LVwG T LVwG-2023/36/0440-3

LVwG-2023/36/0440-3State Administrative CourtMar 16, 2023

Regest

Maskenpflicht<br/>FFP2 Masken<br/>Versammlung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/0440-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.36.0440.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.03.2022, ***, betreffend eine Übertretung nach der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung iVm dem COVID-19-Maßnahmengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 30,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem gegenständlich angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Y vom 14.03.2022, Zahl ***, wurde AA (in der Folge: Beschwerdeführer) Folgendes zur Last gelegt:

„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben am 15.01.2022 um 15:56 Uhr in Y, Adresse 2, folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben zur angeführten Zeit an angeführter Örtlichkeit an einer Versammlung gem §14 Abs. 1 Z 2 der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F., zum Zweck der Teilnahme an dieser Demonstration teilgenommen und hierbei entgegen § 14 Abs. 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021, i.d.g.F. keine Maske gemäß § 2 Abs. 1 dieser Verordnung getragen. Sie wurden im Zuge der Versammlung mehrmals über die Maskenpflicht informiert und gaben immer wieder an keine Fragen zu beantworten.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 verhängt und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festgelegt.

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten des behördlichen Strafverfahrens nach § 64 VStG in der Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 01.03.2023 eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass richtig festgestellt wurde und er zugibt, dass er keine Maske bei der Demonstration am 15.01.2022 getragen hat. Er erhebt Beschwerde, weil das Tragen einer Maske für ihn aus mehreren Gründen absolut nicht zumutbar sei. Dazu wurden mit jeweils näheren Ausführungen gesetzliche, gesundheitliche, wissenschaftliche, ethisch/moralische und psychologische, politische und geschichtliche Gründe angeführt. Er habe auch mehrmals verschiedene Ärzte bzgl ärztlicher Bescheinigung (Masken Attest) aufgesucht und sei negativ überrascht gewesen, dass alle Ärzte, ohne ihn untersucht zu haben, solche Bescheinigung noch beim Ansprechen abgelehnt hätten. Am 19.11.2021 sei die allgemeine Impfpflicht für die österreichische Bevölkerung verkündet worden und habe er am gleichen Abend als ich nach Hause gekommen sei als Reaktion darauf seine Tochter und Ehefrau weinend und erschrocken angetroffen. Das habe ihn enorm wütend gemacht und seit diesem Zeitpunkt habe er sich entschlossen passiven Widerstand bzgl allen politischen Entscheidungen was Covid-19 betrifft zu leisten.

Sollten die von ihm dargelegten Überlegungen nicht wahrgenommen und das Straferkenntnis nicht zurückgenommen werden, dann wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Am 14.03.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche Verhandlung im Beisein des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den vorliegenden Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Durchführung einer vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Beisein des Vertreters der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen.

Daraus ergibt sich – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan – zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Tatzeit am Tatort an einer Versammlung (Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen) teilgenommen hat und trotz mehrmaliger Information durch die Polizeibeamten über die Maskenpflicht keine entsprechende Maske getragen hat und ein Ausnahmetatbestand gegenständlich nicht gegeben war.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere Folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (6. COVID-19-SchuMaV), BGBl II Nr 537/2021 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 601/2021 (4. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung):

§ 14

(1) Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Zusammenkünften ist für Personen, die über keinen 2G-Nachweis verfügen, nur für folgende Zusammenkünfte zulässig:

(…)

Bei Zusammenkünften gemäß Z 1 bis 7 ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 gilt dies auch im Freien.“

COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I Nr 12/2020 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 255/2021:

„§ 8

Strafbestimmungen

(…)

(5a) Wer

(…)

(…)“

IV.Erwägungen:

1. Gemäß § 14 Abs 1 letzter Satz der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. C0VID-19-SchuMaV, BGBl II Nr 537/2021 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl II Nr 601/2021 war bei Zusammenkünften gemäß § 14 Abs 1 Z 2 leg cit auch im Freien eine Maske zu tragen.

Gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19 Maßnahmengesetz BGBl I Nr 12/2020 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 255/2021, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

2. Aus der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort an einer Versammlung gemäß § 14 Abs 1 Z 2 6. C0VID-19-SchuMaV (Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen) teilgenommen und dabei keine Maske getragen hat.

Entgegen seinen Ausführungen in der Aufforderung zur Rechtsfertigung hat der Beschwerdeführer nunmehr die angelastete Tat auch gar nicht mehr bestritten.

So wird in Beschwerde von ihm eingangs selbst ausdrücklich zusammengefasst ausgeführt, dass richtig festgestellt wurde und er zugibt, dass er bei der Demonstration am 15.01.2022 keine Maske getragen hat.

