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LVwG-2023/40/0476-4•LVwG T LVwG-2023/40/0476-4
LVwG-2023/40/0476-4State Administrative CourtApr 3, 2023
Rauchverbot im Gastgewerbe
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte GesbR, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt 6. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2022, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tabak- und Nichtrauchinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 6. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 26.08.2022, Zl ***, zu diesem Spruchpunkt bei der als erwiesenen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hinsichtlich der Tatzeit wie folgt zu lauten hat:
-in Spruchpunkt 6. statt „20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr“ nunmehr „20.01.2022, 22:30 Uhr“ sowie statt „am 20.01.2022 von 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr“ nunmehr „am 20.01.2022 um 22:30 Uhr“.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 6. Euro 40,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie, Herr AA, haben als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener der CC Gesm.b.H. mit Sitz in **** Z, Adresse 2, welche die Betriebsstätte AA's Restaurant in **** Z, Adresse 2 betreibt und eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 Folgendes zu verantworten, dass Sie nicht dafür Sorge getragen haben, dass:
1. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr -20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA’s Restaurant
in der gegenständlichen Betriebsstätte die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt, obwohl in derzeit vom 27.12.2021 bis 30.01.2022 der Betreiber gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt.
So haben zumindest am 20.01.2022 von 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr in der angeführten Betriebsstätte Gäste an der Bar gesessen und Getränke konsumiert und Sie haben somit nicht sichergestellt, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgte.
2. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA's Restaurant
die gegenständliche Betriebsstätte von Kunden - unbeschadet restriktiver Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird, obwohl der Betreiber in der Zeit vom 27.12.2021 bis 30.01.2022 gemäß § 7 Abs. 2 Z.3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMay), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 sicherzustellen hat, dass die Betriebsstätte von Kunden – unbeschadet restriktiver Öffnungszeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften - nur im Zeitraum zwischen 05:00 Uhr und 22:00 Uhr betreten wird.
So wurden zumindest am 20.01.2022 von 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr trotz der Sperrstunde um 22:00 Uhr immer noch Gäste bedient, somit die angeführte Betriebsstätte von Kunden betreten und Sie haben hierbei als Betreiber nicht sichergestellt, dass die vorgeschriebene Sperrstunde eingehalten wird.
3. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA's Restaurant
Kunden in geschlossenen Räumen, wie die gegenständliche Betriebsstätte, eine Maske tragen, obwohl in der Zeit vom 27.12.2021 bis 30.01.2022 gemäß § 7 Abs. 4 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
So haben zumindest am 20.01.2022 von 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr in der angeführten Betriebsstätte, die einen geschlossenen Raum darstellt, Ihre Gäste keine Masken im Sinne des § 2 Abs. 1 6. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 getragen.
4. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA's Restaurant
Ihre Mitarbeiter beim Betreten des Arbeitsortes, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, eine Maske tragen, obwohl in derzeit vom 11.01.2022 bis 30.01.2022 gemäß§ 11 Abs. 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsvorrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
So haben zumindest am 20.01.2022 von 20:25 Uhr bis 22:30 Uhr in der angeführten Betriebsstätte, die den Arbeitsort Ihrer Mitarbeiter darstellt und an der physischer Kontakt zu anderen Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko auch nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, Ihre Mitarbeiter, nämlich DD, beim Betreten keine Maske im Sinne des § 2 Abs 1 6. COVID-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 getragen.
5. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA's Restaurant
Sie beim Betreten des Arbeitsortes, an dem physischer Kontakt zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, eine Maske tragen, obwohl in der Zeit vom 11.01.2022 bis 30.01.2022 gemäß § 11 Abs 2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der Fassung BGBl II Nr 24/2022 beim Betreten von Arbeitsorten eine Maske zu tragen ist, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsvorrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
So haben Sie zumindest am 20.01.2022 von 20.25 Uhr bis 22.30 Uhr in der angeführten Betriebsstätte, die Ihren Arbeitsort darstellt und an der, physischer Kontakt zu anderen Personen die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko auch nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann, beim Betreten keine Maske im Sinne des § 2 Abs 1 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 getragen.
6. Datum/Zeit: 20.01.2022, 20:25 Uhr - 20.01.2022, 22:30 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2, AA's Restaurant
das Rauchverbot in Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereichen, ausgenommen Freiflächen, eingehalten wird, obwohl gemäß § 12 Abs 1 Z 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) BGBl, Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr 66/2019 seit 01.11.2019 Rauchverbot in den Räumen für die Herstellung, Verarbeitung, Verabreichung oder Einnahme von Speisen oder Getränken sowie die in Gastronomiebetrieben für alle den Gästen zur Verfügung stehenden Bereiche, ausgenommen Freiflächen, gilt und gemäß § 13c Abs 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) BGBl, Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr 66/2019 die Inhaberinnen bzw Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen haben.
