LVwG T LVwG-2023/39/2293-1

LVwG-2023/39/2293-1State Administrative CourtMar 10, 2023

Regest

Auflage<br/>Baupolizeilicher Auftrag<br/>Anschlusspflichtige Anlagen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/2293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.03.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.39.2293.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.07.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Wesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid vom 21.02.2020, AZ ***, stellte der Bürgermeister der Gemeinde X nach § 5 Abs 1 und 3 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) in Zusammenhang mit der Verordnung der Gemeinde X über die Festlegung des Anschlussbereiches für die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage (Beschluss des Gemeinderates vom 05.11.1987) fest, dass das Grundstück Nr. **1, KG X, der Anschlusspflicht an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde X unterliegt.

Mit Bescheid vom 21.02.2020, AZ ***, legte der Bürgermeisters der Gemeinde X nach § 10 TiKG 2000 für den Anschluss des Gst Nr **1 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde X wie folgt fest:

1. Es sind alle, auf dem Grundstück Nr. **1 anfallenden Schmutzwässer (Fäkalabwässer) in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abzuleiten. Eine Vorreinigung der Abwässer (Schmutzwässer) ist nicht erforderlich.

2. Die anfallenden Oberflächenwässer und Fremdwässer dürfen nicht in die Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden.

3. Die Trennstelle wird wie folgt festgesetzt: Schnittpunkt unmittelbar vor dem Schacht auf GSt. **2. Die Anschlussleitung mündet in den Schacht Nr. * beim Strang „Zwerenz“ der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage (lt. beiliegendem Lageplan).

4. Für die Herstellung der Kanal-Grundleitung wird Ihnen eine Frist bis längstens 31.05.2021 gesetzt.

5. Ab 01.06.2021 sind die beim Grundstück Nr. **1 anfallenden Schmutzwässer ausschließlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde X abzuleiten.

Mit Baubescheid vom 03.04.2020, Zl ***, wurde die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf Gst **1 erteilt. In der dem Spruch vorangestellten Beschreibung des Bauvorhabens wird (ua) befundet, dass „… die anfallenden Fäkalwässer auf Grundlage des Kanal-Anschlussbescheides vom 21.02.2020 und des Anschlusspflichtbescheides vom 21.02.2020 in die örtliche Kanalisation eingeleitet werden. …“

Weiters wurde „auf folgende Auflagen und Bestimmungen hingewiesen“:

Punkt 15: „Bei Anschluss an die Gemeindewasserleitung und die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde sind die Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen der Gemeinde sowie die des Tiroler Kanalisationsgesetzes und der Tiroler Kanalisationsverordnung einzuhalten.“

Unter Punkt „Begründung“ wurde der Nachbar des Gst **3 mit seinen Einwendungen betreffend die unzulässige Inanspruchnahme seines Grundstückes mit einem Abwasserkanal für die Schmutzwasserentsorgung des Gst **1 auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

In der Bauvollendungsmeldung vom 02.04.2021 wurde mitgeteilt, dass das Bauvorhaben insoweit abweichend ausgeführt worden wäre, als der Schmutzkanal an den Kanalschacht *** (ha Anm: es handelt sich dabei um den „***“) angeschlossen worden wäre.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 27.07.2022, Zl ***, wurde einleitend festgestellt, dass die anfallenden Schmutzwässer vom Grundstück **1 abweichend von der Baubewilligung des Anschlussbescheides vom 21.02.2020, AZ *** konsenswidrig hergestellt worden seien und es wurde spruchgemäß aufgetragen wie folgt: „Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 wird [der Beschwerdeführerin] als Eigentümerin der gegenständlichen baulichen Anlage auf Gst **1 aufgetragen, den des Anschlussbescheides vom 21.02.2020, AZ ***, entsprechenden Maßnahmen zur Herstellung des konsens- und gesetzmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung bis längstens […] herzustellen“.

