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LVwG-2023/27/0464-1; LVwG-2023/27/0465-1•LVwG T LVwG-2023/27/0464-1; LVwG-2023/27/0465-1
LVwG-2023/27/0464-1; LVwG-2023/27/0465-1State Administrative CourtMar 9, 2023
Schulpflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.12.2022, Zl *** und vom 30.12.2022, Zl ***, jeweils wegen Verstößen gegen das Schulpflichtgesetz,
wie folgt:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Straferkenntnisse werden dahingehend präzisiert, als es jeweils nach der Angabe „Schulpflichtgesetz 1985“ zu lauten hat:
„BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils 20 % der jeweils verhängten Geldstrafe, das sind jeweils Euro 40,00, sohin insgesamt Euro 80,00, zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Im Übrigen fasst das Landesverwaltungsgericht Tirol durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerden des BB gegen die vorerwähnten Straferkenntnisse den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerden des Herrn BB werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu *** (LVwG-2023/27/0464) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 12.09.2022 -30.09.2022
Ort: **** X, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) CC, geb. XX.XX.2010 seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch der MS W verpflichtet und ist vom 12.09.2022 bis einschließlich 30.09.2022, das sind insgesamt 85 Unterrichtsstunden unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Mit dem Straferkenntnis zu *** (***) wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 12.09.2022 -27.09.2022
Ort: **** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigte(r) unterlassen, dafür zu sorgen, dass der/die Schüler(in) EE seiner/ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der (die) Schüler(in) ist zum Besuch einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 12.09.2022 bis einschließlich 27.09.2022, das sind insgesamt 12 Unterrichtstage, unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage(n) 8 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht jeweils gleichlautende Beschwerden erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde bzw die gesetzlichen Bestimmungen über den Sinngehalt hinaus interpretieren würde. Der häusliche Unterricht unterliege gemäß Art 17 StGG keiner Beschränkung, die §§ 11 und 24 Schulpflichtgesetz und der § 42 Schulunterrichtgesetz (sowie das Schulunterrichtgesetz zur Gänze) würden ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen regeln und seien nicht auf den häuslichen Unterreicht anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Es werde darauf verwiesen, dass die Eltern gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hätten.
Weiters wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kinde gegen dessen Willen und unter Gewaltanwendung in Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsse. In § 138 ABGB werde explizit auf die Kriterien 4, 5, 6 und 7 verwiesen.
Es wurde die ersatzlose Aufhebung des bekämpften Bescheides sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen Akten und die Akten des Landesverwaltungsgerichts.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 und Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Elternteil und somit Erziehungsberechtigte der Kinder CC, geb XX.XX.2010 sowie EE, geb XX.XX.2012.
Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 07.07.2022, *** wurde für das schulpflichtige Kind CC, geb XX.XX.2010, angeordnet, dass dieses Kind im Schuljahr 2022/23 die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen Schule oder einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat.
Seitens der Schulleitung der MS W wurde mit Schreiben vom 30.09.2022 der belangten Behörde mitgeteilt, dass CC, geb am 30.06.2010, im Schuljahr 2022/23 ohne entsprechende Rechtfertigung in der Zeit vom 12.09.2022 bis zum 30.09.2022 den näher angeführten Unterrichtsstunden unentschuldigt ferngeblieben ist.
Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung seien eingehalten worden.
Mit Schreiben der Schulleitung der VS Z vom 04.10.2022 wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass EE, geb am XX.XX.2012, im Schuljahr 2022/23 ohne entsprechende Rechtfertigung vom 12.09. bis 27.09.2022 an näher angeführten Unterrichtstagen unentschuldigt ferngeblieben ist und wurde ebenfalls darauf verwiesen, dass Maßnahmen zur Vermeidung der Schulpflichtverletzung eingehalten worden seien.
Die beiden angefochtenen Straferkenntnisse sind jeweils nur gegenüber Frau AA erlassen worden und ergangen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der behördlichen Akten getroffen werden und sind im Übrigen inhaltlich nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 96/2022, lauten:
„§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
[…]
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines der allgemeinen Schulpflicht unterliegenden Kindes sind weiters nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, das Kind für den Schulbesuch in gehöriger Weise, insbesondere auch mit den notwendigen Schulbüchern, Lern- und Arbeitsmitteln, soweit diese nicht von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beigestellt werden, auszustatten. Ferner sind sie verpflichtet, die zur Führung der Schulpflichtmatrik (§ 16) erforderlichen Anzeigen und Auskünfte zu erstatten.
