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LVwG-2022/27/1363-1•LVwG T LVwG-2022/27/1363-1
LVwG-2022/27/1363-1State Administrative CourtApr 4, 2023
Betreten eines Arbeitsorts <br/>3-G-Nachweis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.04.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 18.02.2022, 11:20 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)
Ort: Hotel CC, **** X, Adresse 2
Sie haben als Betreiber einen Arbeitsort der Betriebsstätte Hotel CC in **** X, Adresse 2, an dem physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, betreten und haben über keinen 3G-Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 Zif. 4 verfügt, obwohl Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung-4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022, in der Zeit vom 12.02.2022 bis 12.03.2022 Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden konnten, nur betreten durften, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügten. Nicht als Kontakt im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
Es wurde festgestellt, dass AA sich weigerte, den Beamten der Bereitschaftseinheit einen 3-G-Nachweis vorzulegen.
2. Datum/Zeit: 18.02.2022, 11:20 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)
Ort: Hotel CC, **** X, Adresse 2
Sie haben als Betreiber einen Arbeitsort der Betriebsstätte Hotel CC in **** X, Adresse 2, an dem physische Kontakte zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden können und das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen nicht minimiert werden kann, betreten und haben keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Arbeitsorten gemäß der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022. in der Zeit vom 12.02.2022 bis 12.03.2022 eine Maske gern. § 2 Abs. 1 leg.cit. zu tragen war. sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen war oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden konnte. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
Es wurde festgestellt, dass AA keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 trug.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. §§ 8 Abs. 2 Zif. 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10 Abs. 2 der 4. COVID-19-MV, BGBl. II Nr. 34/2022, i.d.F. BGBl. II Nr. 55/2022;
2. §§8Abs. 3Zif. 1 und§3Abs. 1 COVID-19-MG i.V.m. § 10Abs. 3der4. COVID-19-MV, BGBl II Nr. 34/2022, i.d.F. BGBl. II Nr. 55/2022;
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 2 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020. i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2022;
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz - COVID-19-MG, BGBl. I Nr. 12/2020. i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2022;
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Kontrolle Einkäufe beim Supermarkt Eurospar sowie beim Lebensmittelgroßhändler Speckbacher vorgenommen hatte und sich lediglich zum Ausladen und Einschlichten der Waren in das Hotel begeben hat. Den übrigen Tag habe sich der Beschwerdeführer freigenommen, um gemeinsam mit seiner Familie, der Ehefrau und den Kindern, an den Lech und zum Rodeln nach Haller am See zu fahren.
Das Verstauen der Einkäufe habe nur kurze Zeit in Anspruch genommen und sei es zu dieser Zeit denkunmöglich gewesen, einen anderen Menschen in der Küche anzutreffen. Es gebe im Betrieb eine Aufteilung nach Teams uns seien alle Mitarbeiter so eingeteilt, dass möglichst wenig Kontakt zu anderen Mitarbeitern entstehe. Das Hotel sei zum Tattag nur gering ausgelastet gewesen und waren hauptsächlich berufstätige beherbergt worden (Montagearbeiter) sodass es denkunmöglich sei, dass der Beschwerdeführer am angegebenen Zeitpunkt mit Betriebsfremden in Kontakt treten hätte können.
Im Zeitpunkt der Betretung habe sich neben der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine Reinigungskraft, die mit der Zimmerreinigung beschäftigt gewesen sei, im Gebäude aufgehalten. Außerdem wurden im Übrigen zahlreiche Bedenken wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit der Norm vorgebracht.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Betreiber eines Arbeitsortes der Betriebsstätte Hotel CC, Adresse 2, **** X. Am 18.02.2022 um 11.20 Uhr wurde in dieser Betriebsstätte eine Kontrolle vorgenommen, wobei der Beschwerdeführer in der Küche angetroffen wurde und keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormten Standard getragen hat. Der Beschwerdeführer hatte gar keine Maske getragen. Gegenüber den Beamten weigerte sich der Beschwerdeführer, einen gültigen 3G-Nachweis vorzulegen.
Der Beschwerdeführer erledigte an diesem Tag kurz zuvor beim Supermarkt Eurospar in Y und beim Lebensmittelgroßhändler Speckbacher Einkäufe und war dabei, die Einkäufe in der Küche zu verstauen. Nachdem er mit dieser Arbeit fertig gewesen war, hatte der Beschwerdeführer geplant, mit seiner Familie an den Lech zu fahren und zum Rodeln nach Haller am See.
Zur Zeit der Kontrolle befand sich neben der Ehefrau des Beschwerdeführers lediglich eine Reinigungskraft im Hotel, die mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war, jedoch nicht im Küchenbereich, sondern in den Zimmern Reinigungsarbeiten vornahm.
In der Küche waren neben dem Beschwerdeführer keine anderen Mitarbeiter zugegen, da es eine Aufteilung nach Teams gibt und alle Mitarbeiter so eingeteilt sind, dass möglichst wenig Kontakt zu anderen Mitarbeitern besteht.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie aufgrund der Angaben in der Anzeige getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II Nr 34/2022 idF BGBl II Nr 55/2022, lauten:
§ 10
„Ort der beruflichen Tätigkeit
(1) Beim Betreten von Arbeitsorten ist besonders darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Arbeitsverrichtung außerhalb der Arbeitsstätte ein Einvernehmen finden.
(2) Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber dürfen Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Nicht als Kontakte im Sinne des ersten Satzes gelten höchstens zwei physische Kontakte pro Tag, die im Freien stattfinden und jeweils nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Beim Betreten von Arbeitsorten ist eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
…“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass neben dem Beschwerdeführer, der Betreiber des Arbeitsorts ist, lediglich eine Reinigungskraft im Hotel anwesend war. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Betreiber genau wusste, dass ansonsten keine Personen im Hotel aufhältig sein werden. Die Tatsache, dass die Hoteltüren nicht verschlossen waren, bedeutet nicht, dass sich daraus ergibt, dass ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer als Betreiber weiß, wie seine Mitarbeiter im Hotel eingeteilt sind und welche Arbeiten wann von wem wo vorgenommen werden. Der Beschwerdeführer weiß als Betreiber auch, wann Gäste zu erwarten sind. Am 18.02.2022 war es – wie allgemein bekannt ist – nicht so, dass reger Tourismusbetrieb geherrscht hätte und jederzeit mit dem Eintreffen auch unangekündigt erscheinender Gäste gerechnet hätte werden müssen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er nur kurz von Verstauen der zuvor eingekauften Waren in der Küche aufhältig war. Da er wusste, dass lediglich eine Reinigungskraft, die mit der Reinigung der Zimmer beschäftigt war, noch im Hotel anwesend war, konnte er auch davon ausgehen, dass er keinen physischen Kontakt zu anderen Personen haben wird. Bei der einzigen anderen anwesenden Person handelte es sich um seine Ehefrau, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebte.
Da sohin nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zugerechnet werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof zuletzt keinerlei Bedenken gegen die 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung bzw das COVID-19-Maßnahmengesetz hatte und kann auch vom erkennenden Richter keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen erkannt werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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