LVwG T LVwG-2023/49/0218-5; LVwG-2023/49/0219-5; LVwG-2023/49/0220-5; LVwG-2023/49/0252-5

LVwG-2023/49/0218-5; LVwG-2023/49/0219-5; LVwG-2023/49/0220-5; LVwG-2023/49/0252-5State Administrative CourtApr 5, 2023

Regest

Kanalanschlussgebühr<br/>Wasseranschlussgebühr<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/49/0218-5; LVwG-2023/49/0219-5; LVwG-2023/49/0220-5; LVwG-2023/49/0252-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.49.0218.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Marktgemeinde Y (belangte Behörde) jeweils vom 19.6.2022, Zlen ***, *** und *** (BVEen jeweils vom 28.11.2022, Zlen ***, *** und ***), betreffend die Vorschreibung von Gebühren für die Wasser- und Kanalbenützung, das Niederschlagswasser, den Restmüll/die Entleerungen, die Zählermiete sowie der Müll-Grundgebühr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2023,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Wasserbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 von € 2.006,00 (Verbrauch 2.012m³, € 1,00/m³, abzüglich € 6,00 Akonto), eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 von € 4.417,40 (Verbrauch 2.012m³, € 2,20/m³, abzüglich € 9,00 Akonto), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.3.2020 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼) und eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.3.2020 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), insgesamt € 6.443,66, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Wasserbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 von € 1.871,19 (Verbrauch 1.844m³, € 1,018/m³, abzüglich € 6,00 Akonto), eine Kanalbenützungsgebühr für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 von € 4.149,44 (Verbrauch 2.012m³, € 2,26/m³, abzüglich € 18,00 Akonto), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼), eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), und eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 1.1.2021 bis 31.3.2021 von € 17,50 (1 Punkt Leerstandsabgabe bis 100m², € 70,00 pro Punkt jährlich, davon ¼), insgesamt € 6.058,39, vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.6.2022, Zl ***, schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Objekt Adresse 2, **** Y, eine Gebühr für Restmüll/Entleerungen von € 8,70 (14,50kg, € 0,60/kg), eine Zählermiete für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 15,28 (Funkzählergebühr € 61,10 jährlich, davon ¼), eine Gebühr für das Niederschlagswasser für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 4,98 (abflussrelevante Fläche: 36,29m², € 0,549/m² jährlich, davon ¼), und eine Müll-Grundgebühr für den Zeitraum von 1.4.2021 bis 30.6.2021 von € 17,50 (1 Punkt Leerstandsabgabe bis 100m², € 70,00 pro Punkt jährlich, davon ¼), insgesamt € 46,46, vor.

Mit Schriftsatz vom 20.6.2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Bescheide Beschwerde. In dieser machte sie unter anderem geltend, das verfahrensgegenständliche Objekt sei amtsbekannt zumindest seit dem Jahre 2018 unbewohnt. Die Vorschreibung der Wasserbenützungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 sei daher nicht gerechtfertigt und der angenommene Verbrauch nicht nachvollziehbar. Die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren für die Jahre 2018 und 2019 sei ebenso nicht gerechtfertigt und läge dieser nur eine Schätzung zu Grunde, die jedoch aufgrund des unbewohnten Objektes nicht greifen könne. Auch die Vorschreibung einer Zählermiete, die Vorschreibungen für Niederschlagswasser, für Restmüllentleerungen und eine Müll-Grundgebühr sei nicht gerechtfertigt. Ein Aufwand sei nicht gegeben, auch würden jegliche Bescheinigungen fehlen. Zudem seien die den Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenverordnungen verfassungswidrig. Zum Beweis der nicht angefallenen Wasserbenützungs- und Kanalbenützungsgebühren, die in Rechnung gestellt worden seien, werde die Vorlage der Ableseprotokolle und die Einvernahme jener Person beantragt, die die Ablesung vorgenommen habe. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Abgabenbeträge mit € 0,00 festzusetzen.

Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 28.11.2022, Zlen ***, *** und ***, wies die belangte Behörde die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet ab.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2022, Zl ***, wurde darauf verwiesen, die Zählermiete und die Gebühr für die Entsorgung des Oberflächenwassers sei jedenfalls, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes, vorzuschreiben. Die Ablesung des Funkzählers sei im Jänner 2020 erfolgt und der Verbrauch für das Jahr 2019 sei mit 2.012m³ festgestellt worden. Am 8.5.2020 sei eine weitere Ablesung vereinbart worden, welche dann am 22.6.2020 durch den Wassermeister der belangten Behörde stattgefunden habe. Dabei sei der Zähler mit dem Stand von 4.147m³ abgelesen worden, was einen Verbrauch von 1.844m³ für den Zeitraum Dezember 2019 bis Juni 2020 ergeben habe. Auftragsgemäß sei daraufhin die Wasserversorgung des Objektes mit dem Hausanschlussschieber unterbrochen worden. Am 4.9.2020 sei die belangte Behörde informiert worden, eine Installateur werde mit der Fehlersuche beauftragt. Das Ergebnis der Fehlersuche liege bis heute nicht vor. Da hier offensichtlich ein technisches Gebrechen im Haus vorliege, wahrscheinlich, weil es über den Winter unbewohnt gewesen sei, greife die Beschwerdebegründung gegen die Wasser- und Kanalbenützungsgebühr nicht. Auch würden die entsprechenden Verordnungen jährlich vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigt werden. Die Behauptung, die den Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenverordnungen seien verfassungswidrig, sei ohne Substanz. Das entsprechende Protokoll aus der Ablesung des Zählers sowie die Stellungnahme des Wassermeisters der Gemeinde sei bereits am 15.4.2021 übermittelt worden.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2022, Zl ***, wurde darauf verwiesen, die Zählermiete und die Gebühr für die Entsorgung des Oberflächenwassers sei jedenfalls, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes, vorzuschreiben. Die Vorschreibung der Leerstandsabgabe in Form der Müll-Grundgebühr erfolge zu Recht, da die Beschwerdeführerin das Objekt im Vorschreibungszeitpunkt nicht bewohnt habe. Eine Kontrolle des Funkzählers sei am 22.6.2020 vom Wassermeister erfolgt und sei dabei auch auftragsgemäß die Wasserversorgung unterbrochen worden (Stellungnahme des Wassermeisters zur Zählerablesung vom 22.6.2020: „Kontrolle Wasserzähler, Zähler dreht sich, Leckage aktuell. Schieber vor Zähler abgedreht. Rechtsanwalt BB wurde darüber informiert, dass vor dem Winter die gesamte Anlage frostsicher zu machen ist. Es wurde von Ihm angeordnet, den Hausanschlussschieber abzudrehen. Der Wasserzähler bleibt bis auf Weiteres eingebaut, die Zählermiete ist weiter zu bezahlen. Dies wurde zur Kenntnis genommen. Zählernummer: ***, Zählerstand: 4.147m³“). Am 4.9.2020 sei die belangte Behörde darüber informiert worden, ein Installateur werde mit der Fehlersuche beauftragt und darüber werde berichtet werden. Trotz mehrmaligem Nachfragen vom 17.11.2020, 20.1.2021 und 23.2.2021 habe man keine Information zum Ergebnis der Fehlersuche erhalten. Die Begründung, die Wasser- und Kanalbenützungsgebühren seien nicht gerechtfertigt, weil das Haus unbewohnt sei, könne nicht greifen, da bereits seit Juni 2020 bekannt gewesen sei, die Zählerablesung vom 22.6.2020 habe einen Verbrauch von 1.844m³ im Zeitraum von Dezember 2019 bis Juni 2020 ergeben. Das gewünschte Ableseprotokoll des Funkzählers sei per Mail am 15.4.2021 zugesandt worden. Die entsprechenden Verordnungen würden jährlich vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigt werden. Die Behauptung, die den Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenverordnungen seien verfassungswidrig, sei ohne Substanz.

In der Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 28.11.2022, Zl ***, wurde darauf verwiesen, die Zählermiete und die Gebühr für die Entsorgung des Oberflächenwassers sei jedenfalls, unabhängig von der Nutzung des Gebäudes, vorzuschreiben, ebenfalls die Leerstandsabgabe für das unbewohnte Objekt in Form der Müll-Grundgebühr. Die Restmüllentleerung der Tonne *** sei erfolgt, da die Tonne zur Entleerung bereitgestellt worden sei. Es obliege dem Hausbesitzer die Tonne zur Entleerung bereitzustellen oder so zu verwahren, dass keine unbefugte Benützung oder Entleerung erfolgen könne. Die entsprechenden Verordnungen würden jährlich vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigt werden. Die Behauptung, die den Bescheiden zugrundeliegenden Gebührenverordnungen seien verfassungswidrig, sei ohne Substanz.