Begründend wurde ausgeführt, dass die anfallenden Schmutzwässer vom Gst. **1 entgegen der Bewilligung des Anschlussbescheides vom 21.02.2020 (Auflagepunkt 3) über das Grundstück **4 abgeleitet und in den Schacht *** münden würden. Eine Baubewilligung für die geänderte Leitungsführung liegt nicht vor, eine solche sei auch nicht beantragt worden. Hinsichtlich der vorgehaltenen privatrechtlichen Vereinbarungen werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Für die festgestellten Abweichungen von der bestehenden Baubewilligung des Anschlussbescheides vom 21.02.2020 wäre gemäß § 28 Abs. 1 TBO 2022 eine Baubewilligung notwendig, welche nicht vorliege.

Mit Eingabe vom 09.08.2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an die Baubehörde auf Erlassung eines neuen Anschlussbescheides für die Abwasserbeseitigungsanlage in den Schacht ***. Mit Bescheid vom 11.08.2022, AZ ***, wies der Bürgermeister der Gemeinde X den Antrag ab. Dieser Bescheid blieb laut Aktenlage unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.

In der Folge wurde Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.07.2022 erhoben und wird unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21.02.2020, AZ ***, ausgeführt, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und bestehender anderer Möglichkeit die Kanalführung geändert ausgeführt worden wäre. Nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich habe die Beschwerdeführerin mit Bauvollendungsanzeige vom 02.04.2021 die nunmehrige Ableitung Schmutzwässer in den Kanalschacht *** (bzw. Nr. ***) bekannt gegeben und habe davon ausgehen können, dass dies ausreichend wäre und zur Kenntnis genommen werde. Vom Bauamt sei das vorgedruckte Formular gemäß Beilage zum Ausfüllen übergeben worden, die Beschwerdeführerin dabei nicht mit einem Wort auf die Notwendigkeit zur schriftlichen Antragstellung um Erlassung eines Anschlussbescheides für die nunmehrige Einleitung der Schmutzwässer in den Kanalschacht *** (bzw Nr. ***) aufmerksam gemacht worden. Aufgrund der Lage des Grundstücks tiefer als der Schacht Z ** wären die Abwässer mittels Pumpe zu entsorgen gewesen. Es wäre daher sinnvoller, die Schmutzwässer in den schon seit 2013 bestehenden, in den Kanalschacht *** führenden Schmutzwasserkanal einzuleiten. Dieser Schmutzwasserkanal wäre durch das Gst Nr **5 der Nachbarn CC entsprechend Vereinbarungen vom 26.03.2013 und 11.04.2013 verlegt und an den Kanalschacht *** (bzw. Nr. ***) angeschlossen worden. Dass die Gemeinde mit angefochtenem Bescheid nun die konsenswidrige Kanalherstellung feststelle und zur Herstellung des Zustandes gemäß Baubescheid vom 21.2.2020 auffordere, widerspräche der Kenntnisnahme durch die Mitteilungen der Beschwerdeführerin, welche als Antragstellung zu werten wären. Die Baubehörde hätte daher vor Feststellung einer Konsenswidrigkeit und Erteilung eines Herstellungsauftrages über den Antrag zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich bereits aufgrund der Aktenlage. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.

III.Rechtslage:

Es gilt folgende Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2022- TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF 62/2022:

„§ 1

Geltungsbereich

[…]

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:

….

e) Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen, Beschneiungsanlagen, Rohrleitungsanlagen oder Teile davon mit Ausnahme von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

[…]

§ 3

Bauplatzeignung

[….]

(5) Gebäude und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, bei denen eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Wasser- und Energieversorgung sowie Entsorgung der Abwässer und der Niederschlagswässer sichergestellt ist.

[….]

§ 34

Baubewilligung

[….]

(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn

….

b) der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),

….

[….]

(7) Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. ….

[….]

§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

Es gelten folgende Bestimmungen des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 – TiKG 2000, LGBl Nr 1/2002 idF LGBl 144/2018:

„§ 5

Anschlusspflichtige Anlagen

(1) Gebäude, sonstige bauliche Anlagen und Sammelkanäle nichtöffentlicher Kanalisationen auf Grundstücke, die ganz oder teilweise im Anschlussbereich liegen, sind an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, sofern Wässer anfallen, für die aufgrund der Kanalordnung Anschlusspflicht besteht.

