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LVwG-2022/20/0706-2•LVwG T LVwG-2022/20/0706-2
LVwG-2022/20/0706-2State Administrative CourtMar 27, 2023
Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Entziehung der Lenkerberechtigung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde der Frau AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.02.2023, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von einem Monat zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin beginnt.
2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 24 Abs 1 Z 1, § 7 Abs 3 Z 4, § 26 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl I Nr 154/2021.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einer Strafverfügung vom 06.03.2022, Zl ***, warf die Bezirkshauptmannschaft Y der Beschwerdeführerin Folgendes vor:
„Datum/Zeit:06.09.2022, 19:03 Uhr
Ort:X, A**, Str.km ***, Richtung Westen
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gemäß § 3 Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl.Nr. 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A-** BB Autobahn und der A-** CC Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“
Dadurch habe die Beschwerdeführerin gegen § 30 Abs 1 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm der zitierten Verordnung verstoßen. Es wurde über sie gemäß § 30 Abs 1 Ziff 4 Immissionsschutzgesetz-Luft eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 (unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen diese Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Sie ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.02.2023 (zugestellt am 20.02.2023) wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für den Zeitraum von einem Monat ab Rechtskraft entzogen. Gleichzeitig wurde ihr auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.09.2022 in X das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** gelenkt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um 54 km/h überschritten habe. In Bezug auf die Entziehung der Lenkberechtigung wurde auf mehrere einschlägige Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) verwiesen.
Mit Schreiben vom 22.02.2023 hat Frau AA Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben. Sie hätte am Weg nach Hause einen Anruf von einem Fahrer (ihres Transportunternehmens) bekommen. Er hätte im Unterland eine Panne gehabt. Er sei verzweifelt gewesen. Er hätte sich in einer „misslichen“ Situation befunden, weil er keine Kreditkarte bzw nicht ausreichend Bargeld gehabt hätte. Sie sei, um ihm zu helfen, „leider zu schnell“ zu ihm gefahren. Die Strafe hätte sie umgehend einbezahlt. Es sei ein einmaliger Ausrutscher gewesen und sie ersuche, „vom Entzug des Führerscheines abzusehen“.
Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 08.03.2023 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 13.03.2023 ein. Das Landesverwaltungsgericht erkundigte sich bei der belangten Behörde in Bezug auf den Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens. Mit E-Mail vom 17.03.2023 wurde bestätigt, dass die wegen des gegenständlichen Vorfalls ergangene Strafverfügung vom 19.09.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und die Geldstrafe zur Gänze beglichen wurde.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin lenkte am 06.09.2022 um 19:03 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen: *** (A) in der Gemeinde X, A**, Str.km ***, Richtung Westen. In diesem Bereich der A ** (Sanierungsgebiet) gilt § 3 Abs 1 der Immissionsschutzgesetzgesetz-Luft iVm der Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl. Nr. 145/2014, eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Beim genannten Kilometrierungspunkt wurde der von der Beschwerdeführerin gelenkte Pkw von einem stationären Radarmessgerät mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (Bezeichnung MU VR 6F) gemessen. Dabei wurde eine Geschwindigkeit von 154 km/h festgestellt, wobei die Messtoleranz bereits abgezogen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde auf Grund dieses Schuldvorwurfes wegen Begehung einer Übertretung gemäß § 30 Abs 1 Ziff 4 Immissionsschutzgesetz-Luft von der Verwaltungsstrafbehörde mit Strafverfügung vom 19.09.2022 rechtskräftig bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Dass die Strafverfügung vom 19.09.2022, mit dem das gegenständliche entziehungsrelevante Verhalten bestraft wurde, Rechtskraft erlangt hat, wurde von der belangten Behörde bestätigt.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. Nr. 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
§ 7 Abs 3 Z 4
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
§ 26 Abs 3 und 4
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, drei Monate,
zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
V.Rechtliche Würdigung:
In verfahrensmäßiger Hinsicht ist zu beachten, dass bei Entziehungen wegen Geschwindigkeitsdelikten iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG gemäß § 26 Abs 4 FSG zunächst der Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten ist. Im gegenständlichen Fall erlangte die Strafverfügung vor Erlassung des angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheides Rechtskraft. Das verwaltungsbehördliche Strafverfahren war somit (rechtkräftig) abgeschlossen. Die Verwaltungsbehörde war daher berechtigt, mit einem führerscheinrechtlichen Bescheid betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.
Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine administrative Sicherungsmaßnahme und nicht um eine Strafe. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB VwGH 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h außerhalb des Ortsgebietes im Ausmaß von 54 km/h hat die Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung der Geschwindigkeit am Tatort erfolgte mit einem Radar-Messgerät und dadurch auch in unbedenklicher Weise festgestellt worden.
In führerscheinrechtlicher Hinsicht stellt eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Überschreitungsausmaß von 40 km/h im Ortsgebiet bzw 50 km/h außerhalb des Ortgebietes einen Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG dar. Gemäß § 26 Abs 3 FSG ist die Entziehung diesfalls zwingend. Das heißt, dass ein Absehen von der Entziehung gesetzlich gar nicht vorgesehen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Verhältnisse bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.09.1999, 99/11/0166).
Seit dem 01.09.2021 sehen die StVO und das Führerscheingesetz strengere Rechtsfolgen für Schnellfahrer vor. So beträgt etwa die Entziehungsdauer für Schnellfahrer, wenn die höchstzulässige Geschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes die höchstzulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h und überschritten wird, nunmehr ein Monat (anstelle von zwei Wochen) und wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wird, drei Monate.
Im gegenständlichen Fall liegt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 54 km/h vor, sodass die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs 3 Z 2 FSG idF BGBl I Nr 154/2021 einen Monat zu betragen hat. Die Verwaltungsbehörde hat die Entziehungsdauer in dieser Dauer und damit gesetzeskonform festgesetzt.
Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin festgelegt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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