Mit den rechtzeitig eingebrachten Vorlageanträgen vom 12.12.2022 begehrte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerden durch das Landesverwaltungsgericht.

Mit Vorlagebericht vom 19.1.2023 wurden die gegenständlichen Abgabenakten von belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol übermittelte die belangte Behörde per E-Mail am 2.3.2023 die Wasser-, Kanal- und Müllgebührenordnungen der Jahre 2019 bis 2021 und einen aktuellen Meldezettel der Beschwerdeführerin.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Abgabenakten der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 30.3.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an welcher die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, zwei Vertreter der belangten Behörde sowie der Wassermeister der belangten Behörde als Zeuge, der die verfahrensgegenständlichen Ablesungen vornahm, teilnahmen.

II.Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Objektes in der Adresse 2, **** Y.

Das Objekt ist seit 18.8.2018 unbewohnt.

Im Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 liegt ein Wasserverbrauch (Kanal) von 2.012m³ und im Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 von 1.844m³ vor, welcher mit dem Zähler (Funkzähler), mit der Nummer ***, gemessen wurde.

In den Zeiträumen von 1.1.2020 bis 31.3.2020, von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 ist eine Zählermiete zu entrichten (Wasserzählerkapazität 4m³/h).

Die abflussrelevante Fläche für das Niederschlagswasser in den Zeiträumen von 1.1.2020 bis 31.3.2020, von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 beträgt 36,29m².

Für die Zeiträume von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 ist eine Leerstandsabgabe für die im verfahrensgegenständlichen Objekt befindliche Wohnung Top 1 (bis 100m²) in Form der Müll-Grundgebühr zu entrichten.

Im Zeitraum von 1.3.2021 bis 31.5.2021 erfolgten Restmüllentleerungen der Tonne *** von 14kg und von 0,50kg, insgesamt von 14,50kg.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich zunächst aus dem Abgabenakt und dem verwaltungsgerichtlichen Akt und insbesondere aus den Aussagen der Vertreter der belangten Behörde sowie des als Zeugen einvernommenen Wassermeisters der belangten Behörde, der die Ablesungen des Wasserverbrauches vornahm. Die Höhe des Wasserverbrauchs ergibt sich unzweifelhaft aufgrund der im Abgabenakt einliegenden Ableseprotokolle und der Stellungnahme des Wassermeisters vom 22.6.2022 sowie den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen des Zeugen und des Tiefbauamtsleiters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach der Wasserzähler mit integriertem Funkzähler geeicht war, fehlerfrei funktionierte und eine Manipulation verfahrensgegenständlich ausgeschlossen werden kann.

Der festgestellte Sachverhalt steht daher unbestritten fest. Die Aufnahme weiterer Beweise zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes war demzufolge nicht mehr erforderlich. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der festgestellte Sachverhalt von Seiten der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten (Zählermiete, abflussrelevante Entwässerungsfläche, Müll-Grundgebühr als Leerstandsabgabe für die Wohnung Top 1 der Kategorie 1, Müllentleerungen im Ausmaß von insgesamt 14,50kg der Tonne mit 240 Litern, Zeiträume der Vorschreibungen, Akontozahlungen), lediglich die Höhe des Wasserverbrauches in Frage gestellt. Der Wasserverbrauch steht jedoch aufgrund der im Abgabenakt einliegenden Stellungnahme des Wassermeisters vom 22.6.2020, in welcher sich auch ein Lichtbild des Wasserzählers mit dem Endstand von 4.417m³ befindet, den ebenfalls im Abgabenakt befindlichen Ableseprotokollen aus dem EDV-System der belangten Behörde (Ausdrucke vom 29.4.2020 und 7.4.2021), und der Zeugenaussage des Wassermeisters unzweifelhaft fest. Die Zählerdaten wurden jeweils am 31.12.2019 und 31.12.2020 über den Funkzähler an die belangte Behörde übermittelt, die diese nach erfolgter Kontrolle mangels Fehlermeldung in das EDV-System einspielte und ohne weitere Manipulation der verfahrensgegenständlichen Vorschreibung der Wasser- und Kanalbenützungsgebühren zugrunde legte. Im Übrigen stand die belangte Behörde mehrmals wegen dem Wasserverbrauch mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Kontakt und drehte über Auftrag den Hausanschlussschieber am 22.6.2020 zu. Ab 22.6.2020 lag kein weiterer Wasserverbrauch mehr vor und erfolgte daher auch keine weitere Vorschreibung einer Wasser- und Kanalbenützungsgebühr.