[….]

§ 10

Anschlussbescheid

(1) Im Falle, dass

a) im Zuge des Kanalanschlussverfahrens ein Anschlussvertrag nicht zustande komme oder

b) für die Herstellung des Anschlusses fremder Grund in Anspruch genommen oder eine fremde nichtöffentliche Kanalisation oder reine fremde Entwässerungsanlage mitbenützt werden muss und der Eigentümer des betreffenden Grundstückes bzw der betreffenden Anlage die Zustimmung hiezu verweigert, hat die Behörde von Amts wegen bei Anlagen, die nach § 5 Abs 1 anschlusspflichtig sind, die Anschlusspflicht festzustellen, und bei Anlagen, für die die Voraussetzungen nach § 5 Abs 3 vorliegen, die Anschlusspflicht festzulegen sowie in beiden Fällen die genaue Lage der Trennstelle oder der Anschlussstelle des Sammelkanals einer nichtöffentlichen Kanalisation zu bestimmen. Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht sowie die Bestimmung der Trennstelle haben mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen, aus dem hervorgeht, hinsichtlich welcher im Hinblick auf ihre Herkunft näher zu bestimmenden Wässer Anschlusspflicht besteht (Anschlussbescheid). Die Feststellung oder Festlegung der Anschlusspflicht hat zu entfallen, wenn bereits ein Bescheid nach § 8 Abs 5 erlassen wurde.

[….]“

IV.Erwägungen:

1. Die angefochtene Entscheidung ist dem Bürgermeister als zuständige Behörde in Vollziehung der Tiroler Bauordnung 2022 zuzuordnen, der angefochtene Bescheid erfolgte damit im Regelungsregime der Tiroler Bauordnung 2022 und nicht etwa in Vollziehung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (§ 14 Abs 2 leg cit). Derartige Auslegung ergibt sich aus dem im Spruch angeführten Kompetenztatbestand „… als Baubehörde gemäß § 62 Tiroler Bauordnung 2022 ...“, der Anführung der angewendeten Rechtsgrundlage „… Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 …“, der Beauftragung zur „…Herstellung des konsens- und gesetzmäßigen Zustandes entsprechend der Baubewilligung …“, sowie auch in Zusammenschau mit der Begründung, wonach für die festgestellten Abweichungen „.. gemäß § 28 Abs 1 TBO 2022 eine Baubewilligung notwendig wäre, …“.

2. Der nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilte Auftrag ist dahingehend zu interpretieren, dass – wenn auch in unscharfer Spruchformulierung - der der Baubewilligung vom 03.04.2020 entsprechende Zustand herzustellen ist, somit eine baupolizeiliche Anordnung nach § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2020 getroffen wird. (Im Weiteren siehe aber auch unter Punkt 3).

Gemäß § 3 Abs 5 TBO 2022 dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, wenn eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende Abwasserbeseitigung rechtlich sichergestellt ist. Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung der rechtlichen Sicherstellung ist die Baubewilligung schon aus diesem Grunde zu versagen. § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 trägt so in diesem Sinne auf, dass ein Bauansuchen dann abzuweisen ist, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3).

Eine rechtlich gesicherte entsprechende Abwasserbeseitigung ist daher eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung und leitet als solche Bewilligungsvoraussetzung – je nach Vorliegen oder Nichtvorliegen - das rechtliche Schicksal des Bauansuchens im Sinne des § 34 Abs 4 lit b TBO 2022. Als eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ist die rechtlich gesicherte Abwasserbeseitigung nicht zulässiger Gegenstand einer Auflage. Das Wesen einer Auflage besteht nämlich darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, als Rechte begründenden Bescheid auch – konkrete – belastende Ge- oder Verbote verbunden werden. Eine Auflage ist ein bedingter Polizeibefehl, der sich erst bei Konsumierung des betreffenden Rechts (hier: der Baubewilligung) in einen unbedingten wandelt. Die Wirksamkeit dieser – somit akzessorischen – Verpflichtung hängt damit davon ab, dass der Antragsteller von der Bewilligung Gebrauch macht. Der Zweck einer Auflage besteht darin, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens (erst) herbeizuführen. Vorliegend handelt es sich jedoch beim Erfordernis einer rechtlich sichergestellten Abwasserbeseitigung um eine Bewilligungsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung, im Falle deren Nichtvorliegens im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (Erlassung des Baubescheides) von Gesetzes wegen zwingend mit der Abweisung des Bauansuchens (§ 34 Abs 4 lit b TBO 2022; „ist …. abzuweisen …“) und nicht mit der Vorschreibung einer Auflage gemäß § 34 Abs 7 TBO 2022 vorzugehen ist.