So hat zumindest am 20.01.2022 von 20.25 Uhr bis 22.30 Uhr in der angeführten Betriebsstätte, welche ein Gastronomiebetrieb ist, ein männlicher Gast an der Bar, ein Raum, der zur Einnahme von Speisen oder Getränken für alle Gäste zur Verfügung steht, eine Zigarette geraucht und Sie damit das Rauchverbot missachtet.
1. §7 Abs. 2 Z.2 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. C0VID-19-SchuMaV) BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z.1, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz(COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
2. §7 Abs. 2 Z.3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. C0VID-19-SchuMaV) BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z.1, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz(COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
3. § 7 Abs. 4 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z.1, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
4. § 11 Abs. 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
5. § 11 Abs. 3 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 537/2021 in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2022 in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz(COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
6. §§12 Abs. 1 Z 4,13c Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2019 in Verbindung mit § 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19- Maßnahmengesetz (COVID-19- MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
2 Tage(n) 19 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 8 Abs. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 255/2021
§ 14 Abs. 4 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. Nr. 66/2019
Weitere Verfügung (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu Zahlen
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass bei der Kontrolle um 22.30 Uhr es Widersprüchlichkeiten in der Anzeige der PI Y gebe. Nämlich würden sich die Erläuterungen im Erfassertext mit jenen in der Tatbeschreibung widersprechen. Es sei nicht klar, wie viele Personen anwesend gewesen seien, zuerst sei die Rede von zwei Personen, dann von drei, schließlich von vier. Weiters sei unklar, wo genau sich die Personen im Lokal aufgehalten hätten. Es sei auch die Feststellung der Identität der betreffenden Personen unterblieben und wisse man nicht, ob es sich hier um Gäste, Mitarbeiter oder Familienangehörige handle. In dieser Hinsicht sei das gegenständliche Straferkenntnis nicht hinreichend konkret, um die Gefahr einer Doppelbestrafung auszuschließen und die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers entsprechend wahren zu können. Es sei nämlich die Feststellung der Identität der anwesenden Personen unterblieben, sodass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob es sich um eine haushaltsfremde Person handle. Das Straferkenntnis entspreche daher nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 44 a VStG. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat hätten nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werde. Ferner sei die Qualität der gesammelten Beweise fragwürdig, da diese auf Sinneseindrücken beruhten, welche, wie aus der Anzeige hervorgehe, „von den Beamten durch Außenfenster wahrgenommen“ und erst mehrere Tage später protokolliert worden seien. Da im konkreten Fall das Ermittlungsverfahren unzureichend durchgeführt worden sei, die Tatbegehung durch den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen werden könne und zudem rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Straferkenntnisses sowie der Anwendbarkeit der gegenständlichen Norm im konkreten Fall bestünden, sei von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Die Höhe der Strafe sei unverhältnismäßig und hätte unmittelbar existenzvernichtende Wirkung für den Beschwerdeführer.
Am 21.03.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger und ein weiterer Zeuge einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gem § 9 VStG der AA Gaststättenbetriebs GesmbH mit Sitz in **** Z, Adresse 2, welche die Betriebsstätte AA´s Restaurant in **** Z, Adresse 2, betreibt. Am 20.01.2022 fand gegen 22.30 Uhr eine Kontrolle durch das Bezirkspolizeikommando Z und der PI Y statt. Dabei wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle um 22.30 Uhr der Inhaber AA im Restaurant hinter der Bar stand und aus einem Weinglas trank. Vor der Bar standen eine Frau und ein Mann. Die Frau trank ebenfalls aus einem Weinglas. Der Mann neben der Frau rauchte im Barbereich eine Zigarette. Alle drei Personen unterhielten sich miteinander. Hinter der Bar neben dem Beschwerdeführer stand noch sein Angestellter DD.