IV.Rechtsgrundlagen

Wassergebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2019 (WasserO 2019):

„§ 1. Gebührenarten

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (kurz: WVA) erhebt die Marktgemeinde St. Johann in Tirol folgende Gebühren:

(…)

b) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr

(…)

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Benützungsgebühr

(…)

4. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³.

(…)

6. Die Benützungsgebühr beträgt EUR 1,00 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % bereits enthalten.

(…)“

Wassergebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2020 (WasserO 2020):

§ 1. Gebührenarten

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (kurz: WVA) erhebt die Marktgemeinde St. Johann in Tirol folgende Gebühren:

(…)

b) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr

c) eine monatliche Zählergebühr

(…)

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe der Benützungsgebühr

(…)

4. Die Bemessungsgrundlage ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³.

(…)

6. Die Benützungsgebühr beträgt EUR 1,018 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % bereits enthalten.

(…)

§ 5. Zählergebühren

Die Zählergebühr wird für die Beistellung des Wasserzählers in Form einer jährlichen Gebühr eingehoben. Die Vorschreibung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen.

Wasserzählerkapazität

Betrag in EUR

4 m³/h

61,10

(…)“

Wassergebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2021 (WasserO 2021):

§ 1. Gebührenarten

Zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage (kurz: WVA) erhebt die Marktgemeinde St. Johann in Tirol folgende Gebühren:

(…)

c) eine monatliche Zählergebühr

(…)

§ 5. Zählergebühren

Die Zählergebühr wird für die Beistellung des Wasserzählers in Form einer jährlichen Gebühr eingehoben. Die Vorschreibung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen.

Wasserzählerkapazität

Betrag in EUR

4 m³/h

61,10

(…)“

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2019 (KanalO 2019):

§ 1. Gebührenarten

Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol erhebt zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung folgende Gebühren:

(…)

c) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr für häusliches und betriebliches Abwasser

(…)

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe

(…)

(2) Die Bemessungsgrundlage für das häusliche und betriebliche Abwasser ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³.

(…)

(7) Die Benützungsgebühr für häusliches und betriebliches Abwasser beträgt EUR 2,20 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten.“

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2020 (KanalO 2020):

§ 1. Gebührenarten

Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol erhebt zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung folgende Gebühren:

(…)

c) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr für häusliches und betriebliches Abwasser

d) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr für Niederschlagswasser

e) eine jährlich wiederkehrende Zählergebühr

(…)

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe

(…)

(2) Die Bemessungsgrundlage für das häusliche und betriebliche Abwasser ist der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³.

(…)

(7) Die Benützungsgebühr für häusliches und betriebliches Abwasser beträgt EUR 2,26 je m³ Wasserverbrauch. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten.“

(8) Bei Einleitung von Niederschlagswasser in die ABA wird zusätzlich eine Benützungsgebühr auf Grundlage der abflussrelevanten Entwässerungsfläche berechnet.

(9) Die Bemessungsgrundlage für das Niederschlagswasser ist die abflussrelevante Entwässerungsfläche (Horizontalprojektion in Quadratmetern).

(10) Die abflussrelevante Entwässerungsfläche ist die Summe aller abflussrelevanten Dachflächen und befestigten Bodenflächen (Horizontalprojektion in Quadratmetern.

(11) Begrünte Dachflächen und begrünte Bodenflächen sind von der Benützungsgebühr nach Abs. 8 ausgenommen.

(12) Die Benützungsgebühr bei Einleitung von Niederschlagswässern beträgt EUR 0,549 je m² Entwässerungsfläche. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten.

(…)

§ 5. Zählergebühren

(1) Die Zählergebühr wird für die leihweise Beistellung des Wasserzählers in Form einer jährlichen Gebühr eingehoben. Die Vorschreibung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen.

