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LVwG-2022/16/1656-9; LVwG-2022/16/1657-9•LVwG T LVwG-2022/16/1656-9; LVwG-2022/16/1657-9
LVwG-2022/16/1656-9; LVwG-2022/16/1657-9State Administrative CourtMar 28, 2023
Beschlagnahme<br/>Arzneiwaren<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 1, 6020 Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.05.2022, Zl *** und vom 10.05.2022, Zl ***, jeweils betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I.
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 05.05.2022, Zl ***(LVwG-2022/16/1657) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 10.05.2022, Zl *** (LVwG-2022/16/1656) wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.05.2022, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, entgegen § 3 AWEG 2010 im April 2022 Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur (§ 2 Abs 1 lit c AWEG 2010) fallen – nämlich 30 Stück „Sildalist“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) und 90 Stück „Tadaris Pro-40“ (Wirkstoff: „Tadalafil“) – von seiner Geschäftsadresse (Metzgerei CC) in **** Z, Adresse 2, im Fernabsatz bestellt und somit diese Arzneiwaren ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet verbracht zu haben, die eingeführten Arzneiwaren zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.
Mit Bescheid vom 10.05.2022, Zl ***, hat der Bürgermeister der Stadt Z im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf, entgegen § 3 AWEG 2010 im April 2022 Arzneiwaren, welche unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen – nämlich 90 Stück „Tadagra Prof“ (Wirkstoff: „Tadalafil“), 10 Stück „Eurogra 100“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) und 20 Stück „P-Force“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) – von seiner Geschäftsadresse (Metzgerei CC) in **** Z, Adresse 2, im Fernabsatz bestellt und somit diese Arzneiwaren ohne die erforderliche Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet verbracht zu haben, die eingeführten Arzneiwaren zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt.
Gegen diese Bescheide hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer jeweils eine wortgleiche Beschwerde erhobenen und beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und die Verfahren einzustellen. Zusammengefasst brachte er vor, dass er keinerlei Bestellungen getätigt habe, sondern er vielmehr Opfer eines Datenmissbrauchs geworden sei. Diesen Missbrauch seiner Daten habe er auch zur Anzeige gebracht. Es sei davon auszugehen, dass jemand unter Verwendung des Namens des Beschwerdeführers und seiner Kreditkartendaten derartige Bestellungen vorgenommen habe. Da jemand seine Identität verwendet habe, werde er hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Einfuhr der hier gegenständlichen Arzneiwaren zu Unrecht verdächtigt.
II.Sachverhalt:
Bei einer am 22.04.2022 im Postverteilerzentrum **** Y, Adresse 2, durchgeführten Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle Y, wurde eine aus Hong Kong kommende, in die EU eingeführte Lieferung von Arzneimitteln – nämlich 30 Stück „Sidalist“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) und 90 Stück „Tadaris Pro-40“ (Wirkstoff: „Tadalafil“) – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt.
Bei einer am 28.04.2022 im selben Postverteilerzentrum durchgeführten Zollkontrolle durch Organe des Zollamtes Österreich, Zollstelle Y, wurde erneut eine aus Hong Kong kommende, in die EU eingeführte Lieferung von Arzneimitteln – nämlich 90 Stück „Tadagra Prof“ (Wirkstoff: „Tadalafil“), 10 Stück „Eurogra 100“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) und 20 Stück „P-Force“ (Wirkstoff: „Sildenafil“) – aufgegriffen und vorläufig beschlagnahmt.
Beide Lieferungen waren an die Geschäftsadresse des Beschwerdeführers, Metzgerei CC, Adresse 2, **** Z adressiert. Die oben angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren und sind rezeptpflichtig. Eine Einfuhrbewilligung für diese lag nicht vor.
Umstände, dass diese Arzneiwaren versehentlich an den Betrieb des Beschwerdeführers versendet wurden, konnten nicht festgestellt werden. Ebenso konnte nicht festgestellt werden, ob jemand anderes die genannten Arzneiwaren bestellt hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen betreffen die in den Paketen enthaltenen Arzneiwaren, zum auf den Sendungen angegebenen Empfänger und zu fehlenden Einfuhrbewilligungen beruhen auf der Anzeige. Dass die Arzneiwaren rezeptpflichtig sind, wurde anhand einer Abfrage des Arzneispezialitätenregisters auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen ermittelt. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Einvernahme bestätigt, im selben Gebäude, in dem sich die Metzgerei befindet zu wohnen und es ergibt sich dies auch aus den im verwaltungsbehördlichen Akt einliegenden ZMR- bzw GISA-Abfragen. Als Inhaber hat er immer Zugang zum Betrieb und lässt sich regelmäßig Pakete – wie etwa Gewürze oder Verpackungsmaterial – in die Metzgerei liefern. Dass er seinen Mitarbeitern nicht erlaubt hat, sich Pakete an die Betriebsadressse liefern zu lassen, hat er selbst in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch wenn der Beschwerdeführer die Beschlagnahmebescheide bekämpft, gab er an, die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren nicht ausgehändigt haben zu wollen.
