LVwG T LVwG-2022/22/0826-1

LVwG-2022/22/0826-1State Administrative CourtMar 30, 2023

Regest

Bauliche Anlage<br/>Zuständigkeit<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/22/0826-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.22.0826.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Y, v.d. Rechtsanwalt BB, X, gegen Spruchpunkt I. 4. lit a des Bescheides des Bürgermeister der Gemeinde Y vom 31.1.2023 wegen einer baupolizeilichen Benützungsuntersagung betreffend das Objekt „CC“ im Anwesen **** Y, Adresse 1, Bp. *** und Gp. *** Y

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich Spruchpunkt I. 4. auch auf § 47 Abs 3 TBO 2022 stützt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage unter Spruchpunkt I. 4. lit auf Grundlage des § 47 TBO 2022 und bezogen auf die vorangehenden Spruchpunkte die (allfällige – siehe Spruchpunkt 2.) vorläufige Weiterbenützung unter der Bedingung erlaubt, dass bis zum 1.3.2023 die Elektroinstallation inklusive der vorhandenen Provisorien einer Überprüfung von einer hierzu befugten Fachfirma unterzogen und das Überprüfungsprotokoll der Behörde unaufgefordert übermittelt wurde.

Dagegen wendet sich die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit der zusammenfassenden Argumentation, dass in Bezug auf die Elektroinstallationen keine Zuständigkeit der Baubehörde bestünde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.

II.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 2022/44 lautet wie folgt:

„§ 47

Baugebrechen

(1) Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.

(2) Wird den Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid die vorläufige Weiterbenützung der baulichen Anlage an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen oder überhaupt zu untersagen, soweit dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht mehr gewährleistet ist, weil baulichen oder organisatorischen Vorkehrungen im Sinn des § 3 Abs. 2 und 3 nicht oder nicht hinreichend entsprochen wird. Der Bescheid ist an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten.

(…)“

III.Rechtliche Beurteilung:

Die Argumentation in der Beschwerde gegen den hier vorliegenden Spruchpunkt, die elektrotechnischen Einrichtungen könnten nicht Gegenstand eines baupolizeilichen Auftragsverfahren sein, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht ansatzweise nachvollziehbar. So ist die gesamte elektrotechnische Einrichtung ein untrennbarer Bestandteil eines Gebäudes und rechtfertigen Mängel dieser Einrichtungen selbstredend die entsprechenden baupolizeilichen Anordnungen. Ein Blick in § 18 TBO 2022 – „Allgemeine bautechnische Erfordernisse“ – zeigt, dass bauliche Anlagen und alle ihre Teile (!) so ausgeführt sein müssen, dass sie, entsprechend dem Stand der Technik, den bautechnischen Erfordernissen entsprechen müssen, wozu jedenfalls auch der Brandschutz zählt. Genau dazu hat der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung, eingehend begründet und nachvollziehbar dargelegt (siehe sein anlässlich des Lokalaugenscheines am 30.1.2023 erstattetes Gutachten – Niederschrift Seite 4f), dass im Gebäude mehrere Elektroprovisorien sowie hintereinander geschaltene Elektroverteilerdosen, welche vom Hauptverteiler abzweigen in mehreren Räumen vorgefunden wurden. Weiters werde dazu festgehalten, dass die Elektroverteilerdosen teilweise mit Bekleidungssachen zu 70 % umschlossen vorgefunden wurden. Aufgrund der vorgefundenen Elektroverteilung bestehe hier die Gefahr von Erwärmungen der Elektroleitungen und aufgrund der teilweise vorhandenen Lagerungen im Bereich dieser Geräte somit eine Brandentstehungsgefahr. Es werde daher als erforderlich angesehen, dass die Elektroninstallation inklusive der vorhandenen Provisorien einer Überprüfung von einer hierzu befugten Fachfirma unterzogen wird und das Überprüfungsprotokoll der Behörde übermittelt wird. Weiters werde darauf hingewiesen, dass im Elektroverteilerkasten die erforderlichen Abdeckungen zu stromführenden Bereichen fehlen.

Der brandschutztechnische Sachverständigen hat sohin schwerwiegende brandschutztechnische Mängel aufgezeigt und ist vor diesem Hintergrund die nunmehr vorgeschriebene Überprüfung der gesamten Elektroinstallation als Voraussetzung für eine vorläufige Weiterbenützung des Gebäudes nicht nur nachvollziehbar, sondern gerade als zwingend erforderlich anzusehen, um eine Brandgefahr und somit eine Gefahr für Menschen abzuwehren. Wie vom brandschutztechnischen SV völlig richtig dargestellt, kann eine bloße Rechnung kein Gutachten zu einer elektrotechnischen Überprüfung ersetzen. Die Ausführungen in der Beschwerde gehen also völlig ins Leere.

Die im angeführten Spruchpunkt normierte Frist war nicht zu verlängern. Diese Frist ist keine klassische Leistungsfrist wie etwa bei Instandsetzungsaufträgen, sondern stellt eine der Beschwerdeführerin eingeräumt Möglichkeit dar, ein an und für sich – wegen der Gefahrenlage – angezeigtes Verbot der Weiterbenützung hintanhalten zu können. Dafür hätte die Beschwerdeführerin allerdings schon seit Jahren Zeit gehabt, wie etwa einer Verhandlungsniederschrift zur Feuerbeschau vom 22.5.2019 (!) zu entnehmen ist. Bereits damals lagen grobe Mängel in Bezug auf die elektrischen Anlagenteile vor und schlug der Sachverständige schon damals vor, es wäre ein Nachweis einer befugten Fachfirma vorzulegen, wonach u.a. die Elektroinstallation im Gebäude fachgerecht vorhanden sei. Der Verweis auf die derzeitige „Marktlage“ geht daher angesichts der bestehenden Gefahrenlage ebenfalls ins Leere.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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