(2) Die Zählergebühr ist von der Wasserzählerkapazität abhängig und hat nachstehende Höhe (in diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten):

Wasserzählerkapazität

Höhe der jährlichen Gebühr in EUR

4 m³/h

61,10

(…)“

Kanalgebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2021 (KanalO 2021):

§ 1. Gebührenarten

Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol erhebt zur Deckung des Kostenaufwandes für die Abwasserbeseitigung folgende Gebühren:

(…)

d) eine jährlich wiederkehrende Benützungsgebühr für Niederschlagswasser

e) eine jährlich wiederkehrende Zählergebühr

(…)

§ 4. Bemessungsgrundlage und Höhe

(…)

(8) Bei Einleitung von Niederschlagswasser in die ABA wird zusätzlich eine Benützungsgebühr auf Grundlage der abflussrelevanten Entwässerungsfläche berechnet.

(9) Die Bemessungsgrundlage für das Niederschlagswasser ist die abflussrelevante Entwässerungsfläche (Horizontalprojektion in Quadratmetern).

(10) Die abflussrelevante Entwässerungsfläche ist die Summe aller abflussrelevanten Dachflächen und befestigten Bodenflächen (Horizontalprojektion in Quadratmetern.

(11) Begrünte Dachflächen und begrünte Bodenflächen sind von der Benützungsgebühr nach Abs. 8 ausgenommen.

(12) Die Benützungsgebühr bei Einleitung von Niederschlagswässern beträgt EUR 0,549 je m² Entwässerungsfläche. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten.

(…)

§ 5. Zählergebühren

(1) Die Zählergebühr wird für die leihweise Beistellung des Wasserzählers in Form einer jährlichen Gebühr eingehoben. Die Vorschreibung erfolgt in vierteljährlichen Teilbeträgen.

(2) Die Zählergebühr ist von der Wasserzählerkapazität abhängig und hat nachstehende Höhe (in diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer von 10 % enthalten):

Wasserzählerkapazität

Höhe der jährlichen Gebühr in EUR

4 m³/h

61,10

(…)“

Abfallgebührenordnung der Marktgemeinde St. Johann in Tirol, Jahr 2021 (AbfallO 2021):

§ 1. Arten der Gebühren

Die Marktgemeinde St. Johann in Tirol hebt zur Deckung des Aufwandes, der ihr durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein.

§ 2. Entstehen des Gebührenanspruchs

1. Der Gebührenanspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.

2. Der Gebührenanspruch auf die weitere Gebühr entsteht mit der Übergabe der Abfälle an die zu deren Abholung oder Sammlung bestimmten Einrichtungen oder Anlagen.

§ 3. Grundgebühr

1. Die Kosten der Abfallentsorgung werden nach einem Punktesystem verteilt. Ein Punkt beträgt EUR 70,00.

(…)

3. Für die Grundgebühr gelten nachstehende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze pro Jahr.

(…)

h) Leerstandsabgabe

Bei Objekten, in denen keine Personen gemeldet sind, wird für die Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung die Grundgebühr eingehoben.

Bemessungsgrundlage ist die Größe der Wohnung.

Wohnung bis 100 m² Wohnnutzfläche (Kategorie 1)

1 Punkt

(…)

§ 4. Weitere Gebühr

Die Wertsicherung der weiteren Gebühr erfolgt zum 1. Dezember eines Jahres. Darüber hinaus gelten für die weitere Gebühr folgende Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze.

a) Restmüll

Gefäßen mit 80 Litern, 120 Litern oder 240 Litern

EUR 0,60 je kg

(…)“

V.Rechtliche Erwägungen

Wasserbenützungsgebühren

Gemäß § 4 Z 4 WasserO 2019 und 2020 ist die Bemessungsgrundlage für die wiederkehrende Benützungsgebühr (Wasserbenützungsgebühr) der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³. Die Benützungsgebühr beträgt gemäß § 4 Z 6 WasserO 2019 und 2020 für das Jahr 2019 € 1,00 und für das Jahr 2020 € 1,018 je m³ Wasserverbrauch.

Der Wasserverbrauch beträgt im Jahr 2019 2.012m³ und im Jahr 2020 1.844m³.

Die Wasserbenützungsgebühr ist für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 mit € 2.012,00 abzüglich € 6,00 Akonto, somit mit € 2.006,00, und für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 mit € 1.877,19 abzüglich € 6,00 Akonto, somit mit € 1.871,19, festzusetzen.