3. Nach § 21 Abs 4 Z 8 6. COVID-19-SchuMaV hätte die Pflicht zum Tragen einer Maske für den Beschwerdeführer nur dann nicht gegolten, wenn ihm dies aus gesundheitlichen oder behinderungsspezifischen Gründen nicht zugemutet werden konnte.

In diesem Fall wäre eine sonstige den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen gewesen.

Sofern auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten gewesen wäre, hätte eine sonstige nicht eng anliegende, aber den Mund- und Nasenbereich vollständig abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden müssen. Eine vollständige Abdeckung wäre dann vorgelegen, wenn die nicht eng anliegende Schutzvorrichtung bis zu den Ohren und deutlich unter das Kinn reicht.

Sofern Personen auch dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre, hätte die Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht gegolten.

Dieser Ausnahmegrund nach § 21 Abs 4 Z 8 letzter Satz 6. COVID-19-SchuMaV wäre nach § 22 Abs 2 6. COVID-19-SchuMaV von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt nachzuweisen gewesen (vgl VwGH 07.02.2022, Ra 2021/03/0277).

4. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer jedoch keine Bestätigung im Sinne des § 22 Abs 2 6. COVID-19-SchuMaV vorgelegt und ergibt sich auch aus den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass eine solche Bestätigung für den Beschwerdeführer gegenständlich nicht vorgelegen hat.

Hinweise auf andere Ausnahmetatbestände sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, sodass darauf daher nicht weiter einzugehen war.

5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt hat.

6. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist weiters auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer jedoch im gegenständlichen Fall mit seinem Vorbringen nicht gelungen.

Im Gegenteil, ergibt sich doch aus der Anzeige sowie den Ausführungen in der bekämpften Entscheidung, dass der Beschwerdeführer im Zuge der gegenständlichen Versammlung (Demonstration gegen die COVID-19-Maßnahmen) mehrmals über die Maskenpflicht informiert wurde und dennoch keine getragen hat.

Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten, sodass hinsichtlich des Verschuldens gegenständlich nicht nur von Fahrlässigkeit, sondern von Vorsatz auszugehen war.

7. Hinsichtlich der Strafbemessung ist weiter auszuführen, dass gemäß § 8 Abs 5a Z 2 COVID-19 Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 50 Euro bis zu 500 Euro zu bestrafen ist, wer eine Zusammenkunft entgegen den sonstigen gemäß § 5 Abs 4 leg cit festgelegten Beschränkungen organisiert oder daran teilnimmt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

8. Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass die übertretenen Rechtsvorschriften dem Schutz hochrangiger Interessen dienen, insbesondere dem Gesundheitsschutz der Gesamtbevölkerung und kommt einem Verstoß gegen diese Regelungen ein hoher Unrechtsgehalt zu.

Das Hinwegsetzen einzelner Personen über die zur Bekämpfung der Pandemie gesetzten Maßnahmen verletzte den Schutzzweck der Norm erheblich.

Hinsichtlich des Verschuldensgrades war, wie vorstehend ausgeführt, von Vorsatz auszugehen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im behördlichen Strafverfahren Angaben gemacht und sind diese im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – wie auch von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - als unterdurchschnittlich zu werten.

Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung scheint der Beschwerdeführer jedoch bereits einschlägig strafvorgemerkt auf und war daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit gegenständlich nicht gegeben.

Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung besteht, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (vgl VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte den Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (vgl VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der weiteren dem Beschwerdeführer angelasteten Übertreten nach der 6. COVID-19-SchuMaV iVm dem COVID-19 Maßnahmengesetz ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich derzeit keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen, die als erschwerend zu werten waren.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien haben sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,-- keine Bedenken ergeben und ist dies auch mit den unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Einklang bringen.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und dem Beschwerdeführer sowie auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts tat- und schuldangemessen.

9. Abschließend ist auszuführen, dass der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das gegenständliche verwaltungsgerichtliche Beschwerde-verfahren sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG stützt, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,-, und damit gegenständlich sohin Euro 30,- zusätzlich zu leisten ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die im Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Im Übrigen lassen sich die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren relevanten Rechtsfragen unmittelbar aufgrund der zitierten Bestimmungen des COVID-19-MG und der 6. COVID-19-SchuMaV lösen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine Revision durch den Beschwerdeführer ist gemäß § 25a Abs 4 VwGVG schon deshalb ausgeschlossen, da in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe (nämlich Euro 500,00) verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 (nämlich Euro 150,00) verhängt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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