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LVwG-2022/12/2881-1•LVwG T LVwG-2022/12/2881-1
LVwG-2022/12/2881-1State Administrative CourtMar 20, 2023
Entschädigung<br/>Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hofko über die Beschwerde der AA, vertreten durch ihre Geschäftsführerin BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.09.2021, Zl ***, betreffend eine Entschädigung nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Beschwerdeführerin die geltend gemachte Sonderzahlung im Ausmaß von Euro 212,78 zuerkannt wird. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin hat als Dienstgeberin am 14.05.2020 für die Dienstnehmerin CC, geboren am XX.XX.XXXX, eine Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für deren Absonderung nach § 7 EpiG an 20 Kalendertagen (28.03.2020 bis 16.04.2020) in Höhe von 1.276,71 Euro beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattgegeben und die Entscheidung nicht näher begründet.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, die gewährte Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG um 212,79 Euro für die im Absonderungszeitraum gebührenden Sonderzahlungen und die dazugehörigen Sozialversicherungsbeiträge zu erweitern.
II.Sachverhalt:
Frau CC, war bei der Beschwerdeführerin beschäftigt und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.03.2020, Zl *** iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.04.2020, *** gemäß §§ 6 Abs 1 und 7 Abs 1und 1a EpiG im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 16.04.2020 abgesondert. Sie erhielt in diesem Zeitraum ihren Vergütungsbetrag weiterhin von der Beschwerdeführerin (Dienstgeberin) ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin hat bei der belangten Behörde rechtzeitig mit Antrag auf Entschädigung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG vom 14.05.2020 eine Vergütung in Höhe von 1.276,71 Euro begehrt, welche ihr auch im beantragten Ausmaß zuerkannt wurde.
In der Beschwerde wird nun ergänzend die Zuerkennung der Sonderzahlung in Höhe von 212,79 Euro beantragt. Die für den Absonderungszeitraum gebührende Sonderzahlung beträgt inklusive dem zu leistenden Dienstgeberanteil 212,78 Euro und setzt sich für den Monat März 2020 aus einer anteiligen Sonderzahlung im Ausmaß von 35,27 Euro und einem anteiligen Dienstgeberanteil für die Sonderzahlung im Ausmaß von 6,18 Euro und für den Monat April 2020 aus einer anteiligen Sonderzahlung im Ausmaß von 145,78 Euro und einem anteiligen Dienstgeberanteil für die Sonderzahlung im Ausmaß von 25,55 Euro zusammen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde, insbesondere der dem buchhalterischen Gutachten angeschlossenen Berechnung der belangten Behörde. Diese Berechnung weist einen errechneten Vergütungsbetrag aus, der den beantragten Vergütungsbetrag um 212,78 Euro übersteigt (s die Berechnung im veraltungsbehördlichen Akt S 45). Anhand der Berechnung ist nachvollziehbar, dass es sich bei dem Mehrbetrag um die anteilige Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum handelt. Zwischen dem beantragten Betrag und dem durch die belangte Behörde errechneten Betrag besteht eine Rundungsdifferenz von 1 Cent. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin für die Verkehrsbeschränkung ihrer Dienstnehmerin ein Entschädigungsanspruch gebührt, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. Auch hat die belangte Behörde zunächst den beantragten Entschädigungsbetrag zur Gänze zuerkannt.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich anzuwendenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV) idF BGBl I Nr 103/2022, lauten wie folgt:
„§ 7
Absonderung Kranker
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet.
[…]
§ 32
Vergütung für den Verdienstentgang
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder,
[…]
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
[…]
§ 49
Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2
[…]
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
[…]
§ 50
Wirksamkeit des Gesetzes
[…]
(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Dass der Beschwerdeführerin dem Grunde nach eine Entschädigung für die Absonderung ihrer Dienstnehmerin zusteht, ist im vorliegenden Fall nicht strittig. So wurde der ursprünglich beantragte Vergütungsanspruch von der Behörde anerkannt und in der beantragten Höhe zugesprochen. In der Beschwerde vom 12.10.2021 wurde der ursprünglich beantragte Vergütungsbetrag der Höhe nach um den Betrag der anteiligen Sonderzahlung für den Absonderungszeitraum ausgedehnt. Der Beschwerdeführerin gebührt als Dienstgeberin gemäß § 32 EpiG anteilsmäßig eine Vergütung für an die Arbeitnehmerin auch außerhalb des Absonderungszeitraumes geleistete Sonderzahlungen (s VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094; 09.08.2021, Ro 2022/03/0007). Dieser Betrag wurde nun in der Beschwerde geltend gemacht.
Bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Epidemiegesetz 1950, BGBl I Nr 21/2022, war in den §§ 33 und 49 Abs 1 EpiG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jeweils eine materiellrechtliche Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstengangs festgelegt worden (VwGH 05.05.2022, Ra 2022/03/0092 mwN). Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309 und 18.03.2022, Ra 2022/03/0005).
Mit der genannten, am 18.03.2022 in Kraft getretenen Novelle BGBl I Nr 21/2022 hat der Gesetzgeber § 49 EpiG einen Abs 5 angefügt, der ausdrücklich festlegt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs 1 und 2 EpiG zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen.
Das Landesverwaltungsgericht hat grundsätzlich, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Vor diesem Hintergrund war auch die erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderung der Rechtslage bei der Erlassung der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigten und konnte die in der Beschwerde beantragte anteilige Sonderzahlung im Ausmaß von 212,78 Euro zuerkannt werden. Das sich aus der einer Rundungsdifferenz ergebende, diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde beantragt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Der in Abschnitt II. des gegenständlichen Erkenntnisses festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist somit geklärt, eine diesbezügliche Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich. Im vorliegenden Verfahren war zu klären, ob eine Ausdehnung des ursprünglich fristgerecht eingebrachten Antrages der Höhe nach noch möglich ist und der beantragte Betrag zuerkannt werden kann. Da die in der Beschwerde der Höhe nach ausgedehnte Vergütung von der laut Berechnungen der Behörde für die Dienstnehmerin zustehenden Vergütung lediglich um einen Cent abweicht, war keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass eine Ausdehnung des Antrages der Höhe nach auch nach Ablauf der in § 49 Abs 1 und 2 EpiG vorgesehenen, materiellen Fallfrist möglich ist, hat der Gesetzgeber durch § 49 Abs 5 EpiG seinem klaren Wortlaut nach geregelt. Die bisher zu den materiellen Fallfristen der §§ 33 und 49 EpiG ergangene, in Abschnitt V. der Entscheidung zitierte Judikatur ist auf das gegenständliche Verfahren nicht mehr anwendbar. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.11.2022, Ra 2022/03/0050, ist ableitbar, dass eine Antragsausdehnung erst nach Inkrafttreten der Novelle zum EpiG, BGBl I Nr 21/2022, in Betracht kommt und von den Verwaltungsgerichten bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen ist (s Rz 15 f). Die dem Beschwerdeverfahren weiters zugrundeliegende Rechtsfrage der Einbeziehung von Sonderzahlungen in die Vergütung gemäß § 32 EpiG beantwortete der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung abschließend.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hofko
(Richterin)
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