so abzusichern, dass keine Bälle oder sonstigen Gegenstände auf das Nachbargrundstück gelangen können;
Erdanker, sofern diese überhaupt nötig sind, nach der Bauvollendung unverzüglich wieder zu entfernen;
eine Grenzmauer zwischen Gst Gst5 und Gst6 zu errichten.
Zudem wird vorgebracht, dass die Bauhöhe nicht den Festlegungen des Bebauungsplanes sowie den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und des Tiroler Raumordnungsgesetzes entsprechen würde.
Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden, nachdem eine Expertise des hochbautechnischen Amtssachverständigen vorgelegen hat (Gutachten vom 05.09.2022), seitens der Bauwerberin geänderte Pläne eingereicht (vgl obige Spruchpunkte 2. und 3.).
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der DD, Dr.in JJ (vertritt auch Dr.in EE) und Dr.-Ing. BB (vertritt auch Mag.a CC) teilgenommen haben.
Zudem teilgenommen haben Vertreter der Bauwerberin, deren Rechtsvertreter, Vertreter der belangten Behörde, der Planverfasser und der hochbautechnische Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Zentrale Baudienste.
II.Sachverhalt:
Die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten und geänderten bzw überarbeiteten Einreichpläne entsprechen den Vorgaben des Bebauungsplanes mit der Planbezeichnung *** (in Kraft getreten am 17.03.2010) sowie dem ergänzenden Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** (in Kraft getreten am 07.07.2010) in Bezug auf die sich daraus ergebende Bauhöhe.
Dies wird insbesondere dadurch begründet, dass die Oberkante der nunmehr vorgesehenen Photovoltaik-Anlage mit einer absoluten Höhe von 609,0 m eingeplant wurde, wodurch diese sich exakt mit dem im ergänzenden Bebauungsplan mit der Planbezeichnung *** ergebenden festgelegten höchsten Gebäudepunkt mit 609,00 m, deckt.
Der Grundbuchsauszug EZ *** BG Z (Gpn 1, Gst2, Gst3, Gst4) weist im Lastenblatt ua folgende Dienstbarkeiten aus:
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens auf Gst Gst4 für Gst Gst6 in EZ ****
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens und der Kanalführung auf Gst Gst4 für Gst Gst7 in EZ ***
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens auf Gst Gst3 Gst4 für Gst Gst8 in EZ **** Gst Gst9 in EZ ****
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens auf Gst Gst3 Gst4 gem Pkt. 1 Beschluß *** für
Gst 9 in EZ *** Gst Gst10 in EZ **** Gst Gst11 in EZ **** Gst Gst12 in EZ **** Gst Gst13 in EZ **** Gst Gst14 in EZ **** Gst Gst**15 in EZ ****
DIENSTBARKEIT des Gehens und Fahrens und der Kanalführung gem Pkt II Abs 1 2 Dienstbarkeitsvertrag *** auf Gst Gst2 Gst4 für Gst Gst5 in EZ **** Gst Gst6 in **** Gst Gst**16 in ****
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des Grundbuchsauszuges EZ *** BG Z (Auszug vom 21.09.2021) und des Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Zentrale Baudienste, vom 26.09.2022, ***, treffen. Dieses Gutachten gilt als erstattet im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und wurde neben anderen Unterlagen den Verfahrensparteien zusammen mit dem Ladungsbeschluss übermittelt.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBL Nr 44/2022 idF LGBl Nr 62/2022:
„§ 7
Bauhöhe
(1) Die zulässige Höhe von baulichen Anlagen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegte Bauhöhe oder durch eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt.
…
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
b) der Bestimmungen über den Brandschutz,
c) der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
d) der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
e der Abstandsbestimmungen des § 6,
f) das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5) Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(6) Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8) Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9) Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
V.Erwägungen:
Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Die Verbindung des Bauplatzes mit der Gemeindestraße Schusterbergweg im Westen erfolgt ua über die Grundstücke Gst4 (allenfalls Gst17) und Gst**2. Diese stehen im Miteigentum der Beschwerdeführer Dr.-Ing. BB, DD, Mag.a CC und Dr.in EE.
Die allenfalls weiteren betroffenen Grundstücke 6 und Gst7 stehen nicht im (Mit)eigentum der Genannten. Insofern bleiben diese Grundstücke in der Folge außer Betracht.
Nach § 6 Tiroler Straßengesetz werden die öffentlichen Straßen in folgende Straßengruppen gereiht: 1. Landesstraßen, 2. Gemeindestraße, 3. öffentliche Interessentenstraßen und 4. öffentliche Privatstraßen.
Gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfolgt die Erklärung einer Straße zur Landesstraße durch ihre Aufnahme in das Landesstraßenverzeichnis.
Gemäß § 13 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfolgt die Erklärung einer Straße zur Gemeindestraße durch Verordnung der Gemeinde.
Gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Straßengesetz erfolgt die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße a) bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluss der Straßeninteressentschaft oder b) bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
Da offenkundig keine dieser Erklärungen vorliegt und im Übrigen ein Vorliegen von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet werden, ist auszuschließen, dass diese Verbindung vom Bauplatz zum Schusterbergweg eine Landesstraße, Gemeindestraße oder eine öffentliche Interessentenstraße darstellt.
Gemäß § 34 Abs 1 Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Privatstraßen jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die a) von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder b) unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
Auch eine solche Erklärung ist offenkundig nicht vorliegend und wird von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Betreffend § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen:
Durch die Feststellung der Öffentlichkeit erfolgt ein Eingriff in das Eigentumsrecht, weshalb schon deshalb die Voraussetzungen für diese Feststellung restriktiv auszulegen sind. Ein aktuelles dringendes Verkehrsbedürfnis ist folglich nicht anzunehmen, soweit für den betroffenen Personenkreis ohnedies eine entsprechende Servitut besteht. Schon angesichts des grundrechtlichen Hintergrundes können daher Verkehrsbedürfnisse, die aktuell durch Servituten befriedigt werden, jedenfalls nicht als ausschlaggebend dafür angesehen werden, dass ein die Feststellung der Öffentlichkeit rechtfertigendes dringendes Verkehrsbedürfnis der Allgemeinheit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen des Tiroler Straßengesetzes gegeben ist (vgl VwGH vom 20.09.2012, 2009/06/0092, VwGH vom 18.10.2012, 2010/06/0178).
Über das Grundstück Gst2 wird das Grundstück Gst1 (dieses steht im Miteigentum der Beschwerdeführer Dr.-Ing. BB, DD, Mag.a CC und Dr.in EE) sowie der Bauplatz (Servitut) erschlossen. Ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis kann daher in diesem Zusammenhang nicht erblickt werden und wird auch nicht behauptet. Was die Grundparzellen 1386 und Gst4 anlangt, ist festzuhalten, dass – wie auf Sachverhaltsebene festgestellt - die nördlich und südlich dieser Grundparzellen angrenzenden Grundstücke sowie die Grundstücke, die über die vom Grundstück Gst4 nach Süden führende Stichstraße erschlossen sind, über Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens verfügen.
In Ansehung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher auch diese Grundparzellen betreffend ein dringendes öffentliches Verkehrsbedürfnis nicht zu erblicken und wird im Übrigen auch nicht behauptet, weshalb schon deshalb eine öffentliche Privatstraße nicht vorliegen kann.
Im Ergebnis ist die Vorfrage dahingehend zu beurteilen, dass eine öffentliche Straße im Sinn des § 6 Tiroler Straßengesetz nicht vorliegt und daher den vorgenannten vier Beschwerdeführern schon deshalb eine Parteistellung im Sinn des § 33 Abs 7 TBO 2022 (Straßenverwalter) nicht zukommt. Somit sind sie auch nicht berechtigt, die nach lit a und/ oder b leg cit zukommenden Vorbringen zu erstatten.
Nachdem Dr.in AA nicht Eigentümer eines jener Grundstücke ist, die die Verbindung zwischen dem Bauplatz und dem westlich gelegenen Schusterbergweg bilden, ist sie ebenfalls nicht Partei im Sinn des § 33 Abs 7 TBO 2022.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (etwa VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0007, 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062).
Unter Beachtung der Mitspracherechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022 der hier einschreitenden Nachbarn hat eine Prüfung der Beschwerden ergeben, dass zutreffend eine Höhenüberschreitung vorgebracht wurde. Andere subjektiv-öffentliche Rechte im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 wurden nicht vorgebracht.
Eine Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen im Zuge des behördlichen Verfahrens hat ergeben, dass tatsächlich eine Höhenüberschreitung vorgelegen hatte. Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde der Bauwerberin Gelegenheit zu geben, eine inhaltliche Verbesserung des Bauansuchens vorzunehmen. Dazu war das Verwaltungsgericht verpflichtet. Die Bauwerberin hat geänderte Pläne (vgl obige Spruchpunkt 2. und 3.) eingebracht, wobei eine neuerliche Begutachtung durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen (Gutachten vom 26.09.2022) ergeben hat, dass eine Höhenüberschreitung der im Bebauungsplan festgelegten Bauhöhe nicht weiter vorliegt.