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, in welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen KI EE und Major FF als Zeugen einvernommen wurden. Aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich zweifelsfrei, dass am Tattag zur angelasteten Tatzeit um 22.30 Uhr eine männliche Person im Barbereich des AA´s Restaurant in **** Z, Adresse 2, beim Rauchen einer Zigarette beobachtet wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der AA Gaststättenbetriebs GmbH ist und dass das „AA´s Restaurant“ eine Betriebsstätte der Betriebsart des Gastgewerbes darstellt, welche von der AA Gaststättenbetriebs GmbH betrieben wird. Insbesondere konnte vom Zeugen KI EE glaubwürdig und nachvollziehbar dargelegt werden, wie er eine männliche Person beim Rauchen an der Bar durch das Fenster von außen beobachten konnte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er selbst Nichtraucher wäre und bei ihm noch nie jemand geraucht hätte, erweisen sich als reine Schutzbehauptung und konnten seitens des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers diesbezüglich die Ausführungen der beiden Zeugen nicht erschüttert werden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht es sohin als erwiesen an, dass am Tattag zur vorgeworfenen Tatzeit eine männliche Person in der Betriebsstätte AA´s Restaurant eine Zigarette geraucht hat.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes (TNRSG), BGBl Nr 431/1995 idF BGBl I Nr 66/2016 lauten:
§ 12
(1) Rauchverbot gilt in Räumen für
…“
§ 13c
(1) Die Inhaberinnen bzw. Inhaber von Räumen und Einrichtungen gemäß § 12 und von Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 haben für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 12 bis 13b Sorge zu tragen.
(2) Jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber gemäß Abs. 1 hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass
§ 14
„Strafbestimmungen
…
(4) Wer als Inhaberin bzw. Inhaber gemäß § 13c Abs. 1 gegen eine Verpflichtung des § 13c verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt oder nach einer anderen Verwaltungsbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.
…“
V.Erwägungen:
Aus den Ausführungen in der Anzeige der PI Y vom 23.01.2022, GZ: ***, ergibt sich, dass am betreffenden Tag im Zuge von Schwerpunktkontrollen im Rahmen des GG-Rennens zwei Kontrollen des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes stattgefunden haben. Einmal erfolgte eine Kontrolle um 20.25 Uhr, wobei hier mehrere Übertretungen der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung festgestellt wurden. Im Zuge dieser Kontrolle wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass eine weitere Kontrolle der Sperrstunde nach 22.00 Uhr durch die einschreitenden Beamten stattfinden wird. Beim Herannahen an das gegenständliche Lokal wurde von den Polizeibeamten festgestellt, dass um 22.30 Uhr an der Bar Personen gesessen sind und dort Getränke konsumiert haben und eine männliche Person an der Bar sitzend eine Zigarette geraucht hat. Damit erweist sich der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung des § 13c Abs 2 Z 1 TNRSG jedenfalls als erfüllt.
Sollte der Beschwerdeführer, was sich aus der schriftlichen Beschwerde nur ansatzweise ergibt, auf dem Standpunkt stehen, dass es sich nicht um Gäste der Betriebsanlage handelt, sondern allenfalls um Personal, da zumindest in der schriftliche Beschwerde behauptet wird, dass die Identität der betreffenden Personen nicht festgestellt worden wäre, so ist festzuhalten, dass sich das gegenständliche Rauchverbot auf alle Personen innerhalb der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes bezieht, dies ohne Unterschied auf deren Funktion als Angestellte, Gäste oder allenfalls auch Familienmitglieder des Betreibers. Es ist daher völlig unerheblich, ob die Identität der Person, welche beim Rauchen beobachtet wurde feststellt wurde oder nicht.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das Rauchverbot nach § 12 Abs 1 Z 4 TNRSG auch nach der Sperrstunde gilt.
Bezüglich der inneren Tatseite ist festzuhalten, dass gem § 5 Abs 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 16.02.2011, 2011/08/0004 uva).
Im Fall eines Ungehorsamsdeliktes tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft darzulegen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat sohin initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (vgl etwa VwGH 22.12.2010, 2010/08/0249 uva).
Der Beschwerdeführer war im gegenständlichen Fall zur angelasteten Tatzeit selbst im verfahrensgegenständlichen Lokal und hat sich mit den weiters anwesenden Personen unterhalten. Eine entsprechende Glaubhaftmachung, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich der gegenständlich angelasteten Übertretung des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes trifft, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Gast, der an der Bar gesessen ist und eine Zigarette geraucht hat sogar unterhalten hat, ist in Bezug auf die Verschuldensform zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gem § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die übertretene Rechtsvorschrift dem Schutz hochrangiger Interessen dient, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war – wie vorstehend ausgeführt – zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Als mildernd war nichts zu werten, zumal der Beschwerdeführer – wenn auch nicht einschlägig – aber dennoch strafvorgemerkt aufscheint. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im behördlichen Strafverfahren und auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Angaben gemacht. Er ist sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder und bezieht ein monatliches Einkommen von ca Euro 2.000,00 netto.
Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 2.000,00 keine Bedenken ergeben. Erschwerend kommt das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen am Tattag hinzu.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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