Kanalbenützungsgebühren

Gemäß § 4 Abs 2 KanalO 2019 und 2020 ist die Bemessungsgrundlage für das häusliche und betriebliche Abwasser (Kanalbenützungsgebühr) der durch den Wasserzähler gemessene tatsächliche Wasserverbrauch in m³. Die Benützungsgebühr beträgt gemäß § 4 Abs 7 KanalO 2019 und 2020 für das Jahr 2019 € 2,20 und für das Jahr 2020 € 2,26 je m³ Wasserverbrauch.

Der Wasserverbrauch beträgt im Jahr 2019 2.012m³ und im Jahr 2020 1.844m³.

Die Kanalbenützungsgebühr ist für den Zeitraum von 1.1.2019 bis 31.12.2019 mit € 4.426,40 abzüglich € 9,00 Akonto, somit mit € 4.417,40, und für den Zeitraum von 1.1.2020 bis 31.12.2020 mit € 4.167,40 abzüglich € 18,00 Akonto, somit mit € 4.149,44, festzusetzen.

Zählermiete

Gemäß § 5 WasserO 2020 und 2021 bzw KanalO 2020 und 2021 beträgt die jährliche Gebühr für den Wasserzähler bei einer Wasserzählerkapazität von 4m³/h in den Jahren 2020 und 2021 jeweils € 61,10.

Die Zählermiete ist somit für die Zeiträume von 1.1.2020 bis 31.3.2020, von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 mit jeweils € 15,28 (1/4 der Jahresgebühr) festzusetzen.

Niederschlagswasser

Gemäß § 4 Abs 9 KanalO 2020 und 2021 ist die Bemessungsgrundlage für das Niederschlagswasser die abflussrelevante Entwässerungsfläche. Die jährliche Benützungsgebühr beträgt gemäß § 4 Abs 12 KanalO 2019 und 2020 für die Jahre 2020 und 2021 jeweils € 0,549 pro m² abflussrelevanter Entwässerungsfläche.

Die abflussrelevante Entwässerungsfläche beim verfahrensgegenständlichen Objekt beträgt 36,29 m².

Die Benützungsgebühr für die Einleitung des Niederschlagswassers ist somit für die Zeiträume von 1.1.2020 bis 31.3.2020, von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 mit jeweils € 4,98 (1/4 der Jahresgebühr) festzusetzen.

Müll-Grundgebühr (Leerstandsabgabe)

Gemäß § 3 Z 3 lit h AbfallO 2021 wird bei Objekten, in denen keine Personen gemeldet sind, für die Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung die Grundgebühr als jährliche Leerstandsabgabe eingehoben. Bemessungsgrundlage ist die Größe der Wohnung. Bei einer Wohnung bis 100 m² Wohnnutzfläche (Kategorie 1) beträgt die Bemessungsgrundlage einen Punkt. Gemäß § 3 Z 1 AbfallO 2021 beträgt die Grundgebühr bei einem Punkt € 70,00.

Die Wohnung Top 1 im verfahrensgegenständlichen Objekt ist seit dem 18.8.2018 unbewohnt und der Kategorie 1 zuzuordnen.

Die Müll-Grundgebühr als Leerstandsabgabe ist somit für die Zeiträume von 1.1.2021 bis 31.3.2021 und von 1.4.2021 bis 30.6.2021 mit jeweils € 17,50 (1/4 der Jahresgebühr) festzusetzen.

Restmüll/Entleerungen

Gemäß § 4 lit a AbfallO 2021 beträgt die weitere Gebühr beim Restmüll in Gefäßen mit 240 Litern € 0,60 je kg.

Es erfolgten zwei Entleerungen mit insgesamt 14,50kg Restmüll (14kg und 0,50kg).

Die weitere Gebühr für die Entleerungen des Restmülls ist somit für den Zeitraum von 1.3.2021 bis 31.5.2021 mit € 8,70 (14,50kg) festzusetzen.

Dem Landesverwaltungsgericht Tirol entstanden in Bezug auf die Verfassungsmäßigkeit der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Verordnungen keine Bedenken.

Zusammenfassend erfolgten die durch die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird auf die in der gegenständlichen Entscheidung jeweils angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz € 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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