Auch wenn die Pakete nicht den Beschwerdeführer als Empfänger ausweisen, konnte er keine Person benennen, die die Arzneiwaren bestellt hat oder eine Erklärung dafür zu geben, weshalb die gegenständlichen Arzneiwaren an seinen Betrieb adressiert wurden: Dass seine E-Mail-Adresse als kompromittiert gilt, hat die von ihm beauftragte IT-Firma bestätigt; ebenso, dass der Beschwerdeführer sein WLAN nicht verschlüsselt hatte und dass dort mehrere Geräte eingewählt waren. Wer dort eingewählt war bzw wer die Daten des Beschwerdeführers missbraucht haben könnte oder wer diese Arzneimittel in China bestellt haben könnte, wurde von Seiten der IT-Firma trotz ausdrücklicher Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht angegeben. Auch konnte nicht dargelegt werden, wodurch für die IT-Firma offenkundig war, dass die Identität des Beschwerdeführers missbraucht wurde. Dass – wie in der mündlichen Verhandlung behauptet - betreffend den Identitätsdiebstahl des Beschwerdeführers und in vielen gleich gelagerten Fällen ermittelt werde, konnte ebenso nicht nachgewiesen werden. Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin hat lediglich angegeben, dass dieser bei der PI Reichenau vorgesprochen hat, jedoch ging es dabei um Pakete, die er nicht bestellt und deshalb nicht geöffnet hatte und die in der Folge wieder verschwunden waren. Da die verfahrensgegenständlichen Arzneiwaren vom Zoll beschlagnahmt und nicht dem Beschwerdeführer übermittelt wurden, steht diese Vorsprache in keinem ersichtlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren. Aus der Stellungnahme der Zeugin geht weder hervor, dass der Beschwerdeführer einen Identitätsdiebstahl angezeigt hat, noch, dass diesbezüglich Ermittlungen stattgefunden haben. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass am 20.03.2023 – also rund ein Jahr nach der Beschlagnahme der an den Betrieb des Beschwerdeführers adressierten Arzneiwaren – jemand einen Identitätsdiebstahl im Zusammenhang mit Arzneiwaren aus Polen angezeigt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angegeben, öfter Probleme mit einem GLS-Lieferanten zu haben, der Pakete vor der Tür abstellt und dann selbst unterschreibt sowie ungewollt Pakete mit Strumpfhosen oder Kabelklemmen erhalten zu haben und hat er anhand eines Bankauszuges nachgewiesen, dass eine zypriotische Firma Geld von seinem Konto abgebucht hat, das ihm von Seiten der Bank wieder rückerstattet wurde, jedoch vermochte er dadurch nicht darzulegen, inwieweit diese Vorfälle in Zusammenhang mit den aus China an die Betriebsadresse des Beschwerdeführers übermittelten Arzneiwaren stehen. Somit konnte nicht festgestellt werden, ob jemand anderes die gegenständlichen Arzneiwaren bestellt hat oder diese rein zufällig oder aus Versehen an die Betriebsadresse des Beschwerdeführers übermittelt wurden.