(3) Berufsschulpflichtige sind vom Lehrberechtigten (vom Leiter des Ausbildungsbetriebes) bei der Leitung der Berufsschule binnen zwei Wochen ab Beginn oder Beendigung des Lehrverhältnisses oder des Ausbildungsverhältnisses an- bzw. abzumelden. Sofern der Berufsschulpflichtige minderjährig ist und im Haushalt des Lehrberechtigten wohnt, tritt dieser hinsichtlich der im Abs. 1 genannten Pflichten an die Stelle der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Inwieweit der Lehrberechtigte oder der Inhaber einer Ausbildungseinrichtung ansonsten für die Erfüllung der Berufsschulpflicht verantwortlich ist, richtet sich nach dem Berufsausbildungsgesetz.
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin jeweils zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht ist.
Sofern die Beschwerdeführerin ausführt, dass die belangte Behörde ohne gesetzliche Grundlage handeln würde, ist dies offenkundig unrichtig, da sich die belangte Behörde auf die gesetzliche Bestimmung des § 24 Schulpflichtgesetz 1985 stützt. Die Ausführungen dazu, dass der häusliche Unterricht nach Art 17 StGG keiner Beschränkung unterliegen würde, übersehen, dass in beiden Fällen häuslicher Unterricht nicht vorliegt, sondern vielmehr beide Kinder die Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch der Mittelschule bzw der Volksschule nachzukommen haben.
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen.
Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Insofern die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie ihre Kinder gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen und somit das Kindeswohl und das Recht auf Gewaltfreiheit in der Erziehung verletzen müsste, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der §§ 137 und 138 ABGB für das zivilrechtliche Kindschaftsrecht von Bedeutung sind und die diesbezüglichen Begriffe nicht unreflektiert in andere Rechtsbereiche übernommen werden können. Den Eltern kommt ihm Kindschaftsrecht auch die Verpflichtung zur sorgfältigen Erziehung zu. Im Zuge dessen ist es Aufgabe der Eltern, den Kindern die verfassungsgesetzlich normierte Schulpflicht begreiflich zu machen. Das Prinzip der gewaltfreien Erziehung ist nicht mit antiautoritärer Erziehung gleichzusetzen und ist im Zusammenhang mit der sorgfältigen Erziehung von Kindern auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Förderung der eigenständigen Entwicklung des Kindes und der Vermittlung von Werten und Regeln zu achten.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Gegenteil Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externisten Prüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl gefährden, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Übrigen wendet sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Kinder jeweils gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung in die Schule bringen müsste, ist zu schließen, dass die Beschwerdeführerin sich jeweils bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wenn ein Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Kinder unentschuldigt vom Unterricht fernbleiben zu lassen jedenfalls gegeben.
Es ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin die Taten jeweils in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin jeweils dem Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, da durch die Übertretung der Norm, das zu schützende staatliche Interesse an der Einhaltung der Schulpflicht von schulpflichtigen Kindern hintangehalten wurde.
Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend die Aufrechterhaltung des strafbaren Verhaltens über einen längeren Zeitraum.
Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen war. Auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die verhängte Geldstrafe keineswegs als überhöht angesehen werden, zumal eine Bestrafung lediglich im mittleren Bereich des vom Gesetzgeber vorgesehen Strafrahmens erfolgte.
Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrecht- und Schuldgehalt der Übertretungen hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen nach §§ 20 und 45 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen verwirklicht.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe zu bemessen.
Die von Herrn BB erhobenen Beschwerden waren als unzulässig zurückzuweisen, da die angefochtenen Straferkenntnisse jeweils lediglich gegenüber Frau AA erlassen worden waren. Herr BB hat die Beschwerden jeweils mitunterzeichnet und ergibt sich aus den Beschwerden eindeutig, dass diese ausschließlich gegen die hier zugrunde liegenden Straferkenntnisse erhoben wurden. Da diese Straferkenntnisse nicht gegenüber Herrn BB erlassen wurden, war dieser zur Erhebung einer Beschwerde nicht berechtigt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen wird auf die vorzitierte Rechtsprechung verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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