Abwasserbeseitigungsanlagen selbst unterliegen gemäß § 1 Abs 3 lit e TBO 2022 als bauliche Anlagen nicht dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022, was im Hinblick auf die Wertung der rechtlich gesicherten Abwasserbeseitigung im Verständnis des § 3 Abs 5 TBO 2022 in Zusammenschau mit § 34 Abs 4 lit b TBO 2022 als eine (reine) Bewilligungsvoraussetzung schon im inneren Regelungsgehalt dieser Bestimmungen zueinander stimmig ist.

Auflagen müssen so bestimmt sein, dass sie dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG für den Spruch von Leistungsbescheiden (überprüfbare Möglichkeit zur Entsprechung, Vollstreckungsmöglichkeit) entsprechen.

Bloße, dh nicht normative, Hinweise auf den Eintritt bestimmter, vom Gesetz selbst für den Fall der Erteilung einer Bewilligung vorgesehener Rechtsfolgen im Bescheid, und (sonstige) Rechtsbelehrungen können ebenso wie auch bloße allgemeine Hinweise auf die Einhaltung zur Anwendung gelangender Rechtsvorschriften bzw gesetzlicher Regelwerke, in welchem Falle die Unbestimmtheit der Auflage schon nach diesem Inhalt offensichtlich ist, nicht als Auflagen angesehen werden. Letztem entspricht auch der Inhalt der „Auflage“ Punkt 15.

Sollte die Baubehörde nun mit ihrer Vorschreibung Punkt 15 den Zweck verfolgt haben, über den Weg einer Auflage die Leitungsführung zur örtlichen Kanalisation entsprechend dem Anschlussbescheid vom 21.02.2020 in verbindlicher und damit über diesen Weg durchsetzbarer Weise vorzuschreiben, stünde dem neben dargelegter Unzulässigkeit einer Auflagenerteilung schon an sich damit auch der Umstand fehlender Auflagenqualität als solcher entgegen. Zudem bedürfte es zur Vollstreckung einer Auflage als ihrer Natur nach einem Leistungsbefehl grundsätzlich schon keines weiteren Vollstreckungstitels (wie hier eines baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022), sondern wäre unmittelbar aus dem Titel der Auflage zu vollstrecken.

Die dem Spruch vorangesetzte Festhaltung bzw Befundung, dass „die anfallenden Fäkalwässer auf Grundlage des Kanal-Anschlussbescheides vom 21.02.2020 und des Anschlusspflichtbescheides vom 21.02.2020 in die örtliche Kanalisation eingeleitet werden“, beschreibt die rechtlich gesicherte Abwasserbeseitigung im Sinne des § 3 Abs 5 TBO 2022 als Bewilligungsvoraussetzung und zeigt die ausdrückliche Bezugnahme bzw der ausdrückliche Verweis auf diese kanalisationsrechtlichen Bescheide auf, dass die Abwasserbeseitigung als notwendige Bewilligungsvoraussetzung für die erfolgte Erteilung der Baubewilligung im Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides auch vorlag.

Ein Auftrag nach§ 46 Abs 1 dritter Satz 2020 käme aber zudem auch schon deshalb nicht zur Anwendung, da – aufgrund des Ausnahmetatbestandes des § 1 Ab 3 lit e TBO 2022 - bauliche Anlagen zur Abwasserbeseitigung eben keiner Baubewilligung bzw Bauanzeige bedürfen. Die baupolizeiliche Sanktion des § 46 Ab 1 dritter Satz TBO 2020 knüpft aber an derartige Notwendigkeiten an (arg: „… Abweichungen …, zu deren selbständiger Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre.“).