IV.Rechtslage:
1. Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 (AWEG 2010) in der Stammfassung BGBl I Nr 79/2010 (§§ 2, 3, 17 und 21) sowie in der Fassung BGBl I Nr 163/2015 (§ 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1. Arzneiwaren: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:
a)Waren der Unterposition 3002 20,
b)Waren der Unterposition 3002 30,
c)Waren der Position 3004,
d)Röntgenkontrastmittel und diagnostische Reagenzien zur innerlichen Anwendung am Patienten aus der Unterposition 3006 30,
e)Waren der Unterposition 3006 60, und
f)Netzflüssigkeiten für harte Kontaktlinsen und Pflegeprodukte für weiche Kontaktlinsen aus der Unterposition 3307 90;
2. Blutprodukte: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87:
a)Placenten aus der Unternummer 3001 90, und
b)Waren der Unterpositionen 3002 10 und 3002 9010;
3. Produkte natürlicher Heilvorkommen: Waren der Unterpositionen 2201 10, ex 2201 90, ex 2501 00, ex 2530 90, ex 3003 90 und 3004 90 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87;
4. Einfuhr: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
5. Verbringen: Beförderung von Arzneiwaren oder Blutprodukten aus einer Vertragspartei des EWR in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr;
6. Fernabsatz: Abschluss eines Vertrages unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel;
7. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, die zum Abschluss eines Vertrages ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien verwendet werden können, insbesondere Drucksachen mit oder ohne Anschrift, Kataloge, Pressewerbungen mit Bestellschein, vorgefertigte Standardbriefe, Ferngespräche mit Personen oder Automaten als Gesprächspartner, Hörfunk, Bildtelefon, Telekopie, Teleshopping sowie öffentlich zugängliche elektronische Medien, die eine individuelle Kommunikation ermöglichen, wie etwa das Internet oder die elektronische Post.
Arzneiwaren
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
§ 3.
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
Fernabsatz
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
§ 17.
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
(3) Abs. 1 gilt nicht für in Österreich zugelassene nicht rezeptpflichtige Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des EWR von einer dort zum Versand befugten Apotheke bezogen werden.
Kontrollbefugnisse und Strafbestimmungen
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
§ 19.
[…]
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.
Strafbestimmungen
§ 21.
(1) Wer
1. Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, oder
2. bei Arzneiwaren die nachträgliche Meldung des Verbringens gemäß § 6 unterlässt oder Arzneiwaren ohne Meldung entgegen §§ 7, 8 oder 9 verbringt, oder
[…]
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, können für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
§ 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Beschlagnahme von Verfallsgegenständen
§ 39.
(1) Liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, so kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen.
(2) Bei Gefahr im Verzug können auch die Organe der öffentlichen Aufsicht aus eigener Macht solche Gegenstände vorläufig sicherstellen. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Behörde kann an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sache entspricht.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Verbindung der beiden Verwaltungssachen zur gemeinsamen Entscheidung gründet sich auf § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs 2 AVG
Gegenstand der angefochtenen Bescheide ist die Beschlagnahme der näher bezeichneten Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei den angefochtenen Entscheidungen handelt es sich um verfahrensrechtliche Bescheide. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431).
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwGH 16.07.2010, 2008/07/0215). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen, rezeptpflichtigen Arzneimittel – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010. § 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 22. und 28.04.2022 nach § 19 Abs 2 AWEG 2010 abgenommenen sowie vorläufig beschlagnahmten Waren berechtigt:
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an ihn ergangene Zustellung zu Recht.
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt, da aufgrund der Adressierung der Pakete an den Betrieb des Beschwerdeführers der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer, der auch an dieser Adresse wohnhaft ist, als Betriebsinhaber diese Pakete bestellt hat. Ein Verdacht besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme nahelegen, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Dieser Verdacht muss im Zeitpunkt der Beschlagnahme in Bezug auf eine kronkrete, mit Verfall bedrohte Verwaltungsübertretung bestehen. Wesen des Verdachtes, der zur Beschlagnahme berechtigt, ist, dass die Verwaltungsübertretung nicht erwiesen sein muss, da ja ansonsten – bei vorsätzlicher Tatbegehung – bereits der Verfall ausgesprochen werden könnte. Die Rechtmäßigkeit eines Beschlagnahmebescheides hängt auch nicht davon ab, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes der Verfall der beschlagnahmten Gegenstände auch tatsächlich ausgesprochen wird (vgl Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 39 [Stand 1.5.2017, rdb.at] Rz 4 mzwN).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, den Verdacht gegen ihn zu entkräften, da der Umstand, dass die Pakete an seinen Betrieb adressiert sind, eine Tatsache darstellt, die die Annahme nahelegt, dass eine Verwaltungsübertretung begangen wurde. Er konnte weder jemanden benennen, der die Arzneiwaren bestellt hat noch konnte er erklären, wie es dazu gekommen ist, oder Umstände aufzeigen, die eine zufällige Übermittlung an den Betrieb des Beschwerdeführers nahelegen.
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide waren folglich als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung der Bestimmungen des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048; VwGH 25.04.2019, Ro 2019/07/0001 mwN). Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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