Im Ergebnis ist daher dieses Vorbringen unbegründet.
Das übrige Vorbringen der Beschwerdeführer ist von den Nachbarrechten nach § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht umfasst und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht zulässig vorgebracht werden, weshalb dahingehend lediglich wie folgt angemerkt wird:
Die Frage, ob eine entsprechende, rechtlich gesicherte Zufahrt vorliegt bzw eine unzulässige Erweiterung einer Dienstbarkeit gegeben ist, ist vom Mitspracherecht der Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht umfasst.
Im Übrigen hat die Projektleiterin der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgeführt, dass im Rahmen der Projekterstellung mit einem Verkehrsplaner die Zufahrtsplanung geprüft wurde. Aus dieser Prüfung hat sich ergeben, dass die Zufahrt, so wie geplant, für das gegenständliche Bauvorhaben ausreicht.
Abschließend darf auf den Zivilrechtsweg zu verwiesen werden.
Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und es kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu (vgl VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0123).
Soweit eine statische Belastung der Stützmauer und damit einhergehend eine mögliche Gefährdung moniert wird, ist auszuführen, dass auch hier ein Mitspracherecht der Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht gegeben ist, da dies Belange der Bauausführung betrifft.
Das Vorbringen im Zusammenhang mit der Bauausführung (Statik des Schwimmbeckens, Bepflanzungen im Grenzbereich, etc) ist von den Parteirechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 ebenfalls nicht umfasst.
Zudem ist erwähnen, dass mit dem angefochtenen Baubewilligungsbescheid auch die Bestellung eines Bauverantwortlichen aus dem Fachgebiet für Geologie und/oder Geotechnik aufgetragen wurde. Gemäß § 39 Abs 3 TBO 2022 hat der Bauverantwortliche die Bauausführung zu überwachen und der Behörde Abweichungen von der Baubewilligung oder sonstige Mängel bei der Bauausführung unverzüglich mitzuteilen. Er hat der Behörde weiters auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Das Mitspracherecht der Nachbarn nach § 33 Abs 3 lit c TBO 2022 besteht zu den Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe. Hinsichtlich der Einhaltung von Baudichten besteht kein Mitspracherecht.
Zu erwähnen ist, dass bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der von der belangten Behörde beigezogene stadtplanerischer Amtssachverständige seine Berechnungsmethode erläutert hat.
Hinsichtlich der Einwendungen, wonach die Wasser- und Kanalleitung im Grenzbereich in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, ist wiederum auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
Ein Rechtsanspruch auf Vorschreibungen von Auflagen besteht nicht. Die von der Beschwerdeführerin Dr.in AA mit der Bauwerberin getroffenen Vereinbarungen sind zivilrechtlicher Natur.
Unbeschadet des Umstandes, dass weder die Bauausführung noch zivilrechtliche Belange vom Mitspracherecht der Nachbarn im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 umfasst sind, wird auf die Ausführungen des Geschäftsführers der Bauwerberin bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hingewiesen:
„Im Hinblick auf eine Grundstücksbegradigung, sohin, dass wir das Gelände anpassen, hier die Hecke neu gesetzt wird und der Pool geschützt wird, gibt es eine Vereinbarung mit Frau Dr. AA. Zu diesem Zeitpunkt, als wir das abgeschlossen haben, sind wir noch davon ausgegangen, dass wir keinen Fremdgrund im Zusammenhang mit der Baugrubensicherung benützen oder brauchen. In diesem Zusammenhang wird seitens der Bauwerberin, sofern es notwendig ist, noch gesondert auf Frau Dr. AA zugegangen werden.“
…
„Der Geschäftsführer der Bauwerberin führt aus, dass bereits eine Vereinbarung mit Frau AA hinsichtlich der Ausgestaltung der Baustellensicherung getroffen wurde und er sich bewusst ist, dass dieser besondere Bedeutung zukommt.“
…
„Der Geschäftsführer der Bauwerberin führt aus, dass im Zusammenhang mit den umliegenden Grundstücken Beweissicherungen angedacht sind. Dies schon aus Selbstschutz, um etwaigen Schadenersatzforderungen dann entsprechend begegnen zu können. Der Geschäftsführer präzisiert, dass diese Beweissicherung bei allen jenen Grundstücken durchgeführt wird, die im 5m-Bereich zur Grundstücksgrenze des Baugrundstückes liegen. Damit ist auch die Wohnanlage der Beschwerdeführer laut BB und AA umfasst.“
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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