3. Aber auch unter der (zu Auslegung nach Erwägungspunkt 2) gegenteiligen Annahme, dass mit dem gegenständlichen baupolizeilichen Auftrag die Herstellung des dem Anschlussbescheid gemäß § 10 TirKG vom 21.02.2020, AZ ***, entsprechenden Ausführungszustandes unter Rückgriff auf die Bestimmung des § 46 Abs 1 TBO 2022 beauftragt sein sollte, erwiese sich dies als unzutreffend und rechtswidrig. Es liegt mit diesem Bescheid schon weder – wie behördenseits aber definiert – eine Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (sondern vielmehr ein Bescheid in Anwendung des TiKG 2000) vor, noch auch unterliegen Abwasserbeseitigungsanlagen als bauliche Anlagen eben einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach TBO 2022.

4. Es war im Ergebnis daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten:

Im – hier gegenständlichen – Regelungsbereich der TBO 2022 legt § 44 Abs 2 lit d TBO 2022 fest, dass bauliche Anlagen, die nicht nach § 45 Abs 1 einer Benützungsbewilligung bedürfen, oder Teile davon nach Erstattung der mit den Unterlagen nach Abs 1 dritter und vierter Satz vollständig belegten Anzeige über die Bauvollendung (erst dann) benützt werden dürfen, wenn eine dem bewilligten Verwendungszweck entsprechende Entsorgung der Abwässer vorhanden ist; sofern nach den kanalisationsrechtlichen Vorschriften Anschlusspflicht besteht, muss der Anschluss an die öffentliche Kanalisation ordnungsgemäß hergestellt sein. § 46 Abs 6 lit d TBO 2022 normiert eine Benützungsuntersagungspflicht für den Fall, als eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs 2 benützt wird.

6. Zum Beschwerdevorbringen im Näheren ist auszuführen, dass zur Leitungsführung bzw zur Lage der maßgeblichen Trennstelle mit Bescheid vom 21.02.2020, AZ ***, rechtskräftig entschieden wurde und es nicht der Entscheidungskompetenz eines Bauwerbers anheimgestellt ist, von diesem rechtskräftigen behördlichen Ausspruch – selbst bei erachteter Sinnhaftigkeit einer anderen Kanalführung – abzuweichen. Von der Bindung an eine rechtskräftige Entscheidung befreit auch eine Meldung dieser Abweichung an die Behörde für sich nicht.

Soweit im Besonderen rechtfertigend Bezug auf entsprechende Vereinbarungen zur Leitungsführung genommen wird, ist festzuhalten, dass es sich hiebei um ein, von der hier gegenständlichen Kernfrage eines Abweichens von der behördlich abgesprochenen Leitungsführung losgelöstes zivilrechtliches Vorbringen handelt, bei dem es um die – hier nicht relevante - Frage der zivilrechtlichen Zulässigkeit der Ableitung über Fremdgrund geht.

Soweit mit dem Vorbringen, es wäre zunächst „über den Antrag“ der Beschwerdeführerin zu entscheiden gewesen, gemeint sein sollte, dass die Bauvollendungsanzeige vom 02.04.2021 als ein Antrag nach § 10 TiKG 2000 zu deuten gewesen wäre, geht dies aber schon am objektiven Erklärungswert dieser Anzeige gänzlich vorbei. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei einem Anschlussverfahren nach § 10 TiKG 2000 um ein ausschließlich amtswegiges Verfahren handelt und demnach ein Antragsrecht schon nicht besteht.

7. Zum in der Beschwerde gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlassung eines Anschlussbescheides für die Einleitung der Schmutzwässer des Gst **1 in den Kanalschacht *** (bzw Nr ***) der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag bei der Behörde liegt. Über einen Antrag am 09.08.2022 findet sich im Akt bereits eine Erledigung vom 11.08.2022.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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